Der Deutsche Bundestag hat in seiner 139. Sitzung am 10. November 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/7671(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes - Drucksachen 17/7317, 17/7369 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 16.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 520/11 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe " § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus" die Angaben zu den §§ 72 bis 74 wie folgt gefasst:
" § 72 Eilverordnungen
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 74 Übergangsvorschriften".
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Satz 3 werden die Wörter "sich aus" durch das Wort "in" ersetzt.
3. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die abschließende Erstellung des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder."
4. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die in Satz 1 genannten Bundesbehörden wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz übertragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des Aktionsplanes mit."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
- b) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nicht berufliche Anwender."
6. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- "1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten,
- 2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen."
- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewandt werden."
- c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Satz 3 festgestellt" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgelegt" ersetzt.
7. § 13 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "Satz1 Nummer 1"werden durch die Angabe "Satz1"ersetzt.
- b) Die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" werden durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Weinbau" die Wörter "in Steillagen" eingefügt.
- b) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "zum Ende eines jeden Vierteljahres über den Inhalt der jeweils neu erteilten Genehmigungen" durch die Wörter "zum Endes des Jahres über die erteilten Genehmigungen" ersetzt.
9. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3."
- b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Versuchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen."
- c) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Wort "anzuzeigen" die Wörter "unter Angabe des Versuchsstandortes" eingefügt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie
- 2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken zu regeln."
10. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe j 60" durch die Angabe j 59" ersetzt.
11. In § 26 zweiter Halbsatz werden die Wörter "den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln und Futtermitteln" durch die Wörter "den für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebensmitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat" ersetzt.
12. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
13. In § 31 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Klammerzusatz "(ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176)" das Wort "angegeben" durch die Wörter "geforderten Angaben angebracht" ersetzt.
14. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,
- 1. zu verbieten, zu beschränken,
- 2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
- 3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln, sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat."
15. § 45 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3, die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln."
16. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet, Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser Unterlagen folgt, aufzubewahren."
17. § 50 Absatz 2 Satz2 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
- 1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von fünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzenschutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre,
- 2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für den Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1 Nummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt worden sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel beziehen, zu widerrufen."
18. § 51 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
§ 49 Absatz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden."
19. In § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Proben" ein Komma und die Wörter "insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Pflanzenschutzmittel," eingefügt.
20. § 68 wird wie folgt gefasst:
§ 68 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet,
- 3. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 5 bis 15 oder Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 2, 3, 4, oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer 5, § 32 Absatz 4 oder § 40 Absatz 2 oder
- b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Person anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet in Verkehr bringt,
- 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkundenachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7. entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
- 10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wildlebendes Tier erheblich stört,
- 11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
- 12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört,
- 13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder ausbringt,
- 14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel abgibt,
- 16. entgegen § 2 3 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
- 17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel ausführt,
- 20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht getrennt hält,
- 21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht getrennt hält,
- 22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig annimmt,
- 23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen § 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innergemeinschaftlich verbringt,
- 24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat in Verkehr bringt,
- 25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff in Verkehr bringt,
- 26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmittel in Verkehr bringt,
- 27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmittel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bringt,
- 28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
- 30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,
- 31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt,
- 32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt,
- 33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 36. entgegen § 5 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
- 37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder,
- 39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11. 2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt,
- 2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 ein Experiment oder einen Versuch durchführt,
- 3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder
- 4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate, Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 7, 13, 21 bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden.
- (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39 und Absatz 2 Nummer 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit."
21. Dem § 69 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden."
22. § 73 wird wie folgt gefasst:
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
23. § 74 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist," durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom [Einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon] geändert worden ist," ersetzt.
- bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe j 9" das Wort "nach" durch die Wörter "auf der Grundlage" ersetzt.
- b) In Absatz 11 werden die Wörter "[einsetzen: 6 oder 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes]" durch die Wörter "[einsetzen: 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes]" ersetzt.
- c) Folgender Absatz 14 wird angefügt:
(14) Bis zum Ablauf des 31. März 2012 ist § 73 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verkündung abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und auf eine so verkündete Verordnung unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist."