Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 805/04 (PDF) = AE-Nr. 043256
Brüssel, den 7.12.2011 KOM (2011) 839 endgültig 2011/0405 (COD)
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
{SEK(2011) 1466 endgültig}
{SEK(2011) 1467 endgültig}
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
Allgemeiner Hintergrund
Gemäß Artikel 8 des Vertrages über die Europäische Union (VEU) entwickelt die Europäische Union (EU) besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen. 2004 wurde für folgende 16 Partnerländer an den östlichen und südlichen Außengrenzen der EU die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingeführt: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Republik Moldau, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Im Rahmen dieser ENP bietet die EU ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, marktwirtschaftliche Grundsätze und nachhaltige Entwicklung, einschließlich Bewältigung des Klimawandels beruht. Die ENP sieht außerdem eine engere politische Assoziierung und tiefergehende wirtschaftliche Integration sowie die Förderung von Mobilität und persönlichen Kontakten vor. Sie wird durch ein eigens dafür geschaffenes Instrument, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, finanziert, das sich auf die vorstehend genannten Partnerländer und Russland erstreckt.
Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung
Seit der Einführung der ENP und des ENPI hat eine Reihe entscheidender Entwicklungen stattgefunden.
Diese Entwicklungen und die Veränderungen in den Beziehungen zwischen der EU und ihren Nachbarstaaten, die seit der Begründung der ENP zu verzeichnen sind, wurden im Rahmen der strategischen Überprüfung der ENP analysiert und bewertet. Als Ergebnis dieser Überprüfung wurde eine neue Vision für die ENP entworfen, die in der am 25. Mai 2011 angenommenen Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik der EU und der Europäischen Kommission "Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel" und den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 beschrieben ist. Das neue Konzept, das den strategischen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und ihren Nachbarländern bildet, sieht im Einklang mit "Mehr für mehr"- Grundsatz und dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht insbesondere eine stärkere Unterstützung jener Partner vor, die sich für den Aufbau demokratischer Gesellschaften und für Reformen einsetzen.
Obwohl das ENPI generell als wirksames Begleitinstrument für die EU-Nachbarschaftspolitik gilt, wurden durch die ENP-Überprüfung sowie alle anderen Bewertungen, gewonnenen Erkenntnisse und öffentlichen Konsultationen Probleme ermittelt, die mit einer Anpassung des Instruments beseitigt werden sollten, um die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen noch weiter zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere
- - Die Anwendung des Grundsatzes "Mehr für mehr": Dieser Grundsatz ist das zentrale Element der neugestalteten Nachbarschaftspolitik. Er ermöglicht eine deutlich stärkere Differenzierung zwischen den Partnerländern aufgrund ihres Engagement für die gemeinsam vereinbarten Werte und Ziele, vor allem für die auf Demokratie und gemeinsamen Wohlstand ausgerichtete Partnerschaft mit der EU. Finanzielle Anreize für die Länder mit den ehrgeizigsten Reformbemühungen sind ein wichtiger Aspekt dieses neuen Konzepts. Diesen wesentlichen Grundsatz sollte das neue Europäische Nachbarschaftsinstrument (ENI), als politikgesteuertes Instrument, vor allem bei der Programmierung und Zuweisung von Mitteln für die Partnerländer berücksichtigen.
- - Reduzierung von Komplexität und Länge des Programmierungsverfahrens:Das derzeitige Programmierungsverfahren umfasst eine Reihe umfangreicher Konsultationen und viele weitere Verfahrensschritte und erstreckt sich im Durchschnitt über 18 Monate. Dies beeinträchtigt die Relevanz der Unterstützung. Da diese Programmierungsdokumente (Länderstrategiepapiere) im Rahmen des ENPI (Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument) nach dem für die Entwicklungszusammenarbeit verwendeten Format erstellt werden, ist eine ausführliche Analyse der Lage in einem bestimmten Land erforderlich, die das Programmierungsverfahrens verzögert. Bei den Nachbarländern sind die Voraussetzungen jedoch anders: Für die meisten von ihnen (die einen Aktionsplan beschlossen oder entsprechende gemeinsame Ziele mit der EU vereinbart haben) wird ohnehin jährlich eine Länderanalyse im Rahmen der Fortschrittsberichte erstellt, wodurch der allgemeine Teil des Länderstrategiepapiers redundant wird. Daher besteht sowohl die Notwendigkeit als auch die Möglichkeit, den Programmierungsprozess zu straffen, zu verkürzen und stärker zu fokussieren.
- - Anwendungsbereich des Instruments: Der Anwendungsbereich des derzeitigen ENPI umfasst die Durchführung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziierungsabkommen und anderen relevanten Abkommen sowie die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung und einer ausgewogenen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung. Es erstreckt sich außerdem auf ein breites Spektrum von 29 weiteren Themenbereichen der Zusammenarbeit, die alle ausführlich behandelt und gleich gewichtet werden, so dass die zentralen Ziele und Schwerpunkte der ENP nur schwer zu erkennen sind. Dieser breit angelegte Ansatz schlägt sich auch in der Programmierung nieder und erschwerte in einigen Fällen eine kohärente Umsetzung der Politik im Rahmen der Zusammenarbeit. Der Legislativvorschlag für das künftige ENI wird zur Straffung des Anwendungsbereichs dieses Intruments und zur engeren Verknüpfung mit den einschlägigen internen Politikbereichen beitragen, wobei die derzeitige Flexibilität erhalten bleibt.
- - Zum Teil veraltete Durchführungsbestimmungen und mangelnde Kohärenz zwischen den externen Instrumenten: Die Durchführungsbestimmungen der geltenden ENPI-Verordnung sind zum Teil veraltet und der jetzigen Form der Durchführung der Hilfe in den Nachbarländern nicht mehr angemessen. Außerdem besteht keine ausreichende Kohärenz zwischen den Durchführungsbestimmungen des ENPI und den anderen Instrumenten des auswärtigen Handelns. Auch die Flexibilitätsmechanismen könnten verbessert und so an den neuen politischen Kontext angepasst werden. Um diese Punkte umzusetzen und eine weitere Harmonisierung und Vereinfachung zu erreichen, wurde eine getrennte horizontale Rahmenverordnung mit allen allgemeinen und sich wiederholenden Bestimmungen ausgearbeitet. In dieser neuen horizontalen Verordnung sind auch die Besonderheiten der Durchführung des ENI berücksichtigt. Die Durchführungsbestimmungen können so aktualisiert und die Inkohärenzen zwischen den Instrumenten für das auswärtige Handeln beseitigt werden. Darüber hinaus wird diese neue horizontale Verordnung für größere Klarheit der Vorschriften sowie stärkere Effizienz und Kohärenz der EU-Maßnahmen sorgen.
- - Bestimmungen über grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC) : Die grenzübergreifende Zusammenarbeit ist ein eigenständiger Bereich der Beziehungen zwischen der EU, den ENP-Partnerländern und Russland, mit dem die Voraussetzungen für die Umsetzung gemeinsamer Intitiativen auf beiden Seiten der EU-Grenzen im Rahmen eines einheitlichen Regelwerks geschaffen wurden. Diese Form der Zusammenarbeit funktioniert zwar relativ reibungslos, in Konsultationen mit den Beteiligten hat sich jedoch gezeigt, dass einige, auch für die Verordnung relevante Änderungen erforderlich sind. Dazu gehören u.a. die Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs auf wichtige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zentren, die für das reibungslose Funktionieren der Programme von Bedeutung sind, die uneingeschränkte Anwendung des Prinzips der gemeinsamen Mittelverwaltung, wobei die Finanzierungsvereinbarungen von den Mitgliedstaaten unterzeichnet werden und die Einführung spezifischer Vorschriften für die Kofinanzierung durch Partnerländer und den besonderen Status von Russland. Auch an der Kommissionsverordnung mit den Durchführungsbestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit müssen weitreichende Änderungen vorgenommen werden, die hauptsächlich die Verwaltungsmethoden betreffen.
- - Verknüpfung mit internen Instrumenten/Politikbereichen: Im Rahmen der ENP wird eine schrittweise politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration der Partnerländer mit der EU angestrebt. Die internen EU-Politiken und marktwirtschaftlichen Grundsätze sind zentrale Bezugspunkte in diesem Prozess. Verschiedene Initiativen für die EU-Nachbarländer haben eine grenzübergreifend Dimension, die bislang nur in sehr begrenztem Umfang berücksichtigt wurde. Eine bemerkenswerte Ausnahme bildet die grenzübergreifende Zusammenarbeit, die die gemeinsame Bewältigung von Herausforderungen und Verwirklichung von Zielen im Rahmen eines einheitlichen Regelwerks ermöglicht und dafür die Bündelung von EU-Haushaltsmitteln für die interne Politik und das auswärtige Handeln vorsieht. Auch in anderen Bereichen wie Infrastruktur, Energie1, Verkehr2, KMU3, Entwicklung und industrielle Zusammenarbeit, einschließlich im Tourismussektor, IKT4, Beschäftigung und Sozialpolitik5, Migration und Sicherheit, Justizwesen, Bekämpfung des Drogenhandels, Hochschulbildung, Kultur, Forschung und Innovation6, Umwelt, Bewältigung des Klimawandels7, Katastrophenresilienz und Zusammenarbeit bei maritimen Angelegenheiten müssen EU-interne Politiken und Instrumente, ENP und das Europäische Nachbarschaftsinstrument enger miteinander verknüpft werden. Vor diesem Hintergrund wird die ENI-Verordnung im Einklang mit der Strategie Europa 2020 Komplementarität, Kohärenz und systematische Einbeziehung der prioritären Politikbereiche der EU fördern, den Schwerpunkt jedoch weiterhin auf die Umsetzung der wesentlichen ENP-Ziele legen. Im Rahmen der ENP wird den Partnerländern die Möglichkeit geboten, sich an den Agenturen und Programmen der EU zu beteiligen. Entsprechend muss der langfristigen Finanzierung der Teilnahme von ENP-Partnerländern an EU-Agenturen und - Programmen angemessene Beachtung geschenkt und dafür ggf. ein Beitrag aus dem ENI über einen geeigneten und zuverlässigen Mechanismus bereitgestellt werden.
- - Weiterentwicklung der Beziehungen zu Russland: Russland ist das einzige ENPI-Empfängerland, das nicht in die ENP eingebunden ist. Russland kann zwar wie alle anderen Nachbarländer Förderung sowohl im Rahmen von bilateralen als auch von Mehrländer- und grenzübergreifenden ENPI-Programmen in Anspruch nehmen, benötigt jedoch aufgrund der erheblichen Verbesserung seiner Haushaltslage kaum umfassende finanzielle Unterstützung. Vielmehr strebt Russland eine gleichberechtigte Stellung an und hat selbst die Rolle eines Gebers übernommen. Das Land hat daher im Zeitraum 2007 bis 2013 nur geringe Mittel aus dem bilateralen Finanzrahmen des ENPI erhalten. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Rahmen der Mehrländerprogramme wird nach dem Grundsatz der Kofinanzierung fortgesetzt. Russland beteiligt sich dabei insbesondere an der Kofinanzierung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Damit nimmt Russland nun eine neue Stellung als strategischer Partner ein und die von ihm kofinanzierten Projekte sollten im beiderseitigen Interesse sein.
Das künftige Europäische Nachbarschaftsinstrument sollte der neuen Vision für die ENP Rechnung tragen und auf die Bewältigung der vorstehend genannten spezifischen Herausforderungen und Probleme ausgerichtet sein.
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
Konsultationen interessierter Kreise
Der Legislativvorschlag für die Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments stützt sich auf ein breit angelegtes Konsultationsverfahren. Dies umfasste eine öffentliche Konsultation zur Finanzierung aus allen Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU sowie spezifische Konsultationen im Rahmen der strategischen Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Weitere Konsultationen wurden zur Zukunft der EU-Entwicklungspolitik abgehalten.
Öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU
Die Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel "Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013", die von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgearbeitet wurden. Die eingegangenen 220 Antworten spiegeln die ganze Bandbreite und Vielfalt der im Bereich auswärtiges Handeln bestehenden Strukturen und Sichtweisen wider.
Die meisten Teilnehmer (rund 70 %) bestätigten, dass die EU-Finanzhilfe in den wichtigsten von den EU-Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützten Bereichen einen erheblichen Mehrwert erbringt8. Viele bezeichneten diesen durch die EU erzielten Mehrwert als wichtigste Antriebskraft für die Zukunft. Ihrer Ansicht nach sollte die EU ihre komparativen Vorteile nutzen, die sich durch ihre umfassende Präsenz vor Ort, ihren breit gefächerten Sachverstand, ihren supranationalen Charakter, ihre unterstützende Rolle für die Koordinierung und ihre Größenvorteilen ergeben.
Fast alle Teilnehmer unterstützten einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien basierenden Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente. Allgemeine Zustimmung fand auch die Anwendung einer Konditionalität, die an die Achtung der Menschenrechte, der Minderheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung und der kulturellen Vielfalt bzw. an die Qualität der Politik eines Empfängerlandes und dessen Fähigkeit oder Bereitschaft, diese umzusetzen, geknüpft ist.
Konsultationen in Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der ENP
Der Europäische Auswärtige Dienst hat im Rahmen der im Juli 2010 eingeleiteten strategischen Überprüfung der ENP spezifische Konsultationen mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der ENP-Partnerländer abgehalten. Gegenstand dieser Konsultationen waren die Finanzierung der ENP, insbesondere durch das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, sowie Fragen zur langfristigen Perspektive der ENP und zu der mittelfristigen politischen Zielsetzung.
In den Konsultationen wurde deutlich, dass das ENPI als entscheidender Schritt zur Verbesserung der Bereitstellung von EU-Hilfe betrachtet wird. Allerdings wurde auch auf die Notwendigkeit einer weiteren Strategieverfeinerung hingewiesen. Viele Mitgliedstaaten betonten vor allem, dass die Kohärenz zwischen Politik und finanzieller Unterstützung im Rahmen des Instruments gestärkt werden müsse. In mehreren Antworten wurde gefordert, die Mittelzuweisungen von den erbrachten Leistungen abhängig zu machen. Mehrfach wurde auch auf die Notwendigkeit verwiesen, mit der finanziellen Unterstützung rascher, effizienter und flexibler auf neu entstehenden Bedarf reagieren zu können.
Die Partnerländer bekräftigten, dass wirtschaftliche Integration, Marktöffnung und Rechtsangleichung mit angemessener finanzieller Unterstützung einhergehen muss. Sie betonten ebenfalls, dass der Förderung von Auslandsinvestitionen große Bedeutung beizumessen ist.
Konsultationen interessierter Kreise zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit
Zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit fanden spezifische Konsultationen mit allen Beteiligten statt. Nach der Einleitung des Konsultationsverfahrens auf einer Konferenz über grenzübergreifende Zusammenarbeit im Februar 2011 in Brüssel sind die interessierten Kreise anhand eines Fragebogens, der im Mai/Juni 2011 versandt wurde, zum künftigen Rechtsrahmen (einschließlich Durchführungsbestimmungen) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit konsultiert worden. Diese Befragungen führten zu dem Schluss, dass einige Vorschriften angepasst werden müssen, um die Effizienz der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu stärken. Mit den vorgeschlagenen Änderungen, inbesondere der weiteren Angleichung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den EU-Außengrenzen an die Vorschriften für die Europäische territoriale Zusammenarbeit, soll der Integration der Prioritäten des auswärtigen Handelns mit denen der Kohäsionspolitik der EU stärker Rechnung getragen werden. Weitere Konsultationen fanden am 20. September 2011 mit Vertretern der Mitgliedstaaten in Brüssel und am 18. und 19. Oktober 2011 mit allen interessierten Kreisen in Budapest statt.
Öffentliche Konsultationen zur "EU-Entwicklungspolitik"
Nach der Veröffentlichung des Grünbuchs der Kommission "EU-Entwicklungspolitik zur Förderung eines breitenwirksamen Wachstums und einer nachhaltigen Entwicklung" wurde vom 15. November 2010 bis 17. Januar 2011 auch eine öffentliche Konsultation dazu durchgeführt.. Viele der Befragten gaben an, dass die ODA9 nur einen Bruchteil der Entwicklungsfinanzierung ausmacht und als Ergänzung der auf einzelstaatlicher Ebene mobilisierten Ressourcen, der Auslandsinvestitionen, der Handelserträge und der Auslandsüberweisungen zu betrachten ist. Gefordert wurde eine größere Kohärenz im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik, inbesondere in Ländern mit mittlerem Einkommen. Eine gemeinsame Programmierung der Hilfe wurde zwar grundsätzlich befürwortet, doch sollte sie schrittweise zunächst in Ländern durchgeführt werden, in denen dadurch ein deutlicher Mehrwert erzielt werden kann.
Der Vorschlag für das Europäische Nachbarschaftsinstrument stützt sich weitgehend auf die Ergebnisse dieser Konsultationen.
Zu den wesentlichen Aspekten, die bei der Neugestaltung des Instruments einbezogen wurden, gehören die Grundsätze der Differenzierung und der leistungsbezogenen Mittelzuweisung, ein neues Konzept für die Programmierung und für die Stärkung der Kohärenz von Politik und Hilfe sowie die Änderung der Durchführungsbestimmungen und Vorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, um Wirksamkeit und Flexibilität der Unterstützung zu erhöhen.
Folgenabschätzung
Der Europäische Auswärtige Dienst und die Europäische Kommission haben gemeinsam eine spezifische Folgenabschätzung für das künftige ENI vorbereitet.
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden folgende vier Optionen geprüft:
- Option 0:
"Keine EU-Unterstützung" Die EU leistet keine weitere finanzielle Unterstützung im Rahmen eines spezifischen Instruments für die Nachbarländer;
- Option 1:
"Keine Änderung": Die Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern beschränkt sich auf den durch die geltende ENPI-Verordnung vorgegebenen Rahmen.
- Option 2:
"Anpassung der bestehenden Verordnung": Auf der Grundlage der geltenden ENPI-Verordnung wird ein Legislativvorschlag mit einer Reihe von maßgeblichen Änderungen vorgelegt, die dem neuen politischen Kontext und den festgelegten spezifischen Zielen Rechnung tragen. Diese Option umfasst eine Reihe von Unteroptionen für den Grundsatz der Differenzierung, den Programmierungsprozess, den Anwendungsbereich des Finanzierungsinstruments und die Kohärenz zwischen Politik und Hilfe, die Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit; die Durchführungsbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf größere Flexibilität; die Verknüpfungen mit internen EU-Politiken und -Instrumenten und den geografischen Anwendungsbereich des ENI.
- Option 3:
"Vorschlag eines völlig neuen Instruments" mit einem anderen geografischen Anwendungsbereich und einer anderen bzw. umfassenderen Zielsetzung als das ENP.
Für die einzelnen Optionen wird jeweils von folgenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und sonstigen Auswirkungen ausgegangen:
- - Durch die Einstellung der EU-Maßnahmen (Option 0) würde die Nachhaltigkeit der bislang erzielten Ergebnisse erheblich beeinträchtigt und in Frage gestellt. Auch die Beziehungen der EU zu ihren ENP-Partnerländern im Ganzen würden dadurch belastet.
- - Durch die Beibehaltung des derzeitigen Instruments (Option 1) würden in den Partnerländern in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht eine Reihe positiver Ergebnisse erzielt.
- - Mit einem neugestalteten Instrument (Option 2) würden nicht nur die in dem derzeitigen Rahmen erzielten positiven wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen verstärkt, sondern insbesondere durch die Einführung des Grundsatzes "Mehr für mehr" weitere positive Ergebnisse im Hinblick auf die verantwortungsvolle Staatsführung erreicht.
- - Ein völlig neues Instrument (Option 3) würde sich vor allem auf die Kohärenz von EU-Handeln und ENP-Zielen negativ auswirken und die Glaubwürdigkeit der EU in der Region gefährden.
Aufgrund einer Analyse und Gewichtung der jeweiligen (globalen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen) Auswirkungen wurden die Optionen 0 und 3 als nichttragfähige Alternativen verworfen, mit denen weder positive Ergebnisse noch die Ziele der ENP erreicht werden können. Option 2 bietet somit das größte Potenzial für positive Ergebnisse und für eine Anpassung des bestehenden Rahmens für die Zusammenarbeit an den neuen politischen Kontext, die ENP-Ziele und die Herausforderungen, die aufgrund der Evaluierungen und gewonnenen Erkenntnisse ermittelt wurden. Option 1 würde als zweitbeste Alternative die Wahrung der bereits erzielten positiven Ergebnisse ermöglichen, könnte aber weder die Umsetzung der Ziele der neuen ENP noch die Bewältigung der Herausforderungen und spezifischen Probleme, die im Rahmen der bestehenden Struktur aufgetreten sind, gewährleisten.
Daher wird Option 2 bevorzugt.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
In Artikel 8 EUV sind die allgemeine Ausrichtung und die Grundlage für die ENP festgelegt. Rechtsgrundlage des Finanzierungsinstruments für die ENP, des künftigen Europäischen Nachbarschaftsinstruments, sind die Artikel 209 Absatz 1 AEUV10 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV.
Subsidiarität
Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bringt eine Maßnahme auf EU-Ebene einen entscheidenden Mehrwert mit sich, der auf folgende Faktoren zurückzuführen ist:
- - In den Nachbarländern, in denen die Angleichung an die Vorschriften und Standards, Leitlinien und Maßnahmen der EU zu den politischen Schlüsselprioritäten gehört, kann entsprechende Unterstützung am wirksamsten durch die EU geleistet werden. In bestimmten Fällen kann spezifische Unterstützung sogar nur auf EU-Ebene geleistet werden, u.a. bei der schrittweisen wirtschaftlicher Integration mit dem EU-Binnenmarkt, dem Zugang zum Schengen-Raum und der Teilnahme an EU-Programmen. In den meisten ENP-Partnerländern ist die EU daher der wichtigste Kooperationspartner und wird auch von den Mitgliedstaaten, den internationalen Finanzinstitutionen und anderen Gebern als solcher wahrgenommen. Die Unterstützung der EU-Nachbarstaaten bei der Angleichung an die Politik, Vorschriften und Standards der EU ist eine wichtige Antriebskraft für Reformen in diesen Ländern.
- - Mit ihren 27 Mitgliedstaaten, die im Rahmen gemeinsamer Politiken und Strategien handeln, hat nur die EU als Ganzes die kritische Größe, um auf globale Herausforderungen zu reagieren. Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten sind unter Umständen eher begrenzt und zersplittert und können aufgrund des geringen Projektumfangs keine nachhaltige Veränderung bewirken. Die Bündelung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die EU ermöglicht eine bessere Koordinierung und steigert die Wirksamkeit der Unterstützung durch die EU.
- - Gerade in diesen Zeiten knapper Haushaltsmittel, in denen einige Mitgleidstaaten beschlossen haben, sich aus ganzen Bereichen der Zusammenarbeit zurückzuziehen und bestimmte Länder nicht mehr zu unterstützen, kann die EU aktiv zur Förderung von Demokratie, Frieden, Stabilität, Wohlstand und zur Armutsminderung in ihren Nachbarländern beitragen. Vor diesem Hintergrund ist aus rein wirtschaftlichen Gründen am sinnvollsten, die Hilfe auf der Ebene bereitzustellen, auf der die größte Wirkung erzielt werden kann, d.h. auf der EU-Ebene.. Dies hätte zudem eine Senkung der Kosten zur Folge, da Verwaltungskosten auf EU-Ebene deutlich niedriger sind als die durchschnittlichen Verwaltungskosten der wichtigsten Geber bilateraler Hilfe.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Umfang der aus dem EU-Haushalt zur Finanzierung des neuen ENI bereitgestellten Mittel sollte den ehrgeizigen Zielen der neugestalteten Europäischen Nachbarschaftspolitik angemessen Rechnung tragen.
Daher hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 2011 als Mittelzuweisung für das ENI im Zeitraum 2014 bis 2020 insgesamt 18 182 300 000 EUR (in jeweiligen Preisen) vorgeschlagen.
Im Interesse einer ausreichenden Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm "Erasmus für alle" in Drittländern durchgeführt werden, durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Planung der Mehrjahresrichtprogramme im Rahmen des ENI im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von "Erasmus für alle"11.
Die geschätzen finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im beigefügten Finanzbogen im Einzelnen dargelegt.
5. Kernpunkte Ausführliche Erläuterung spezifischer Bestimmungen
Wichtigsten Kernpunkte des Vorschlags (im Vergleich zur bisherigen Struktur) und Begründung:
- - Anwendung des Grundsatzes "Mehr für mehr" und der "gegenseitigen Rechenschaftspflicht", die in der neuen Vision für die ENP vorgesehen sind, insbesondere durch spezifische Vorschriften über die Differenzierung bei der Mittelzuweisung und der Programmierung, sofern erforderlich;
- - Reduzierung von Komplexität und Dauer des Programmierungsverfahrens, um insbesondere für ENP-Partnerländer, die mit der EU in Aktionsplänen oder vergleichbaren Dokumenten strategische Schwerpunkte vereinbart haben, diesen Prozess zu straffen, zu verkürzen und gezielter auszurichten;
- - Straffung des Anwendungsbereichs des Instruments unter Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen ausreichender Flexibilität und Fokussierung auf die politischen Ziele und Schwerpunktbereiche der Zusammenarbeit;
- - Anpassung der Durchführungsbestimmungen und Stärkung der Kohärenz zwischen den Instrumenten im Bereich des auswärtigen Handelns;
- - Verbesserung der Bestimmungen über die grenzübergreifende Zusammenarbeit, um eine wirksame und zügige Umsetzung der Programme zu fördern;
- - Förderung einer engen Verknüpfung mit internen EU-Instrumenten und -Politiken, u.a. durch eine stärkere Zusammenarbeit mit der Kommission in der Programmierungsphase und ggf. durch Mechanismen, die eine Bündelung von Mitteln aus internen und externen EU-Haushaltslinien ermöglichen.
- - Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Beziehungen zu Russland durch Änderung der Vorschriften über die Förderfähigkeit Russlands im Rahmen des ENI, um dessen besonderen Rolle als Nachbarland und strategischer Partner Rechnung zu tragen.
Vereinfachung
Der Vorschlag für das ENI sieht in verschiedener Hinsicht eine Vereinfachung des Instruments vor. So wurde der Anwendungsbereich des Instruments komprimiert und die 29 thematischen Bereiche der derzeitigen ENPI-Verordnung auf sechs spezifische Ziele reduziert. Außerdem wurde ein neues, vereinfachtes Programmierungsinstrument (einheitlicher Unterstützungsrahmen) für die meisten Nachbarländer eingeführt. Mit diesem neuen Programmierungsdokument, das kürzer als die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme ist, soll eine unnötige Wiederholung von Informationen aus Rechtstexten und politischen Dokumenten, die den Beziehungen der EU zu ihren Nachbarn zugrunde liegen, vermieden und so ein Beitrag zur Verkürzung des Programmierungsprozesses und damit zur Senkung der Verwaltungskosten geleistet werden. Der neue Artikel, nach dem Mittel des ENI und der einschlägigen EU-Haushaltslinien für interne Politikbereiche unter Anwendung einheitlicher Regel für Maßnahmen zur Bewältigung grenzübergreifender Probleme gebündelt werden können, wird zu erheblichen Effizienzsteigerungen und zur Senkung der bei der Durchführung solcher Maßnahmen anfallenden Verwaltungskosten führen.
Ein vorrangiges Anliegen der Kommission bei der Neugestaltung dieser Verordnung wie auch bei anderen Programmen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ist die Vereinfachung des Regelwerks und die Erleichterung des Zugangs zur Hilfe der EU für Partnerländer und - regionen, Organisationen der Zivilgesellschaft, KMU usw., sofern sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung beitragen.
Die neue ENI-Verordnung soll durch vereinfachte, flexible Verfahren eine raschere Annahme der Durchführungsmaßnahmen und damit auch eine raschere Bereitstellung der EU-Hilfe ermöglichen, vor allem in Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen. Ferner wird die Änderung der Haushaltsordnung, die in erheblichem Umfang die Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich betrifft, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen und kleiner Unternehmen an Finanzierungsprogrammen erleichtern, indem zum Beispiel die Vorschriften vereinfacht, die Teilnahmekosten gesenkt und die Vergabeverfahren beschleunigt werden. Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung unter Nutzung der neuen, flexiblen Verfahren anzuwenden, die in der neuen Haushaltsordnung vorgesehen sind.
Um eine weitere Vereinfachung und größere Kohärenz zwischen den Instrumenten des auswärtigen Handelns zu erreichen, wurde eine getrennte horizontale Rahmenverordnung mit allen allgemeinen und sich wiederholenden Bestimmungen ausgearbeitet.
Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Diese Verordnung gehört zu den Instrumenten, die die auswärtige Politik der Europäischen Union direkt unterstützen. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments 14, die am 31. Dezember 2013 ausläuft.
- (2) Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union sieht die Entwicklung besonderer Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft vor, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.
- (3) Die Union ist bestrebt, die Werte Freiheit, Demokratie und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittländern zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.
- (4) Die Europäische Nachbarschaftspolitik hat seit ihrer Einführung maßgeblich zur Stärkung der Beziehungen zu den Partnerländern beigetragen und sowohl für die EU als auch für ihre Partner konkrete Vorteile gebracht.
- (5) Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik bietet die Union ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, Grundsätze der Marktwirtschaft und nachhaltige Entwicklung beruht.
- (6) Zwei wichtige politische Initiativen haben die regionale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union geprägt: Die Östliche Partnerschaft zwischen der EU und ihren östlichen Partnerländern und die Union für den Mittelmeerraum, der die EU und ihre südlichen Nachbarländer angehören. Beide Initiativen bilden tragfähige politische Rahmenstrukturen für die Vertiefung der Beziehungen mit und zwischen den jeweiligen Partnerländern, die sich auf die Grundsätze der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung stützen.
- (7) Seit der Einführung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Schaffung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments haben wichtige Entwicklungen stattgefunden. Dazu gehören insbesondere die Vertiefung der Beziehungen zu den Partnerländern, die Einleitung von Initiativen auf regionaler Ebene und der demokratische Wandel in der Region. Dies gab den Anstoß für den Entwurf einer neuen Vision für die Europäische Nachbarschaftspolitik im Jahr 2011, dem eine umfassende strategische Überprüfung der Politik vorausging. In dem neuen Konzept werden die vorrangigen Ziele der Union für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern festgelegt und der Grundsatz "Mehr für mehr" sowie eine gegenseitigen Rechenschaftspflicht verankert, die eine stärkere Unterstützung jener Partner vorsehen, die sich für den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und für Reformen einsetzen.
- (8) Im Rahmen dieses Instruments und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sollte Unterstützung für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Partnerländern und Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Europäischen Union geleistet werden, um eine integrierte und nachhaltige regionale Entwicklung benachbarter Grenzregionen und eine harmonische territoriale Integration in der gesamten Union und mit ihren Nachbarländern zu fördern.
- (9) Außerdem muss zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partner die Zusammenarbeit gefördert und erleichtert werden, vor allem durch die Bündelung von Mitteln aus internen und externen Finanzierungsinstrumenten des Unionshaushalts, mit denen insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Cross-Border Cooperation - CBC), Infrastrukturprojekte im Interesse der Union, die über die Grenzen der Nachbarländer hinwegreichen, und andere Bereiche der Zusammenarbeit unterstützt werden.
- (10) Grenzregionen, die zu Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gehören und Regionen der Russischen Förderation, die derzeit an Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilnehmen, sollte dies auch weiterhin möglich sein. Auch den entsprechenden Regionen von Ländern, die im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe gefördert werden, muss die Teilnahme an der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gestattet werden. Länder des Europäischen Wirtschaftsraums sollten die aus eigenen Mitteln finanzierte Teilnahme an CBC-Programmen fortsetzen können.
- (11) Von den an der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beteiligten EU-Mitgliedstaaten und Partnerländern wird erwartet, dass sie einen entsprechenden Eigenbeitrag zu Kofinanzierungsmaßnahmen leisten. Dies stärkt die Eigenverantwortung der Länder, erhöht die für die Programme zur Verfügung stehenden Finanzmittel und erleichtert die Beteiligung lokaler Akteure.
- (12) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit wird ggf. in die Durchführung bestehender und künftiger makroregionaler Strategien eingebunden.
- (13) Die Hilfe, die den benachbarten Entwicklungsländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zur Verfügung gestellt wird, sollte mit den Zielen und Grundsätzen der auswärtigen Politik, insbesondere der Entwicklungspolitik der Union sowie mit der gemeinsamen Erklärung "Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik", die am 20. Dezember 2005 vom Rat und den im Rat versammelten Vertretern der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament und von der Kommission angenommenen wurde, im Einklang stehen.
- (14) Die gemeinsamen Strategie Afrika-EU ist für die Beziehungen zu den nordafrikanischen Nachbarstaaten im Mittelmeerraum von großer Bedeutung.
- (15) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten die Kohärenz und Komplementarität ihrer Strategien für die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern stärken. Um zu gewährleisten, dass die Zusammenarbeit der Union und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einander ergänzen und verstärken, sollte wo immer möglich und zweckmäßig eine gemeinsame Programmierung vorgesehen werden.
- (16) Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Unterstützung der Union sollte grundsätzlich mit den entsprechenden nationalen, regionalen und lokalen Strategien und Maßnahmen der Partnerländer abgestimmt werden.
- (17) In den Nachbarländern, in denen die Angleichung an die EU-Vorschriften und - Standards zu den politischen Schlüsselprioritäten gehört, kann entsprechende Unterstützung am wirksamsten auf EU-Ebene geleistet werden. In bestimmten Fällen kann diese Unterstützung sogar nur auf EU-Ebene bereitgestellt werden.
- (18) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung einer verstärkten politischen Zusammenarbeit und einer fortschreitenden wirtschaftlichen Integration zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarländern, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund des Umfangs der Maßnahmen besser auf der Ebene der Union zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (19) Zwar wächst der Finanzierungsbedarf im Bereich des auswärtigen Handelns der Union, die für diese Hilfe zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch angesichts der Wirtschafts- und Haushaltslage der Union begrenzt. Die Kommission muss sich daher bemühen, die verfügbaren Ressourcen durch den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, die eine Hebelwirkung haben, so effizient wie möglich zu nutzen. Diese Hebelwirkung sollte dadurch verstärkt werden, dass die mit diesen Finanzierungsinstrumenten investierten und erwirtschafteten Mittel verwendet und wiederverwendet werden dürfen.
- (20) Die Bekämpfung des Klimawandels gehört zu den großen Herausforderungen, denen die Union gegenübersteht und erfordert dringend internationales Handeln. Diese Verordnung soll einen Beitrag zu der in der Mitteilung der Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen vom Juni 2011 angekündigten Erhöhung des Anteils der klimabezogenen Ausgaben am EU-Haushalt auf mindestens 20 % leisten.
- (21) Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung sollten als Querschnittsthemen grundsätzlich in alle Maßnahmen einbezogen werden, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt werden.
- (22) Die EU engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle sowie für die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen.
- (23) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, u.a. durch die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und ggf. durch Sanktionen. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den geltenden Vereinbarungen durchgeführt, die mit internationalen Organisationen und Drittländern getroffen wurden.
- (24) Im Hinblick auf die Vereinheitlichung mit der Terminologie der Europäischen territorialen Zusammenarbeit sollten die Durchführungsdokumente für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit als "gemeinsame operationelle Programme" bezeichnet werden.
- (25) Damit politische Beschlüsse des Rates rasch ihren Niederschlag in dieser Verordnung finden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, um die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Liste der Empfängerländer zu ändern.
- (26) Zwar sind in der Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates15 (im Folgenden "gemeinsame Durchführungsverordnung") gemeinsame Regeln und Verfahren für die Verwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns festgelegt, doch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, spezifische Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die für die mit Titel III der Verordnung eingesetzten Mechanismen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungen angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.
- (27) Auch um einheitliche Rahmenbedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu schaffen, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
- (28) Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 7 Absätze 1 bis 3 und Artikel 9 Absatz 1 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 16 ausgeübt werden. Da diese Durchführungsrechtsakte der politischen Ausrichtung dienen oder finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt haben können, sollten sie im Allgemeinen nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen von geringem finanziellem Umfang.
- (29) Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates festgelegt -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Ziele Grundsätze
Artikel 1
Allgemeine Zielsetzung und Anwendungsbereich
- (1) Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Nachbarländern und -gebieten (im Folgenden "Partnerländer"), um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen.
- (2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung kann zum Nutzen der Partnerländer und auch zum gemeinsamen Nutzen der EU und ihrer Partnerländer eingesetzt werden.
- (3) Finanzmittel der Union können auch eingesetzt werden, um der Russischen Föderation die Teilnahme an der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und den einschlägigen Mehrländerprogrammen zu ermöglichen und so der besonderen Rolle der Russischen Föderation als Nachbarland und strategischem Partner in der Region Rechnung zu tragen.
Artikel 2
Spezifische Ziele der Unterstützung der Union
- (1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung soll die Zusammenarbeit und die schrittweise wirtschaftliche Integration zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern stärken und insbesondere die Umsetzung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Assoziationsabkommen und anderen bereits geschlossenen oder künftigen Abkommen sowie gemeinsam vereinbarten Aktionsplänen fördern.
- (2) Die Unterstützung der Union zielt insbesondere darauf ab,
- a) die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und des Gleichheitsgrundsatzes zu fördern, eine vertiefte und tragfähige Demokratie aufzubauen, die verantwortungsvolle Staatsführung zu stärken und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner zu fördern;
- b) eine schrittweise Integration in den EU-Binnenmarkt und eine engere sektorspezifische und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu erreichen, u.a. durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitzstand der Union und andere einschlägige internationale Standards und die dafür erforderlichen Kapazitäten und Investitionen, insbesondere im Bereich der Netzinfrastrukturen zu stärken;
- c) die Voraussetzungen für eine effizient gesteuerte Mobilität und die Förderung persönlicher Kontakte zu schaffen;
- d) alle Aspekte einer nachhaltigen und breitenwirksamen Entwicklung zu fördern und u.a. durch die Entwicklung des Privatsektors zur Armutsminderung beizutragen, den internen wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, die ländliche Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und die Katastrophenresilienz zu unterstützen;
- e) vertrauensbildende Maßnahmen und andere Maßnahmen, die zur Sicherheit und zur Vermeidung bzw. Beilegung von Konflikten beitragen, zu fördern;
- f) die Zusammenarbeit auf subregionaler und regionaler Ebene und in der gesamten Nachbarschaftsregion sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu stärken.
- (3) Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden insbesondere anhand der regelmäßigen Berichte der EU über die Umsetzung der Politik bewertet; für die Bewertung der Ziele gemäß Absatz 2 Buchstaben a, d und e werden die von internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen festgelegten Indikatoren herangezogen; für Absatz 2 Buchstaben b, c und d ist der Grad der Übernahme des EU-Rechtsrahmens durch die Partnerländer und für Absatz 2 Buchstaben c und f die Zahl der einschlägigen Abkommen und Kooperationsmaßnahmen relevant. Als Indikatoren herangezogen werden u.a. die Durchführung angemessen überwachter demokratischer Wahlen, das Ausmaß der Korruption, Handelsströme sowie Indikatoren für die Messung interner wirtschaftlicher Ungleichgewichte, einschließlich der Beschäftigungsquote.
- (4) Die Union kann auch für andere Bereiche Unterstützung leisten, sofern dies mit den allgemeinen Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbar ist.
Artikel 3
Strategischer Rahmen
- (1) Den strategischen Rahmen für die Programmierung und Umsetzung der im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleisteten der Unterstützung bilden gemeinsam die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die Assoziationsabkommen und sonstigen geschlossenen oder künftigen Abkommen, die ein vertragliches Verhältnis zu den Partnerländern begründen, die entsprechenden Kommissionsmitteilungen, Ratsschlussfolgerungen und Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie die auf den Ministertagungen mit den Partnerländern angenommenen Schlussfolgerungen.
- (2) Die gemeinsamen Aktionspläne oder gleichwertige zwischen Partnerländern und der Union vereinbarte Dokumente stellen den wichtigsten Bezugspunkt für die Festlegung der Prioritäten der Unterstützung durch die Union dar.
- (3) Besteht zwischen der Europäischen Union und einem Partnerland kein Abkommen im Sinne von Absatz 1, so kann von der Union Unterstützung gewährt werden, wenn sie sich als zweckmäßig für die Verfolgung der politischen Ziele der Union erweist; sie wird auf der Grundlage dieser Ziele unter Berücksichtigung des spezifischen Bedarfs des Partnerlandes programmiert.
Artikel 4
Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung
- (1) Art und Umfang der im Rahmen dieser Verordnung von der Union für jedes Partnerland geleisteten Unterstützung gestaltet sich von der Art und dem Umfang her je nach dem Engagement des Partnerlandes für Reformen und seinen Fortschritten bei der Umsetzung dieser Reformen unterschiedlich. Diese Differenzierung richtet sich nach den Zielen der Partnerschaft des Landes mit der Union, seinen Fortschritte beim Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und bei der Verwirklichung der vereinbarten Reformziele, seinen Bedürfnissen und Kapazitäten sowie nach den potenziellen Auswirkungen der Unionsunterstützung.
- (2) Die Unterstützung der Union im Rahmen dieser Verordnung wird in der Regel gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegt. Im Rahmen dieser Partnerschaft wirken ggf. nationale, regionale und lokale Behörden, sonstige interessierte Kreise, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner und weitere nichtstaatliche Akteure an der Vorbereitung, Durchführung und am Monitoring der Unionsunterstützung mit.
- (3) Die Unionsunterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Partnerländern aus öffentlichen Mitteln, aus Beiträgen der Empfänger oder aus anderen Quellen kofinanziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation, insbesondere im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme. Unbeschadet der nach der Haushaltsordnung einzuhaltenden sonstigen Bedingungen können die Kofinanzierungserfordernisse in ausreichend begründeten Fällen, und wenn dies erforderlich ist, um die Entwicklung der Zivilgesellschaft und der nichtstaatlichen Akteure zu unterstützen, aufgehoben werden.
Artikel 5
Kohärenz und Geberkoordinierung
- (1) Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union sowie mit sonstigen relevanten Politikbereichen der Union gewährleistet. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet werden, stützen sich daher auf die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Dokumente für die Kooperationspolitik sowie auf die spezifischen Interessen, politischen Schwerpunkte und Strategien der Union. Sie tragen den Verpflichtungen aus multilateralen Übereinkünften und internationalen Übereinkommen Rechnung, bei denen die Union und ihre Partnerländer Vertragsparteien sind.
- (2) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Europäische Investitionsbank (EIB) gewährleisten die Kohärenz zwischen der im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Unterstützung und anderen Hilfemaßnahmen der Union, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank .
- (3) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen ihre jeweiligen Unterstützungsprogramme ab, um im Einklang mit den für die Stärkung der operationellen Koordinierung der Außenhilfe und die Harmonisierung der Politik und Verfahren festgelegten Grundsätzen die Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen. Die Koordinierung wird durch regelmäßige Konsultationen und einen kontinuierlichen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezykluses, insbesondere vor Ort gewährleistet und kann eine gemeinsame Programmierung, delegierte Zusammenarbeit und/oder die Übertragung von Befugnissen einschließen.
- (4) In Absprache mit den Mitgliedstaaten ergreift die Union alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Abstimmung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen einschließlich der europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, der Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, privater und politischer Stiftungen sowie Gebern außerhalb der Europäischen Union.
Titel II
Programmierung Mittelzuweisung
Artikel 6
Programmarten
- 1. Die Programmierung der nach dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung erfolgt im Rahmen
- a) bilateraler Programme zur Unterstützung eines Partnerlandes
- b) von Mehrländerprogrammen, die auf die Bewältigung von Herausforderungen, vor denen alle oder mehrere Partnerländer stehen, ausgerichtet sind, und der regionalen oder subregionalen Zusammenarbeit zweier oder mehrerer Partnerländern, auch die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation einschließen kann
- c) von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem und mehreren Partnerländern und/oder der Russischen Föderation andererseits zum Gegenstand haben und in dem Gebiet beiderseits des ihnen gemeinsamen Teils der Außengrenze der EU durchgeführt werden.
- 2. Die im Rahmen dieser Verordnung von der Union geleistete Unterstützung wird nach Maßgabe der gemeinsamen Durchführungsverordnung umgesetzt.
Artikel 7
Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme
- (1) Liegen die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokumente vor, so wird für diese Länder ein umfassender mehrjähriger einheitlicher Unterstützungsrahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen. In diesem einheitlichen Unterstützungsrahmen werden die bei der Umsetzung des strategischen Rahmens erzielten Fortschritte bewertet und die Prioritäten der Unterstützung durch die Union festgelegt, die hauptsächlich aus den Schwerpunkten ausgewählt werden, die in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokumenten und den Strategiepapieren oder Plänen der Partnerländer aufgeführt sind, und für die im Rahmen der regelmäßigen Bewertung durch die Union Unterstützungsbedarf ermittelt wurden. In diesem Rahmen wird auch die Höhe der bereitgestellten Richtbeträge festgelegt. Die Geltungsdauer des einheitlichen Unterstützungsrahmens entspricht der Laufzeit der in Artikel 3 Absatz 2 genannten einschlägigen Dokumente.
- (2) Liegen für ein Land die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Dokumente nicht vor, so wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen. Darin wird auf der Grundlage einer Analyse der Lage des betreffenden Landes und seiner Beziehungen zur EU, der Strategien oder Aktionspläne des Landes, der Prioritäten der Unionsunterstützung und den nach Schwerpunkten aufgeschlüsselten Richtbeträgen die Reaktionsstrategie der Union festgelegt. Es soll einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abdecken.
- (3) Für die Mehrländerprogramme wird ein umfassendes Programmierungsdokument einschließlich einer Strategie und eines Mehrjahresrichtprogramms nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen. Darin werden die Prioritäten der Unionsunterstützung auf regionaler oder subregionaler Ebene und die nach Schwerpunkten aufgeschlüsselten Richtbeträge festgelegt. Es soll einen angemessenen mehrjährigen Zeitraum abdecken.
- (4) Die in Absatz 1 genannten Dokumente des Einheitlichen Unterstützungsrahmens werden bei Bedarf überprüft und können im Einklang mit dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren geändert werden. Die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Programmierungsdokumente werden nach der Hälfte ihrer Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und können nach demselben Verfahren geändert werden.
- (5) Die Mittelzuweisungen für Länder- und Mehrländerprogramme werden anhand transparenter und objektiver Kriterien nach dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz der Differenzierung festgelegt.
- (6) Die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel können mit den Mitteln aus anderen einschlägigen durch EU-Verordnungen geschaffenen Finanzierungsinstrumenten gebündelt werden, sofern dies für eine wirksamere Umsetzung von Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen der Union und ihrer Partnerländer in Bereichen wie länderübergreifender Zusammenarbeit und Netzanbindung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Kommission fest, welche einheitlichen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.
- (7) Mitgliedstaaten und andere Geber, die sich zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützung mit der EU verpflichtet haben, werden am Programmierungsprozess beteiligt. In den Programmierungsdokumenten können ggf. auch ihre Beiträge aufgeführt werden.
- (8) Wenn sich Mitgliedstaaten und andere Geber zu einer gemeinsamen Programmierung ihrer Unterstützungsmaßnahmen verpflichten, kann ein gemeinsames Mehrjahresprogrammierungsdokument den in Absatz 1 genannten einheitlichen Unterstützungsrahmen und die in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Programmierungsdokumente ersetzen, sofern die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
- (9) In Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen kann eine Adhoc-Überprüfung der Strategiepapiere vorgenommen werden. Dieses Dringlichkeitsverfahren soll die Kohärenz zwischen der auf der Grundlage dieser Verordnung durch die Union gewährten Unterstützung und der Unterstützung, die im Rahmen anderer Finanzierungsinstrumente der EU geleistet wird, gewährleisten. Aufgrund dieser Überprüfung können Änderungen der Programmierungsdokumente beschlossen werden. In diesem Fall leitet die Kommission die geänderten Programmierungsdokumente innerhalb von einem Monat nach ihrer Annahme zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Titel III
Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Artikel 8
Geografischer Anwendungsbereich
- (1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können aufgestellt werden für:
- a) Landgrenzen zwischen Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 oder einer entsprechenden Ebene von Mitgliedstaaten und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation;
- b) Seegrenzen, zwischen Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 oder einer entsprechenden Ebene von Mitgliedstaaten und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation, die höchstens 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität des Kooperationsprogramms;
- c) Meeresbecken, deren Küstengebiete zur NUTS-Ebene 2 oder einer entsprechenden Ebene gehören und die mehreren Mitgliedstaaten und Partnerländern und/oder der Russischen Föderation gemeinsam sind.
- (2) Zur Gewährleistung der Fortführung der bestehenden Zusammenarbeit und in anderen begründeten Fällen kann es Gebietseinheiten, die an die in Absatz 1 genannten Gebietseinheiten angrenzen, gestattet werden, an Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit teilzunehmen.
- (3) In begründeten Fällen können wichtige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zentren, die nicht zu einer förderfähigen Gebietseinheit gehören, einbezogen werden, sofern dadurch ein Beitrag zur Verwirklichung der im Programmierungsdokument festgelegten Ziele geleistet wird.
- (4) Werden Programme gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgestellt, kann die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Partnern vorschlagen, dass der geografische Anwendungsbereich auf die gesamte Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in dessen Gebiet sich die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 3 befindet, ausgedehnt werden kann.
Artikel 9
Programmierung und Mittelzuweisung für grenzübergreifende Zusammenarbeit
- (1) Es wird ein Programmierungsdokument ausgearbeitet in dem Folgendes festgelegt wird:
- a) die strategischen Ziele der grenzübergreifenden Zusammenarbeit;
- b) eine Liste der aufzustellenden gemeinsamen operationellen Programme;
- c) die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel zwischen den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Programmen, die an Land- und Seegrenzen durchgeführt werden, und den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmen für Meeresbecken;
- d) die Mehrjahresrichtbeträge für die einzelnen gemeinsamen operationellen Programme;
- e) die Gebietseinheiten, die zur Teilnahme an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen berechtigt sind, sowie die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Regionen und Zentren;
- f) der Richtbetrag, der ggf. für die Unterstützung des horizontalen Kapazitätsausbaus, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zwischen Programmen zur Verfügung steht;
- g) die Beiträge zu länderübergreifenden Programmen, die nach der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ... ] mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung17 aufgestellt wurden, an denen Partnerländer und/oder die Russische Föderation teilnehmen.
Das Programmierungsdokument gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren und wird von der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der gemeinsamen Durchführungsverordnung genannten Prüfverfahren angenommen.
Es wird nach der Hälfte der Laufzeit oder bei Bedarf überprüft und kann nach demselben Verfahren überarbeitet werden.
- (2) Die gemeinsamen operationellen Programme werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert. Die Höhe dieses Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wird gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. [ ... ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...]mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung18 festgelegt. Für die Verwendung dieses Finanzbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
- (3) Über das Instrument für Heranführungshilfe können gemeinsame operationelle Programme kofinanziert werden, an denen im Rahmen dieses Instruments förderfähige Länder beteiligt sind. Für die Verwendung dieses Kofinanzierungsbeitrags gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
- (4) Die für die operationellen Programme bereitgestellten Richtbeträge richten sich hauptsächlich nach der Bevölkerung der förderfähigen Gebiete. Bei der Festlegung der Richtbeträge können Anpassungen vorgenommen werden, die der Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den aus der Mittelausstattung dieses Instruments finanzierten Beiträgen und weiteren Faktoren Rechnung tragen, die die Intensität der Zusammenarbeit beeinflussen, wie etwa die spezifischen Merkmale von Grenzgebieten und die Kapazitäten für die Verwaltung und Aufnahme der Unionshilfe.
Artikel 10
Gemeinsame operationelle Programme
- (1) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen mehrjähriger gemeinsamer operationeller Programme, die zur Förderung der Zusammenarbeit an einer Grenze oder einer Gruppe von Grenzen mehrjährige Maßnahmen vorsehen, mit denen kohärente prioritäre Ziele verfolgt werden und die mit Unterstützung durch die Union durchgeführt werden können. Die gemeinsamen operationellen Programme beruhen auf den Programmierungsdokumenten im Sinne des Artikels 9. Diese umfassen eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere der in Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Elemente.
- (2) Die gemeinsamen operationellen Programme für Land- und Seegrenzen werden auf der entsprechenden Gebietsebene für jede Grenze erstellt und gelten für förderfähige Gebietseinheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Partnerländern und/oder der Russischen Föderation.
- (3) Die gemeinsamen operationellen Programme für Meeresbecken sind multilateral und werden auf der entsprechenden Gebietsebene für die förderfähigen, an einem gemeinsamen Meeresbecken gelegenen Gebietseinheiten in mehreren teilnehmenden Ländern, zu denen mindestens ein Mitgliedstaat und ein Partnerland und/oder die Russische Föderation zählen, erstellt. Sie können bilaterale Tätigkeiten einschließen, die die Zusammenarbeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Partnerland und/oder der Russischen Föderation unterstützen.
- (4) Innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Programmierungsdokuments nach Artikel 9 legen die teilnehmenden Länder der Kommission gemeinsam Vorschläge für gemeinsame operationelle Programme vor. Die Kommission nimmt die gemeinsamen operationellen Programme nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Verordnung, dem Programmierungsdokument und den Durchführungsbestimmungen an.
- (5) Regionen, die nicht zu Partnerländern, der Russischen Föderation oder Mitgliedstaaten gehören, aber an förderfähige Regionen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b angrenzen oder an einem Meeresbecken liegen, für das ein gemeinsames operationelles Programm aufgestellt wird, können an einem gemeinsamen operationellen Programm teilnehmen und Unterstützung der Union unter den im Programmierungsdokument nach Artikel 9 festgelegten Voraussetzungen erhalten.
- (6) Die Kommission und die beteiligten Länder ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung finanzierten Programme für Meeresbecken und transnationalen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. [...], deren geographische Anwendungsbereiche sich teilweise überschneiden, vollständig kohärent sind und sich gegenseitig verstärken.
- (7) Die gemeinsamen operationellen Programme können auf Veranlassung der teilnehmenden Länder oder der Kommission überarbeitet werden, u.a. um - auf Änderungen der Schwerpunkte der Zusammenarbeit oder sozioökonomischen Entwicklungen zu reagieren
- - den Ergebnissen der Durchführung der betreffenden Maßnahmen und des Monitoring- und Evaluierungsprozesses Rechnung zu tragen,
- - falls erforderlich die Höhe der Gemeinschaftshilfe anzupassen und eine Neuverteilung der Mittel vorzunehmen.
- (8) Nach Annahme der gemeinsamen operationellen Programme schließt die Kommission eine Finanzierungsvereinbarung mit den Partnerländern und/oder der Russischen Föderation. Die Finanzierungsvereinbarung umfasst die Rechtsvorschriften, die für die Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms erforderlich sind, und kann auch von anderen teilnehmenden Ländern und der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c genannten gemeinsamen Verwaltungsstelle unterzeichnet werden.
Falls erforderlich wird zwischen den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsstelle eine Vereinbarung über die besonderen finanziellen Verpflichtungen der Länder geschlossen.
- (9) Ein gemeinsames operationelles Programm mit mehr als einem Partnerland wird aufgelegt, wenn mindestens ein Partnerland die Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet. Andere Partnerländer, die durch ein bestehendes Programm gefördert werden, können sich jederzeit durch Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung an dem Programm beteiligen
- (10) Verpflichtet sich ein beteiligtes Land zur gemeinsamem Kofinanzierung eines Programms, werden in dem gemeinsamen operationellen Programm die Modalitäten für die Bereitstellung, den Einsatz und das Monitoring der Kofinanzierungsmittel festgelegt. Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung wird von allen teilnehmenden Ländern unterzeichnet.
- (11) Gemeinsame operationelle Programme können auch Finanzbeiträge von und zu Instrumenten vorsehen, mit denen Zuschüsse gemäß den für diese Instrumente geltenden Bestimmungen kombiniert werden können, vorausgesetzt, dass dies zur Verwirklichung der Programmziele beiträgt.
- (12) Die teilnehmenden Länder wählen nach dem Grundsatz der Partnerschaft gemeinsam Vorhaben für eine Unterstützung durch die Union aus, die mit den Zielen und Maßnahmen des gemeinsamen operationellen Programms im Einklang stehen.
- (13) In besonderen und ausreichend begründeten Fällen, in denen
- a) aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern oder zwischen der Europäischen Union und einem Partnerland kein gemeinsames operationelles Programm vorgelegt werden kann, oder
- b) die teilnehmenden Länder der Kommission bis spätestens 30. Juni 2017 kein gemeinsames operationelles Programm vorgelegt haben, oder
- c) keines der unter das Programm fallenden Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ende des Jahres nach der Annahme des Programms unterzeichnet hat, unternimmt die Kommission nach Rücksprache mit dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en die erforderlichen Schritte, um es dem/den betroffenen Mitgliedstaat/en zu ermöglichen, den Beitrag des EFRE zu dem gemeinsamen operationellen Programm gemäß Artikel 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. [...] in Anspruch zu nehmen.
- (14) Mittelbindungen für Maßnahmen oder Programme im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in mehrere Jahrestranchen unterteilt werden.
Artikel 11
Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme
- (1) Die gemeinsamen operationellen Programme werden grundsätzlich nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung mit Mitgliedstaaten durchgeführt. Die beteiligten Länder können auch eine indirekte Mittelverwaltung durch eine in der Haushaltsordnung aufgeführte Einrichtung und im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen vorschlagen.
- (2) Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen vergewissert sich die Kommission, dass der Mitgliedstaat, im Falle der geteilten Verwaltung, bzw. das Partnerland oder die internationale Organisation, im Falle der indirekten Verwaltung, Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben und einsetzen, die dieser Verordnung und den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen entsprechen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten, Partnerländer und internationalen Organisationen gewährleisten das reibungslose Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems, die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Sie sind für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.
Die Kommission kann den betreffenden Mitgliedstaat oder das Partnerland oder die internationale Organisation dazu auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde hinsichtlich der Auswahl oder Durchführung eines gemäß diesem Titel finanzierten Vorhabens oder des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu untersuchen.
- (3) Um eine angemessene Vorbereitung der gemeinsamen operationellen Programme zu ermöglichen, sind Ausgaben, die nach der Einreichung der gemeinsamen operationellen Programme bei der Kommission anfallen, frühestens ab 1. Januar 2014 förderfähig.
- (4) Ist die Förderfähigkeit nach Artikel 8 Absatz 7 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung beschränkt, so kann die in Absatz 1 genannte Einrichtung, die für die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zuständig ist, nach Artikel 9 Absatz 3 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung Bieter, Antragsteller und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern oder Waren mit nicht förderfähigem Ursprung als förderfähig zulassen.
Artikel 12
Durchführungsbestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit
- (1) Die Durchführungsbestimmungen mit spezifischen Vorschriften für die Durchführung dieses Titels werden mit einem delegierten Rechtsakt nach Artikel 14 angenommen.
- (2) Die Durchführungsbestimmungen umfassen u.a. Vorschriften über:
- a) Kofinanzierungssatz und -methoden;
- b) Vorbereitung, Änderung und Abschluss gemeinsamer operationeller Programme;
- c) Rolle und Funktion der Programmstrukturen: paritätischer Monitoring-Ausschuss, Verwaltungsstelle und dazugehöriges gemeinsames technisches Sekretariat, paritätische Auswahlausschüsse einschließlich deren Stellung, Zusammensetzung, Rechenschaftspflicht und Zuständigkeiten, Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Auflagen für die technische und finanzielle Verwaltung der Unionsunterstützung einschließlich der Förderfähigkeit der Ausgaben;
- d) Einziehungsverfahren; Monitoring und Evaluierung;
- e) Sichtbarkeit und Informationsmaßnahmen und
- f) geteilte und indirekte Verwaltung nach Artikel 6 Absatz 2 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung.
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Änderung des Anhangs
Die Liste der Empfängerländer im Anhang dieser Verordnung kann aufgrund politischer Beschlüsse des Rates über den Anwendungsbereich der Nachbarschaftspolitik geändert werden. Eine entsprechende Änderung des Anhangs wird mit einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 14 angenommen.
Artikel 14
Ausübung der übertragenen Befugnisse
- (1) Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 12 und 13 erfolgt für die Geltungsdauer dieser Verordnung.
- (2) Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- (3) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (4) Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 15
Ausschuss
Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Nachbarschaftsinstrument unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 16
Teilnahme im Anhang nicht genannter Drittländer
- (1) Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission beschließen, zur Gewährleistung von Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Finanzierung und zur Stärkung der regionalen oder transregionalen Zusammenarbeit die Fördermaßnahmen auf Länder, Gebiete und Regionen auszuweiten, die andernfalls keinen Anspruch auf eine Finanzierung hätten. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 1 der Gemeinsamen Durchführungsverordnung können natürliche und juristische Personen aus den betreffenden Ländern, Gebieten und Regionen an den Verfahren für die Durchführung dieser Maßnahmen teilnehmen.
- (2) Diese Möglichkeit kann in den in Artikel 7 genannten Programmierungsdokumenten vorgesehen werden.
Artikel 17
Aussetzung der Unterstützung der Union
Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.
Artikel 18
Finanzieller Bezugsrahmen
- (1) Die Mittelausstattung für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum von 2014 bis 2020 beläuft sich auf 18 182 300 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Bis zu 5% der Mittel werden für die Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt.
- (2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
- (3) Nach Artikel 13 Absatz 2 der "Erasmus für alle"-Verordnung wird aus den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten im Außenbereich (Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, Europäisches Nachbarschaftsinstrument, Instrument für Heranführungshilfe, Partnerschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfond) für die Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag von insgesamt 1 812 100 000 EUR bereitgestellt, um die Mobilität zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten im Bereich des Lernens zu fördern und die Zusammenarbeit und den Politikdialog zwischen Behörden, Institutionen und Organisationen dieser Länder zu unterstützen. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Programm "Erasmus für alle" .
Die Finanzierung erfolgt durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Ausarbeitung der Mehrjahresrichtprogramme für diese Instrumente im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignissen oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden.
Artikel 19
Europäischer Auswärtiger Dienst
Die Durchführung dieser Verordnung steht im Einklang mit dem Beschluss Nr. 427/2010/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Partnerländer im Sinne des Artikels 1
Algerien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Ägypten
Georgien
Israel
Jordanien
Libanon
Libyen
Republik
Moldau
Marokko besetztes palästinensisches Gebiet
Syrien
Tunesien
Ukraine
- 1. Mitteilung der Kommission zur Energieversorgungssicherheit und internationalen Zusammenarbeit - "Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU", KOM (2011) 539 vom 27. September 2011.
- 2. Mitteilung der Kommission "Die EU und ihre Nachbarregionen: Ein neues Konzept für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich", KOM (2011) 415 vom 7. Juli 2011.
- 3. Kleine und mittlere Unternehmen.
- 4. Informations- und Kommunikationstechnologien.
- 5. Einschließlich Förderung der Agenda Menschenwürdige Arbeit für alle.
- 6. Einschließlich der Schaffung eines Gemeinsamen Raumes für Wissen und Innovation.
- 7. Die EU sollte in ihren Nachbarländern Maßnahmen zur Bewältigung des Kimawandels fördern und wirksam unterstützen, um die Entwicklung stärker auf Klimaresilienz und CO₂-Effizienz auszurichten.
- 8. Z. B. Frieden und Sicherheit, Armutsminderung, humanitäre Hilfe, Investitionen in Stabilität und Wachstum in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern, Bewältigung globaler Herausforderungen, Eintreten für EU- und internationale Standards und Werte und Unterstützung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit außerhalb der EU.
- 9. Öffentliche Entwicklungshilfe.
- 10. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.)
- 11. ABl. L
- 12. ABl. C ..., S. 13 ABl. C ..., S. 14 ABl. L 310 vom 9. November 2006, S. 1.
- 15. ABl. L
- 16. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 41.
- 17. ABl. L
- 18. ABl. L