Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 421/92 = AE-Nr. 921688,
Drucksache 096/06 (PDF) = AE-Nr. 060347 und AE-Nr. 090914
Brüssel, den 19.1.2012
KOM (2012) 6 endgültig
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEK(2012) 55 endgültig}
{SEK(2012) 56 endgültig}
1. Einleitung
Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erkennt Tiere als fühlende Wesen an und bestimmt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der EU in bestimmten Bereichen den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.
Erstmals im Jahr 2006 wurden in dem von der Kommission verabschiedeten Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006-20101 die verschiedenen Aspekte der EU-Politik im Bereich des Tierschutzes, die die Haltung von Milliarden von Tieren in der EU zu wirtschaftlichen Zwecken regelt, in Gruppen zusammengefasst. Etwa 2 Milliarden Vögel2 und 300 Millionen Säugetiere werden landwirtschaftlich genutzt. Geschätzte 12 Millionen Tiere werden jährlich für Tierversuche verwendet. Die Zahl der Hunde und Katzen liegt Schätzungen zufolge bei etwa 100 Millionen 3; sie werden überwiegend von Privatpersonen gehalten. Die Zahl der innerhalb der EU gehandelten Heimtiere ist schwer zu schätzen. Zur Anzahl der in Zoos und Aquarien gehaltenen Tiere liegen keine Daten auf EU-Ebene vor.
Die verschiedenen Aspekte des Wohlergehens landwirtschaftlicher Nutztiere sind in einer horizontalen Richtlinie4 erfasst. Spezifische Aspekte werden von EU-Rechtsvorschriften zu Transport5 und Schlachtung6 abgedeckt. Besondere EU-Anforderungen gelten für die Haltung von Kälbern7, Schweinen8, Legehennen9 und Masthühnern (Broilern)10. Tiere, die für Tierversuche verwendet werden11, unterliegen ebenfalls besonderen Tierschutzvorschriften. Bei den EU-Vorschriften hinsichtlich Zoos 12 liegt der Schwerpunkt auf der Artenerhaltung, jedoch unter Berücksichtigung von Tierschutzaspekten. Keine EU-Bestimmungen gibt es zum Wohlergehen von Heimtieren. Die EU-Vorschriften für die ökologische/biologische Landwirtschaft umfassen hohe Tierschutzstandards für die Rinder-, Schweine- und Geflügelproduktion13.
In der vorliegenden Mitteilung, die sich auf die im Rahmen des Aktionsplans 2006-2010 gewonnenen Erfahrungen stützt, werden für die nächsten vier Jahre EU-Maßnahmen vorgeschlagen, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse berücksichtigt werden; Ziel ist es, bei der Durchführung geltender Rechtsvorschriften den Tierschutz mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Bei dieser Strategie handelt es sich um eine Fortführung des Aktionsplans, wie von den meisten Beteiligten und vom Europäischen Parlament empfohlen.
Die Viehzucht in der EU entspricht einem jährlichen Wert von 149 Milliarden EUR, die Versuchstiernutzung einem jährlichen Wert von schätzungsweise 930 Millionen EUR.
2. WOZU eine Tierschutzstrategie?
In den letzten Jahren 14 hat die Union jedes Jahr durchschnittlich fast 70 Millionen EUR zur Förderung des Tierschutzes bereitgestellt, wovon 71 % in Form von Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums an Landwirte gegangen sind. Die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von den Mitgliedstaaten kofinanziert, und außer der spezifischen Maßnahme zur Förderung freiwilliger, über die geltenden Rechtsvorschriften hinausgehender Tierschutzverpflichtungen können die Mitgliedstaaten - entsprechend ihren nationalen Prioritäten - auch Maßnahmen anbieten, mit denen unter anderem Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe, Schulungen und Beratungsleistungen sowie die Teilnahme von Landwirten an Qualitätsregelungen gefördert werden. Die verbleibenden Mittel werden für alle anderen politisch relevanten EU-Aktivitäten eingesetzt, d.h. Forschung (21 %), wirtschaftliche Studien, Kommunikation, Bildungsmaßnahmen, Schulungen und internationale Fragen, Durchsetzung usw.
Im Lauf der Jahre trat allerdings immer deutlicher zutage, dass die reine Anwendung derselben sektorspezifischen Vorschriften auf den Tierschutz nicht immer die gewünschten Ergebnisse bringt. Probleme bei der Einhaltung ("Compliance") sektorspezifischer Vorschriften machen deutlich, dass darüber nachgedacht werden muss, ob ein Einheitskonzept EU-weit mehr Tierschutz bewirken kann. Die Unterschiedlichkeit der Haltungssysteme, klimatischen Bedingungen und landschaftlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten hat eine Einigung auf einheitliche Vorschriften - und mehr noch die Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Durchführung - erheblich erschwert. Dies hat letzten Endes dazu geführt, dass die Tierschutzbedingungen in der Union keine gleichen Wettbewerbsbedingungen schaffen, was aber zur Aufrechterhaltung der umfangreichen Wirtschaftstätigkeit erforderlich ist, die den Antrieb für die Behandlung von Tieren in der Europäischen Union bildet.
Zudem gibt es, wenngleich die Tierschutzagenda durch spezielle Rechtsvorschriften vorangebracht wurde, Bereiche, in denen keine spezifischen EU-Vorschriften existieren und die geltenden allgemeinen Anforderungen schwer anzuwenden sind. Möglicherweise bietet sich Raum für eine Vereinfachung durch die Aufnahme genauerer Bestimmungen in die allgemeinen Vorschriften, welche die gemeinsamen zugrundeliegenden Faktoren aufgreifen, die sich auf den Tierschutz auswirken.
In der Evaluierung der EU-Tierschutzpolitik wurde der Schluss gezogen, dass die Tierschutzstandards den Viehzucht- und Versuchstiersektor mit Zusatzkosten belegt haben, die sich auf schätzungsweise etwa 2 % des Gesamtwerts dieser Sektoren belaufen. Es ist nicht erwiesen, dass dies bislang ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit bedroht hätte. Dennoch sollte jede Gelegenheit ergriffen werden, den durch Tierschutzmaßnahmen erzielten Mehrwert in wirtschaftlicher Hinsicht auszudrücken, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft, einschließlich der Kleinlandwirte, zu stärken.
Folgende Punkte wurden als die wichtigsten gemeinsamen Ursachen ermittelt, die sich auf den Schutzstatus von Tieren in der Union auswirken:
- 1. Eine mangelnde Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften seitens der Mitgliedstaaten ist in mehreren Bereichen nach wie vor gang und gäbe.
Manche Mitgliedstaaten unternehmen nicht genug, um die Beteiligten zu informieren, amtliche Ins1pektoren zu schulen, Kontrollen durchzuführen und Sanktionen zu verhängen 5. Einige EU-Vorschriften werden deshalb nicht in vollem Umfang angewandt und haben nicht die beabsichtigten Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere.
Tierschutzstandards bedeuten häufig zusätzliche Kosten, die jedoch nicht unbedingt proportional entlang der Lebensmittelkette anfallen. Die Union stellt indes eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, durch die Produzenten für höhere Produktionskosten entschädigt werden. Die EU-Vorschriften gestatten Übergangsfristen von mehreren Jahren, um den Strukturwandel in bestimmten Haltungssystemen zu erleichtern; dieser Ansatz hat jedoch nicht immer dazu geführt, dass die Umstellung rechtzeitig erfolgte. Tatsächlich spielt die kulturelle Bewertung von Tierschutzaspekten eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, die Achtung von Geist und Buchstaben der Rechtsvorschriften zu fördern.
- 2. Es mangelt an geeigneten Verbraucherinformationen über Tierschutzaspekte.
Laut einer EU-weiten Umfrage ist Tierschutz für 64 % der Bevölkerung ein wichtiges Thema. Studien 16 zeigen jedoch, dass der Tierschutz nur einer der Faktoren ist, die die Kaufentscheidung von Verbrauchern beeinflussen, und häufig findet dieser Aspekt keine Berücksichtigung, weil die Verbraucher über die Produktionsmethoden und deren Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere nicht immer ausreichend informiert sind. Letztlich richten sich die Verbraucherentscheidungen in erster Linie nach dem Preis und nach den unmittelbar nachprüfbaren Merkmalen der Lebensmittelerzeugnisse.
- 3. Viele Beteiligte wissen nicht genug über den Tierschutz.
Zwar fließt der größte Teil der EU-Forschungsmittel für den Tierschutz in die Erforschung von Alternativen zu Tierversuchen, doch die Ergebnisse werden nicht im erforderlichen Umfang weitergeleitet, und die Forschungsaktivitäten in den Mitgliedstaaten sind unzureichend koordiniert. Die mangelnde Kenntnis alternativer Methoden in den Produktionssystemen führt indes häufig zu Widerstand gegen Veränderungen, die den Tierschutz verbessern könnten.
- 4. Es besteht eine Notwendigkeit zur Vereinfachung und zur Entwicklung klarer Grundsätze für den Tierschutz.
Die allgemeine Richtlinie über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und die Richtlinie über Zootiere enthalten Bestimmungen, die zu allgemein sind, um praktische Wirkung zu erzielen, so zum Beispiel im Anhang der Richtlinie 98/58/EG:
"Die Tiere müssen in Abständen, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zu Nahrung haben" oder in der Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von Wildtieren in Zoos:
"Sie halten ihre Tiere unter Bedingungen, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen werden soll, wozu unter anderem eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege gehört [...]".
In einige spezifische EU-Rechtsvorschriften 17 wurden Kompetenzanforderungen an Personen aufgenommen, die mit Tieren umgehen. Solche Anforderungen gelten jedoch nicht für alle betroffenen Tiere (es gibt keine spezifische Kompetenzanforderung in Bezug auf die Haltung von Geflügel oder Kälbern), und einige Tierschutzprobleme, die mit der Ausgestaltung der Produktionssysteme zusammenhängen, sind ebenfalls nicht abgedeckt.
Trotz verschiedener Probleme, die von Wissenschaftlern und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aufgezeigt wurden18, existieren keine spezifischen EU-Vorschriften für andere Arten landwirtschaftlicher Nutztiere (z.B. Milchkühe, Fleischrinder oder Kaninchen).
3. Strategische Massnahmen
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen basiert diese Strategie auf zwei einander ergänzenden Konzepten:
Erstens: Einige gemeinsame Probleme müssen anders und ganzheitlich angegangen werden. Über Jahre hat die Union spezifische Rechtsakte für spezifische Probleme erlassen oder entsprechend angepasst. Die Festlegung allgemeiner Grundsätze innerhalb eines konsolidierten, überarbeiteten Rechtsrahmens der EU kann jedoch zu einer Vereinfachung des Besitzstands der EU in Bezug auf den Tierschutz beitragen und letztlich dessen Durchsetzung erleichtern.
Vorbehaltlich einer Folgenabschätzung wird die Kommission die Notwendigkeit eines überarbeiteten EU-Rechtsrahmens auf der Basis eines ganzheitlichen Konzepts prüfen. Insbesondere wird sie die Durchführbarkeit und die Möglichkeit der Einführung wissenschaftlich fundierter Indikatoren prüfen, die sich - statt auf die bislang verwendeten Tierschutz-Inputziele - auf Tierschutz-Ergebnisziele stützen; die Kommission wird bewerten, ob solch ein neues Konzept zu einem vereinfachten Rechtsrahmen führen und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft beitragen würde. Die Erfahrungen in den Bereichen, für die Indikatoren bereits vorgesehen sind (Broiler und Schlachtung), werden für die Prüfung künftiger Entwicklungen mit zu berücksichtigen sein.
Zweitens: Bestimmte Maßnahmen werden von der Kommission bereits durchgeführt, müssen jedoch verstärkt oder besser angewandt werden. Deshalb schlägt die Kommission zusätzlich zum geplanten vereinfachten Rechtsrahmen Folgendes vor:
- - Entwicklung von Instrumenten, gegebenenfalls einschließlich Durchführungsplänen, zur Förderung der Compliance seitens der Mitgliedstaaten;
- - Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit;
- - Bereitstellung geeigneter Informationen für die Verbraucher und die Öffentlichkeit allgemein;
- - Optimierung der Synergieeffekte der derzeitigen Gemeinsamen Agrarpolitik;
- - Untersuchungen über das Wohlergehen von Zuchtfischen.
Die Auswirkungen von Maßnahmen im Rahmen der hier dargelegten Strategie auf die Grundrechte werden den Erfordernissen entsprechend eingehend bewertet, vor allem in Bezug auf die Religionsfreiheit19. In diesem Zusammenhang wird sich die Kommission auch mit der Frage der Kennzeichnung befassen, wie in der Vereinbarung über den Legislativvorschlag zu Lebensmittelinformationen20 vorgesehen.
3.1. Ein vereinfachter EU-Rechtsrahmen für den Tierschutz
Die Kommission wird prüfen, ob ein vereinfachter EU-Rechtsrahmen mit Tierschutzgrundsätzen für alle Tiere21 eingeführt werden kann. Die Prüfung wird im Kontext einer Wirtschaftstätigkeit, gegebenenfalls unter Einschluss von Heimtieren, erfolgen und einen besonderen Schwerpunkt auf die Vereinfachung, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Valorisierung von Tierschutzstandards mit dem Ziel legen, die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie in der EU, einschließlich des Mehrwertpotenzials von Tierschutzstandards, zu steigern.
Geprüft würde Folgendes:
- (a) die Verwendung wissenschaftlich fundierter Tierschutzindikatoren als mögliches Instrument zur Vereinfachung des Rechtsrahmens und zur Ermöglichung von Flexibilität, um die Wettbewerbsfähigkeit der Tierproduzenten zu verbessern;
- (b) ein neuer EU-Rahmen zur Verbesserung der Transparenz und Eignung der Tierschutzinformationen für Verbraucher zur Erleichterung ihrer Kaufentscheidung;
- (c) der Aufbau eines europäischen Netzwerks von Referenzzentren;
- (d) die Festlegung gemeinsamer Kompetenzanforderungen an Personen, die mit Tieren umgehen.
a) Die Verwendung ergebnisbasierter Tierschutzindikatoren
Die Möglichkeit der Verwendung wissenschaftlich validierter,
ergebnisbasierter Indikatoren ergänzend zu den verbindlichen Anforderungen in den EU-Rechtsvorschriften wird gegebenenfalls besonders im Hinblick auf den Beitrag eines solchen neuen Konzepts zur Vereinfachung des Besitzstands geprüft. Tierbasierte Indikatoren wurden in zwei neueren Rechtsakten der EU zum Tierschutz eingeführt (Richtlinie 2007/43/EG mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern und Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung).
Die im Rahmen des Projekts "Welfare Quality®"22 in Verbindung mit einem Risikobewertungssystem entwickelten Kriterien, wie sie im Bereich Lebensmittelsicherheit Anwendung finden (siehe das Lebensmittelrecht23), werden eine Prüfung durchlaufen. Bei der Prüfung der Vorschläge zum Risikomanagement werden die wissenschaftlichen Gutachten der EFSA zur Entwicklung von Tierschutzindikatoren sowie sozioökonomische Faktoren berücksichtigt.
Die Verwendung ergebnisbasierter Tierschutzindikatoren wird auch auf internationaler Ebene von Organisation wie der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)24 anerkannt.
b) Ein neuer EU-Rahmen zur Verbesserung der Transparenz und Eignung der Tierschutzinformationen für Verbraucher zur Erleichterung ihrer Kaufentscheidung
Der überarbeitete EU-Rechtsrahmen für den Tierschutz könnte auf die Bereitstellung eines Instruments abzielen, welches den Verbrauchern gewährleistet, dass tierschutzbezogene Angaben transparent und wissenschaftlich relevant sind.
Synergistische und mit ähnlichen Initiativen auf EU-Ebene konvergierende Maßnahmen in anderen einschlägigen Politikbereichen werden im Hinblick darauf untersucht, die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Verbraucher zu stärken.
c) Ein europäisches Netzwerk von Referenzzentren
Die Schaffung eines Netzwerks von Referenzzentren für den Tierschutz wurde von der Kommission bereits in einer früheren Mitteilung25 diskutiert. Es zielt in erster Linie darauf ab, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden kohärente und einheitliche technische Informationen darüber erhalten, wie die EU-Vorschriften durchgeführt werden sollten, vor allem im Zusammenhang mit den ergebnisbasierten Tierschutzindikatoren.
Das Netzwerk könnte mittels Kofinanzierung vorhandener nationaler wissenschaftlicher und technischer Mittel für den Tierschutz eingerichtet werden. Die Rolle dieses Netzwerks könnte in der Ergänzung der Arbeit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Arbeit des Gemeinsamen Forschungszentrums der EU bestehen, wobei Doppelarbeit zu vermeiden wäre26.
Das Netzwerk könnte so aufgebaut werden, dass es die derzeitige Struktur des EU-Rechts27 widerspiegelt, damit Folgendes auf EU-Ebene gewährleistet ist:
- - Unterstützung der Kommission und der Mitgliedstaaten mit technischem Fachwissen, vor allem im Zusammenhang mit der Verwendung ergebnisbasierter Tierschutzindikatoren; - Durchführung von Schulungen für Mitarbeiter der zuständigen Behörden und gegebenenfalls für Experten aus Drittländern;
- - je nach Bedarf Beitrag zur Verbreitung von Forschungsergebnissen und von Informationen über technische Innovationen unter den Beteiligten innerhalb der EU und in der internationalen Wissenschaftsgemeinde;
- - Koordinierung der Forschung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit bestehenden aus EU-Mitteln finanzierten Forschungsstrukturen28.
d) Gemeinsame Kompetenzanforderungen an Personen, die mit Tieren umgehen29
Der vereinfachte EU-Rechtsrahmen für den Tierschutz könnte in einem einzigen Text konsolidiert werden und die bereits in bestimmten EU-Rechtsakten enthaltenen Kompetenzanforderungen verbessern. Allgemeine Grundsätze für den Kompetenznachweis würden auf der Grundlage einer Folgenabschätzung entwickelt.
Gemeinsame Kompetenzanforderungen der EU an Personen, die mit Tieren umgehen, würden darauf abzielen, sicherzustellen, dass solche Personen in der Lage sind, Schmerzen, Leiden und Ängste von Tieren zu erkennen, zu vermeiden oder zu begrenzen, und außerdem über die rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf den Schutz und das Wohlergehen der Tiere Bescheid wissen.
Darüber hinaus könnte ein geeignetes Kompetenzniveau für Personen in Betracht gezogen werden, die Prozesse, Räumlichkeiten oder Ausrüstung für Tiere gestalten.
Eine Studie zur Ausbildung in Sachen Tierschutz wird in die Wege geleitet, um zu ermitteln, welche Tierschutzthemen in den Lehrplan für Berufe mit Tieren aufgenommen werden müssen und welche Maßnahmen zur verstärkten Sensibilisierung der in solchen Berufen tätigen Personen vonnöten wären.
3.2. Unterstützung der Mitgliedstaaten und Durchführung von Maßnahmen für eine bessere Compliance
Die Kommission wird sich der Frage der Compliance vorrangig widmen. Compliance ist nur mittels Durchsetzungsmaßnahmen zu erreichen, die von den Mitgliedstaaten oder unter ihrer Verantwortung durchgeführt werden. Der Kommission kommt hierbei jedoch eine wichtige Rolle zu, denn sie muss sicherstellen, dass die Compliance in der gesamten EU auf einheitliche Weise erfolgt. Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass für alle EU-Produzenten gleiche Bedingungen gelten und dass Tiere vorschriftsmäßig behandelt werden. Im Rahmen dieser Strategie werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
- - Die Kommission sieht weiterhin Besuche von Vertretern des Lebensmittel- und Veterinäramts in den Mitgliedstaaten vor. Ebenso wird sie ihre Vorrechte aus dem Vertrag weiterhin entschlossen wahrnehmen, wenn es nötig sein sollte, Rechtssachen vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen. Hierbei handelt es sich um eine wichtige Maßnahme der Kommission zur Gewährleistung der Compliance, vor allem im Hinblick auf aktuelle oder künftige Herausforderungen im Bereich Tierschutz.
- - Dessen ungeachtet ist die Kommission der Auffassung, dass eine geeignete Ausbildungsstrategie ein hilfreiches Instrument sein kann, um unter den Unternehmern und in den Mitgliedstaaten eine Kultur der Compliance zu verfestigen. Dies könnte durch die mögliche Entwicklung eines europäischen Netzwerks von Referenzzentren geschehen.
- - Zwischenzeitlich wird die Kommission ihre Anstrengungen verstärken, im Rahmen des Programms "Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel" Veterinärinspektoren zu schulen. Des Weiteren wird sie die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Ausweitung der Schulungsaktivitäten auf den Schutz von Versuchstieren und Wildtieren untersuchen.
- - Außerdem wird die Kommission ihre Aufgaben in folgenden Bereichen erweitern: Beratung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und Förderung der Zusammenarbeit, Austausch von Best Practices sowie Vereinbarung gemeinsamer Ziele und Leitlinien im Rahmen thematischer Arbeitsgruppen und Veranstaltungen.
- - In den nächsten vier Jahren wird die Kommission daher spezifische Leitlinien oder Durchführungsvorschriften zu den verschiedenen EU-Rechtsakten im Bereich Tierschutz 30 erarbeiten.
Der Tierschutz hat für Unternehmer, die im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit mit Tieren umgehen, auch einen technischen Aspekt. Deshalb ist es wichtig, ihnen dabei zu helfen, die Gründe für die Anforderungen der EU zu verstehen, und ihnen zu vermitteln, wie sie ihre Compliance durch bessere Gestaltung oder bessere Verfahren steigern können.
3.3. Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit
Gleiche Bedingungen beim Tierschutz sind auf internationaler Ebene unverzichtbar, um die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmer sicherzustellen. Die Union hat bereits eine Reihe bilateraler und multilateraler Maßnahmen ausgearbeitet, die - wie in der Bewertung dargelegt - optimiert und gefördert werden müssen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission
- - weiterhin den Tierschutz in bilaterale Handelsabkommen oder Kooperationsforen 31 einbringen, die strategischen Möglichkeiten zum Aufbau einer konkreteren Zusammenarbeit mit Drittländern mehren;
- - weiterhin auf der internationalen Bühne aktiv bleiben, vor allem bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO); die OIE hat internationale Standards verabschiedet, und beide Organisationen haben Initiativen zum Tierschutz eingeleitet 32;
- - untersuchen, wie der Tierschutz besser in den Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik integriert werden könnte;
- - gegebenenfalls größere internationale Veranstaltungen organisieren, die darauf abzielen, für die Tierschutzansichten der Union zu werben.
Solche Maßnahmen bieten die Gelegenheit, das Tierschutzverständnis der EU auf globaler Ebene darzulegen. Daher ist es wichtig, die vorhandenen Ressourcen, die für internationale Aktivitäten im Bereich Tierschutz bestimmt sind, den Herausforderungen entsprechend optimal zu nutzen und ihren Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Tierproduzenten in einer globalisierten Welt zu verbessern. Die Kommission wird deshalb eine Überprüfung dieser Maßnahmen in die Wege leiten, um unter anderem deren Nutzen für den EU-Landwirschaftssektor zu bewerten, und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat berichten.
3.4. Bereitstellung geeigneter Informationen für die Verbraucher und die Öffentlichkeit allgemein
Tierschutz ist ein gesellschaftlich relevantes Thema, das eine breite Öffentlichkeit anspricht. Bei der Behandlung von Tieren geht es um Ethik und die gemeinsamen Werte der Union. Deshalb muss man mit Kindern, Jugendlichen und der breiten Öffentlichkeit kommunizieren, um sie für die Achtung von Tieren zu sensibilisieren und eine verantwortungsbewusste Tierhaltung zu fördern.
Tierschutz ist zudem ein Verbraucheranliegen. Tierische Erzeugnisse finden vielfältige Verwendung, vor allem im Rahmen der Lebensmittelproduktion, und die Verbraucher wollen wissen, wie die Tiere behandelt wurden. Andererseits sind die Verbraucher im Allgemeinen nicht in der Lage, auf höhere Tierschutzstandards zu reagieren.
Daher ist es wichtig, die Verbraucher in der EU über die EU-Vorschriften zu informieren, die für lebensmittelproduzierende Tiere gelten, und sicherzustellen, dass sie nicht durch irreführende Tierschutzangaben getäuscht werden.
In den Mitgliedstaaten gibt es zahlreiche Kommunikations- und Bildungsaktivitäten. Eine umfassende Kartierung der Situation in der gesamten EU würde die Ermittlung der Lücken ermöglichen, in denen die Union einen Mehrwert bieten könnte.
Alle derartigen Ziele haben ergänzenden Charakter und erfordern unter Umständen spezifische Instrumente. Einige von diesen finden bereits Anwendung, beispielsweise "Farmland" (für Kinder und Lehrende in Grundschulen) oder das Programm "Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel" (für amtliche Inspektoren). Des Weiteren organisiert die Kommission regelmäßige Sitzungen für ein besseres Verständnis und eine bessere Durchsetzung der EU-Vorschriften. Unter Umständen gibt es Möglichkeiten, ihre Effizienz zu steigern und sie durch neue Kommunikationstools zu ergänzen.
Die Kommission beabsichtigt deshalb zunächst die Durchführung einer Studie zur Kartierung der derzeitigen Situation in Bezug auf Bildungsmaßnahmen zum Tierschutz und auf Informationsaktivitäten, die sich an die Verbraucher und die Öffentlichkeit allgemein richten. Solche Maßnahmen könnten die Möglichkeit umfassen, Mittel für erfolgreiche länderübergreifende Informationskampagnen oder Bildungsinitiativen zum Tierschutz zu gewähren.
3.5. Optimierung von Synergien mit der Gemeinsamen Agrarpolitik
Der Tierschutz ist Teil eines gesellschaftlich orientierten agrarpolitischen Konzepts, und die Union hat bereits enge Verknüpfungen zwischen Landwirtschaft und Tierschutz hergestellt. So fließt der größte Teil der für den Tierschutz bestimmten EU-Mittel im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums an Landwirte. Insbesondere in Zeiten wirtschaftlicher Einschränkungen bedarf es jedoch einer verstärkten Koordination zur Straffung der Maßnahmen und Optimierung der Ergebnisse.
Die Kommission wird eine spezielle dienststellenübergreifende Vereinbarung treffen, um zu bewerten, wie die Synergieeffekte der derzeitigen GAP-Mechanismen optimiert werden können, vor allem durch Cross-Compliance, ländliche Entwicklung, Fördermaßnahmen, Qualitätsstrategien, ökologische/biologische Landwirtschaft usw.
3.6. Untersuchungen über das Wohlergehen von Zuchtfischen
Zuchtfische fallen in den Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport und zum Zeitpunkt der Tötung, doch es gibt für sie keine spezifischen Vorschriften. Die Kommission wird weiterhin wissenschaftlichen Rat zu einzelnen Arten einholen und Fragen zum Wohlergehen von Fischen in Aquakultur bewerten, um auf Basis der Ergebnisse dieser Bewertung geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
Anhang
Geplante Maßnahmen | Jahr |
---|---|
Mehrere Durchsetzungsmaßnahmen zum Schutz von Legehennen (Richtlinie 1999/74/EG) | 2012 |
Durchführungsplan und Durchsetzungsmaßnahmen zur Gruppenhaltung von Sauen (Richtlinie 2008/120/EG) | 2012 |
Durchführungsplan für die Verordnung zur Schlachtung (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates) | 2012 |
Durchführungsbestimmungen oder Leitlinien der EU zum Schutz von Tieren beim Transport | 2012 |
Bericht des Europäischen Parlaments und des Rates über die Auswirkungen genetischer Selektion auf das Wohlergehen von Masthühnern* | 2012 |
Bericht des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen* | 2012 |
Studie über das Wohlergehen von Zuchtfischen zum Zeitpunkt der Tötung | 2013 |
Bericht des Europäischen Parlaments und des Rates über die verschiedenen Methoden zur Betäubung von Geflügel* | 2013 |
Bericht an den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG* | 2013 |
EU-Leitlinien zum Schutz von Schweinen | 2013 |
Studie über die Bildungsmaßnahmen zum Tierschutz und die Informationsaktivitäten, die sich an die breite Öffentlichkeit und an die Verbraucher richten | 2013 |
Studie über die Möglichkeiten, Verbrauchern einschlägige Informationen über die Betäubung von Tieren zur Verfügung zu stellen* | 2013 |
Möglicher Legislativvorschlag für einen vereinfachten EU-Rechtsrahmen für den Tierschutz | 2014 |
Bericht über die Auswirkungen internationaler Tierschutzaktivitäten auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Tierproduzenten in einer globalisierten Welt | 2014 |
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen* | 2014 |
Studie über das Wohlergehen von Hunden und Katzen im Rahmen von Geschäftspraktiken | 2014 |
Leitlinien oder Durchführungsbestimmungen der EU zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung | 2014 |
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Möglichkeit, bestimmte Anforderungen hinsichtlich des Schutzes von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung einzuführen* | 2015 |
Bericht des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Richtlinie 2007/43/EG und ihren Einfluss auf das Wohlergehen von Masthühnern* | 2015 |
Studie über das Wohlergehen von Zuchtfischen beim Transport | 2015 |
- * Verpflichtungen aus dem EU-Recht
- 1 KOM (2006) 13 endg. vom 23.1.2006.
- 2 793 Mio. Hühner zur Fleischerzeugung, 453 Mio. Legehennen und 197 Mio. Truthühner. Daten bezüglich Truthühnern, Enten und Gänsen standen nicht in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
- 3 "Evaluierung der EU-Tierschutzpolitik und mögliche politische Optionen für die Zukunft" ("Evaluation of the EU policy on animal welfare and possible policy options for the future"), Dezember 2010. Siehe Anhang A1.7, siehe http://www.eupaw.eu/
- 4 Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23). Darüber hinaus übernahm die Union mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates zum Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 12) das genannte Übereinkommen in EU-Recht.
- 5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
- 6 Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21). Wird am 1. 1.2013 durch die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) ersetzt.
- 7 Richtlinie 2008/119/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7).
- 8 Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).
- 9 Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53).
- 10 Richtlinie 2007/43/EG des Rates mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 19).
- 11 Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
- 12 Richtlinie 1999/22/EG des Rates über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S.24).
- 13 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
- 14 Die Daten aus dem Evaluierungsbericht betreffen den Zeitraum 2000-2008.
- 15 In einigen Mitgliedstaaten werden Tiere in großer Zahl ohne Betäubung geschlachtet, da die Behörden eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung gewähren, ohne die in den EU-Vorschriften vorgesehene Bewertung der qualitativen und quantitativen Begründung vorzunehmen.
- 16 Siehe Durchführbarkeitsstudie des FCEC zum Thema "Animal welfare labelling and establishing a Community Reference Centre for Animal Protection and Welfare" (Tierschutzkennzeichnung und Aufbau eines gemeinschaftlichen Referenzzentrums für den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere) vom 26.1.2009, http://ec.europa.eu/food/animal/welfare/farm/labelling_en.htm
- 17 Richtlinie über Schweine, Verordnung über den Transport, Verordnung über die Tötung, Richtlinie über Versuchstiere.
- 18 Die Liste der wissenschaftlichen Gutachten zum Tierschutz findet sich im Folgenabschätzungsbericht, der dieser Mitteilung beiliegt.
- 19 "Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union", KOM (2010) 573 endg. vom 19.10.2010.
- 20 Erwägungsgrund 50 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) lautet: "Die Verbraucher in der Union sind zunehmend daran interessiert, dass beim Schlachten die Tierschutzvorschriften der Union angewandt werden, und möchten unter anderem wissen, ob die Tiere vor dem Schlachten betäubt wurden. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen einer künftigen Strategie der Union für den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere die Durchführung einer Studie in Betracht gezogen werden, in der untersucht wird, ob den Verbrauchern einschlägige Informationen über die Betäubung von Tieren zur Verfügung gestellt werden sollten."
- 21 In der Aquakultur genutzte Wirbellose sowie die gewerbliche Fischerei werden nicht unter diese Initiative fallen. Für Zuchtfische werden spezifische Bewertungen vorgenommen.
- 22 http://www.welfarequality.net/everyone/26536/5/0/22
- 23 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
- 24 Leitsätze für den Tierschutz des Gesundheitskodex für Landtiere. Siehe www.oie.int
- 25 KOM (2009) 584 endg. vom 28.10.2009.
- 26 Das in der GD JRC angesiedelte Referenzlabor der Europäischen Union für alternative Methoden zu Tierversuchen befasst sich nicht unmittelbar mit dem Tierschutz, sondern mit alternativen Versuchsmethoden.
- 27 Haltung von Kälbern, Haltung von Schweinen, Haltung von Legehennen, Haltung von Broilern, Haltung anderer landwirtschaftlicher Nutztiere, Transport von Tieren, Tötung von Tieren, Nutzung von Tieren für Versuche und Haltung von Wildtieren in Gefangenschaft.
- 28 Zum Beispiel Ständiger Agrarforschungsausschuss, kooperative Arbeitsgruppe "Forschung zu Tiergesundheit und Tierschutz" sowie ERA-Net "Tiergesundheit und Tierschutz".
- 29 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
- 30 Insbesondere in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren bei rituellen Schlachtungen.
- 31 Diese Zahl der Freihandelsabkommen unter Einschluss von Tierschutzaspekten hat sich im Jahr 2011 verdoppelt.
- 32 Derzeit sind neun OIE-Standards zum Tierschutz verfügbar (siehe http://www.oie.int). Die FAO hat Sitzungen organisiert, um die Vernetzung von Fachwissen zu ermöglichen und den Kapazitätsaufbau in verschiedenen tierschutzbezogenen Bereichen zu erleichtern. Sie hat zudem eine spezielle Website über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere eingerichtet (http://www.fao.org/ag/againfo/themes/animalwelfare/en/).