Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments KOM (2011) 839 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 805/04 (PDF) = AE-Nr. 043256

Brüssel, den 7.12.2011 KOM (2011) 839 endgültig 2011/0405 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

{SEK(2011) 1466 endgültig}
{SEK(2011) 1467 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Allgemeiner Hintergrund

Gemäß Artikel 8 des Vertrages über die Europäische Union (VEU) entwickelt die Europäische Union (EU) besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen. 2004 wurde für folgende 16 Partnerländer an den östlichen und südlichen Außengrenzen der EU die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingeführt: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, die Republik Moldau, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine. Im Rahmen dieser ENP bietet die EU ihren Nachbarländern eine privilegierte Partnerschaft, die auf dem beiderseitigen Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen, wie Demokratie und Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, marktwirtschaftliche Grundsätze und nachhaltige Entwicklung, einschließlich Bewältigung des Klimawandels beruht. Die ENP sieht außerdem eine engere politische Assoziierung und tiefergehende wirtschaftliche Integration sowie die Förderung von Mobilität und persönlichen Kontakten vor. Sie wird durch ein eigens dafür geschaffenes Instrument, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, finanziert, das sich auf die vorstehend genannten Partnerländer und Russland erstreckt.

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Seit der Einführung der ENP und des ENPI hat eine Reihe entscheidender Entwicklungen stattgefunden.

Diese Entwicklungen und die Veränderungen in den Beziehungen zwischen der EU und ihren Nachbarstaaten, die seit der Begründung der ENP zu verzeichnen sind, wurden im Rahmen der strategischen Überprüfung der ENP analysiert und bewertet. Als Ergebnis dieser Überprüfung wurde eine neue Vision für die ENP entworfen, die in der am 25. Mai 2011 angenommenen Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik der EU und der Europäischen Kommission "Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel" und den Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011 beschrieben ist. Das neue Konzept, das den strategischen Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und ihren Nachbarländern bildet, sieht im Einklang mit "Mehr für mehr"- Grundsatz und dem Grundsatz der gegenseitigen Rechenschaftspflicht insbesondere eine stärkere Unterstützung jener Partner vor, die sich für den Aufbau demokratischer Gesellschaften und für Reformen einsetzen.

Obwohl das ENPI generell als wirksames Begleitinstrument für die EU-Nachbarschaftspolitik gilt, wurden durch die ENP-Überprüfung sowie alle anderen Bewertungen, gewonnenen Erkenntnisse und öffentlichen Konsultationen Probleme ermittelt, die mit einer Anpassung des Instruments beseitigt werden sollten, um die Wirksamkeit der EU-Maßnahmen noch weiter zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere

Das künftige Europäische Nachbarschaftsinstrument sollte der neuen Vision für die ENP Rechnung tragen und auf die Bewältigung der vorstehend genannten spezifischen Herausforderungen und Probleme ausgerichtet sein.

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Konsultationen interessierter Kreise

Der Legislativvorschlag für die Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments stützt sich auf ein breit angelegtes Konsultationsverfahren. Dies umfasste eine öffentliche Konsultation zur Finanzierung aus allen Instrumenten des auswärtigen Handelns der EU sowie spezifische Konsultationen im Rahmen der strategischen Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Weitere Konsultationen wurden zur Zukunft der EU-Entwicklungspolitik abgehalten.

Öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU

Die Kommission führte vom 26. November 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine öffentliche Konsultation zur künftigen Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU durch. Die Konsultation basierte auf einem Online-Fragebogen, begleitet von einem Hintergrundpapier mit dem Titel "Finanzierung des auswärtigen Handelns der EU nach 2013", die von der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgearbeitet wurden. Die eingegangenen 220 Antworten spiegeln die ganze Bandbreite und Vielfalt der im Bereich auswärtiges Handeln bestehenden Strukturen und Sichtweisen wider.

Die meisten Teilnehmer (rund 70 %) bestätigten, dass die EU-Finanzhilfe in den wichtigsten von den EU-Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützten Bereichen einen erheblichen Mehrwert erbringt8. Viele bezeichneten diesen durch die EU erzielten Mehrwert als wichtigste Antriebskraft für die Zukunft. Ihrer Ansicht nach sollte die EU ihre komparativen Vorteile nutzen, die sich durch ihre umfassende Präsenz vor Ort, ihren breit gefächerten Sachverstand, ihren supranationalen Charakter, ihre unterstützende Rolle für die Koordinierung und ihre Größenvorteilen ergeben.

Fast alle Teilnehmer unterstützten einen differenzierteren, auf das Empfängerland zugeschnittenen und auf soliden Kriterien basierenden Ansatz als Möglichkeit zur Steigerung der Wirkung der EU-Finanzierungsinstrumente. Allgemeine Zustimmung fand auch die Anwendung einer Konditionalität, die an die Achtung der Menschenrechte, der Minderheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung und der kulturellen Vielfalt bzw. an die Qualität der Politik eines Empfängerlandes und dessen Fähigkeit oder Bereitschaft, diese umzusetzen, geknüpft ist.

Konsultationen in Zusammenhang mit der strategischen Überprüfung der ENP

Der Europäische Auswärtige Dienst hat im Rahmen der im Juli 2010 eingeleiteten strategischen Überprüfung der ENP spezifische Konsultationen mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der ENP-Partnerländer abgehalten. Gegenstand dieser Konsultationen waren die Finanzierung der ENP, insbesondere durch das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, sowie Fragen zur langfristigen Perspektive der ENP und zu der mittelfristigen politischen Zielsetzung.

In den Konsultationen wurde deutlich, dass das ENPI als entscheidender Schritt zur Verbesserung der Bereitstellung von EU-Hilfe betrachtet wird. Allerdings wurde auch auf die Notwendigkeit einer weiteren Strategieverfeinerung hingewiesen. Viele Mitgliedstaaten betonten vor allem, dass die Kohärenz zwischen Politik und finanzieller Unterstützung im Rahmen des Instruments gestärkt werden müsse. In mehreren Antworten wurde gefordert, die Mittelzuweisungen von den erbrachten Leistungen abhängig zu machen. Mehrfach wurde auch auf die Notwendigkeit verwiesen, mit der finanziellen Unterstützung rascher, effizienter und flexibler auf neu entstehenden Bedarf reagieren zu können.

Die Partnerländer bekräftigten, dass wirtschaftliche Integration, Marktöffnung und Rechtsangleichung mit angemessener finanzieller Unterstützung einhergehen muss. Sie betonten ebenfalls, dass der Förderung von Auslandsinvestitionen große Bedeutung beizumessen ist.

Konsultationen interessierter Kreise zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit

Zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit fanden spezifische Konsultationen mit allen Beteiligten statt. Nach der Einleitung des Konsultationsverfahrens auf einer Konferenz über grenzübergreifende Zusammenarbeit im Februar 2011 in Brüssel sind die interessierten Kreise anhand eines Fragebogens, der im Mai/Juni 2011 versandt wurde, zum künftigen Rechtsrahmen (einschließlich Durchführungsbestimmungen) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit konsultiert worden. Diese Befragungen führten zu dem Schluss, dass einige Vorschriften angepasst werden müssen, um die Effizienz der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu stärken. Mit den vorgeschlagenen Änderungen, inbesondere der weiteren Angleichung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den EU-Außengrenzen an die Vorschriften für die Europäische territoriale Zusammenarbeit, soll der Integration der Prioritäten des auswärtigen Handelns mit denen der Kohäsionspolitik der EU stärker Rechnung getragen werden. Weitere Konsultationen fanden am 20. September 2011 mit Vertretern der Mitgliedstaaten in Brüssel und am 18. und 19. Oktober 2011 mit allen interessierten Kreisen in Budapest statt.

Öffentliche Konsultationen zur "EU-Entwicklungspolitik"

Nach der Veröffentlichung des Grünbuchs der Kommission "EU-Entwicklungspolitik zur Förderung eines breitenwirksamen Wachstums und einer nachhaltigen Entwicklung" wurde vom 15. November 2010 bis 17. Januar 2011 auch eine öffentliche Konsultation dazu durchgeführt.. Viele der Befragten gaben an, dass die ODA9 nur einen Bruchteil der Entwicklungsfinanzierung ausmacht und als Ergänzung der auf einzelstaatlicher Ebene mobilisierten Ressourcen, der Auslandsinvestitionen, der Handelserträge und der Auslandsüberweisungen zu betrachten ist. Gefordert wurde eine größere Kohärenz im Rahmen der EU-Entwicklungspolitik, inbesondere in Ländern mit mittlerem Einkommen. Eine gemeinsame Programmierung der Hilfe wurde zwar grundsätzlich befürwortet, doch sollte sie schrittweise zunächst in Ländern durchgeführt werden, in denen dadurch ein deutlicher Mehrwert erzielt werden kann.

Der Vorschlag für das Europäische Nachbarschaftsinstrument stützt sich weitgehend auf die Ergebnisse dieser Konsultationen.

Zu den wesentlichen Aspekten, die bei der Neugestaltung des Instruments einbezogen wurden, gehören die Grundsätze der Differenzierung und der leistungsbezogenen Mittelzuweisung, ein neues Konzept für die Programmierung und für die Stärkung der Kohärenz von Politik und Hilfe sowie die Änderung der Durchführungsbestimmungen und Vorschriften für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, um Wirksamkeit und Flexibilität der Unterstützung zu erhöhen.

Folgenabschätzung

Der Europäische Auswärtige Dienst und die Europäische Kommission haben gemeinsam eine spezifische Folgenabschätzung für das künftige ENI vorbereitet.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden folgende vier Optionen geprüft:

- Option 0:

"Keine EU-Unterstützung" Die EU leistet keine weitere finanzielle Unterstützung im Rahmen eines spezifischen Instruments für die Nachbarländer;

- Option 1:

"Keine Änderung": Die Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern beschränkt sich auf den durch die geltende ENPI-Verordnung vorgegebenen Rahmen.

- Option 2:

"Anpassung der bestehenden Verordnung": Auf der Grundlage der geltenden ENPI-Verordnung wird ein Legislativvorschlag mit einer Reihe von maßgeblichen Änderungen vorgelegt, die dem neuen politischen Kontext und den festgelegten spezifischen Zielen Rechnung tragen. Diese Option umfasst eine Reihe von Unteroptionen für den Grundsatz der Differenzierung, den Programmierungsprozess, den Anwendungsbereich des Finanzierungsinstruments und die Kohärenz zwischen Politik und Hilfe, die Vorschriften für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit; die Durchführungsbestimmungen, insbesondere im Hinblick auf größere Flexibilität; die Verknüpfungen mit internen EU-Politiken und -Instrumenten und den geografischen Anwendungsbereich des ENI.

- Option 3:

"Vorschlag eines völlig neuen Instruments" mit einem anderen geografischen Anwendungsbereich und einer anderen bzw. umfassenderen Zielsetzung als das ENP.

Für die einzelnen Optionen wird jeweils von folgenden wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und sonstigen Auswirkungen ausgegangen:

Aufgrund einer Analyse und Gewichtung der jeweiligen (globalen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen) Auswirkungen wurden die Optionen 0 und 3 als nichttragfähige Alternativen verworfen, mit denen weder positive Ergebnisse noch die Ziele der ENP erreicht werden können. Option 2 bietet somit das größte Potenzial für positive Ergebnisse und für eine Anpassung des bestehenden Rahmens für die Zusammenarbeit an den neuen politischen Kontext, die ENP-Ziele und die Herausforderungen, die aufgrund der Evaluierungen und gewonnenen Erkenntnisse ermittelt wurden. Option 1 würde als zweitbeste Alternative die Wahrung der bereits erzielten positiven Ergebnisse ermöglichen, könnte aber weder die Umsetzung der Ziele der neuen ENP noch die Bewältigung der Herausforderungen und spezifischen Probleme, die im Rahmen der bestehenden Struktur aufgetreten sind, gewährleisten.

Daher wird Option 2 bevorzugt.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

In Artikel 8 EUV sind die allgemeine Ausrichtung und die Grundlage für die ENP festgelegt. Rechtsgrundlage des Finanzierungsinstruments für die ENP, des künftigen Europäischen Nachbarschaftsinstruments, sind die Artikel 209 Absatz 1 AEUV10 und Artikel 212 Absatz 2 AEUV.

Subsidiarität

Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bringt eine Maßnahme auf EU-Ebene einen entscheidenden Mehrwert mit sich, der auf folgende Faktoren zurückzuführen ist:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Umfang der aus dem EU-Haushalt zur Finanzierung des neuen ENI bereitgestellten Mittel sollte den ehrgeizigen Zielen der neugestalteten Europäischen Nachbarschaftspolitik angemessen Rechnung tragen.

Daher hat die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung "Ein Haushalt für Europa 2020" vom 29. Juni 2011 als Mittelzuweisung für das ENI im Zeitraum 2014 bis 2020 insgesamt 18 182 300 000 EUR (in jeweiligen Preisen) vorgeschlagen.

Im Interesse einer ausreichenden Planungssicherheit erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Hochschulausbildung, die in Zusammenhang mit dem Programm "Erasmus für alle" in Drittländern durchgeführt werden, durch zwei Mehrjahres-Mittelzuweisungen, die jeweils die ersten vier Jahre und die verbleibenden drei Jahre abdecken. Dies wird bei der Planung der Mehrjahresrichtprogramme im Rahmen des ENI im Einklang mit dem festgestellten Bedarf und den Prioritäten des betreffenden Landes angemessen berücksichtigt. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Mittelzuweisungen im Einklang mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU geändert werden. Für die Verwendung dieser Mittel gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [--] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung von "Erasmus für alle"11.

Die geschätzen finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im beigefügten Finanzbogen im Einzelnen dargelegt.

5. Kernpunkte Ausführliche Erläuterung spezifischer Bestimmungen

Wichtigsten Kernpunkte des Vorschlags (im Vergleich zur bisherigen Struktur) und Begründung:

Vereinfachung

Der Vorschlag für das ENI sieht in verschiedener Hinsicht eine Vereinfachung des Instruments vor. So wurde der Anwendungsbereich des Instruments komprimiert und die 29 thematischen Bereiche der derzeitigen ENPI-Verordnung auf sechs spezifische Ziele reduziert. Außerdem wurde ein neues, vereinfachtes Programmierungsinstrument (einheitlicher Unterstützungsrahmen) für die meisten Nachbarländer eingeführt. Mit diesem neuen Programmierungsdokument, das kürzer als die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme ist, soll eine unnötige Wiederholung von Informationen aus Rechtstexten und politischen Dokumenten, die den Beziehungen der EU zu ihren Nachbarn zugrunde liegen, vermieden und so ein Beitrag zur Verkürzung des Programmierungsprozesses und damit zur Senkung der Verwaltungskosten geleistet werden. Der neue Artikel, nach dem Mittel des ENI und der einschlägigen EU-Haushaltslinien für interne Politikbereiche unter Anwendung einheitlicher Regel für Maßnahmen zur Bewältigung grenzübergreifender Probleme gebündelt werden können, wird zu erheblichen Effizienzsteigerungen und zur Senkung der bei der Durchführung solcher Maßnahmen anfallenden Verwaltungskosten führen.

Ein vorrangiges Anliegen der Kommission bei der Neugestaltung dieser Verordnung wie auch bei anderen Programmen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens ist die Vereinfachung des Regelwerks und die Erleichterung des Zugangs zur Hilfe der EU für Partnerländer und - regionen, Organisationen der Zivilgesellschaft, KMU usw., sofern sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung beitragen.

Die neue ENI-Verordnung soll durch vereinfachte, flexible Verfahren eine raschere Annahme der Durchführungsmaßnahmen und damit auch eine raschere Bereitstellung der EU-Hilfe ermöglichen, vor allem in Krisenfällen und bei Bedrohungen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder bei natürlichen oder von Menschen ausgelösten Katastrophen. Ferner wird die Änderung der Haushaltsordnung, die in erheblichem Umfang die Bestimmungen für Maßnahmen im Außenbereich betrifft, die Teilnahme zivilgesellschaftlicher Organisationen und kleiner Unternehmen an Finanzierungsprogrammen erleichtern, indem zum Beispiel die Vorschriften vereinfacht, die Teilnahmekosten gesenkt und die Vergabeverfahren beschleunigt werden. Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung unter Nutzung der neuen, flexiblen Verfahren anzuwenden, die in der neuen Haushaltsordnung vorgesehen sind.

Um eine weitere Vereinfachung und größere Kohärenz zwischen den Instrumenten des auswärtigen Handelns zu erreichen, wurde eine getrennte horizontale Rahmenverordnung mit allen allgemeinen und sich wiederholenden Bestimmungen ausgearbeitet.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Ziele Grundsätze

Artikel 1
Allgemeine Zielsetzung und Anwendungsbereich

Artikel 2
Spezifische Ziele der Unterstützung der Union

Artikel 3
Strategischer Rahmen

Artikel 4
Differenzierung, Partnerschaft und Kofinanzierung

Artikel 5
Kohärenz und Geberkoordinierung

Titel II
Programmierung Mittelzuweisung

Artikel 6
Programmarten

Artikel 7
Programmierung und indikative Mittelzuweisung für Länder- und Mehrländerrichtprogramme

Titel III
Grenzübergreifende Zusammenarbeit

Artikel 8
Geografischer Anwendungsbereich

Artikel 9
Programmierung und Mittelzuweisung für grenzübergreifende Zusammenarbeit

Artikel 10
Gemeinsame operationelle Programme

Artikel 11
Verwaltung der gemeinsamen operationellen Programme

Artikel 12
Durchführungsbestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 13
Änderung des Anhangs

Die Liste der Empfängerländer im Anhang dieser Verordnung kann aufgrund politischer Beschlüsse des Rates über den Anwendungsbereich der Nachbarschaftspolitik geändert werden. Eine entsprechende Änderung des Anhangs wird mit einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 14 angenommen.

Artikel 14
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 15
Ausschuss

Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Nachbarschaftsinstrument unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16
Teilnahme im Anhang nicht genannter Drittländer

Artikel 17
Aussetzung der Unterstützung der Union

Hält ein Partnerland die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung sowie der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten nicht ein, so fordert die Union unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder Assoziationsabkommen vorgesehen sind und außer in besonders dringenden Fällen, das Land zur Aufnahme von Konsultationen auf, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so kann der Rat im Einklang mit Artikel 215 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen, die unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Unterstützung der Union bestehen können.

Artikel 18
Finanzieller Bezugsrahmen

Artikel 19
Europäischer Auswärtiger Dienst

Die Durchführung dieser Verordnung steht im Einklang mit dem Beschluss Nr. 427/2010/EU des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.

Artikel 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Partnerländer im Sinne des Artikels 1

Algerien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Ägypten
Georgien
Israel
Jordanien
Libanon
Libyen
Republik
Moldau
Marokko besetztes palästinensisches Gebiet
Syrien
Tunesien
Ukraine