Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 22. März 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 12. März 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 12. März 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, die Europäische Zentralbank und der Ausschuss für das Statistische Programm werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 033312,
Drucksache 659/04 (PDF) = AE-Nr. 042719 und
Drucksache 287/05 (PDF) = AE-Nr. 051031
Begründung
1) Kontext des Vorschlages
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Um der Nachfrage der Nutzer nach einer Statistik der offenen Stellen entsprechen zu können plant Eurostat die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten über offene Stellen.
Die Kommission und die Europäische Zentralbank müssen schnell vierteljährliche Daten über offene Stellen erhalten, damit kurzfristige Veränderungen bei den offenen Stellen in den einzelnen Wirtschaftszweigen beobachtet werden können. Daten über offene Stellen gehören zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) und werden zur Einschätzung der Arbeitsmarktbedingungen in der EU bzw. der Eurozone im Rahmen des WWU-Aktionsplans benötigt.
Die Entwicklung einer qualitativ hochwertigen Statistik der offenen Stellen ist in den Prioritäten des Rates fest verankert. Auf seiner Tagung im März 2005, die im Zeichen des Neubeginns der Strategie von Lissabon stand, forderte der Europäische Rat insbesondere Maßnahmen, um mehr Menschen auf den Arbeitsmarkt zu bringen und mehr Arbeitsplätze zu schaffen, wodurch sich der Bedarf an besseren Informationen über die Arbeitsnachfrage erhöht hat. Der Beschäftigungsausschuss befand die Entwicklung und Veröffentlichung eines Strukturindikators für offene Stellen zur Messung der Anspannung des Arbeitsmarktes und von Qualifikationsdefiziten für notwendig.
Strukturdaten über offene Stellen werden von der Kommission im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie für die Überwachung und Analyse von Umfang und Struktur der Arbeitsnachfrage und zur Ermittlung von Arbeitskräftemangel, Engpässen und Missverhältnissen zwischen Angebot und Nachfrage in einer Untergliederung nach Regionen, Wirtschaftszweigen und Berufen benötigt, wie dies auch in den integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien gefordert wird.
Darüber hinaus werden statistische Daten über offene Stellen auch für nationale Zwecke erhoben. Sie sollen den einzelstaatlichen Behörden bei der Beurteilung und Beobachtung des Arbeitsmarktes helfen und arbeitsmarktpolitische Entscheidungen unterstützen.
- Allgemeiner Kontext
Nationale Daten über offene und besetzte Stellen werden seit 2003 im Rahmen eines Gentlemen"s Agreement erhoben. Diese Vereinbarung war zunächst zwar durchaus nützlich die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass sie zur Deckung des Nutzerbedarfs nicht ausreicht. Die vierteljährliche Datenerhebung entspricht weder den EZB-Anforderungen an Erfassungsgrad, Aktualität und Harmonisierung noch dem Bedarf der Kommission an strukturellen Daten. Derzeit übermitteln nur sehr wenige Länder jährliche Daten, in sehr unterschiedlichen Gliederungstiefen und mit begrenzter Vergleichbarkeit.
Mit einer Rechtsgrundlage wird ein Instrumentarium geschaffen, das die Erhebung umfangreicher konjunktureller und struktureller Statistiken innerhalb eines klaren Zeitrahmens auf einer vergleichbaren methodischen Grundlage ermöglicht. Die Entwicklung eines geeigneten europäischen Rechtsrahmens wurde auch vom Rat (Wirtschaft und Finanzen) im Sachstandsbericht über den Informationsbedarf in der WWU vom November 2005 gefordert. Außerdem benötigen mehrere Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage, um mit der Erhebung von Daten über offene Stellen fortfahren zu können.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften.
- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
Entfällt.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Mit bevollmächtigten Delegierten, die die Mitgliedstaaten im europäischen statistischen System vertreten, wurden schriftliche Konsultationen und in den Sitzungen der Arbeitsgruppe "Arbeitsmarktstatistik" im Oktober 2005 und im März 2006 Erörterungen durchgeführt.
Der Verordnungsvorschlag wurde dem Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) im Mai 2006 zur Stellungnahme vorgelegt. Insgesamt äußerte der ASP seine allgemeine Zustimmung zu dem Vorschlag, was die vierteljährliche Statistik anbelangt.
Starke Vorbehalte machten die Mitgliedstaaten indessen zu Umfang und Gliederungstiefe der jährlichen Untergliederungen geltend.
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Nach der Stellungnahme des ASP wurde die Verordnung geändert, insbesondere in Bezug auf die Erhebung jährlicher Strukturdaten, die nunmehr aus dem Rechtstext ausgenommen sind. Der überarbeitete Vorschlag für eine Verordnung des EP und des Rates hat die breite Unterstützung der Leiter der nationalen statistischen Ämter und der EZB. Alle Mitgliedstaaten waren sich über die Bedeutung eines klaren, geeigneten rechtlichen Rahmens für die Erhebung vierteljährlicher Daten über offene Stellen einig.
Dem politischen Bedarf an einer jährlichen Strukturstatistik der offenen Stellen wird vorerst weiterhin auf der Grundlage eines Gentlemen"s Agreement entsprochen werden.
Mittelfristig sollte im Lichte der Erfahrungen mit der Verordnung über vierteljährliche Daten die Möglichkeit einer neuen Verordnung, die dem Bedarf an jährlichen Daten entspricht erwogen werden.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Die der Eurostat-Arbeitsgruppe "Arbeitsmarktstatistik" angehörenden Vertreter der Mitgliedstaaten und die Mitglieder der Taskforce "Offene Stellen" sind Sachverständige mit Fachwissen und Erfahrung in den Bereichen offene Stellen und Arbeitsmarktstatistik.
Angewandte Methodik
In diese Unterlage sind die Ergebnisse der Arbeiten der Taskforce eingeflossen, die zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Statistik der offenen Stellen eingesetzt worden war. Außerdem wurde der Vorschlagsentwurf in der Eurostat-Arbeitsgruppe "Arbeitsmarktstatistik" erörtert, wo zusätzliche Kommentare insbesondere zur Aufwandsverringerung berücksichtigt wurden, d. h. zur Verringerung der Zahl der einzubeziehenden Wirtschaftszweige und zur Einführung der Möglichkeit, zusätzlich auch andere Quellen als Erhebungen für die Einholung von Daten über offene Stellen zu nutzen. Eine überarbeitete Fassung wurde angefertigt, die Möglichkeiten zur Verringerung des Aufwands für Unternehmen und Mitgliedstaaten ohne Qualitätsverluste vorsieht, etwa die Nutzung administrativer Quellen und in besonderen Fällen die Begrenzung des Spektrums der einzubeziehenden Wirtschaftszweige, mit Ausnahme von Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft.
Die übrigen während des Prozesses eingegangenen Kommentare wurden größtenteils ebenfalls berücksichtigt und haben zur Klärung und Verbesserung des vorgeschlagenen Textes beigetragen.
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Die Sachverständigen stammten aus den Arbeitsministerien der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen statistischen Ämtern.
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Die meisten Vorschläge betrafen die zu verwendenden Definitionen, Quellen und Kommentare zur Realisierbarkeit der verlangten Informationen. Die Beiträge der an der Taskforce und der Arbeitsgruppe teilnehmenden Sachverständigen wurden im Wortlaut dieses Verordnungsvorschlags in vollem Umfang berücksichtigt.
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
Die Ergebnisprotokolle der Erörterungen der Sachverständigen in den Arbeitsgruppen- und Taskforcesitzungen stehen zusammen mit anderen Bezugsdokumenten in CIRCA, dem "Communication and Information Resource Centre Administrator" (Verwalter des Kommunikations- und Informationsressourcenzentrums) der Kommission, zur Verfügung. Auch alle weiteren sachdienlichen Informationen, die sich unter Umständen noch ergeben, werden dort eingestellt werden.
- Analyse der Auswirkungen und Folgen
Für die Statistik der offenen Stellen in Europa kommen mehrere Optionen in Betracht:
Option A: Fortführung der Erhebung von Daten über offene Stellen im Rahmen des Gentlemen's Agreement.
Option B: Eine einzige Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinschaftliche Statistik der offenen Stellen, die einen gemeinsamen Rahmen für eine vierteljährliche und eine jährliche Statistik der offenen Stellen vorgibt und in zwei Kommissionsverordnungen weiterentwickelt würde, mit einer Reihe von bedarfsspezifischen Durchführungsmaßnahmen.
Option C: Eine einzige Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine vierteljährliche gemeinschaftliche Statistik der offenen Stellen und Fortführung der Erhebung von Daten für die jährliche Statistik der offenen Stellen im Rahmen des Gentlemen's Agreement.
Option D: Zwei Vorschläge für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die eine über eine vierteljährliche Statistik der offenen Stellen, die andere über eine jährliche Statistik der offenen Stellen. Zu jeder dieser Verordnungen würde es eine Durchführungsverordnung geben.
Die Anhörung hat ergeben, dass das Europäische Statistische System (ESS) die
Option C bevorzugt, also eine einzige Verordnung des EP und des Rates über eine vierteljährliche gemeinschaftliche Statistik der offenen Stellen, die durch jährliche Strukturdaten auf der Grundlage eines Gentlemen"s Agreement ergänzt wird. Mit der Verabschiedung des Rechtsakts wäre die Erstellung harmonisierter, qualitativ hochwertiger vierteljährlicher statistischer Daten, wie sie für Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten benötigt werden, gewährleistet, und Kontinuität und Konsistenz der vierteljährlichen Datenerhebung wären gesichert. Diese Lösung ist effizient, flexibel und weniger aufwendig als die Optionen B oder D. Zudem dürfte die Option C in Anbetracht des Engagements der Mitgliedstaaten für vierteljährliche Daten zu einer zügigeren Verabschiedung der Verordnung führen.
Option A entspricht der derzeitigen Situation. Einige kleinere Verbesserungen wären zwar im Rahmen der Finanzhilfepolitik noch möglich, eine Fortführung der Datenerhebung auf der freiwilligen Grundlage würde jedoch bedeuten, dass man sich mit der derzeitigen Schwäche dieser Statistik abfindet und den Bedarf der Nutzer an einer Rechtsgrundlage ignoriert. Zudem würden die Länder, die eine Rechtsvorschrift benötigen um ihre Datenerhebungen fortzuführen, auf Dauer von der Erstellung dieser Statistik ausgeschlossen.
Option B entspricht in statistischer Hinsicht besser dem Nutzerbedarf, auch dem Bedarf der Kommission an jährlichen Strukturdaten, und würde zu einer stärkeren Konsistenz zwischen vierteljährlichen und jährlichen Statistiken führen. Berücksichtigt man jedoch die Meinungen der Mitgliedstaaten sowie die Komplexität und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieser Option, so dürfte die Einigung über eine solche Verordnung ein äußerst langer und schwieriger Prozess werden, bei dem überdies die rasche Verabschiedung einer Verordnung über eine vierteljährliche Statistik nicht sicher wäre.
Option D wäre insofern ein geeigneter Ansatz, als sie den Anforderungen der Nutzer gerecht wird, hätte jedoch gegenüber Option C Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Effizienz und der Arbeitsbelastung. Dennoch sollte diese Option mittelfristig in Betracht gezogen werden, wenn die Erfahrungen mit der vierteljährlichen Statistik erst einmal bewertet worden sind.
3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Mit dieser Rechtsgrundlage soll ein rechtlicher Rahmen für derzeitige und sich abzeichnende zukünftige Tätigkeiten im Bereich der vierteljährlichen Statistik der offenen Stellen geschaffen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Gewährleistung einer harmonisierten Datenerhebung, die dem Nutzerbedarf in diesem Bereich gerecht wird. Der Verordnungsvorschlag entspricht den im Verhaltenskodex für europäische Statistiken festgelegten Grundsätzen, vor allem dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit, und spezielle Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Unternehmen und der nationalen statistischen Ämter sind vorgesehen.
Die Verordnung des EP und des Rates muss durch eine Durchführungsverordnung ergänzt werden.
- Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik bildet Artikel 285. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich ist. Nach diesem Artikel erfolgt die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Ziel der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, sondern lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Basis eines Rechtsaktes der Gemeinschaft verwirklichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Zusammenstellung vergleichbarer Statistiken über offene Stellen von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Diese Verordnung beschränkt sich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Mindestvorschriften und geht nicht über das hierzu erforderliche Maß hinaus.
Besonders während der ersten Phase der Durchführung wird es zu einer Kostensteigerung kommen, vor allem für diejenigen Länder, die bisher keine Erhebungen über offene Stellen durchführen oder ihre Erhebungen anpassen müssen, um den rechtlichen Anforderungen zu genügen. Mit einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft könnten die Kosten jedoch abgefedert werden.
Die zusätzliche Belastung wurde durch sorgfältige Vorbereitung unter Beachtung des Grundsatzes der Kostenwirksamkeit und durch legislative Maßnahmen begrenzt, d. h. die Nutzung administrativer Quellen, die den Qualitätskriterien entsprechen, den Ausschluss einiger marginaler Wirtschaftszweige und die Möglichkeit der Erstellung von Durchführbarkeitsstudien durch diejenigen Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten haben Daten für bestimmte Sektoren und/oder kleine Einheiten vorzulegen.
- Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.
Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:
Es wird allgemein anerkannt, dass eine Verordnung des EP und des Rates für die meisten statistischen Tätigkeiten, die in der gesamten Gemeinschaft genau und einheitlich durchgeführt werden müssen, angemessen ist.
Eine Verordnung als Basisrechtsakt ist einer Richtlinie vorzuziehen, da sie anders als die Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft dieselben Rechtsvorschriften festlegt und den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit lässt, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden und ihnen auch hinsichtlich der Form und der Methoden zum Erreichen der Ziele keine Wahl lässt. Darüber hinaus gilt eine Verordnung unmittelbar, was bedeutet dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss, sodass Verzögerungen, die bei der Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht auftreten, vermieden werden. Zudem wird eine bessere und schnellere rechtliche Regelung erreicht.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die finanziellen Bestimmungen in der Verordnung dürften den Mitgliedstaaten in der Anfangsphase helfen, neue Statistiken auf diesem Gebiet auf den Weg zu bringen oder die bereits im Rahmen des Gentlemen"s Agreement durchgeführten Arbeiten zu vervollständigen um die Qualität der erhobenen Konjunkturdaten zu verbessern und dem Nutzerbedarf zu entsprechen.
Die Finanzierung erfolgt aus dem Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS, das durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 angenommen wurde. In "Teil 1: Beschäftigung" wird die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen einschließlich statistischer Maßnahmen ausdrücklich erwähnt: "Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie". Die Auswirkungen auf den Haushalt in Form von Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen werden für den Zeitraum 2008-2010 auf 4,5 Millionen EUR veranschlagt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament UND Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2 und der Europäischen Zentralbank3, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Der Rat hat in den Schlussfolgerungen seiner Tagung in Brüssel am 8. Dezember 20034 die Entwicklung und Veröffentlichung eines Strukturindikators für offene Stellen gebilligt.
- (2) Im Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU5 und in den späteren Fortschrittsberichten6 über die Umsetzung dieses Plans wird die Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine Statistik der offenen Stellen als eine Priorität genannt.
- (3) Der durch den Beschluss 2000/98/EG des Rates7 eingesetzte Beschäftigungsausschuss vertritt die Auffassung, dass ein Indikator für offene Stellen benötigt wird, um die in der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten8 festgelegte europäische Beschäftigungsstrategie zu überwachen.
- (4) Im Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS9 wird die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen geregelt die auch eine "Verbesserung des Verständnisses der Beschäftigungssituation und der Beschäftigungsperspektiven, insbesondere durch Analysen und Studien sowie die Entwicklung von Statistiken und gemeinsamen Indikatoren im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie" umfassen.
- (5) Daten über offene Stellen, untergliedert nach Wirtschaftszweigen und anderen Merkmalen, werden von der Kommission im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie für die Überwachung und Analyse von Umfang und Struktur der Arbeitsnachfrage benötigt.
- (6) Rasch vorliegende vierteljährliche Daten über offene Stellen werden von der Kommission und der Europäischen Zentralbank zur Beobachtung kurzfristiger Veränderungen bei den offenen Stellen benötigt. Saisonbereinigte Daten über offene Stellen erleichtern die Interpretation vierteljährlicher Veränderungen.
- (7) Die bereitgestellten Daten über offene Stellen sollten sachdienlich und vollständig, genau und umfassend, aktuell, kohärent, vergleichbar und für die Nutzer leicht zugänglich sein.
- (8) Die Vorteile einer gemeinschaftsweiten Erhebung vollständiger Daten über alle Bereiche der Wirtschaft sind gegen die Berichtsmöglichkeiten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und den ihnen entstehenden Beantwortungsaufwand abzuwägen.
- (9) Zur Festlegung des Erfassungsbereichs der zu erstellenden Statistik und der erforderlichen Ebene der Untergliederung nach Wirtschaftszweigen ist die jeweils gültige Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE) heranzuziehen.
- (10) Da die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen, nämlich die Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der offenen Stellen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern sich besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (11) Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm10 angenommenen Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten der der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft11 beigefügt ist.
- (12) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken12 gibt einen allgemeinen Rahmen vor, der auch auf die Erstellung der Statistik der offenen Stellen anwendbar ist.
- (13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 beschlossen werden.
- (14) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Durchführungsmaßnahmen für die in den Artikeln 2, 4, 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten Bereiche zu erlassen. Da es sich dabei um allgemeine Maßnahmen handelt, mit denen nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung geändert oder gestrichen oder dieser Verordnung nicht wesentliche Elemente hinzugefügt werden sollen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
- 1. In dieser Verordnung werden die Anforderungen an eine regelmäßig zu erstellende vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft festgelegt.
- 2. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Daten über offene Stellen zumindest für Unternehmenseinheiten mit mindestens einem abhängig Beschäftigten.
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 umfasst die Statistik alle Wirtschaftszweige der geltenden Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE), mit Ausnahme von privaten Haushalten mit Hauspersonal sowie von exterritorialen Organisationen und Körperschaften.
Die Daten sind nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte gemäß der geltenden Fassung der NACE zu untergliedern.
- 3. Die Erfassung der Wirtschaftszweige Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei gemäß der geltenden Fassung der NACE ist fakultativ für Mitgliedstaaten, in denen diese Wirtschaftszweige gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbeschäftigung nicht relevant sind.
Der Schwellenwert für die im ersten Unterabsatz genannte Relevanz des Anteils wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt. Falls erforderlich und angebracht werden die Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 8 berücksichtigt.
- 4. Die Erfassung der Wirtschaftszweige öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen, Kunst, Unterhaltung und Erholung, Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern und Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen gemäß der geltenden Fassung der NACE im Rahmen dieser Verordnung sowie von Einheiten mit weniger als zehn abhängig Beschäftigten wird unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Durchführbarkeitsstudien festgelegt.
Artikel 2
Offene Stellen
- Im Sinne dieser Verordnung ist eine offene Stelle eine neu geschaffene, nicht besetzte oder demnächst frei werdende bezahlte Stelle:
- a) zu deren Besetzung der Arbeitgeber aktive Schritte unternimmt und bereit ist, weitere Schritte zu unternehmen, um einen geeigneten Bewerber außerhalb des betreffenden Unternehmens zu finden, und
- b) die der Arbeitgeber sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu besetzen beabsichtigt.
- Die Bedeutung von "aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden" und der "bestimmte Zeitraum" werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Eine "besetzte Stelle" ist eine bezahlte Stelle innerhalb der Einrichtung, die einem Arbeitnehmer zugewiesen wurde.
- 2. Metadaten sind die Erläuterungen, die zur Interpretation von Veränderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Veränderungen benötigt werden.
- 3. Retrospektive Daten sind die historischen Daten zu den in Artikel 1 genannten Spezifikationen.
Artikel 4
Stichtage und technische Spezifikationen
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen Daten zu bestimmten Stichtagen, die nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über besetzte Stellen, damit die Daten über offene Stellen für Vergleichszwecke standardisiert werden können.
- 3. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, auf die vierteljährlichen Daten über offene Stellen Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden. Welche Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden sind, wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 festgelegt.
Artikel 5
Quellen
- 1. Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten anhand von Unternehmenserhebungen.
Andere Quellen, wie etwa Verwaltungsdaten, können verwendet werden, wenn sie den Qualitätskriterien des Artikels 7 entsprechen.
- 2. Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Quellen durch zuverlässige statistische Schätzverfahren ergänzen.
- 3. Wenn nationale Stichprobenpläne den Gemeinschaftsanforderungen an die vierteljährliche Datenerhebung nicht genügen, werden von der Kommission (Eurostat) zur Durchführung gemeinschaftlicher Schätzungen europäische Stichprobenpläne erstellt und koordiniert. Einzelheiten zu den Plänen, ihrer Genehmigung und Verwendung werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen teilnehmen, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten des statistischen Systems oder die mit der Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern.
Artikel 6
Datenübermittlung
- 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt werden. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.
- 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln außerdem retrospektive Daten für mindestens die vier Quartale vor dem Quartal, auf das sich die erste Datenlieferung bezieht. Die Gesamtwerte werden spätestens mit der ersten Datenübermittlung geliefert, die Untergliederungen höchstens ein Jahr danach. Gegebenenfalls können die retrospektiven Daten auf "besten Schätzungen" beruhen.
Artikel 7
Qualität
- 1. Die statistische Qualität der Daten, insbesondere ihre Sachdienlichkeit und Vollständigkeit, ihre Genauigkeit und ihr Erfassungsgrad, ihre Aktualität, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Zugänglichkeit, ist ein grundlegendes Ziel, das in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) angestrebt wird.
Die übermittelten aktuellen und retrospektiven Daten entsprechen Qualitätskriterien, die nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Qualitätsberichte vor. Zeitplan, Häufigkeit und Inhalt der Qualitätsberichte sowie die Fristen für ihre Vorlage werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt.
Artikel 8
Durchführbarkeitsstudien
- 1. Die Kommission (Eurostat) schafft die geeigneten Rahmenbedingungen für die Erstellung einer Reihe von Durchführbarkeitsstudien nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2. Diese Studien werden von Mitgliedstaaten erstellt, die Schwierigkeiten haben, Daten vorzulegen für:
- a) Einheiten mit weniger als zehn abhängig Beschäftigten und/oder
- b) die folgenden Wirtschaftszweige:
- i) Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
- ii) öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung,
- iii) Erziehung und Unterricht,
- iv) Gesundheits- und Sozialwesen,
- v) Kunst, Unterhaltung und Erholung, und
- vi) Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport), Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern und Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.
- 2. Mitgliedstaaten, die Durchführbarkeitsstudien erstellen, legen innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Durchführbarkeitsmaßnahmen der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien vor.
- 3. Die aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen berücksichtigen den Grundsatz der Kostenwirksamkeit, der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 definiert wird und eine möglichst geringe Belastung der Auskunftgebenden beinhaltet.
- 4. Die Durchführung der aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien getroffenen Maßnahmen sollte eine Übermittlung von Daten spätestens zum ersten Quartal 2011 ermöglichen.
Artikel 9
Finanzierung
- 1. Für die ersten drei Jahre der Datenerhebung können die Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten erhalten.
- 2. Die Höhe der jährlich für den in Absatz 1 erwähnten Finanzbeitrag zugewiesenen Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.
- 3. Die Haushaltsbehörde bewilligt die für jedes Jahr zur Verfügung stehenden Mittel.
Artikel 10
Durchführungsmaßnahmen
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach Artikel 11 erlassen.
Artikel 11
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
- 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 12
Durchführungsbericht
- Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält eine Beurteilung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gelieferten Statistiken sowie Angaben über Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind.
Artikel 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 2 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 3 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 4 Schlussfolgerungen des Rates, 15875/03.
- 5 Aktionsplan der Kommission zum Statistikbedarf der WWU, 0CS/2000/11655.
- 6 Sachstandsberichte über den Informationsbedarf in der WWU, 0CS/2001/13388, 0CS/2003/6016 und 0CS/2005/13894.
- 7 ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 21.
- 8 ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.
- 9 ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1.
- 10 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
- 11 ABl. L 172 vom 12.7.2005, S. 22.
- 12 ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
- 13 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006, ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.