Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 026/01 = AE-Nr. 010061,
Drucksache 179/03 (PDF) = AE-Nr. 030952,
Drucksache 351/03 (PDF) = AE-Nr. 031656,
Drucksache 640/03 (PDF) = AE-Nr. 032808,
Drucksache 166/04 (PDF) = AE-Nr. 040666,
Drucksache 463/05 (PDF) = AE-Nr. 051492,
Drucksache 788/05 (PDF) = AE-Nr. 052888,
Drucksache 228/08 (PDF) = AE-Nr. 080262 und AE-Nr. . 060584, 090087, 090864 Begründung
1. Hintergrund
Nach dem Unfall des Öltankers "Erika" und der dadurch verursachten großen Ölverschmutzung schlug die Kommission Ende 2000 eine Verordnung zur Errichtung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) als Fachinstanz vor, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der EU ist. Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurde am 27. Juni 2002 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet. Die Verordnung trat im August 2002 in Kraft; die EMSA nahm im März 2003 ihre Arbeit auf.
Frühere Änderungen der EMSA-Verordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurde seit 2002 dreimal geändert, was im Wesentlichen auf die Entwicklung der EU-Seerechtsvorschriften zurückzuführen war.
Die erste Änderung1 der Verordnung zur Errichtung der EMSA hatte einen querschnittlichen Charakter und betraf finanzielle und haushaltsbezogene Verfahren sowie die Transparenz.
Die zweite Änderung2 erfolgte vor dem Hintergrund des Unfalls der "Prestige" im Jahr 2002. Sie trat im Mai 2004 in Kraft und verlieh der Agentur erhebliche neue Befugnisse, insbesondere im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung. Bei dieser zweiten Überarbeitung wurde auch der Weiterentwicklung der Zuständigkeit der EU im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr Rechnung getragen, da die Agentur ersucht wurde, bei den Inspektionen der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 725/20043 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen technische Unterstützung zu leisten. Außerdem wurde die EMSA im Bereich der Ausbildung von Seeleuten gebeten, die Kommission bei der Bewertung der Verfahren für die Erteilung von Befähigungszeugnissen und der Ausbildungseinrichtungen für Seeleute sowohl in EU-Ländern als auch in Drittländern gemäß dem STCW-Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen und den Wachdienst von Seeleuten) zu unterstützen.
Durch die dritte Änderung4 wurde die EMSA mit einem mehrjährigen Finanzrahmen von 154 Mio. EUR für Maßnahmen zum Eingreifen bei Meeresverschmutzung im Zeitraum 2007-2013 ausgestattet.
Diese bisherigen Änderungen reichten jedoch für die Bewältigung der neuen Herausforderungen, vor denen die EMSA steht, nicht aus, da diese überwiegend weder in die Zuständigkeit der EMSA noch in die Zuständigkeit der EMSA und der EU insgesamt fallen.
Aktuelle Situation der EMSA
Derzeit leistet die EMSA den Mitgliedstaaten und der Kommission technische und wissenschaftliche Unterstützung, damit die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung dieser Rechtsvorschriften überwachen, die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen und die Entwicklung neuer Maßnahmen unterstützen. Einige Schlüsselzahlen aus 2009 veranschaulichen die verschiedenen Aktivitäten der EMSA:
114 Inspektionen in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe |
88 Veranstaltungen mit mehr als 2 250 Teilnehmern organisiert. Dazu gehört die Schulung von 694 Personen im Rahmen von 34 Schulungen. |
65 substanzielle technische Berichte. |
13 Verträge über 18 auf Abruf bereitstehende Ölbekämpfungsschiffe (von denen 16 auf Abruf stehen und 2 derzeit umgerüstet werden) für die verschiedenen Regionalmeere der EU. Beteiligung an 47 Seeübungen. |
Mehr als 3 Millionen Mitteilungen werden pro Monat über das EU- Überwachungssystem für den Schiffsverkehr SafeSeaNet mit 2 000 Nutzern ausgetauscht. |
CleanSeaNet: Es wurden 2107 mögliche Ölverschmutzungen entdeckt, 751 Ölverschmutzungen von den Mitgliedstaaten verifiziert und 194 Ölverschmutzungen bestätigt. |
System der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT): Einrichtung und Verwaltung des EU-LRIT-Datenzentrums, das mehr als 6 000 unter EU-Flagge fahrende Schiffe abdeckt. |
Weitere umfassende Informationen zur EMSA können dem beigefügten Folgenabschätzungsbericht und der EMSA-Website5 entnommen werden.
2. Ziel und Begründung der vorgeschlagenen Maßnahme
Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist es, die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 so zu ändern, dass die bestehenden Aufgaben sowie die Rolle der EMSA präzisiert und ihre Aufgaben auf neue Gebiete, die sich international und/oder auf EU-Ebene entwickeln, ausgedehnt werden.
In ihrer Mitteilung zur Einführung des dritten Maßnahmenpakets zur Seeverkehrssicherheit Ende 2005 erklärte die Kommission: "Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs wird, soweit dies zweckmäßig ist, in die Durchführung der in diesem Paket enthaltenen Maßnahmen einbezogen. Einige dieser Maßnahmen sind bereits in der betreffenden Verordnung vorgesehen. Die übrigen Maßnahmen werden Gegenstand eines Vorschlags zur Änderung der Verordnung zur Errichtung der Agentur sein, den die Kommission in den nächsten Monaten vorlegen wird. "6
In ihrer Mitteilung "Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 20187" bekundete die Kommission ihre Absicht, "das Mandat und die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs so zu überarbeiten, dass diese den Mitgliedstaaten und der Kommission umfassendere technische und wissenschaftliche Unterstützung leisten kann".
In seinen Schlussfolgerungen vom 30. März 2009 forderte der Rat die Kommission dazu auf, "in Anbetracht der künftigen Herausforderungen" Maßnahmen zur "Verbesserung der Arbeit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Hinblick auf die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission"8 zu entwickeln.
Nach einer entsprechenden Aufforderung des Europäischen Parlaments und des Rates9 arbeiten die Kommissionsdienststellen derzeit an einer Studie über die Realisierbarkeit einer europäischen Küstenwache. Bislang kamen die Dienststellen der Kommission zu dem Schluss, dass Synergien auf EU-Ebene hinsichtlich bestimmter Einsätze der Küstenwache durch die Tätigkeiten der EMSA verstärkt werden könnten. Diese ließen sich durch die Erweiterung der Aufgaben der EMSA in ausgewählten Bereichen, etwa im Bereich der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten und der Unterstützung von Mitgliedstaaten bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer, weiter ausbauen.
2.1. Externe Bewertung der EMSA
Wie in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vorgesehen, hat der Verwaltungsrat der EMSA Ende 2007 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. In der vom Beratungsunternehmen COWI durchgeführten Studie wurden die Auswirkungen der Verordnung zur Errichtung der EMSA, der Agentur und ihrer Arbeitspraktiken bewertet. Der Abschlussbericht wurde dem Verwaltungsrat im März 2008 vorgelegt10. Im Rahmen der externen Bewertung erhielt die Agentur ausgezeichnete Noten, die in folgendem Zitat (Übersetzung) zusammengefasst werden:
"Das allgemeine Fazit der Bewertung ist, dass mit der Errichtung der EMSA eine Lücke im Bereich der Seeverkehrssicherheit in der Europäischen Union geschlossen wurde. Die Aufgaben und die Bedeutung der Agentur sind schnell gewachsen, und sie ist zu einem wichtigen Akteur im Bereich der Seeverkehrssicherheit geworden. Die Agentur hat einen zusätzlichen Nutzen für den Sektor im Allgemeinen und für seine beiden Hauptakteure, die Mitgliedstaaten und die Kommission, geschaffen. "11
Im Bericht wird jedoch auch hervorgehoben, dass weitere Verbesserungen und Präzisierungen möglich sind.
2.2. Empfehlungen des Verwaltungsrats der EMSA
Ausgehend von der externen Bewertung hat der Verwaltungsrat Empfehlungen 12 formuliert, die wie folgt zusammengefasst werden können:
I. Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002:
- - Änderung von Artikel 22 der Verordnung zur Errichtung der Agentur dahingehend, dass regelmäßige Bewertungen der EMSA-Verordnung (alle 5 Jahre) vorgesehen werden
II. Empfehlungen zur Agentur und ihren Arbeitspraktiken
- - Schwerpunkt weiterhin auf Aktivitäten, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre Akteure schaffen;
- - Entwicklung eines strategischen Plans für einen Zeitraum von 5 Jahren;
- - Fortführung der Bemühungen um eine maßnahmenbezogene Kalkulation und Budgetierung;
- - Gliederung der jährlichen Arbeitsprogramme dahingehend, dass sie als operativer Aktionsplan für das jeweilige Jahr dienen;
- - Weiterentwicklung des jährlichen Berichts, sodass er die konkreten Erfolge gemessen an den Zielvorgaben wiedergibt;
- - Entwicklung der Projektmanagementkapazität.
III. Sonstige/allgemeine Empfehlungen
- - Gewährleistung förmlicher, regelmäßiger Überprüfungen der Effektivität der EMSA.
2.3. Mehrjahresstrategie der EMSA
Im März 2010 hat der Verwaltungsrat der EMSA eine Mehrjahresstrategie für den Zeitraum 2010-2014 gebilligt, in der für die EMSA 14 neue Themen umrissen wurden. Die Kommission unterstützt die Strategie vorbehaltlich der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Wenngleich sie davon ausgeht, dass viele der 14 Themen keine Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der EMSA-Verordnung, erfordern, hat sie in diesem Vorschlag die folgenden Themen berücksichtigt:
Thema 1 - Untersuchung von Unfällen: Der neue Wortlaut von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b trägt der Mehrjahresstrategie Rechnung.
Thema 4 - Inspektionen: Der Gedanke einer querschnittlichen Analyse von Inspektionsberichten kommt in Artikel 3 Absatz 3 zum Ausdruck. Hinsichtlich der Seeverkehrssicherheit wird in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen, dass die EMSA eine technische Unterstützung für alle Inspektionen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 (schiffsseitig und hafenanlagenseitig) leistet. Die Frage der Anerkennung von Organisationen zur Gefahrenabwehr im Hafen wird ggf. im Rahmen spezieller EU-Rechtsvorschriften behandelt werden.
Thema 6 - Meeresüberwachung: In Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a wurde ein Hinweis auf den Beitrag der EMSA zur Meeresüberwachung aufgenommen.
Thema 7 - Koordinierung maritimer Satelliteninformationen (GMES): In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d wurde ein Hinweis auf den Beitrag der EMSA zur Umsetzung von EU-Programmen wie GMES hinzugefügt.
Thema 9 - Regionale Zentren: Im Einklang mit der Strategie schlägt die Kommission vor, dass die derzeitige Beschränkung auf die Überwachung des Schiffsverkehrs gestrichen wird, da im regionalen Kontext des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres andere Formen der technischen Beratung, insbesondere die Ausbildung und der Zugang zu operativen Dienstleistungen, ebenfalls wichtig sind (siehe Änderung des Artikels 5 Absatz 3).
Thema 10 - Forschung: Die erweiterte Rolle der EMSA hinsichtlich der EU-Forschung wird in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e hervorgehoben.
Thema 11 - Nachbarschaftsländer: Die neue Rolle der EMSA in Bezug auf die Nachbarschaftsländer wird in Artikel 2 Absatz 5 zum Ausdruck gebracht.
Obwohl das Thema 13 "der Faktor Mensch" und das Thema 14 "e-maritime" im derzeitigen Stadium keine Änderungen der EMSA-Verordnung erfordern, plant die Kommission in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen zusätzliche Humanressourcen ein.
2.4. Aufgaben der EMSA
Die Kommission hat die externe Bewertung, die Empfehlungen und die Mehrjahresstrategie für die Erstellung dieses Vorschlags verwendet. Außerdem hat sie die internationalen und EU-weiten Entwicklungen berücksichtigt, die Änderungen der EMSA-Verordnung erforderlich machen könnten (siehe beigefügte Folgenabschätzung).
Die Kommission schlägt vor, die derzeitigen Ziele und Aufgaben der EMSA beizubehalten. Allerdings müssen bestimmte Begriffe geklärt und die Unterstützung, die die EMSA der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Parteien leistet, genauer definiert werden.
Neue Aufgaben der EMSA ergeben sich aus der Umsetzung des dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat im Dezember 2008 dieses ehrgeizige und umfassende Legislativpaket vereinbart, das die Hafenstaatkontrolle, Klassifikationsgesellschaften, die Überwachung des Schiffsverkehrs, die Untersuchung von Seeunfällen, die Entschädigung von Passagieren, die Flaggenstaatpflichten und die Haftung von Schiffseignern umfasst.
Die acht Rechtsakte wurden im April 2009 förmlich erlassen, und die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen erfolgt in den nächsten Jahren13.
Im Bereich der Forschung sollte die EMSA enger an der EU-Meeresforschung mitwirken und durch die Analyse von Forschungsprojekten etwaige Folgemaßnahmen aus der Regelsetzungsperspektive benennen. Außerdem könnte die EMSA aufgrund ihrer umfassenden technischen Erfahrung die Kommission bei der Identifizierung von Forschungsmaßnahmen unterstützen. Allerdings wird die EMSA weder Forschungsprojekte verwalten noch die Arbeit der vorhandenen EU-Forschungsstrukturen duplizieren.
Die Änderungen sollen auch die Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten durch die EMSA in verschiedenen internationalen und regionalen Organisationen klären, um sicherzustellen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die bestmögliche technische Beratung erhalten. Dies betrifft Organisationen wie die IMO, die ILO, die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und andere regionale Gremien (z.B. das Übereinkommen von Barcelona, das Bonner Übereinkommen, das Übereinkommen von Bukarest, das Helsinki-Übereinkommen, das Übereinkommen von Lissabon und den Arktischen Rat).
Darüber hinaus können einige der hochwertigen operativen Dienstleistungen der EMSA (SafeSeaNet, CleanSeaNet, LRIT, Hafenstaatkontrolle usw.) einen signifikanten Beitrag zu anderen EU-Strategien leisten, z.B. zum integrierten Ansatz bei der Seeüberwachung im Rahmen der integrierten EU-Meerespolitik. Dabei sollen verschiedene bereits bestehende, in der Entwicklung befindliche oder geplante Überwachungssysteme zusammengeführt und ihre Interoperabilität hergestellt werden 14. Ein weiterer Bereich, zu dem die EMSA aufgrund ihres Fachwissens bezüglich der Verarbeitung von Satellitendaten einen relevanten Beitrag leisten kann, ist das Programm GMES ("Global Monitoring for Environment and Security"). Außerdem sind die Sachkompetenz, die Systeme, Anwendungen und Daten der EMSA für die Bewertung und Analyse des Beitrags der mit dem Seeverkehr zusammenhängenden Belastungen der Meeresumwelt wie Ballastwasser, Abfälle im Meer und Unterwassergeräusche nützlich, berücksichtigt man das Ziel eines guten Umweltzustands, der nach der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erreicht werden soll15.
Zudem muss den unlängst deutlich gewordenen Gefahren der Offshore- Erdölaktivitäten für den Seeverkehr und die Meeresumwelt Rechnung getragen werden. Mit dieser Überarbeitung wird klargestellt, dass die Interventionskapazitäten der EMSA auch dann genutzt werden können, wenn eine Meeresverschmutzung durch andere Quellen als Schiffe, insbesondere durch Ölplattformen, verursacht wird. Im Rahmen des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz haben die EMSA und viele Mitgliedstaaten der EU den US-Behörden spezielle Geräte und Schiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung als Hilfe beim Ölunfall im Golf von Mexiko angeboten. Die Kommission wird weitere Überlegungen zu der Frage anstellen, in welchem Umfang die EMSA künftig zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasexplorations- und -produktionsanlagen beitragen könnte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine solche Aktivität über den Seeverkehrssektor hinausgeht und die Kommission derzeit in Zusammenarbeit mit den Beteiligten bewertet, ob EU-Vorschriften eingeführt werden müssen.
Mit der aktuellen EMSA-Verordnung gestaltet sich die technische Zusammenarbeit mit Nachbarländern sehr schwierig. Bislang konnten sich nur Norwegen und Island aufgrund der Bestimmungen des Artikels 17 an der EMSA beteiligen. Andere Drittländer, die ein Regionalmeer mit der EU teilen (Ostsee, Schwarzes Meer, Mittelmeer und Arktisches Meer), haben ihr Interesse an einer technischen Zusammenarbeit mit der EMSA auf verschiedenen Gebieten (Nutzung von Satellitenbildern zur Verfolgung potenzieller Verschmutzer, Austausch von Seeverkehrsdaten, Ausbildungsmaßnahmen, technisches Fachwissen, Schiffe zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung) bekundet. Wegen der restriktiven Rechtsgrundlage waren die Kooperationsaktivitäten der Agentur bislang sehr begrenzt.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Unterstützung der EMSA im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr nicht über die in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehene Unterstützung hinausgehen sollte 16. Daher ist nicht geplant, die EMSA an der Durchführung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen 17 zu beteiligen. Es wird jedoch vorgeschlagen, die derzeitige Begrenzung der EMSA-Unterstützung auf Inspektionen 18 der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im Interesse einer größeren Effizienz und Flexibilität zu beseitigen. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb eines Inspektionsteams der Teamleiter die verschiedenen Aufgaben den Experten entsprechend ihrer einschlägigen Erfahrung zuweist. Diese Änderung beinhaltet keine zusätzlichen Ressourcen für die EMSA.
2.5. Leitungsaspekte
Nach einer mehr als siebenjährigen Erfahrung hat sich die Leitungsstruktur der EMSA als robust erwiesen. Es ist sinnvoll, die institutionelle Ausgestaltung der EMSA als so genannte "Regulierungsagentur" der Gemeinschaft mit einem hohen Grad an Autonomie beizubehalten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass in einer kleinen Anzahl von Bereichen Verbesserungen und Präzisierungen erforderlich sind.
Dies gilt insbesondere für die Organisation von Inspektionen durch die Agentur im Auftrag der Kommission. In diesem Bereich muss die Rolle der Agentur, der Kommission, des Verwaltungsrates und der Mitgliedstaaten geklärt werden. Die Vertreter der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat sind mit einem potenziellen Interessenkonflikt konfrontiert: Einerseits entscheiden sie über die Tätigkeiten und Ressourcen der EMSA, vor allem über die Kontrollbesuchspolitik19, andererseits vertreten sie nationale Verwaltungen, die ihrerseits Inspektionen der EMSA im Auftrag der Kommission unterliegen, bei denen die Konformität der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken mit geltendem EU-Recht kontrolliert wird. Dieser potenzielle Konflikt hat bei Sitzungen des Verwaltungsrates zu Diskussionen geführt, vor allem als es um die Vereinbarung der "Kontrollbesuchspolitik" der EMSA ging.
Obwohl größere Probleme glücklicherweise einstweilen vermieden wurden, erfordert der problematische Charakter der Grundbestimmungen Korrekturen, die die Rolle der verschiedenen Akteure klären. Damit die Mitgliedstaaten, die Agentur selbst und die Kommission die Möglichkeit bekommen, Input zu liefern und Verantwortung zu übernehmen, schlägt die Kommission vor, dass die operativen Arbeitsmethoden der Agentur im Bereich der Inspektionen wie bei der EASA von der Kommission im Komitologieverfahren verabschiedet werden. Der Verwaltungsrat wird seine bisherige Rolle weiterführen, u.a. indem er über das Arbeitsprogramm und das Budget der Agentur entscheidet.
- - Weitere Leitungsaspekte betreffen die Verwaltung der Agentur. Wie vom Verwaltungsrat der EMSA empfohlen wurde, sollte die externe Bewertung der Agentur regelmäßig wiederholt werden, weshalb Änderungen des Artikels 22 erforderlich sind. Eine zweite Empfehlung betrifft die Entwicklung einer Mehrjahresstrategie für die EMSA, die ein besseres strategisches Leitbild ermöglichen sollte, während die aktuelle Planung im Wesentlichen vom jährlichen Haushaltszyklus bestimmt wird (siehe Änderungen der Artikel 10 und 15). Außerdem sollte wegen des Größenzuwachses der EMSA die Funktion der Abteilungsleiter in der Verordnung verankert werden.
- - Was querschnittliche Leitungsaspekte betrifft, die alle EU-Agenturen betreffen, so haben die EU-Organe im Anschluss an die Kommissionsmitteilung von 0820 einen Reflexionsprozess eingeleitet. Die Kommission hat daher beschlossen, keine Änderungen mit querschnittlichem Charakter vorzuschlagen. Allerdings möchte die Kommission auf das geänderte Verhältnis der Stimmrechte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat hinweisen, das durch die jüngsten Erweiterungen erheblich geändert wurde. Während 2002 bei den ersten Sitzungen des EMSA-Verwaltungsrates die Kommission ca. 21 % der Stimmen auf sich vereinigte (4 Vertreter von insgesamt 19 Vertretern mit Stimmrechten), ist dieser Anteil infolge der Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten inzwischen auf ca. 13 % zurückgegangen und dürfte bei den nächsten Erweiterungen weiter gesenkt werden. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder (siehe Artikel 14), während für die Ernennung des Exekutivdirektors eine Vierfünftelmehrheit erforderlich ist (siehe Artikel 16). Die Kommission ist der Ansicht, dass den ursprünglichen Absichten des europäischen Gesetzgebers in Bezug auf die institutionelle Ausgewogenheit im EMSA-Verwaltungsrat mittelfristig entsprochen werden sollte, ohne die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats weiter zu erhöhen (derzeit 31 stimmberechtigte Mitglieder und 6 Vertreter ohne Stimmrecht21).
2.6. Folgenabschätzung
Der Folgenabschätzungsbericht und die Zusammenfassung liegen dem Vorschlag bei. Der "Ausschuss für Folgenabschätzung" gab am 22. Juni 2008 seine Stellungnahme ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen für Verbesserungen am Berichtsentwurf, die in die endgültige Fassung eingearbeitet wurden.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 100(2) AEUV, der die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 war.
3.2. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden vollständig eingehalten. Die unabhängige externe Bewertung (siehe oben Punkt 2.1) hat bestätigt, dass ein Tätigwerden der EU notwendig ist, um den Mitgliedstaaten und der Kommission zu helfen, das erforderliche Niveau der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie des Schutzes der Meeresumwelt in der EU zu erreichen. Überdies wurde die Wirksamkeit der Aktivitäten der Agentur anerkannt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind verhältnismäßig, da durch sie nur die Teile der bestehenden Verordnung geändert werden, die Klarstellungen oder Änderungen erfordern.
3.3. Wahl des Instruments
Eine Verordnung ist das geeignete Instrument zur Änderung einer bestehenden Verordnung.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag wirkt sich in bescheidenem Umfang auf den Haushalt insofern aus, als die Agentur eine begrenzte Zahl neuer oder erweiterter Aufgaben erhält, für die die EMSA 18 Stellen bräuchte, um einen effektiven und effizienten Betrieb sicherzustellen. Angesichts der aktuellen Haushaltslage hat die Kommission jedoch mit der Agentur erhebliche Umverteilungsanstrengungen vereinbart, infolge deren 6 dieser Stellen von der EMSA durch eine interne Umschichtung bereitgestellt werden.
Dies bedeutet, dass die Haushaltsbehörde bei den bevorstehenden jährlichen Haushaltsverfahren nur über insgesamt 12 zusätzliche Stellen für den Stellenplan der Agentur entscheiden müsste, die gestaffelt zwischen 2012 und 2014 vorzusehen wären (5 Stellen im Jahr 2012, 4 Stellen im Jahr 2013 und 3 Stellen im Jahr 2014). Dies entspricht in vollem Umfang dem Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur für 2011-2013, der vom EMSA-Verwaltungsrat im März 2010 verabschiedet und der Haushaltsbehörde als Teil der Unterlagen für das Haushaltsverfahren 2011 übermittelt wurde. Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt sind somit auf insgesamt ca. 3,9 Mio. EUR für den Zeitraum 2012- 2015 beschränkt (weitere Einzelheiten sind dem Finanzbogen und der Folgenabschätzung, die beigefügt sind, zu entnehmen).
Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die Agentur nach dem großen Ausbau der Humanressourcen der EMSA in den Jahren 2005 bis 2008 (die EMSA erhielt in diesen 4 Jahren insgesamt 126 zusätzliche Stellen) jetzt in einer Konsolidierungsphase befindet, wie bereits aus den Stellenplänen für 2009 bis 2011 hervorgeht, die trotz des schnellen Wachstums der Aktivitäten und Aufgaben der EMSA einen bescheidenen Zuwachs vorsehen. Bevor eine weitere Ausweitung der Aufgaben, die zusätzliche Ressourcen erfordert, vorgeschlagen wird, wird die Kommission mit Unterstützung der Agentur die Aktivitäten und Ressourcen der EMSA weiter einem Screening unterziehen, um auch in Zukunft sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten einer Umverteilung innerhalb der Agentur genutzt werden.
5. Inhalt des Vorschlags
Der Vorschlag umfasst 2 Artikel. Im ersten Artikel werden die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 dargelegt, während der zweite Artikel das Inkrafttreten der Verordnung betrifft. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, während in den darauffolgenden Abschnitt en auf die Einzelheiten eingegangen wird:
Artikel | Gegenstand | Änderungen |
---|---|---|
1 | Ziele | Neufassung |
2 | Aufgaben | Neufassung |
3 | Inspektionen | Neufassung |
4 | Transparenz | keine Änderung |
5 | Rechtsform | kleine Änderungen in den Absätzen 3 und 4 |
6 | Personal | keine Änderung |
7 | Vorrechte | keine Änderung |
8 | Haftung | keine Änderung |
9 | Sprachenregelung | keine Änderung |
10 | Verwaltungsrat | kleine Änderungen in Absatz 2: Änderung von Buchstabe c, Hinzufügung der Buchstaben ca und cb, Streichung von Buchstabe g, Änderungen von Buchstabe i und Vereinfachung von Punkt l |
11 | Zusammensetzung | keine Änderung |
12 | Vorsitz | keine Änderung |
13 | Tagungen | keine Änderung |
14 | Abstimmungen | keine Änderung |
15 | Exekutivdirektor | Änderungen in Absatz 2 (Änderungen von Buchstabe a, Einfügung der Buchstaben aa und ab, Änderungen der Buchstaben b und d, Streichung von Buchstabe g und Streichung von Absatz 3 |
16 | Ernennung | Neufassung |
17 | Drittländer | keine Änderung |
18 | Haushalt | kleine Änderung in Absatz 1 |
19 | Kontrolle | keine Änderung |
20 | Betrugs- bekämpfung | keine Änderung |
21 | Finanzvorschrift en | keine Änderung |
22 | Bewertung | kleine Änderung in Absatz 1 |
23 | Beginn | Neufassung |
24 | Inkrafttreten | keine Änderung |
Wie bereits dargestellt, bleiben die Ziele der Verordnung unverändert. Daher schlägt die Kommission nur einige kleine Änderungen von Artikel 1 vor.
5.1.2. Änderungen von Artikel 2 (Aufgaben)
Da der Artikel in seiner derzeitigen Fassung inzwischen schwer leserlich ist, schlägt die Kommission eine neue Fassung vor, die die vorherige Gliederung aufgreift. Dadurch sollen die Aufgaben der EMSA in einer nutzerfreundlichen Form klarer dargestellt werden. Der vorgeschlagene Artikel umfasst 5 Absätze. Im einleitenden Absatz werden die Tätigkeitsfelder der Agentur entsprechend der Klarstellung in Artikel 1 beschrieben. In Erwägungsgrund 4 wird daran erinnert, dass die Verantwortung für die Umsetzung des Besitzstands der Union letztlich bei der Kommission liegt. In den Absätzen 2 bis 5 werden die verschiedenen Aufgaben der EMSA in Bezug auf die verschiedenen Adressaten ausgeführt.
5.1.3. Änderungen von Artikel 3 (Inspektionen)
Um der institutionellen Rolle der EMSA bei der Durchführung der EU-Rechtsvorschriften ordnungsgemäß Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission einen neuen Wortlaut für Artikel 3 vor. Der Hinweis auf die vom Verwaltungsrat festgelegte Politik wurde gestrichen. Die Beschlussfassung über eine "Kontrollbesuchspolitik", die die heimische Verwaltung betrifft, könnte bei den Vertretern der Mitgliedstaaten in der Tat zu einem Interessenkonflikt führen. Stattdessen schlägt die Kommission vor, in diesem Bereich bei der Festlegung der operativen Arbeitsmethoden der Agentur dem Beispiel der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zu folgen 22. Dadurch wird die Beteiligung aller interessierten Parteien bei gleichzeitiger Wahrung der institutionellen Aufgaben und Verantwortlichkeiten gewährleistet.
5.1.4. Änderungen von Artikel 5 (Rechtsform, administrative Regelungen, regionale Zentren)(Agentur, Mitgliedstaaten, Kommission)
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Absatz 3 will die Kommission die derzeitige Beschränkung aufheben, aufgrund der sich die regionalen Zentren ausschließlich auf Fragen der Schiffsverkehrsüberwachung im Rahmen der Richtlinie 2002/59 konzentrieren. Die vorgeschlagene Änderung bedeutet nicht, dass die Kommission dem EMSA-Verwaltungsrat ein Ersuchen um Einrichtung eines regionalen Zentrums vorlegen wird. Die Realisierbarkeit eines solchen regionalen Zentrums muss zuerst klar nachgewiesen werden.
Die vorgeschlagene Änderung von Absatz 4 spiegelt die wachsende Einbeziehung der EMSA in Angelegenheiten des Seeverkehrs auf regionaler und internationaler Ebene wider, z.B. durch LRIT und die Entwicklung der Meeresüberwachung. Die Agentur muss daher die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gremien aufnehmen. Der Exekutivdirektor vertritt die Agentur und kann somit durch Verwaltungsvereinbarungen, die keine internationalen Verträge sind, Verpflichtungen für die Agentur eingehen. Aus Transparenzgründen ist eine angemessene Unterrichtung des Verwaltungsrats erforderlich.
5.1.5. Änderungen von Artikel 10 (Verwaltungsrat)
Die Kommission schlägt folgende Änderungen von Artikel 10 Absatz 2 vor:
- - Unter Buchstabe c muss der Verweis auf Artikel 2 angepasst werden. - Die neuen Buchstaben ca und cb beziehen sich auf die Verabschiedung der Mehrjahresstrategie und des Mehrjahrespersonalentwicklungsplans durch den Verwaltungsrat der EMSA.
- - Infolge der Änderung von Artikel 3 muss Buchstabe g gestrichen werden.
- - Unter Buchstabe i müssen die neuen Abteilungsleiterstellen aufgeführt werden.
- - Buchstabe l kann aufgrund der Vereinfachung von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g hinsichtlich des separaten Berichts über Maßnahmen gegen die Verschmutzung erheblich vereinfacht werden.
5.1.6. Änderungen von Artikel 15 (Exekutivdirektor)
Die Kommission schlägt einige Änderungen von Artikel 15 Absatz 2 den Exekutivdirektor betreffend vor. Viele davon sind rein redaktionelle Änderungen, die sich aus Änderungen anderer Artikel ergeben. Absatz 3 schließlich kann gestrichen werden, da sein Inhalt in Artikel 16 übernommen wurde.
5.1.7. Änderungen von Artikel 18 (Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter)
Wegen des Größenzuwachs der Agentur (2010 bis zu 242 Beschäftigte) benötigt der Exekutivdirektor Unterstützung auf der Managementebene. Im Organigramm der EMSA sind seit Juni 2008 drei Abteilungsleiter als Zwischenmanagementebene vorgesehen, was der Situation anderer EU-Agenturen vergleichbarer Größe entspricht. Der neue Wortlaut erfordert daher keine neuen Stellen im Stellenplan der EMSA. Der Titel des Artikels wird geändert; es wird die Ernennung der Abteilungsleiter durch den Verwaltungsdirektor nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats eingeführt.
5.1.8. Änderungen von Artikel 18 (Haushalt)
Wegen des globalen Charakters des LRIT-Netzes wird die EMSA Seeverkehrsdaten mit anderen Datenzentren, auch mit einem detaillierten Fakturierungssystem, austauschen. Obwohl die aktuelle EMSA-Verordnung bereits Entgelte für verschiedene Dienstleistungen als eine der Einnahmequellen der Agentur vorsieht (siehe Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c), sollte der Fachbegriff "Gebühren" hinzugefügt werden. Im Gegensatz zu anderen EU-Agenturen besteht weder die Erwartung noch die Absicht, einen erheblichen Teil der Einnahmen der EMSA durch Gebühren zu finanzieren. Der EU-Beitrag wird die Hauptfinanzierungsquelle der EMSA bleiben.
5.1.9. Änderungen von Artikel 22 (Bewertung)
Wie vom EMSA-Verwaltungsrat empfohlen, sollten die Vorschriften in Bezug auf die externe Bewertung der Agentur keine einmalige, sondern eine in regelmäßigen Abständen vorgenommene Bewertung vorsehen.
5.1.10. Änderungen von Artikel 23
Die Bestimmungen dieses Artikels zum Beginn der Tätigkeit der EMSA sind überholt und können gestrichen werden. Der Artikel kann daher den Wortlaut des Standardartikels für Ausschüsse erhalten. Im Bereich der Seeverkehrssicherheit wurde 2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 ein Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) eingesetzt, der die Kommission auch bei dieser Verordnung unterstützen soll. Es sei daran erinnert, dass die operativen Arbeitsmethoden der Agentur im Bereich der Inspektionen (Artikel 3) dem Komitologieverfahren unterliegen.
Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. [.../....] des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen24, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren25, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 0226 wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("die Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.
- (2) Der Verwaltungsrat der Agentur hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, die Agentur und ihre Arbeitsweise betreffen.
- (3) Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen des Verwaltungsrats und der Mehrjahresstrategie geklärt und aktualisiert werden. Außerdem sollte die Agentur bestimmte zusätzliche Aufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sind erhebliche Screening- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Ein Drittel des für die neuen Aufgaben benötigten zusätzlichen Personals sollte so durch eine agenturinterne Umschichtung gedeckt werden können.
- (4) Einige Vorschriften, die speziell die Leitung der Agentur betreffen, sollten geklärt werden. Aufgrund der im Vertrag verankerten besonderen Verantwortung der Kommission für die Durchführung der EU-Politik sollte die Kommission der Agentur politische Leitlinien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter vollständiger Wahrung der Rechtsform der Agentur und der Unabhängigkeit ihres Exekutivdirektors, die in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wurden, vorgeben.
- (5) Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln. Dies sollte beinhalten, dass die Agentur in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb der EU tätig werden kann.
- (6) Die Agentur sollte die Kommission bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Doppelarbeit mit dem vorhandenen EU-Forschungsrahmen sollte jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein.
- (7) Nach dem Auslaufen des gemeinschaftlichen Rahmens für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung, der durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 0027 geschaffen wurde, sollte die Agentur einige der zuvor nach dem früheren Rahmen durchgeführten Aktivitäten fortsetzen, indem sie insbesondere auf das Fachwissen der beratenden technischen Gruppe für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Meeresverschmutzungen zurückgreift.
- (8) Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration und -produktion für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Nutzung der Interventionskapazitäten der Agentur sollte explizit dahingehend erweitert werden, dass sie sich auf das Eingreifen bei Verschmutzungen erstreckt, die von solchen Aktivitäten herrühren. Darüber hinaus sollte die Agentur die Kommission bei der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Gas- und Ölanlagen unterstützen, um mögliche Schwachstellen festzustellen; Grundlage dafür ist das Fachwissen, das sie sich in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und Eingreifen bei Meeresverschmutzung erworben hat.
- (9) Die Union hat eine umfassende Seeverkehrsstrategie bis 2018 erarbeitet, die das Konzept elektronischer Systeme für den Seeverkehr ("e-maritime") einschließt. Außerdem entwickelt sie zurzeit ein EU-Meeresüberwachungsnetz. Die Agentur verfügt über Systeme und Anwendungen für den Seeverkehr, die für die Durchführung dieser Strategien von Interesse sind. Daher sollte die Agentur die Systeme und Daten anderen interessierten Partnern zur Verfügung stellen.
- (10) Die Agentur hat sich als maßgeblicher Anbieter von Seeverkehrsdaten auf EU-Ebene etabliert, die für andere EU-Aktivitäten von Interesse und relevant sind. Durch ihre Aktivitäten, insbesondere im Bereich der Hafenstaatkontrolle, der Überwachung des Seeverkehrs und der Schifffahrtsrouten sowie der Unterstützung bei der Verfolgung möglicher Verschmutzer sollte die Agentur zur Stärkung von Synergien auf EU-Ebene hinsichtlich bestimmter Einsätze der Küstenwache beitragen. Darüber hinaus sollten im Zuge der Datenüberwachung und -erhebung durch die Agentur auch grundlegende Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt aufgrund der Offshore-Erdöl- und Erdgasexploration und -produktion gesammelt werden.
- (11) Die Systeme, Anwendungen, Sachkenntnis und Daten der Agentur sind auch von Belang für den Beitrag zu dem Ziel, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 0828 zu erreichen, insbesondere in Bezug auf ihre den Seeverkehr betreffenden Elemente wie Ballastwasser, Abfälle im Meer und Unterwassergeräusche.
- (12) Die Agentur führt Inspektionen durch, um die Kommission bei der Bewertung der effektiven Durchführung von EU-Recht zu unterstützen. Die Rolle der Agentur, der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Verwaltungsrates sollte klar festgelegt sein.
- (13) Die Kommission und die Agentur sollten bei der Vorbereitung der operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Inspektionen eng zusammenarbeiten. Solange die Maßnahmen, die diese Arbeitsmethoden betreffen, nicht in Kraft getreten sind, sollte die Agentur die aktuelle Praxis der Durchführung der Inspektionen fortführen.
- (14) Die Anforderungen an die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung von Inspektionen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse29 beschlossen werden.
- (15) Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:
1) Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 1
Ziele
- 1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs ("Agentur") errichtet. Die Agentur handelt im Interesse der Union.
- 2. Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlichtechnische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung, damit diese die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung ordnungsgemäß anwenden, die Anwendung überwachen und die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen beurteilen können.
- 3. Die Agentur leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlichtechnische Unterstützung im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung und unterstützt - unbeschadet der Verantwortung der Küstenstaaten, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzusehen - auf Ersuchen die Mechanismen, die in den Mitgliedstaaten zum Eingreifen bei Verschmutzung bestehen, mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise; dabei trägt sie der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechnung. Sie unterstützt das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom30 des Rates geschaffene EU-Verfahren für den Katastrophenschutz.
Artikel 2
Aufgaben der Agentur
- 1. Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Aufgaben im Bereich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung der von Schiffen verursachten Verschmutzung und des Eingreifens bei Meeresverschmutzung.
- 2. Die Agentur unterstützt die Kommission
- a) bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter EU-Vorschriften, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Vorschriften;
- b) bei der wirksamen Anwendung relevanter EU-Vorschriften, insbesondere indem sie Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 übertragen werden; sie kann der Kommission mögliche Verbesserungen relevanter EU-Vorschriften vorschlagen;
- c) bei der Bereitstellung der notwendigen technischen Unterstützung für die Beteiligung an den Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der ILO, der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und anderer relevanter internationaler oder regionaler Organisationen;
- d) bei der Entwicklung und Umsetzung von EU-Strategien im Zusammenhang mit den Aufgaben der Agentur wie den Meeresautobahnen, dem europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen, "e-maritime", den Binnenwasserstraßen, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, dem Klimawandel und der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen;
- e) bei der Umsetzung von mit den Aufgaben der Agentur zusammenhängenden EU-Programmen wie dem Programm "Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung" (Global Monitoring for Environment and Security, GMES) und Kooperationsprogrammen mit Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP-Ländern);
- f) bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Tätigkeitsfelder der Agentur von Belang sind; dazu gehört die Benennung möglicher regelsetzender Folgemaßnahmen, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben, sowie von zentralen Themen und Prioritäten für weitere Forschungsarbeiten auf EU-Ebene;
- g) bei der Durchführung anderer Aufgaben, die dieser aufgrund bestehender und künftiger EU-Vorschriften im jeweiligen Bereich übertragen werden.
- 3. Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um
- a) gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit des Hafenstaates, des Flaggenstaates und des Küstenstaates fallen;
- b) im Zusammenhang mit der Anwendung von EU-Vorschriften technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung zu leisten;
- c) über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren deren Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern darum ersucht wird. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständigen betroffenen Mitgliedstaat Hilfe.
- 4. Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission wie folgt:
- a) Im Bereich der Verkehrsüberwachung hat die Agentur insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete in den von der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 erfassten Bereichen zu fördern und die für die Erreichung der Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme zu entwickeln und zu betreiben. Außerdem trägt sie zur Entwicklung eines gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU bei.
- b) Hinsichtlich der Untersuchung von Seeunfällen gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 33 unterstützt die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung schwerer Seeunfälle und analysiert bereits vorliegende Untersuchungsberichte über Unfälle, um einen Mehrwert auf EU-Ebene in Form von Erkenntnisgewinn zu erzielen.
- c) Durch die Bereitstellung objektiver, zuverlässiger und vergleichbarer Statistiken, Informationen und Daten schafft die Agentur die Grundlage dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 34. Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner bei deren Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 für eine bessere Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben.
- 5. Auf Ersuchen der Kommission leistet die Agentur der Kommission technische Unterstützung bei der Anwendung relevanter EU-Vorschriften auf Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, auf alle Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik und auf Länder, die sich an der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle beteiligen.
Ferner leistet die Agentur auf Ersuchen der Kommission über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates errichtete EU-Katastrophenschutzverfahren analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels gelten, Unterstützung, falls diese Staaten von unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung betroffen sind.
Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsprogrammen und umfasst bei Bedarf auch die Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen.
Artikel 3
Inspektionen
- 1. Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten, insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung von Unionsrecht, führt die Agentur Inspektionen in den Mitgliedstaaten durch.
Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern die Arbeit des Personals der Agentur.
Außerdem führt die Agentur Inspektionen im Auftrag der Kommission in Drittländern gemäß den Anforderungen der EU-Vorschriften durch, insbesondere hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates37.
- 2. Für die operativen Arbeitsmethoden der Agentur für die Durchführung der Inspektionen, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, gelten Anforderungen, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet werden.
- 3. Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor."
2) In Artikel 5 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt geändert:
- "3. Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlich sind.
- 4. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten. Der Exekutivdirektor kann im Namen der Agentur Verwaltungsabkommen mit anderen Gremien, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, schließen, nachdem er den Verwaltungsrat unterrichtet hat."
3) Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- "c) prüft im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3;
- ca) verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur für einen künftigen Zeitraum von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission;
- cb) verabschiedet den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur;"
- b) Buchstabe g wird gestrichen.
- c) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;"
- d) Buchstabe l erhält folgende Fassung:
"überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 vorgesehenen Mittelbindungen."
4) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
- "a) Er erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor.
- aa) Er erstellt den Mehrjahrespersonalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat vor.
- ab) Er erstellt das Jahresarbeitsprogramm und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie nach Stellungnahme der Kommission dem Verwaltungsrat mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.
- b) Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend den in Artikel 3 genannten Anforderungen über die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Inspektionen. Er arbeitet bei der Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen eng mit der Kommission zusammen."
- "a) Er erstellt die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens 8 Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrates vor.
- b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein."
- c) Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.
- d) Absatz 3 wird gestrichen.
5) Artikel 16 erhält folgende Fassung:
"Artikel 16
Ernennung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter
- 1. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird aus einer Liste von Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevante Befähigung und Erfahrung. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
- 2. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors um maximal drei Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.
- 3. Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine Aufgaben wahr.
- 4. Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie der für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr wie auch die Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung relevanten Befähigung und Erfahrung ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen."
6) Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Gebühren und Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen."
7) Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die diese für diese Bewertung für erforderlich hält."
8) Artikel 23 erhält folgende Fassung:
"Artikel 23
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
- 1. Erste Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1644/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003, ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 10.
- 2. Zweite Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.
- 3. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
- 4. Dritte Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1; siehe auch Berichtigung im Amtsblatt ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12.
- 5. http://www.emsa.europa.eu/
- 6. Siehe KOM (2005) 585 vom 23.11.2005, S. 5.
- 7. Siehe KOM (2009) 8 vom 21.1.2009, S. 7.
- 8. Siehe Presseerklärung des Rates, Dokument 8176/09, S. 28.
- 9. Siehe Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.
- 10. Siehe EMSA-Website unter http://www.emsa.europa.eu/end179d003d002.html . Außerdem ist die Zusammenfassung des Cowi-Berichts in Anhang II der beigefügten Folgenbewertung zu finden.
- 11. Siehe COWI-Studie, S. 6.
- 12. Siehe EMSA-Website unter http://www.emsa.europa.eu/end179d003d002.html . Außerdem sind die Empfehlungen in Anhang I der beigefügten Folgenabschätzung zu finden.
- 13. ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11-135.
- 14. Siehe die Mitteilung "Auf dem Weg zur Integration der Meeresüberwachung: Ein gemeinsamer Informationsraum für den maritimen Bereich der EU", KOM (2009) 538 endgültig.
- 15. Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
- 16. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
- 17. Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen, ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28.
- 18. Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sieht derzeit Folgendes vor: "Die Unterstützung der Kommission durch die Agentur beschränkt sich auf Schiffe und einschlägige Unternehmen sowie anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr, die zur Durchführung bestimmter Gefahrenabwehrtätigkeiten in diesem Bereich ermächtigt sind."
- 19. Siehe Artikel 3 Absatz 1. "Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Politik Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durchführen." Das Dokument zu dieser Politik kann abgerufen werden unter http://www.emsa.europa.eu/end179d003d001.html (Beschlüsse der Sitzung des Verwaltungsrats vom 25. Juni 2004).
- 20. Siehe Mitteilung "Europäische Agenturen - Mögliche Perspektiven", KOM (2008) 135.
- 21. Die 27 Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und die 4 Kommissionsvertreter sind stimmberechtigt, während die 4 Fachleute aus den am meisten betroffenen Wirtschaftszweigen und die 2 Vertreter Norwegens und Islands nicht stimmberechtigt sind.
- 22. Siehe Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1, und die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung, ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.
- 23. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 24. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 25. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 26. ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.
- 27. ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.
- 28. Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie), ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.
- 29. ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 30. ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.
- 31. ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.
- 32. ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.
- 33. ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.
- 34. ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
- 35. ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.
- 36. ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.
- 37. ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.
- 38. ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.
- 39. ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.