A. Problem und Ziel
- Eine Neufassung des Tierzuchtgesetzes ist notwendig, um insbesondere bisherige Regelungen zur künstlichen Besamung, die die Warenverkehrs-, die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit behindern könnten, gemäß den Erfordernissen des EG-Vertrags anzupassen.
- Mit der Neufassung werden gleichzeitig auch weitere Ziele verfolgt:
- 1. Maßnahmen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen bei landwirtschaftlichen Nutztieren werden eingeführt, die aus dem internationalen Übereinkommen über die Biologische Vielfalt resultieren.
- 2. Die bisher staatliche Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung wird den Zuchtorganisationen übertragen.
- 3. Regelungen und Anforderungen zur Anerkennung von Zuchtorganisationen, zur Eintragung in Zuchtbücher, zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung, zum Inhalt von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern werden weitgehend auf die Maßstäbe des gemeinschaftlichen Tierzuchtrechts zurückgeführt.
- 4. Insgesamt sollen die Rechte und die Verantwortung der Zuchtorganisationen gestärkt werden, um damit die Entwicklung leistungsfähiger und wettbewerbsfähiger Zuchtprogramme zu unterstützen.
- Das Gesetz dient der Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Tierzüchtung.
- Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes sowie des Tierschutzgesetzes werden notwendige rechtsförmliche sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
B. Lösung
- Das vorliegende Gesetz enthält die notwendigen Regelungen, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Außerhalb des Vollzugsaufwandes sind für den Bund keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Weitere Kosten sind zu erwarten für die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Nutztieren.
Für die Kommunen entstehen keine Kosten. Durch den Wegfall der Ermächtigung an die Länder, die Gemeinden zur Haltung von Vatertieren verpflichten zu können, werden die Kommunen von bisherigen Verpflichtungen entbunden.
- 2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen geringfügige Kosten für die Zusammenfassung von Meldungen und Bewertungen der genetischen Vielfalt bei landwirtschaftlichen Nutztieren.
Für die Länder wird sich der Aufwand insgesamt verringern. Es entfallen die Kosten für die bisherige hoheitliche Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie die Erteilung der Besamungserlaubnis. Geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder entsteht durch die Durchführung eines Monitoring über die genetische Vielfalt.
E. Sonstige Kosten
- Für die Zuchtorganisationen können durch die Übernahme der Verantwortung für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zusätzliche Kosten entstehen. Mit einer Auswirkung der Gesetzesänderung auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, wird nicht gerechnet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts1,2 sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
- 1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG (Nr. ) L 206 S. 8);
- 2. Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. EG (Nr. ) L 167 S. 54);
- 3. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. EG (Nr. ) L 382 S. 36);
- 4. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG (Nr. ) L 153 S. 30);
- 5. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG (Nr. ) L 351 S. 34 );
- 6. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG (Nr. ) L 71 S. 34);
- 7. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5 März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. EG (Nr. ) L 71 S. 36);
- 8. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 29);
- 9. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 55);
- 10. Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. EG (Nr. ) L 224 S. 60);
- 11. Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 85 S. 37);
- 12. Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG (Nr. ) L 178 S. 66);
- 13. Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl. EG (Nr. ) L 78 S. 43).
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
2 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 1
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
- 1. Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
- 2. Schweinen,
- 3. Schafen,
- 4. Ziegen sowie
- 5. Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden).
(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass
- 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird,
- 2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
- 3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
- 4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;
- 2. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;
- 3. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertraglicher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt;
- 4. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
- 5. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft;
- 6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren Mitglieder ihren Betriebssitz haben;
- 7. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der züchterischen Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);
- 8. Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandtschaft;
- 9. Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zweck der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier, im Falle eines hybriden männlichen Zuchttieres zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation;
- 10. Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;
- 11. Zuchttier:
- a) ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
- b) ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder c) ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
- 12. Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;
- 13. Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;
- 14. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
- 15. Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
- 16. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung sowie Übertragung oder Abgabe von Eizellen und Embryonen;
- 17. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;
- 18. Vertragsstaat: Staat, der
- a) Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die Tierzucht ist oder
- b) über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt und nicht der Europäischen Union angehört;
- 19. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
§ 3 Anerkennung
(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, soweit
- 1. eine hinreichend große Zuchtpopulation, um
- a) ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder
- b) die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten, oder
- 2. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchtervereinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse
- 1. im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder
- 2. im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Absatzes 4 die langfristige Durchführung eines nachhaltigen Zuchtprogramms gefährden würde.
(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse
- 1. nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
- 2. mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird.
§ 4 Verfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:
- 1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen und die Anschrift der zur Vertretung befugten Personen;
- 2. Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
- 3. das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses;
- 4. Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorganisation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchführt;
- 5. im Falle einer Beauftragung den Namen und die Anschrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit der Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauftragt sind;
- 6. den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich;
- 7. bei einer Züchtervereinigung zusätzlich
- a) Nachweise über die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,
- b) die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterordnung, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat;
- 8. bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister führt, zusätzlich
- a) die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die Züchtung von hybriden Schweinen die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat,
- b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zuchtmethode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und gegebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen ersichtlich sein.
(2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde.
(4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorganisation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, unterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zuständige Behörde durch Übersendung der Antragsunterlagen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unterrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit.
(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen
(1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der betroffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland. Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) ihre Tätigkeit unter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches angezeigt haben. Das Bundesministerium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.
(5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen, sowie die Fälle, in denen die Anerkennung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.
(6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorganisationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu beachten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 Gegenstand der Anerkennung sind.
§ 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
(1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft bestimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige Zuchtorganisation geltenden Vorschriften.
(2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züchtervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs einzutragen
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züchter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen von der Züchtervereinigung zu erhalten.
§ 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
(1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere werden von den anerkannten Zuchtorganisationen nach den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt.
(2) Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtprodukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu veröffentlichen. Dabei kann auch der Name der Besitzer der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Belange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Daten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.
(3) Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschriften, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, zu Angaben über Kennzeichnungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörigkeit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Behörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf Anfrage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter seine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an die Zuchtorganisationen schriftlich gegenüber den Behörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten Stellen.
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
- 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind,
- 2. in einem Drittland gleich, soweit diese
- a) sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder
- b) den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
§ 8 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. Zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Anforderungen an
- a) Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen und die von diesen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten,
- b) den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann,
- c) die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen,
- d) Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren,
- e) den Mindestumfang der Zuchtpopulation,
- f) Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung genetischer Vielfalt, vorzuschreiben
- 2. Zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
- a) Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung mindestens zu berücksichtigen sind,
- b) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren Qualitätssicherung vorzuschreiben,
- c) Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben,
- 3. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, zu treffen,
- 4. Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen vorzuschreiben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von den zuständigen Behörden durchgeführt werden;
- 2. ergänzende Regelungen zum Verfahren der Anerkennung zu erlassen;
- 3. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass
- 1. die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird, oder
- 2. Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken, soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.
Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 9 Monitoring
(1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.
(2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten
- 1. an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie
- 2. an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.
Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.
§ 10 Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist,
- 1. Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandeszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Übermittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu regeln,
- 2. Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zweck der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als solches verwendet werden darf.
§ 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium berufen.
Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
§ 12 Zuchttiere
Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
- 1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
- 2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
Abweichend von
- 1. Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
- 2. Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Abnehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.
§ 13 Abgabe von Samen
(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
- 1. Besamungsstationen für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,
- 2. Besamungsstationen oder Samendepots, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
- 3. Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.
(2) Der Samen darf nur an
- 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1,
- 2. Besamungsstationen und Samendepots nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4 abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten.
(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
- 1. in einer Besamungsstation gewonnen und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot behandelt und gelagert worden sein,
- 2. von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere
- a) einer Leistungsprüfung oder einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entspricht, oder
- b) zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
- 3. so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
- 4. bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
Die zuständige Behörde kann zulassen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen von Einzeltieren durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn gewährleistet ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.
§ 14 Verwendung des Samens
(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch
- 1. Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder
- 2. Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.
Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.
(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörige nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.
§ 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
- 1. Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,
- 2. Einrichtungen die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
- 3. Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 Satz 1 nur an Embryo-Entnahmeeinheiten abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
- 1. durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Einrichtungen gelagert werden,
- 2. von Zuchttieren stammen und
- 3. so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein.
(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryonen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt werden.
§ 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder des Embryos, sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
(3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung aus.
§ 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
(1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlichfachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- 2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- 3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- 4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
- 1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
- 2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen,
- 3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten.
(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.
(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten
- 1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens
- 2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen und Embryonen jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.
§ 18 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. Zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, unter denen männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung zugelassen sind,
- 2. zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Samen, einschließlich dessen Mindest- und Höchstmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraumes,
- 3. Zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, Anforderungen an die Zucht - und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen und Eizellen festzulegen,
- 4. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen,
- 5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen.
- 6. Voraussetzungen festzulegen, unter denen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abgegeben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
- 7. die Zulassungsvoraussetzungen, sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
- 8. vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie bezüglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder Abschriften der jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vorlegen muss,
- 9. für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über
- a) Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7,
- b) die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,
- c) Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbesondere die Kennzeichnung.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,
- 2. im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 19 Drittlandseinfuhr
(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn
- 1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen inhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft begleitet sind und
- 2.
- a) die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABI. EG (Nr. ) L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder
- b) sie aus einem Drittland stammen, für das kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt, oder einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurechen sind, für die kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt.
Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.
(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden.
(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 stehen die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Abgabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich.
§ 20 Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr), festzusetzen und dabei insbesondere
- 1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,
- 2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
§ 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Duldung von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
Abschnitt 6
Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 22 Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen.
(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere können sie
- 1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeugnis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt werden,
- 2. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
- 3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,
- 4. anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,
- 5. die Überprüfung von Abstammungen anordnen,
- 6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt werden.
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort
- 1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und
- 2. die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen
- 1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
- 2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist,
- 3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
§ 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr
(1) Die zuständigen Behörden
- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
- 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach den Absätzen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 24 Bekanntmachung
Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.
§ 25 Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 2. ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme durchführt,
- 3. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
- 6. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet,
- 7. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
- 8. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 9. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Abschrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 10. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen und Embryonen gewinnt und behandelt,
- 11. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryonen überträgt,
- 12. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,
- 13. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,
- 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
- 15. entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 16. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier nicht vorführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 5, 10, 12 oder 13 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
§ 28 Übergangsvorschriften
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige Anerkennung erlischt,
- 1. wenn nicht bis zum Einsetzen: Erster Tag des fünften Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird, oder
- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) entsprechend.
(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes.
§ 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
§ 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes*) vom Einsetzen: Tag der Ausfertigung (BGBl. I S. Einsetzen: Fundstelle der Verkündigung im BGBl.) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 3 und 5" durch die Angabe "§ 2 Abs. 3 bis 7" ersetzt.
- 2. Dem § 2 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
(6) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle den jeweils für Tierzucht zuständigen Behörden der Länder die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung des Monitoring über die genetische Vielfalt nach § 9 des Tierzuchtgesetzes.
(7) Auf Anforderung einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation übermittelt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle der Zuchtorganisation die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten, auch in verarbeiteter Form, zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach § 7 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes, soweit die Zuchtorganisation nachweisen kann, dass der Tierhalter seine Einwilligung zur Übermittlung entsprechender Daten schriftlich erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes gilt Satz 1 entsprechend für die Anforderung einer für die Durchführung der tierzuchtrechtlichen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle."
*) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (BTag Drucksache 16/1023)
Artikel 3
Änderung des Tierseuchengesetzes
§ 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes*) vom Einsetzen: Tag der Ausfertigung (BGBl. I S. Einsetzen: Fundstelle der Verkündigung im BGBl.) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb
- 1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
- 2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk, in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt."
Artikel 4
Änderung des Tierschutzgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Einsetzen: Tag der Ausfertigung der Neubekanntmachung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I S. Einsetzen: Seite der Veröffentlichung wird die Angabe "des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe "des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4" ersetzt.
*) Änderung durch das Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BRat Drucksache 107/06 (PDF) und 107/06(B) )
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes, des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), außer Kraft.
Anlage 1
Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
(zu § 3Abs. 1 und § 8Abs. 1 Nr. 1)
Tiere | Anforderungen an die Anerkennung |
1 | 2 |
Rinder | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 58), sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1 letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 86/130/EWG vom 11. M ärz 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG (Nr. ) L 101 S. 37), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 94/515/EG vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG (Nr. ) L 207 S. 30, berichtigte Fassung ABl. EG (Nr. ) L 260 S. 36). |
Schweine | |
a) reinrassig | Anforderung nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 19). |
b) hybrid | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 31). |
Schafe und Ziegen | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG (Nr. ) L 145 S. 30). |
Equiden | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigung, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG (Nr. ) L 192 S. 63). |
Anlage 2
Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
(zu ,e 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und ,e 6 Abs. 2)
Tiere | Hauptabteilung des Zuchtbuches | Besondere Abteilung des Zuchtbuches | Zuchtregister |
1 | 2 | 3 | 4 |
Rinder | Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG (Nr. ) L 237 S. 11). | Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG (Nr. ) L 237 S. 11). | |
Schweine | |||
a) reinrassig | Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (Abl. EG (Nr. ) L 247 S. 21). | Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (Abl. EG (Nr. ) L 247 S. 21). | |
b) hybrid | Anforderungen nach Artikel 1der Entscheidung der Kommission 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 33). | ||
Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG | Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG | |
Nr. L 145 S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung m ännlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EG (Nr. ) L 121 S. 87). | Nr. L 145 S. 32), geändert durch die Entscheidang der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung m ännlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EG (Nr. ) L 121 S. 87). | ||
Equiden | Anforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG (Nr. ) L 19 S. 39). | Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG (Nr. ) L 19 S. 39). |
Anlage 3
Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
(zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3)
Tiere | Grunds ätze für die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung | Anforderung an m ännlicher Tiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden |
1 | 2 | 3 |
Rinder | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 86/130/EWG vom 11. M ärz 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG (Nr. ) L 101 S. 37), geändert durch die Entscheidung 94/515/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern in der berichtigten Fassung vom 8. Oktober 1994 (ABl. EG (Nr. ) L 260 S. 36). | Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung der Kommission 86/130/EWG vom 11. M ärz 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG (Nr. ) L 101 S. 37), geändert durch die Entscheidung 94/515/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern in der berichtigten Fassung vom 8. Oktober 1994 (ABl. EG (Nr. ) L 260 S. 36). |
Schweine | ||
a) reinrassig | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine mit Ausnahme von Nr. 3 (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 43). | |
b) hybrid | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 089/507/EEG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine mit Ausnahme von Nr. 1 und Nr. 2 (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 43). | |
Schafe und Ziegen | Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen(ABl. EG (Nr. ) L 145 S. 35). | |
Equiden |
Anlage 4
Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
(zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4)
Tiere | Zuchttiere | Samen | Eizellen und Embryonen |
1 | 2 | 3 | 4 |
Rinder | Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 15). | Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 15). | Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 05379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 15). |
Schweine | |||
a) reinrassig | Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 22). | Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 22). | Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 22). |
b) hybrid | Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen(ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 34). | Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen(ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 34). | Anforderung nach Artikel 5, 6, 7, und 8 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 247 S. 34). |
Schafe und Ziegen | Anforderung nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG (Nr. ) L 145 S. 39). | Anforderung nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG (Nr. ) L 145 S. 39). | Anforderung nach Artikel 5, 6, 7, und 8 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere(ABl. EG (Nr. ) L 145 S. 39). |
Equiden | Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 19 S. 41). | Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 19 S. 41). |
Anlage 5
Anforderungen an Bescheinigung für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b)
Tiere | Tierzüchterische und genealogische Anforderungen für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittl ändern | |||
Zuchttiere | Samen | Samen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen worden | Eizellen und Embryonen | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Rinder | Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 47). | Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen(ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). |
Schweine | ||||
a) reinrassig | Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 47). | Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). |
b) hybrid | Anforderungen nach Artikel 1 zweiter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | |
Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 47). | Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). |
Equiden | Anforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). | Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG (Nr. ) L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG (Nr. ) L 57 S. 27). |
Begründung
Zu Artikel 1
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Ablösung des Tierzuchtgesetzes
Die Neuordnung des Tierzuchtrechts durch das vorliegende Gesetz ist notwendig, um einerseits die bisherigen Regelungen zur künstlichen Besamung den Erfordernissen des EG-Vertrags anzupassen sowie andererseits internationalen Verpflichtungen zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen als Bestandteil der Biologischen Vielfalt nachzukommen. Dazu müssen Rechtsgrundlagen für die Durchführung einer regelmäßigen Beobachtung (Monitoring) der Tierbestände sowie der verbliebenen genetischen Variabilität innerhalb von Rassen geschaffen werden. Außerdem wird verdeutlicht, dass die Tätigkeit anerkannter Zuchtorganisationen mit der Registrierung von Zuchttieren in Zuchtbüchern sowie der Durchführung von Zuchtprogrammen ein tragender Pfeiler der Strategie zur Erhaltung der genetischen Vielfalt ist.
Mit der Neufassung werden gleichzeitig weitere Ziele verfolgt.
- 1. Die Verantwortung von Zuchtorganisationen für die Durchführung von Zuchtprogrammen wird gestärkt. Dazu wird die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, künftig nicht mehr in der Verantwortung der zuständigen Behörden liegen, sondern auf die Zuchtorganisationen übertragen werden.
- 2. Anforderungen an Züchter, Zuchtorganisationen und Behörden werden weitgehend auf die Maßstäbe des gemeinschaftlichen Tierzuchtrechts zurückgeführt.
- 3. Die Entwicklung leistungsfähiger und wettbewerbsfähiger Zuchtorganisationen wird unterstützt. Dazu wird sowohl die länderübergreifende Tätigkeit von Zuchtorganisationen durch Abbau länderspezifischer Ermächtigungen erleichtert, als auch die Möglichkeit grenzüberschreitender Tätigkeit geregelt. Dazu gehört es, Zuchtorganisationen, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt sind, die Tätigkeit in Deutschland zu ermöglichen.
Während die bisherige Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung als hoheitliche Aufgabe, die Erteilung der Besamungserlaubnis sowie die grundsätzliche Genehmigungspflicht von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten auch mit dem Ziel der Entbürokratisierung aufgehoben werden, wird im Sinne einer staatlichen Vorsorgepolitik die Durchführung eines Monitoring über die genetische Vielfalt durch die zuständigen Behörden einschließlich einer Mitteilungspflicht von Tierhaltern und anerkannten Zuchtorganisationen eingeführt.
Das Gesetz dient der Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Tierzüchtung.
II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
Gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung - für die vorgesehene Änderung des Tierzuchtgesetzes zugewiesen durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft), Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung) und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Tieren) - das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Eine bundesgesetzliche Regelung des Tierzuchtrechts ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass durch regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen die weitere Entwicklung zu länderübergreifenden, wettbewerbsfähigeren Zuchtorganisationen behindert wird. Gerade die Erzeugung landwirtschaftlicher Nutztiere ist für eine wirkungsvolle Betätigung der am Wirtschaftsprozess Beteiligten auf einen Austausch der Zuchttiere, der Samen und Embryonen angewiesen, um marktfähig zu sein. Dies erfordert, dass Handelshemmnisse im innerstaatlichen Handel mit den dem Tierzuchtrecht unterfallenden Erzeugnissen nicht entstehen. Eine Zersplitterung des - auch gemeinschaftsrechtlich geprägten - Tierzuchtrechts auf 16 Landesgesetzes hätte solche Hemmnisse jedoch zur Folge. Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann insoweit die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Tierzucht - auch im internationalen Vergleich - sicherstellen.
Die den Ländern eingeräumte Möglichkeit, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung abweichend von der vorgegebenen Zuständigkeit der Zuchtorganisationen auf Grund einer Landesverordnung selbst durchzuführen, ändert nichts an der Notwendigkeit einer Bundesregelung. Den Ländern obliegt wesentlich nur die Durchführung dieser Maßnahme. Die für länderübergreifende einheitliche Strukturen wichtige Planung und Gestaltung von Art und Umfang der Leistungsprüfungen sowie die Entscheidung über die Gewichtung und Verwendung der Ergebnisse zur Zuchtwahl obliegt den Zuchtorganisationen und wird durch bundeseinheitliche Regelungen des Tierzuchtgesetzes vorgegeben. Außerdem ist zu erwarten, dass auch in Ländern, welche die Maßnahme hoheitlich durchführen, durch die vorgesehene Möglichkeit der Beleihung oder Beauftragung länderübergreifend und sehr stark rassebezogen die gleichen privat organisierten Stellen beauftragt werden, wie dies bei den originär zuständigen Zuchtorganisationen erfolgen wird.
Auch das Anliegen der Erhaltung der genetischen Vielfalt erfordert bundeseinheitliche Regelungen. Nutztierrassen sind häufig über die Ländergrenzen hinweg verbreitet. Maßnahmen zur regelmäßigen Beobachtung und Bewertung der Bestände der Nutztierrassen und auch mögliche Auflagen, dass Zuchtorganisationen zum Erhalt einer Rasse über Landesgrenzen hinweg zusammenarbeiten müssen, lassen sich wirksam nur durch ein Bundesgesetz umsetzen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die vielfältigen Richtlinien und Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts einer einheitlichen Umsetzung bedürfen und Verstöße gegen die umgesetzten Bestimmungen wie auch gegen unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft einheitlich bewehrt werden sollten.
III.Kosten
1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
Außerhalb des Vollzugsaufwandes sind für den Bund keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Für die Kommunen entstehen keine Kosten. Durch den Wegfall der Ermächtigung an die Länder, die Gemeinden zur Haltung von Vatertieren verpflichten zu können, werden die Kommunen von bisherigen Verpflichtungen entbunden.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen geringfügige Kosten für die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen zur genetischen Vielfalt.
Bei Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen sowie durch den Wegfall der Erteilung der Besamungserlaubnis entfallen bei den Ländern Kosten und Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand für die Zulassung von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten wird sich auf die wenigen Fälle verringern, in denen die Antragsteller auf eine Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen bzw. Eizellen und Embryonen verzichten wollen. Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder entsteht durch die Durchführung eines Monitoring über die genetische Vielfalt.
3. Sonstige Kosten
Für die Zuchtorganisationen können durch die Übernahme der Verantwortung für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zusätzliche Kosten entstehen.
IV. Auswirkungen auf das Preisniveau
Mit einer Auswirkung der Gesetzesänderung auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, wird nicht gerechnet. Allenfalls ist auf dem Markt für Samen durch die Erleichterung des Marktzugangs von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten mit sinkenden Preisen zu rechnen.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Durch die neuen Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt sind positive Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 bestimmt den Anwendungsbereich und die Ziele des Tierzuchtgesetzes.
Die Berücksichtigung von Büffeln und Eseln in Absatz 1 entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/504/EWG und Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 090/427/EWG. Zwischenzeitlich ist in Deutschland zumindest für Büffel der Bedarf nach einer tierzuchtrechtlichen Anerkennung von Zuchtorganisationen aufgetreten. Die Legaldefinitionen für Büffel bzw. Equiden sind aus den Richtlinien 77/504/EWG bzw. 90/427/EWG übernommen. Weil die Geltung des Tierzuchtgesetzes nunmehr auf alle Tierarten ausgedehnt ist, für die im Gemeinschaftsrecht spezielle Rechtsakte erlassen wurden, ist die Möglichkeit zur Ausdehnung des Gesetzes auf andere Tierarten durch eine Rechtsverordnung entbehrlich.
Absatz 2 hebt als Ziel des Gesetzes die Förderung der tierischen Erzeugung im züchterischen Bereich hervor und gibt die Teilziele an, die mit diesem Gesetz verfolgt werden und weitgehend aus § 1 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in seiner bisherigen Fassung (im Folgenden: TierZG (aF)) übernommen worden sind. Die in Nr. 1 genannte Leistungsfähigkeit umfasst alle Merkmale, die sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Wert eines Tieres ausmachen, z.B. Lebensdauer, Reproduktionsrate, Milchleistung, Fleischleistung, Wollleistung und Reiteignung. Die Berücksichtigung der Tiergesundheit ist vorgesehen, damit durch die züchterische Verbesserung der Leistung keine Verschlechterung der Tiergesundheit in Folge genetisch korrelierter Eigenschaften eintreten. Unter Wirtschaftlichkeit (Nr. 2) wird insbesondere das Verhältnis zwischen Leistung und Aufwand verstanden, wobei Faktoren wie die Futterverwertung, die Regelmäßigkeit der Abkalbung, Abferkelung oder Lammung und die Widerstandfähigkeit gegen Krankheiten berücksichtigt werden. Gesichtspunkte der qualitativen Anforderungen an die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse (Nr. 3) betreffen z.B. den Anteil wertvoller Teilstücke im Schlachtkörper, die Fleischqualität und die Inhaltsstoffe der Milch. Als Erzeugnisse werden auch die als Nachkommen erzeugten Zuchttiere sowie - insoweit über den Sprachgebrauch des § 99 Abs. 1 BGB hinaus - auch diejenigen Erzeugnisse verstanden, die durch Verbrauch der Substanz des Tieres gewonnen werden, insbesondere das Fleisch von Schlachttieren. Nicht angesprochen sind Eigenschaften und Merkmale, die zwar die Leistungsfähigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Produktqualität beeinflussen, jedoch außerhalb der züchterischen Einflussnahme liegen, z.B. Maßnahmen der Haltung und Fütterung.
Die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei der Züchtung landwirtschaftlicher Nutztiere war schon als Zweckbestimmung im Tierzuchtgesetz von 1989 vorgesehen. Seitdem hat Deutschland das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (ÜBV) ratifiziert und hat dadurch auch formell eine Verpflichtung zur Erhaltung der für die Ernährung und Landwirtschaft nutzbaren genetischen Vielfalt übernommen.
Zu § 2
§ 2 enthält die notwendigen Begriffsbestimmungen, die weitgehend aus § 2 TierZG (aF) übernommen worden sind.
Die Zuchtorganisation (Nr. 1) wird als Oberbegriff für die Begriffe Züchtervereinigung und Zuchtunternehmen verstanden.
Zum Begriff der Züchtervereinigung (Nr. 2) gehört, dass diese ein Zuchtprogramm durchführt und nicht etwa nur die Tierzucht ideell fördert. Züchtervereinigungen können ein Zuchtbuch oder Zuchtregister führen.
Gegenüber Nr. 7 im TierZG (aF) wird in Nr. 3 klargestellt, dass Zuchtunternehmen nur in Bezug auf Kreuzungszuchtprogramme in der Schweinezucht zugelassen werden.
Neben dem Begriff des Zuchtbuches (Nr. 4), der inhaltlich der Definition in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/504/EWG und Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 88/661/EWG entspricht, wird der Begriff des Zuchtregisters (Nr. 5) verwendet, um der Praxis in der Kreuzungszucht Rechnung zu tragen. Er entspricht der im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelung in Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 088/661/EWG. Die Führung eines Zuchtregisters ist nur für die Kreuzungszucht beim Schwein vorgesehen. Für die Eintragung in verschiedene Abteilungen des Zuchtbuches werden nach dem EG-Recht neben der Identifizierung zum Nachweis der Abstammung auch Leistungskriterien herangezogen.
Durch Nr. 6 wird klargestellt, dass Mitglied einer Züchtervereinigung nur sein kann, wer auch innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches seinen Betriebssitz innehat. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine Züchtervereinigung ohne vorherige Erweiterung ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches eine Person mit Betriebssitz außerhalb dieses Bereiches aufnehmen oder dort tätig werden kann (vgl. auch Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 6). Zur Durchführung des Zuchtprogramms gehören u.a. die Leistungsprüfungen, die Zuchtwertschätzung, der Prüfeinsatz sowie die Eintragung in Zuchtbücher.
Durch Hinzufügen des Begriffs "Eigenschaften" in die Definition der Leistungsprüfung (Nr. 7) wird berücksichtigt, dass z.B. auch Erbfehler, genetische Besonderheiten und Marker, Exterieureigenschaften, aber auch Interieureigenschaften bei Pferden im Rahmen der Leistungsprüfung erfasst werden. Hiernach gelten auch Ergebnisse, die nicht im Rahmen der Zuchtwertschätzung verwendet werden, z.B. Erbfehler und Köpermaße als Leistungsprüfung.
Nach § 2 Nr. 4 des TierZG (aF) war als Voraussetzung für die Erteilung einer Besamungserlaubnis für männliche Tiere im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms ein Stichprobentest der betreffenden Herkunft vorgesehen. Auf diese Anforderung wird nun verzichtet. Einerseits ist die Erteilung einer Besamungserlaubnis weggefallen. Zum anderen ist ein Stichprobentest im Gemeinschaftsrecht nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sondern lediglich die Anwendung der Prinzipien einer Nachkommenprüfung. Ein auf freiwilliger Basis durchgeführter Test für Kreuzungsherkünfte auf Basis der Bewertung der Verkauferzeugnisse gilt als Leistungsprüfung, wenn er den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Die Zuchtwertschätzung (Nr. 8) im Sinne des Gesetzes umfasst sowohl die erforderliche Zusammenstellung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, die Zuordnung von Informationen über die Verwandtschaft zwischen Probanden und Informanten, die Durchführung des mathematischstatistischen Schätzverfahrens als auch die Zuordnung der Ergebnisse des Schätzverfahrens zu den Probanden. Da die Zuständigkeit für diese Maßnahme nunmehr im Grundsatz den Zuchtorganisationen übertragen ist, kann auf den Begriff der "Zuchtwertfeststellung" verzichtet und stattdessen die in Wissenschaft und Praxis allein übliche Bezeichnung "Zuchtwertschätzung" verwendet werden. Dieser Begriff bringt auch besser zum Ausdruck, dass das Ergebnis der Zuchtwertschätzung statistischbiologisch keine Feststellung im Sinne einer unveränderlichen, abschließenden Bewertung ist. Wenn das Zuchtziel auf eine Kombination mehrerer Merkmale ausgerichtet ist, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertschätzung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu gewichten. Die Gewichtung kann auch nach anderen, objektivierbaren Kriterien erfolgen. Nr. 9 folgt der Vorgabe des Gemeinschaftsrechts, wonach die Durchführung des Prüfeinsatzes männlicher Tiere anerkannten Zuchtorganisationenen zugedacht ist. Die Verwendung von Samen ungeprüfter männlicher Tiere ist daher nur im Rahmen entsprechender Maßnahmen der Zuchtprogramme anerkannter Zuchtorganisation zulässig. Diese Regelung dient der Klarstellung bei der Umsetzung der Vorgaben von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 87/328/EWG, Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/118/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 90/119/EWG sowie Artikel 2 Abs. 2 der Entscheidung 090/257/EWG.
Gegenüber dem TierZG (aF) sind zur Erhaltung der genetischen Vielfalt landwirtschaftlicher Nutztiere besondere Maßnahmen vorgesehen. Ziel der Erhebungen (Monitoring) im Sinne von Nr. 10 ist es nicht nur, Informationen über die Vielfalt zwischen verschiedenen Rassen, sondern auch über die genetische Varianz innerhalb von Rassen zu gewinnen. Das Anliegen der Bewahrung genetischer Vielfalt ist langfristig im Interesse künftiger Generationen ausgerichtet. Deutschland hat sich durch die Ratifizierung des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt (ÜBV) zu dieser Verpflichtung bekannt. Das Monitoring ist somit als staatliche Aufgabe durchzuführen, wobei die Zuchtorganisationen zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet werden.
Der Begriff des Zuchttieres (Nr. 11) wird in Anlehnung an Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/504/EWG, Artikel 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 88/661/EWG, Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 89/361/EWG und Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/427/EWG gefasst. Die Verdeutlichung in Nr. 11 Buchstabe b, dass reinrassige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen werden, ist im Hinblick auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts notwendig.
Zur Abgrenzung von Zuchttieren, die im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms für Schweine in ein Zuchtregister eingetragen werden und für die als solche kein Anspruch auf Eintragung in Zuchtbüchern oder Zuchtregistern besteht, wird der Begriff registriertes Zuchttier geschaffen.
Mit der Änderung in Nr. 12 gegenüber § 2 Nr. 10 TierZG (aF), wird klargestellt, dass Zuchtbescheinigungen nur für Zuchttiere ausgestellt werden, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind und nicht für Tiere aus einem Zuchtregister (vgl. dazu auch Nr. 13). Die Zuchtbescheinigung umfasst auch Angaben über die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung. Weiterhin erfolgt in Nr. 12 und 13 eine Klarstellung im Hinblick auf Gemeinschaftsregelungen, wonach Zuchtbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen sowohl Angaben entsprechend einer Zuchtbescheinigung für das oder die Spendertiere als auch Angaben zur Beschreibung und Kennzeichnung des Samens, der Eizelle oder des Embryos beinhalten. Soweit solche Zuchtbescheinigungen von Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten ausgestellt wurden, muss der genealogische Nachweis auf Grundlage einer Bescheinigung für das Spendertier erbracht werden, die von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt worden ist.
Der Begriff der Herkunftsbescheinigung (Nr. 13) wurde zur Regelung der Vorgaben der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 88/661/EWG aufgenommen. Die Herkunftsbescheinigung enthält lediglich Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchttieren. Die Herkunftsbescheinigung kann unter bestimmten Bedingungen für mehrere Tiere ausgestellt werden.
Mit der Ergänzung zur Lagerung von Samen in Nr. 14 im Vergleich zu § 2 Nr. 12 TierZG (aF) soll klargestellt werden, dass in Besamungsstationen auch Samen gelagert werden darf. Im Übrigen vgl. Begründungen zu Nr. 15 sowie § 13 Abs. 1.
Die Einbeziehung von Samendepots in § 2 Nr. 15 erfolgt zur Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben im Veterinärbereich.
Der Begriff der Embryo-Entnahmeeinheit (Nr. 16) wird in Anlehnung an Kapitel I Artikel 2 Buchstabe b und Buchstabe g der Richtlinie 89/556/EWG gefasst.
Die übrigen Begriffsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen den jeweiligen Definitionen in § 2 TierZG (aF).
Zu § 3
Die Vorschriften über die Anerkennung und die Tätigkeit von Zuchtorganisationen bilden den Kern der tierzüchterischen Regelungen und einen wesentlichen Bezugspunkt für Regelungen nachfolgender Abschnitte.
Entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts sind Zuchtorganisationen anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Anhangs der in Anlage 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind.
Mit der Regelung von Absatz 2 hat die anerkennenden Behörde die Möglichkeit, eine Zuchtorganisation auch dann anzuerkennen, wenn bestimmte Anforderungen noch nicht erfüllt sind, die Erfüllung aber erwartet werden kann. Eine solche Vorgehensweise ist insbesondere gerechtfertigt, wenn nach Vorliegen einer Verordnung auf Grund von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e die Behörde keinen Ermessungsspielraum hinsichtlich einer Mindestpopulationsgröße hat.
Die Regelung in Absatz 3 erlaubt der zuständigen Behörde, einer Züchtervereinigung abweichend von Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung zu versagen, wenn für eine Rasse bereits eine oder mehrere Vereinigungen amtlich anerkannt sind und deren Zuchtprogramme durch die Anerkennung eines weiteren Zuchtprogramms gefährdet würden. Die Ablehnungsgründe sind auf die Gefährdung eines Erhaltungszuchtprogramms für eine vom Aussterben bedrohte Rasse oder die Gefährdung eines nachhaltigen Zuchtprogramms für eine einheimische Rasse beschränkt. Im Hinblick auf Artikel 12 GG handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung zum Zwecke der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen. Den betroffenen Personen wird die Zucht der in Frage stehenden Rasse nicht untersagt. Die Verweigerung der staatlichen Anerkennung soll lediglich dazu führen, dass die entsprechende züchterische Betätigung möglichst im Rahmen eines bereits bestehenden Zuchtprogramms ausgeübt und so eine Zersplitterung verbliebener Zuchtpopulationen vermieden wird. Die staatliche Verantwortung für die Erhaltung tiergenetischer Ressourcen ergibt sich unter anderem aus dem "Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (ÜBV), mit dessen Unterzeichnung sich Deutschland zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der genetischen Vielfalt landwirtschaftlicher Nutztiere verpflichtet hat.
Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der "einheimischen Rasse" in Absatz 4 berücksichtigt, dass auch Rassen, deren Ursprung außerhalb von Deutschland liegt, als einheimische Rassen angesehen werden können, wenn sich jetzt die wesentliche Zuchtgrundlage in Deutschland befindet und durch hiesige Zuchtprogramme in ihren Eigenschaften wesentlich geprägt worden ist.
Zu § 4
Die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Antrag auf Anerkennung sind zur Überprüfung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zuchtorganisation erforderlich. Die im Gemeinschaftsrecht teilweise sehr allgemein beschriebenen Anforderungen werden durch die erforderlichen Angaben konkretisiert.
Angaben zur für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person sind erforderlich, um die fachliche Qualifikation des verantwortlichen Zuchtleiters zu gewährleisten, die für die Zuchtarbeit und für die Einhaltung der gesetzlichen vorgeschriebenen fachlichen Vorgaben erforderlich ist.
Die Bezeichnung der Rasse ist vorgesehen, weil im Hinblick auf die Definition in § 2 Nr. 11 Klarheit bezüglich der Zuchtbücher verschiedener Zuchtorganisationen für gleiche Rassen geboten ist. Zuchtorganisationen, die ein Kreuzungszuchtprogramm mit Schweinen betreiben, vertreiben häufig verschiedene Kombinationen ihrer Zuchtlinien als unterschiedliche Zuchtprodukte. Mit der Bezeichnung eines oder mehrerer Verkaufserzeugnisse in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird gewährleistet, dass die Abnehmer von Zuchtprodukten Ergebnisse einer Leistungsprüfung zur Bewertung eines bestimmten Kreuzungsproduktes eindeutig der geprüften Linienkombination für das Verkaufserzeugnis zuordnen können.
Die Möglichkeit der Durchführung eines Zuchtprogramms in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen ist insbesondere vorgesehen, weil der Tätigkeitsbereich von Zuchtorganisationen häufig regional begrenzt ist, die Verbreitung einer Rasse aber oft über diese Bereiche hinausgeht. Durch die Kooperation wird die Möglichkeit geschaffen, ein einheitliches Zuchtziel und ein abgestimmtes Zuchtprogramm für die gemeinsam betreute Rasse zu verfolgen. Im Falle vom Aussterben bedrohter Rassen, die von verschiedenen Zuchtorganisationen betreut werden, kann die Kooperation zur Erhaltung der Rasse geboten sein und von der zuständigen Behörde auferlegt werden (vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2).
Das Gemeinschaftsrecht sieht bei Rindern, Schweinen und Schafen die Möglichkeit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch besondere Stellen vor. Die Überwachung dieser Stellen, und bei Rindern die Bekanntgabe der Stellen an die Kommission und andere Mitgliedstaaten, macht die Benennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 im Rahmen der Zulassung der Zuchtorganisationen notwendig. Dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Zulassung dieser Stellen in der Rinderzucht nach der Entscheidung 86/130/EWG kann somit im Zuge der Zulassung der antragstellenden Zuchtorganisationen Rechnung getragen werden. Ein gesondertes Zulassungsverfahren wird, auch mangels gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, nicht vorgesehen.
Die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ist erforderlich, um die Beteiligung weiterer zuständiger Behörden in dem entsprechenden Gebiet zu gewährleisten. Die Beschränkung des räumlichen Tätigkeitsbereiches erfolgt eigenverantwortlich seitens der Zuchtorganisationen. Diese Möglichkeit der Beschränkung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Züchtervereinigung verpflichtet ist, innnerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches jeden Züchter aufzunehmen. Eine Züchtervereinigung kann dementsprechend ihren Tätigkeitsbereich ihren organisatorischen Kapazitäten anpassen. Die Möglichkeit, Mitglieder außerhalb des eigentlichen Tätigkeitsbereiches nur selektiv aufzunehmen, soll damit ausgeschlossen werden.
Im Hinblick auf die Verpflichtung aus § 6 Abs. 1, wonach jeder Züchter im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung ein Recht auf Erwerb einer Mitgliedschaft hat, müssen die Angaben zum Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung aus deren Rechtsgrundlage, z.B. der Satzung, ersichtlich sein.
Mit der Zuchtbuchordnung setzt eine Zuchtorganisation insbesondere die Regeln zur Gliederung des Zuchtbuches in Abschnitte sowie die Regeln und Anforderungen zur Eintragung von Zuchttieren in die jeweiligen Abschnitte des Zuchtbuches fest. Mit der Änderung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a gegenüber § 7 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b TierZG (aF) bzw. Nr. 6 Buchstabe a TierZG (aF) erfolgt eine Anpassung an zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts aus den in der Anlage 2 genannten Regelungen zur Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher oder Zuchtregister. Außerdem wird klargestellt, dass Züchtervereinigungen nach § 2 Nr. 2, 4 und 5 sowohl Zuchtbücher als auch Zuchtregister führen können.
Die Anerkennung einer Zuchtorganisation bezieht sich insbesondere auf das Zuchtziel und das Zuchtprogramm einschließlich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung. Im Verfahren der Anerkennung von Zuchtorganisationen hat der Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 deshalb entsprechende Angaben zu machen. Die Eignung des auf das Zuchtziel ausgerichteten Zuchtprogramms und die Angemessenheit und fachliche Qualität der vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zu prüfen, erfordert häufig umfangreiche Vorprüfungen durch sachkundige Personen. Da diese Vorprüfungen teilweise sehr kostenaufwändig sind, wird in Absatz 2 aus Gründen der Billigkeit vorgesehen, dem Antragsteller - nach Anhörung - die Kosten für erforderliche Gutachten aufzuerlegen und dadurch die Haushalte der nach Landesrecht zuständigen Behörden zu entlasten. Die Regelung soll der Behörde die Möglichkeit geben, sowohl wissenschaftliche Gutachten über Zuchtprogramme als auch Gutachten anderer Stellen über die Zuchtbuchführung, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung einzuholen.
Erstreckt sich der vorgesehene Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation auf den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, sind diese angemessen in das Anerkennungsverfahren einzubeziehen. In Absatz 4 wird die bisherige Einvernehmensregelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 TierZG (aF) auf eine Anhörungsregelung zurückgeführt, da Mitteilungen einer beteiligten Behörde bei beabsichtigter Ausdehnung nur auf die Geltendmachung bestimmter Ablehnungsgründe nach § 3 Abs. 3 gestützt werden können. Diese Mitteilungen können von der beteiligten Behörde auch im Weg der Anhörung geltend gemacht werden.
Das Verfahren der Anerkennung bei Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches in den Zuständigkeitsbereich anderer Mitgliedstaaten wird in vergleichbarer Weise gehandhabt wie bei einer beabsichtigten länderübergreifenden Ausdehnung.
Auch wenn im Gemeinschaftsrecht die grenzüberschreitende Tätigkeit von Zuchtorganisationen noch nicht explizit geregelt wird, ist eine Verfahrensregelung im Tierzuchtgesetz angezeigt (Ab satz 4). Dadurch das auch deutsche Zuchtorganisationen in anderen Mitgliedstaaten tätig geworden sind besteht Bedarf, eine geregelte Information betroffener Behörden im Inland ebenso wie in den anderen Mitgliedstaaten vorzusehen. Der Austausch von Bemerkungen im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten wird entsprechend § 23 Abs. 4 über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) geführt (vgl. auch Begründung zu § 5 Abs. 4).
Änderungen wesentlicher Sachverhalte, welche durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a beschrieben sind, und damit Voraussetzungen zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gewesen sind, bedürfen der Zustimmung der Behörde. Dabei sind durch den Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisationen ebenfalls betroffene zuständige Behörden entsprechend der Verfahrensweise bei der Anerkennung zu unterrichten.
Die bisherige Regelung in § 7 Abs. 5 TierZG (aF) zur Mitteilung über die Änderung der Sachverhalte nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 8 Buchstabe b entsprechend § 7 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b TierZG (aF) durch den Leiter der Zuchtorganisation kann im Rahmen der Anerkennung zum Gegenstand einer Auflage gemacht werden.
Zu § 5
Die Regelung in Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung in § 7 Abs. 7 TierZG (aF), wobei die besondere Regelung zu einer fünfjährigen Anerkennung entfallen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht in vollem Umfang vor, kann im Einzelfall auch eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden, so dass es einer ausdrücklichen Regelung der fünfjährigen Anerkennung nicht bedarf.
Absatz 2 gibt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, erforderlichenfalls die Durchführung eines gemeinsamen, abgestimmten Erhaltungszuchtprogramms für eine vom Aussterben bedrohte Rasse durchzusetzen. Dieses ist eine wesentliche Anforderung zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen in Deutschland und entspricht unmittelbar der Zweckbestimmung in § 1 Abs. 2 Nr. 4. Als vom Aussterben bedrohte Rassen sind vor allem einheimische Rassen anzusehen, die nach dem Nationalen Fachprogramm als Erhaltungsrassen eingestuft sind.
Die Regelung in Absatz 3 entspricht der Vorgabe des Gemeinschaftsrechts (jeweils in Artikel 3 der Entscheidungen der Kommission 84/247/EWG, 89/501/EWG, 89/504/EWG, 90/254/EWG und 092/353/EWG) und bietet eine Rechtsgrundlage für den möglichen Entzug der Anerkennung einer Zuchtorganisation.
In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Verfahrensregelungen zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von Zuchtorganisationen werden in Absatz 4 nationale Vorgaben gemacht, welche den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts angepasst sind. Die Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden erforderlichenfalls über das Bundesministerium gegenüber der anerkennenden Behörde Bedenken äußern können hinsichtlich der möglichen Gefährdung des Fortbestands einer Rasse oder des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Regelung in Absatz 5 dient der Klarstellung bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (jeweils Artikel 2 der Entscheidungen der Kommission 84/247/EWG, 89/501/EWG, 90/254/EWG und 092/353/EWG). Eine Mitteilungspflicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft besteht im Falle hybrider Zuchtschweine nicht (Entscheidung 089/504/EWG). Im Falle von Equiden müssen lediglich die angefochtenen Ablehnungen der Anerkennung gemeldet werden (vgl. Artikel 2 Abs. 3 der Entscheidung 092/353/EWG).
Absatz 6 statuiert eine gesetzliche Verpflichtung der Zuchtorganisationen, die Bestimmungen ihrer Satzung, ihres Zuchtprogramms sowie der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung einzuhalten, so wie sie Gegenstand der Anerkennung nach § 4 gewesen sind. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist von den zuständigen Behörden zu überwachen.
Zu § 6
Die satzungsmäßig verbriefte Pflicht zur Aufnahme neuer Mitglieder gehört nicht mehr zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zuchtorganisation. Gleichwohl ist der einzelne Züchter, soweit er ein wesentliches Interesse an der Mitwirkung in der Züchtervereinigung hat, angesichts deren überragender Machtstellung weiterhin schutzbedürftig im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkung. Daher wird in § 6 Abs. 1 ein Recht auf Erwerb einer Mitgliedschaft gesetzlich verankert. Allerdings kann ein Mitglied die erworbene Mitgliedschaft durch grobe wiederholte Satzungsverstöße verlieren, insbesondere, wenn es der Pflicht der satzungsmäßigen Beitragszahlung nicht nachkommt.
Die Regelung in Absatz 2 hindert die Zuchtorganisationen nicht, Zuchttiere von Nichtmitgliedern einzutragen, vorausgesetzt die Nichtmitglieder haben ihren Sitz im Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation. Nichtmitglieder außerhalb des Tätigkeitsbereiches haben lediglich keinen Anspruch auf Eintragung.
Die Regelung in Absatz 3 wird wegen der Besonderheiten der Organisationsstruktur für englische Vollblüter und Traber fortgeführt.
Zu § 7
Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sind wesentliche Elemente zur Selektion von Zuchttieren innerhalb eines Zuchtprogramms. Im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 des TierZG (aF)sollen nach Absatz 1 die Zuchtorganisationen zur Verfolgung ihres Zuchtzieles nunmehr selbst über die Ausgestaltung und Durchführung der erforderlichen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung entscheiden können. Der Zuchtwertschätzung kommt in bestimmten Bereichen auch eine Bedeutung als Verbraucherinformation für die Abnehmer von Zuchtprodukten zu, etwa beim Handel mit Samen oder hochwertigen Zuchttieren. Die Objektivität und Verwendbarkeit als Verbraucherinformationen erfordert nicht zwingend eine staatliche Durchführung, sondern kann durch die Verordnung von Grundsätzen für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie die staatliche Aufsicht über anerkannte Zuchtorganisationen gewährleistet werden.
Durch Absatz 2 wird klargestellt, dass zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen nach Abs. 1 diesen selbst die entsprechenden Daten zur Verfügung stehen müssen und entsprechend ihren eigenen Vorgaben verwendet werden. Art und Umfang der zu veröffentlichen Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz richtet sich neben den rechtlich vorgeschriebenen Grundsätzen nach den Angaben der Zuchtorganisation entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2.
Die besondere Verpflichtung für die zuständigen Behörden der Länder, für den Fall, dass sie nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung durchführen, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den entsprechenden Daten zu gewährleisten, besteht insbesondere auch dann, wenn durch die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung auch Tiere einbezogen werden, die nicht von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen erfasst sind.
Durch die Weitergabe der Daten aus öffentlichen Datenbanken an private Zuchtorganisationen nach Absatz 3 wird der Tierhalter von einer vermeidbaren und fachlich nicht notwendigen Doppelmeldung an Behörde und Zuchtorganisation befreit.
Die Belange des Datenschutzes sind durch das Erfordernis einer Einwilligungserklärung (vorherige Zustimmung) des Tierhalters gewahrt (vgl. Begründung zu Artikel 2). Die Übermittlung von Daten aus öffentlichen Daten erfolgt jeweils nur an die Zuchtorganisation, die der Tierhalter in seiner Erklärung bezeichnet hat.
Absatz 4 regelt die Voraussetzungen, unter welchen die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie anderen Staaten durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen denen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichgestellt sind. Die Regelung in Absatz 4 ist mit geringen Änderungen aus § 4 Abs. 4 TierZG (aF) übernommen worden.
Zu § 8
Die Ermächtigungen zum Erlass von Anforderungen zur Anerkennung von Zuchtorganisation dienen nicht dazu, zusätzliche, über das Gemeinschaftsrecht hinausgehende Anforderungen festzulegen. Es ist aber vielfach notwendig, im Gemeinschaftsrecht nur allgemein formulierte Anforderungen zu konkretisieren.
Zur Durchführung eines Zuchtprogramms einschließlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung in einer Zuchtorganisation sind bei dem heute erreichten technisch - wissenschaftlichen Stand Spezialkenntnisse des Personals sowie technische Einrichtungen insbesondere zur Datenverarbeitung notwendig. Entsprechende Anforderungen an das Personal und die Einrichtungen der Züchtervereinigung können auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erlassen werden.
Zur Bedeutung der Zuchtbuchordnung vergleiche Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b. Zur Sicherung der Angaben in Zuchtbüchern und zur Gewährleistung einer wenig aufwändigen behördlichen Überwachung kann auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung, insbesondere einer Dokumentation, Eigenkontrolle und Aufstellung von Verfahrensregeln vorgeschrieben werden.
Die Regelung in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist geboten, weil Zuchtorganisationen verpflichtet sind, Zuchttiere, die im Zuchtbuch der gleichen Rasse anderer Zuchtorganisationen eingetragen sind, in ihr Zuchtbuch einzutragen. Dabei müssen zwischen den Zuchtorganisationen vergleichbare Standards für die Abstammungssicherung gewährleistet sein.
Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e dient dazu, den erforderlichen Mindestumfang einer Zuchtpopulation zu bestimmen. Der Umfang einer Zuchtpopulation bestimmt maßgeblich den möglichen Zuchtfortschritt. Unterhalb bestimmter Populationsgrößen ist auch damit zu rechnen, dass die genetische Variabilität als Grundlage einer Leistungs- oder Erhaltungszucht auf Dauer nicht erhalten werden kann.
Zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 formulierten Zieles ist es notwendig, bei Erhaltungszuchtprogrammen die Anwendung angemessener Zuchtmethoden sicherzustellen. Da sich Zuchtprogramme zur Erhaltungszucht und zur Leistungszucht erheblich unterscheiden, sind entsprechende Vorgaben geboten (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f).
In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird klargestellt, dass in einer Rechtsverordnung nur ein Mindestkatalog von Leistungsmerkmalen vorgeschrieben werden soll, so dass Zuchtorganisationen im Rahmen des Zuchtprogramms weitere Leistungsmerkmale festlegen können.
Die äußere Erscheinung kann als Leistungsmerkmal aufgefasst werden und braucht nicht mehr eigens genannt zu werden.
Öffentlichrechtliche Grundsätze nach Absatz 1 Nr. 2 sind trotz privater Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung erforderlich zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Gewährleistung vergleichbarer fachlicher Standards.
Im Hinblick auf die nunmehr grundsätzlich private Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sind Verordnungsregelungen sinnvoll zur Absicherung objektiver und zuverlässiger Informationen für die Abnehmer von Zuchtprodukten. Dazu soll auch die Möglichkeit beitragen, Grundsätze der Qualitätssicherung (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) sowie für Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) vorschreiben zu können.
Nach der Richtlinie 90/428/EWG müssen die Mitgliedstaaten den diskriminierungsfreien Zugang von Equiden aus anderen Mitgliedstaaten und eine entsprechende Vergabe von Gewinnprämien gewährleisten. In Absatz 1 Nr. 3 ist diesbezüglich mit redaktionellen Änderungen die Regelung aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 TierZG (aF) übernommen worden.
Mit der Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 4 wird der Entwicklung neuer Verfahren zur Identitätssicherung von Zuchttieren (insbesondere molekulargenetischer Verfahren) Rechnung getragen. Um Besonderheiten bei bestimmten Rassen, Größen oder abgegrenzten Gruppierungen gerecht zu werden, bei denen die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes den Zielen des § 1 Abs. 2 entgegensteht, müssen Ausnahmen von Beschränkungen durch dieses Gesetz möglich sein (Absatz 2).
Die Landesregierungen sind nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ermächtigt, durch Rechtverordnungen zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Absatz 1 durch die zuständigen Behörden durchgeführt werden. Durch die Formulierung in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 soll sichergestellt werden, dass dabei private Stellen sowohl durch Beleihung als auch in der Funktion eines Verwaltungshelfers beteiligt werden können.
Durch die Regelung in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird klargestellt, dass die nähere Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, soweit nicht bereits in § 4 geregelt, Angelegenheit der Länder ist (Artikel 84 GG).
Die Fortführung der Ermächtigung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 TierZG (aF) durch Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 ist insbesondere für pferdesportliche Veranstaltungen mit traditionellem oder regionalem Charakter notwendig.
Zu § 9
Durch § 9 wird ein kontinuierliches Monitoring der vorhandenen Rassen und Populationen eingeführt. Dieses ist zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 formulierten Gesetzeszwecks notwendig, um rechtzeitig vor Eintreten der irreversiblen Bestandsgefährdung einer Population Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
Zur Durchführung des Monitoring ist es erforderlich, dass die zuständige Behörde nach Absatz 1 regelmäßig Daten über Populationsgrößen oder sonstige Kennzahlen zur möglichen Gefährdung einer Population erheben kann. Die Verpflichtung für Zuchtorganisationen und deren Mitglieder, Angaben zu liefern, entsteht erst, nachdem das Bundesministerium durch eine Verordnung auf Grund von § 10 Satz 1 Nr. 1 die erforderlichen Angaben bestimmt hat.
Durch Absatz 1 wird geregelt, dass die zuständigen Behörden zum Monitoring vorhandener Rassen, aber auch als Grundlage zur Einstufung des Gefährdungsgrades von Rassen und somit zur Entscheidung über eine mögliche öffentliche Förderung gefährdeter Rassen, von Zuchtorganisationen und Züchtern Daten über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie über populationsgenetische Kennzahlen oder zu deren Ermittlung erforderliche Zuchtbuchdaten (Inzucht, effektive Populationsgröße) verlangen kann.
Bestimmte Angaben zu Bestandsgrößen von Rassen können aus Daten gewonnen werden, die jeder Tierhalter ohnehin an gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Datenbanken melden muss. Insbesondere können aus derart gemeldeten Angaben zu Geschlecht, Alter, Kennzeichnungsnummer, Betriebsnummer, Abstammung und Rasse die Erfassung und Bewertung von Bestandsgrößen je Rasse nach Alter und Geschlecht sowie ggf. Abstammung vorgenommen werden. Auf diesem Weg ist es möglich, auch Angaben über Bestandszahlen von Tieren seltener Rassen zu gewinnen, die nicht in Zuchtbüchern eingetragen sind. Mit Einführung von Absatz 2 wird die Möglichkeit geschaffen, ohne zusätzlichen Meldeaufwand für Tierhalter die Angaben nach Absatz 1 aus gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Datenbanken zu gewinnen. Es wird eine Auskunftspflicht der tierseuchenrechtlichen jeweils zuständigen Landesbehörde gegenüber der Tierzuchtbehörde geschaffen.
Die Regelung in Absatz 3 ermöglicht es einerseits der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Daten, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, zur bundesweit rassebezogenen Bewertung zu sammeln und gibt anderseits den zuständigen Behörden eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe erhobener Daten an Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft. Darunter fällt auch die Übermittlung von Tierbestandszahlen als Voraussetzung zur Förderung der Haltung von Tieren vom Aussterben bedrohter Rassen.
Eine Bewertung der genetischen Vielfalt aus bundesweiter Sicht ist notwendig, um bei länderübergreifender Verbreitung von Rassen der Verpflichtung aus dem "Übereinkommen über die Biologische Vielfalt" (ÜBV) zur Erhaltung der biologischen Vielfalt entsprechend nachzukommen.
Zu § 10
Auf Grund der Ermächtigung in Satz 1 Nr. 1 können tierartspezifische und situationsbezogene Regelungen zu den erforderlichen Daten und Erhebungen vorgeschrieben werden. Die Art und der Umfang der Zuchtbuchdaten machen es erforderlich, auch die Form der Übermittlung (z.B. elektronisch) vorzuschreiben.
Da die Angaben rassebezogen bundesweit verglichen und zusammengefasst werden sollen, ist eine bundeseinheitliche Regelung nötig.
Die Anwendung bestimmter Indikatoren für eine Gefährdung ist u.a. abhängig von der Tierart, der Zuchtstruktur und den technischen Voraussetzungen, die auf Grund dieser Ermächtigung geregelt werden können (vgl. auch Begründung zu § 2 Nr. 10).
Die Ermächtigung in Satz 1 Nr. 2 zur Regelung von Grundsätzen für die Langzeitlagerung insbesondere von Samen und Embryonen ist notwendig, um eine Sammlung und langfristig orientierte Verwendung von solchem genetischen Material sicherzustellen, das im Sinne einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung (Kryoreserve) aus Gründen der Vorsorge zur Erhaltung der genetischen Vielfalt in Deutschland erforderlich ist. Eine nationale Kryoreserve soll nicht durch Schaffung einer zentralen Einrichtung oder Übertragung des genetischen Materials an eine zentrale Einrichtung geschaffen werden. Vielmehr soll die nationale Kryoreserve vor allem darin bestehen, dass Zuchtorganisationen, Besamungsstationen, öffentliche Einrichtungen und Sonstige in einem abgestimmten Verfahren genetisches Material ohne Eigentumsübergang der nationalen Kryoreserve unterstellen, in vorhandenen, geeigneten Einrichtungen lagern und bereitstellen und sich verpflichten, das genetische Material nur nach bestimmten Grundsätzen zu verwenden.
Zu § 11
Mit der Ermächtigung nach § 11 können Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die zur Durchführung des Monitoring notwendig sind. Diese sollen mit einem Beirat abgestimmt werden, in dem sachkundige Vertreter von Bund, Ländern, Wissenschaft und Zuchtorganisationen zusammengefasst sind.
Zu § 12
§ 12 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Zuchttiere angeboten oder abgegeben werden dürfen.
Mit Satz 1 Nr. 2 wird die den Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 77/504/EWG, Richtlinie 88/661/EWG und Richtlinie 089/361/EWG) eingeräumte Möglichkeit genutzt, zu verlangen, dass Zuchttiere beim innergemeinschaftlichen Verbringen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sind. Diese Anforderung wird auch auf die Abgabe im Inland angewendet, um für die Abnehmer von Zuchtprodukten züchterische Informationen durch die Angaben in den Zuchtbescheinigungen zu gewährleisten. Für die Angaben in Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts aus den in der Anlage 4 ersichtlichen Regelungen anzuwenden. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Erleichterungen bei der Abgabe weiblicher Zuchttiere sowie von Eizellen und Embryonen vorgesehen, wenn der Abnehmer auf die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung keinen Wert legt.
Zu § 13
§ 13 wird gegenüber entsprechenden bisherigen Regelungen zur Abgabe von Samen in § 3 Abs. 2 TierZG (aF) sowie § 9 Abs. 8 bis 10 TierZG (aF) erheblich geändert. Durch die neue Regelung soll der Marktzugang aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erleichtert werden. Die Änderung soll einerseits bewirken, dass zukünftig sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nach Tierseuchenrecht (Richtlinie 088/407/EWG) genehmigte Besamungsstationen und Samendepots nach dem Gesetz anerkannt werden. Zudem werden Besamungsstationen erfasst, die auf dem Gebiet Deutschlands ihren Sitz haben und lediglich nach den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes genehmigt werden, mithin keine tierseuchenrechtliche Genehmigung benötigen bzw. innehaben. Dadurch soll es weiterhin möglich sein, allein nach Tierzuchtgesetz Besamungsstationen zu genehmigen, die vorwiegend aus reproduktionstechnischen Gründen Samen gewinnen oder deren Betrieb der Erhaltung tiergenetischer Ressourcen dient. Ein Samendepot hingegen muss stets nach tierseuchenrechtlichen Gemeinschaftsregelungen zugelassen sein, da Bezug und Abgabe des Samens in der Regel auf eine Marktteilnahme abzielen.
Die Voraussetzungen für das Anbieten und Abgeben von Samen schränken nur die physische Abgabe oder das hierauf gerichtete Angebot ein, um jederzeit die seuchenhygienische Unbedenklichkeit und zweifelsfreie Herkunft des Samens gewährleisten und rückverfolgen zu können. Die Regelungen beinhalten kein Verbot der Werbung oder Rechnungsstellung für Verkäufe von Samen. Besamungsstationen sowie Samendepots, die in Deutschland zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind, müssen die Bestimmungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung beim innergemeinschaftlichen Handel beachten. Durch Absatz 1 Satz 2 ist sichergestellt, dass diese Besamungsstationen und Samendepots die tierseuchenrechtlichen Vorschriften auch einhalten, wenn Samen nur in Deutschland abgegeben wird.
Die Regelungen von Absatz 2 beschränken die Abgabe von Samen auf die Abgabe an andere Besamungsstationen oder Samendepots (Satz 1 Nr. 2) oder an Tierhalter zur Verwendung des Samens durch dafür qualifizierte Personen (Satz 1 Nr. 1). Die Regelungen von Absatz 2 gelten für die Abgabe durch Betreiber von nach § 17 zugelassenen Besamungsstationen sowie für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Besamungsstationen und Samendepots.
Durch Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die Regelungen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 nur für die Abgabe von Samen im Inland gelten.
Die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 getroffenen Regelungen dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der Tierzucht.
In Absatz 3 werden Anforderungen gestellt, um die seuchenhygienische Unbedenklichkeit des Samens sowie dessen Eignung zur Zucht im Sinne von § 1 Abs. 2 zu gewährleisten.
Mit der Unterscheidung in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zwischen geprüften Tieren und Prüftieren wird klargestellt, dass Samen von Tieren, welche die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prüfungen absolviert haben, ohne weitere tierzüchterischen Einschränkungen eingesetzt werden kann, während der Samen ungeprüfter Tiere nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der Bestandteil des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation ist, verwendet werden darf. Dementsprechend ist in § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine Ermächtigung zur Regelung der Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen und hybriden Zuchttieren, die für die künstliche Besamung vorgesehen sind, enthalten.
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 sind bis auf Zuchtbescheinigungen für Equiden durch die in Anlage 4 genannten Anforderungen gemeinschaftsrechtlich vorgesehen. Weitere Durchführungsregelungen zu den begleitenden Bescheinigungen können im Rahmen einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 erlassen werden. Bis zum Erlass einer Gemeinschaftsregelung für Equiden ermöglicht die Ermächtigung in § 18 Abs. 1 Nr. 5 die Fortführung der bisherigen nationalen Regelung.
Die Regelung in Absatz 3 Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass es insbesondere im Rahmen der Erhaltung seltener oder gefährdeter Rassen notwendig ist, Samen auch außerhalb einer Besamungsstation gewinnen zu können.
Zu § 14
Durch die Regelung in Absatz 1 wird klar gestellt, dass Samen zu Zwecken der Besamung nur durch einen eingeschränkten Personenkreis verwendet werden darf. Die Einschränkung auf Personen, die den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation erbracht haben, ist aus Tierschutzgründen und zur Gewährleistung der Tiergesundheit beizubehalten. Die Einschränkung, dass diese Personen den Samen jeweils nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots verwenden dürfen, ist erforderlich, um eine durchgängige Rückverfolgbarkeit des Samens anhand der bei den Besamungsstationen und Samendepots geführten Aufzeichnungen sicherzustellen. Diese Vorschriften schränken die Möglichkeit nicht ein, dass Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte Besamungen mit Samen verschiedener Besamungseinrichtungen durchführen. Tierärzte, die über als Samendepot zugelassene Einrichtungen verfügen, können Samen in Verantwortung ihres eigenen Samendepots abgeben und verwenden.
Da nach der Regelung in § 13 Abs. 1 auch Besamungsstationen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten in Deutschland tätig werden können, steht der Inanspruchnahme von Besamungsbeauftragten - einschließlich solcher mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten - durch diese Stationen in Deutschland nichts entgegen.
Absatz 2 stellt die fachlichen Qualifikationen der Personen sicher, welche die Besamung durchführen (vgl. Absatz 1) und entspricht § 9 Abs. 11 TierZG (aF).
Die Regelung in Absatz 2 Satz 3 dient der Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen Staaten auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG.
Durch Absatz 3 ist in Verbindung mit den Aufzeichnungen bei den Besamungsstationen bzw. Samendepots nach § 17 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 eine durchgängige Rückverfolgbarkeit des Samens gewährleistet.
Durch die Aufzeichnung einzeltierbezogener Daten nach Absatz 4 und den Anspruch des Tierhalters auf eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung werden auch die Voraussetzungen für die Kontrolle der Abstammung, für die Eintragung von Zuchttieren in die Zuchtbücher sowie für die Durchführung der Zuchtwertschätzung geschaffen. Durch die Möglichkeit der direkten Übermittlung der Daten an die Zuchtorganisation wird der Tierhalter von zusätzlichen Meldungen entlastet.
Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 und 4 können auf der Grundlage von Lieferscheinen oder anderen geeigneten Aufzeichnungen ausgefertigt werden.
Zu § 15
Die Regelung zur Gewinnung, Aufbereitung und Abgabe von Eizellen und Embryonen entsprechen weitgehend den in § 13 für Samen vorgesehenen Regelungen. Weil hinsichtlich der Gewährleistung seuchenhygienisch einwandfreier Bedingungen sowie einer Rückverfolgbarkeit vergleichbare Anforderungen bestehen, war eine Angleichung der Bedingungen für die Abgabe und Verwendung bzw. Übertragung angezeigt. Die Änderungen gegenüber § 3 Abs. 3 TierZG (aF) sollen auch bewirken, dass zukünftig sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten nach Tierseuchenrecht (zum Beispiel Richtlinie 92/65/EWG, Richtlinie 089/556/EWG) genehmigte Embryo-Entnahmeeinheiten anerkannt werden. Zudem sollen Embryo-Entnahmeeinheiten erfasst werden, die auf dem Gebiet Deutschlands ihren Sitz haben und lediglich nach den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes genehmigt werden, mithin keine tierseuchenrechtliche Genehmigung benötigen bzw. innehaben.
Durch die Ergänzung von Absatz 3 Nr. 1 letzter Halbsatz gegenüber § 3 Abs. 3 Nr. 1 TierZG (aF) ist veterinärhygienisch auch die Lagerung von Embryonen einbezogen. Hinsichtlich der Lagerung von Eizellen und Embryonen können auch Besamungsstationen und Samendepots unter den Voraussetzungen der Richtlinie 89/556/EWG und Richtlinie 92/65/EWG zugelassen werden. Diese Regelung dient auch der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 90/118/EWG, Artikel 2 der Richtlinie 90/119/EWG und Artikel 3 der Entscheidung 090/257/EWG.
Absatz 2 regelt die Gewinnung und Aufbereitung von Eizellen und Embryonen und ihre Verwendung für den Embryotransfer im Rahmen der Tierzucht. Die erheblichen Gefahren des Missbrauchs von Eizellen und Embryonen erfordern, dass die Eizellen und Embryonen ausschließlich an Personen und Stellen gelangen, die in der Lage sind, sie zweckentsprechend zu verwenden. Innerhalb des Kreises der Empfänger von Eizellen und Embryonen muss der Weg der einzelnen Eizellen und Embryonen in jeder Phase - von der Gewinnung bis zur instrumentellen Einführung - lückenlos nachweisbar sein. Es ist daher geboten, den Abgabeweg im Einzelnen sowie die Verpflichtung zu Aufzeichnungen vorzuschreiben.
Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 entspricht der Regelung für Samen in § 13 Abs. 2 Satz 2. Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind weitgehend unverändert aus § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 TierZG (aF) übernommen.
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen nach Absatz 4 sind durch die in Anlage 4 genannten Anforderungen gemeinschaftsrechtlich vorgesehen. Weitere Regelungen zu Details begleitender Bescheinigungen können im Rahmen einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 neu erlassen werden. Die Regelung von § 3 Abs. 5 TierZG (aF), dass Eizellen und Embryonen bei der Abgabe im Inland keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung bedürfen, wenn der Abnehmer auf sie verzichtet hat, wird nicht übernommen. Die künftige Entwicklung und Bedeutung des Embryotransfers im Hinblick auf neue Biotechniken ist derzeit noch nicht absehbar. Darum erscheint es geboten, die Zuchtorganisationen weiterhin bei der Ausstellung von Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen in die Abgabe von Eizellen und Embryonen einzubinden. Die bisherige Regelung zu weiblichen Tieren wurde in § 12 Satz 2 Nr. 2 übernommen.
Zu § 16
Die Regelung in Absatz 1 entspricht der Regelung für Samen in § 14 Abs. 1 und 2. Auch hier ist die Übertragung von Eizellen und Embryonen einem Personenkreis vorzubehalten, der auf Grund seiner Ausbildung und Fachkenntnisse sowie der technischen Ausrüstung in der Lage ist, die Eizellen und Embryonen zweckentsprechend einzusetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die erforderlichen hygienischen Maßnahmen und die Belange des Tierschutzes.
Die Regelung in Absatz 1 Satz 2 dient der Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen Staaten nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu § 17
Die Regelungen des § 17 ermöglichen die Zulassung weiterer Besamungsstationen ohne Zugang zum innergemeinschaftlichen Handel mit Samen, damit insbesondere zur Erhaltung tiergenetischer Ressourcen sowie aus reproduktionstechnischen Gründen die Gewinnung von Samen auch unter weniger strengen Anforderungen möglich bleibt. Entsprechendes gilt für Einrichtungen zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen durch Embryo-Entnahmeeinheiten.
Nach Absatz 1 braucht eine Erlaubnis nicht eingeholt zu werden für Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, d.h. für Einrichtungen, die bereits für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sind und die entsprechenden hohen Standards bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf Tiergesundheit und -hygiene erfüllen. Absatz 2 regelt die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit, die nicht zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen ist, aber nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Samen bzw. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Eizellen oder Embryonen anbieten und abgeben will. Die Anforderungen beinhalten das Vorhandensein eines qualifizierten Leiters (Nr. 1), des erforderlichen Personals (Nr. 2) und der notwendigen Einrichtungen (Nr. 3) sowie, im Falle einer Besamungsstation, von männlichen Tieren zur Samengewinnung (Nr. 4).
Die bisherige Regelung von § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des TierZG (aF), wonach der abzugebende Samen überwiegend aus der Gewinnung der von der Besamungsstation gehaltenen männlichen Zuchttiere stammen musste, wird nicht übernommen, um einer etwaigen Behinderung der Warenverkehrs-, Wettbewerbs- und Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrages vorzubeugen. Die bisherige Zulassungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b TierZG (aF), sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigungen zu beteiligen, kann entfallen. Die Beteiligung von Besamungsstationen an Zuchtprogrammen kann insbesondere dann notwendig sein, wenn die technisch-organisatorische Durchführung des Prüfeinsatzes mit Hilfe der künstlichen Besamung durchzuführen ist. Durch die Klarstellungen in § 2 Nr. 9, dass die Durchführung des Prüfeinsatzes männlicher Tiere anerkannten Zuchtorganisationen obliegt, sowie in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b zur Abgabe von Samen im Rahmen des Prüfeinsatzes, ist hinreichend deutlich gemacht, dass der Prüfeinsatz Bestandteil des Zuchtprogramms anerkannter Zuchtorganisationen ist und die Verwendung von Samen ungeprüfter männlicher Tiere nur im Rahmen entsprechender Maßnahmen der Zuchtprogramme anerkannter Zuchtorganisationen zulässig ist. Formen und Konditionen der Mitwirkung an Maßnahmen der Zuchtprogramme sind durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten zu regeln. Siehe auch die Begründung zu § 18 Abs. 1 Nr. 2.
§ 9 Abs. 2 Nr. 4 des TierZG (aF) wird nicht übernommen, da die Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Einrichtungen und Geräte zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bereits durch § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sichergestellt wird. Die Einhaltung der seuchenhygienischen Anforderungen während des Betriebs wird nunmehr sachlich den Regelungen über den Betrieb der Besamungsstation zugeordnet (§ 17 Abs. 7).
Durch Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Erlaubnis jeweils nur auf die Einrichtungen sowie auf den sachlichen Tätigkeitsbereich bezieht, die im Antrag nach Absatz 4 bezeichnet sind. Eine Einschränkung des räumlichen Tätigkeitsbereiches innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ist nicht vorgesehen.
Durch Absatz 4 Nr. 1 wird klargestellt, dass die Erlaubnis einer natürlichen oder juristischen Person erteilt wird. Diese Person ist auch der Antragsteller.
In Absatz 4 Nr. 2 wird sichergestellt, dass die Erlaubnis alle Betriebsteile einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit umfasst, die auch räumlich getrennt liegen können. In diesem Fall müssen die Anschriften dieser "ausgelagerten" Betriebsteile angegeben werden.
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis bei Stationen mit mehreren Betriebsteilen liegt bei der Behörde am Sitz des Betreibers der Besamungsstation oder der Embryo-Entnahmeeinheit. Auf die bisher erforderliche Einvernehmensregelung bei länderübergreifenden Tätigkeitsbereichen kann verzichtet werden, da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung allein von einer Behörde geprüft werden können. Durch die Information der Behörden von Ländern, in denen sich weitere Betriebsteile einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit befinden, ist diesen Behörden Gelegenheit gegeben, die Betriebsteile zu inspizieren und zu überwachen und erforderlichenfalls die zulassende Behörde zu unterrichten.
Entsprechend den Regelungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen wird in Absatz 6 die Geltungsdauer der Zulassung einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit festgelegt. Weiterhin wird klar gestellt, in welchen Fällen dieser Zeitraum weiter eingeschränkt werden kann. Die Regelung des Absatzes 7 gilt für Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit. Diese Regelungen beinhalten die Anforderungen an Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten, die während des Betriebs gewährleistet werden müssen. Sie umfasst die seuchenhygienischen Anforderungen an Einrichtungen und Geräte, aber auch die Durchführung der seuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Tiere. Letzteres ist hier zu regeln infolge des Wegfalls der Regelungen zur Besamungserlaubnis nach § 10 des TierZG (aF) einschließlich der damit verbundenen Ermächtigungsregelungen im bisherigen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c TierZG (aF).
Die über das TierZG (aF) hinausgehenden Aufzeichnungen nach Absatz 8 sind zur Rückverfolgbarkeit des Samens notwendig, da durch tierseuchenrechtliche Vorschriften lediglich der innergemeinschaftliche Handel mit Samen geregelt wird. Eine Aufzeichnungspflicht über Gewinnung, Behandlung, Aufbereitung und Lagerung muss auch für Besamungsstationen, die für den innergemeinschaftlichen Handel tierseuchenrechtlich zugelassen sind, geregelt werden, da der sogenannte Inlandshandel hierdurch nicht erfasst wird.
Zu § 18
Als Folge der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a müssen durch Absatz 1 Nr. 1 Anforderungen an männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung tierartspezifisch auf der Grundlage gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben festgelegt werden können.
Als Folge der Regelung in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und der Festschreibung der Zuständigkeit von Zuchtorganisationen für die Durchführung des Prüfeinsatzes müssen nach Absatz 1 Nr. 2 weitere Regelungen zur Durchführung des Prüfeinsatzes ermöglicht werden.
Regelungen zur Verwendung von Samen, einschließlich dessen Mindest- und Höchstmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraumes können zur Gewährleistung einen ordnungsgemäßen Prüfeinsatzes erforderlich sein. Als Folge der Regelungen in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4 kann die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 3 zum Erlass detaillierter Verordnungsregelungen im gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Rahmen notwendig sein. Zusätzlich wird in Absatz 1 Nr. 4 eine Ermächtigung zur Festlegung der Anforderungen an die Aufzeichnungen über die Verwendung des Samens, der Eizellen und der Embryonen geschaffen. Diese sind erforderlich, um einerseits die Rückverfolgbarkeit des Samens, der Eizellen und der Embryonen und andererseits die Eintragungen in Zuchtbücher sowie die Durchführung der Zuchtwertschätzung zu gewährleisten.
Solange noch keine gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften für Zuchtbescheinigungen für Equiden erlassen worden sind, bedarf es der Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 5.
Durch Absatz 1 Nr. 6 wird berücksichtigt, dass es sinnvoll und notwendig sein kann, Samen, Eizellen oder Embryonen in Verkehr zu bringen, die nicht von Zuchttieren stammen. Dieses kann zutreffen, wenn außerhalb von Kreuzungszuchtprogrammen in der Schweinezucht Samen von männlichen Kreuzungstieren etwa im Rahmen einer Rotationskreuzung verwendet werden soll oder wenn für bestimmte Tierarten, etwa für Esel, nicht ausreichend viele geeignete Zuchttiere zur Verfügung stehen. Weil aber sichergestellt bleiben muss, dass der Zuchtfortschritt und die genetische Vielfalt wesentlich durch Zuchtprogramme anerkannter Zuchtorganisationen beeinflusst werden, sollen Ausnahmen nur bundeseinheitlich unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 7 hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss von Lehrgängen über künstliche Besamung und Embryotransfer wurde aus der bisherigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b TierZG (aF) übernommen. Ergänzt wurde die Möglichkeit, gleichwertige Ausbildungen anzuerkennen.
Den Mitgliedstaaten wird im Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit gegeben zu fordern, dass Samen im innergemeinschaftlichen Handel durch eine Zuchtbescheinigung begleitet sein muss. Diese Forderung wird durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 14 Abs. 4 umgesetzt. Die vorliegende Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 8 sieht den Erlass von Regelungen vor, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, das Vorliegen gemeinschaftsrechtlicher Anforderungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu überprüfen.
Auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 9 Buchstabe a können Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an Einrichtungen und Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten sowie die tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7 näher bestimmt werden.
Nach Absatz 1 Nr. 9 Buchstaben b und c können Regelungen über die Behandlung und Beförderung sowie zu Schutzmaßnahmen gegen die Verwechselung von Samen sowie Eizellen und Embryonen erlassen werden.
Absatz 2 Nr. 1 gibt den Ländern die Möglichkeit, Zuchtbücher, die traditionell von Landesgestüten geführt werden, weiterhin anzuerkennen.
Die Regelung des Absatzes 2 Nr. 2 zur Regelung von Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung wird mit der Maßgabe des Vorrangs einer etwaigen Rechtsverordnung des Bundes aus § 13 Abs. 3 Nr. 4 TierZG (aF) übernommen.
Eine Regelung, dass Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden darf, ist nicht mehr erforderlich, da die Tierhalter nach § 14 Abs. 3 und 4 nunmehr unmittelbar für den ordnungsgemäßen Bezug und die Verwendung des Samens in ihrem Betrieb verantwortlich sind.
Auch eine Regelung von § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e TierZG (aF) zur Kennzeichnung von zu besamenden Tieren ist entbehrlich, da die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztierarten inzwischen gemeinschaftsrechtlich geregelt ist.
Zu § 19
Durch § 19 werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Richtlinie 094/28/EG) umgesetzt.
Absatz 1 regelt die Einfuhr von Zuchttieren, Eizellen und Embryonen sowie von Samen, der von männlichen Tieren stammen muss, die entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Normen einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden sind.
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Verwendung von Begleitbescheinigungen nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben.
Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmen sich diejenigen Organisationen in Drittländern, bei denen die einzuführenden Tiere im Zuchtbuch eingetragen sind und welche die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausstellen. Diese Organisationen müssen nach Buchstabe a auf einer Liste der Europäischen Kommission aufgeführt sein, die vom Bundesministerium jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Weil die Listen der Europäischen Kommission noch nicht Organisationen für alle Tierarten und alle Drittländer umfassen, aus denen die Einfuhr von Zuchttieren oder Zuchtmaterial fachlich sinnvoll und vertretbar ist, wird durch die Regelung unter Buchstabe b die Möglichkeit einer Einfuhr für solche Tierarten bzw. aus solchen Ländern eröffnet, für welche noch keine Liste vorliegt. In diesen Fällen müssen die vorgesehenen Bescheinigungen verwendet werden, und die vorliegenden Leistungsprüfungs- und Zuchtwertschätzungsergebnisse müssen den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen.
Nach Absatz 2 darf Samen zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden. Bei der Verwendung zum Prüfeinsatz im Inland bestimmen sich die erforderlichen Mengen nach dem Bedarf der für den Prüfeinsatz zuständigen Zuchtorganisation unter Beachtung etwaiger nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 erlassener Mengenregelungen. Die entsprechend Absatz 1 nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erstellten Begleitbescheinigungen sind nach Absatz 3 Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleichgestellt.
Zu § 20
§ 20 ermächtigt das Bundesministerium, weitere tierzüchterische Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bezüglich des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie der Ein- und Ausfuhr durch Rechtsverordnung in nationales Recht umzusetzen und dabei insbesondere Genehmigungen vorzuschreiben und Verfahren zu regeln.
Zur Kontrollierbarkeit der Einfuhr oder Ausfuhr von Zuchttieren oder Zuchtmaterial ist es erforderlich, deren Einfuhr oder Ausfuhr auf bestimmte Grenzübergänge zu beschränken.
Zu § 21
§ 21 regelt die Mitwirkung der Zollverwaltung. Die Mitwirkung der Zollstellen ist insbesondere im Interesse einer wirksamen Kontrolle der Einfuhren von Zuchttieren und Zuchtmaterial erforderlich. Der Begriff "Zollstellen" entspricht dem Sprachgebrauch des Zollgesetzes; er umfasst danach die Hauptzollämter, Zollämter und Grenzkontrollstellen.
Die nach Absatz 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung ist geboten, weil es nicht zweckmäßig ist, die Einzelheiten der Überwachungsverfahren im Gesetz zu regeln. Die Zustimmung des Bundesrates zu der hiernach zu erlassenden Verordnung ist nicht erforderlich, da die Überwachung der genannten Waren bei der Ein- und Ausfuhr ausschließlich einer Bundesverwaltung (Zollverwaltung) obliegt.
Zu § 22
§ 22 regelt die behördliche Überwachung im Rahmen des Tierzuchtgesetzes Die Überwachung umfasst die Einhaltung der Vorschriften des Tierzuchtgesetzes, der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. Weil die Ergebnisse der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und des Prüfeinsatzes von besonderer Bedeutung für die Abnehmer von Zuchtprodukten sind, aber auch, weil diese Ergebnisse ohne Möglichkeit der Überprüfung auch von anderen Zuchtorganisationen akzeptiert werden müssen, ist auch die unmittelbare Überwachung von Stellen vorgesehen, die von den zuständigen Zuchtorganisationen mit der Durchführung beauftragt worden sind.
Durch Absatz 2 werden die zuständigen Behörden ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendig sind. Dies betrifft gegenüber Zuchtorganisationen auch die Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen ihrer Satzung (Rechtsgrundlage), ihres Zuchtprogramms sowie ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung nach § 5 Abs. 6. Beispielhaft werden einige der möglichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung von Rechtsverstößen aufgeführt.
Zu § 23
§ 23 regelt die Übermittlung von Daten sowie die Auskunftspflicht zwischen den zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates bzw. Vertragsstaates. Mit den Regelungen werden gemeinschaftsrechtliche Regelungen über die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung tierärztlicher und tierzüchterischer Vorschriften umgesetzt. Der Regelungsgehalt des § 23 entspricht weitgehend entsprechenden Regelungen des Tierseuchengesetzes.
Zu § 24
Mit dieser Regelung wird das Bundesministerium ermächtigt, die Einzelmeldungen der Länder über anerkannte Zuchtorganisationen sowie nach § 17 zugelassenen Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Zuständigkeit für die Bekanntgabe der amtlich anerkannten Organisationen wird auf das Bundesministerium übertragen, um eine zusammenfassende, aktuelle Darstellung der Zuchtorganisationen zu ermöglichen.
Zu § 25
Die Regelung zum Schiedsverfahren in § 25 begründet sich auf Artikel 8 der Richtlinie 89/662/EWG sowie auf Artikel 9 der Richtlinie 90/425/EWG und soll dazu dienen, Streitfälle zwischen einer Behörde und dem Verfügungsberechtigten einer aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten Sendung innerhalb kurzer Frist durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen beizulegen. Die zuständigen Gerichte sollen durch dieses Verfahren entlastet werden. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere über das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO), bleiben unberührt.
Zu § 26
Diese Vorschrift enthält die Bußgeldtatbestände. Auf Grund der unterschiedlichen Gefährlichkeit sowie des unterschiedlichen Unrechtsgehalts werden die Bußgelddrohungen in zwei Gruppen gestaffelt.
Zu § 27
Mit der Regelung in § 27 wird das Bundesministerium ermächtigt, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierzucht zu erlassen.
Absatz 2 ist notwendig, um Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die einer zeitnahen Umsetzung bedürfen, kurzfristig auch ohne Zustimmung des Bundesrates mit sechsmonatiger Geltungsdauer zu treffen.
Um den Ländern eine flexible Verordnungspraxis zu ermöglichen, wird allgemein vorgesehen, dass die Landesregierungen die auf sie gestellten Ermächtigungen an die oberste Landesbehörden weiter übertragen können.
Zu § 28
Die Übergangsregelung in Absatz 1 ist damit begründet, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung bisher von der zuständigen Behörde oder in ihrem Auftrag durchgeführt wurden. Die Übernahme der Durchführung durch die Zuchtorganisationen erfordert eine Übergangsregelung, mit der eine Fortführung der Aufgaben ohne Unterbrechung sichergestellt wird. Dazu führen die zuständigen Behörden diese Maßnahmen nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu 5 Jahre fort, sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gebrauch gemacht hat.
Durch die Übergangsregelung verlängert sich die Anerkennung einer Zuchtorganisation, deren Anerkennung nach Inkrafttreten des Gesetzes enden würde.
Der Fortbestand von nach bisherigem Recht erteilten Betriebserlaubnissen für Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach Absatz 2 ist zweckmäßig und wegen weitgehend fortbestehenden fachlichen Zulassungsvoraussetzungen gerechtfertigt.
Bisher waren durch Untersuchungen männlicher Tiere als Voraussetzung zur Erteilung einer Besamungserlaubnis die notwendigen seuchenhygienischen Untersuchungen dieser Tiere sichergestellt.
Bis zum Erlass einer Verordnung, welche entsprechende Untersuchungen männlicher Tiere durch Anforderungen sicherstellt, die an den Betreiber einer Besamungsstation gerichtet sind, sind nach Absatz 3 die bisher zur Erteilung einer Besamungserlaubnis erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
Nach Absatz 4 gelten Lehrgänge für die Besamungswarte nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) weiterhin als Lehrgänge sowie als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes.
Zu § 29
Die Regelung trägt den besonderen Bedingungen eines mehrstufigen Zuchtverfahrens Rechnung, das insbesondere bei Zuchtorganisationen in der Schweinezucht angewendet wird.
Die Regelung wurde zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) und ist im Übrigen unverändert aus § 23b TierZG (aF) übernommen.
Zu § 30
Diese Ermächtigungen sind auf Grund der Ablösung des TierZG (aF) zur Rechtsbereinigung notwendig.
Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 wird das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz geändert. Nr. 1 enthält eine redaktionelle Anpassung.
Mit Nr. 2 werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Daten, die nach den Bestimmungen des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes erhoben worden sind, zu bestimmten Zwecken des Tierzuchtgesetzes verwendet werden dürfen.
Zu Absatz 6
Nach § 9 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes ist vorgesehen, dass die zuständigen Tierzuchtbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen für das Monitoring über die genetische Vielfalt auch Angaben verwenden dürfen, die bereits von den jeweils zuständigen Behörden auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erhoben worden sind. Für das Monitoring werden Angaben nur von solchen Tieren benötigt, die einer Rasse zugeordnet werden können. Es handelt sich nicht um personenbezogene Daten, sondern insbesondere aggregierte Zusammenstellungen (Häufigkeiten) nach Rasse, Geschlecht, Altersklassen und Region.
Mit dem neuen § 2 Abs. 6 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes wird daher vorgeschrieben, dass die zuständige Behörde entsprechende Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrverordnung erhoben worden sind, zum Zweck des Monitoring den dafür zuständigen Behörden, auch in verarbeiteter Form, auf Anfrage übermittelt.
Es ist auf Grund der Aufgabenstellung zu erwarten, dass die Erhebung höchstens im Jahresabstand erforderlich wird.
Zu Absatz 7
Nach § 7 Abs. 3 des Tierzuchtgesetz sollen die Behörden, denen Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Nutztieren Angaben über Kennzeichnungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörigkeit gemacht haben, diese Angaben den anerkannten Zuchtorganisationen zum Zweck der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung mitteilen, sofern der Tierhalter dazu seine Einwilligung schriftlich erklärt hat.
Mit § 2 Abs. 7 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde entsprechende Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung erhoben worden sind, den anerkannten Zuchtorganisationen entsprechend mitteilt. Diese Mitteilungspflicht der Behörde gegenüber privaten Zuchtorganisationen erscheint geboten, da der Aufbau eines eigenen Erfassungsweges für die genannten Daten durch die Zuchtorganisationen einen unzumutbaren Aufwand für die Tierhalter bedeuten würde. Da die Mehrzahl aller Milchviehalter (ca. 65 %) ihre Daten auch einem Zuchtverband melden müssen, müssten sie Angaben, die sie bislang nur einmal melden müssen, doppelt versenden. Unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaues sollte dem Tierhalter kein unnötiger verwaltungstechnischer Aufwand abgefordert werden.
Darüber hinaus soll gewährleistet werden, dass die Angaben zu Geburts- und Abgangsdatum sowie Betriebswechsel in Zuchtbüchern und Registrierungsdatenbanken konsistent sind.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen bedarf es zur Datenermittlung des schriftlichen Einverständnisses der Tierhalter.
Zu Artikel 3
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) ist § 19 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes so geändert worden, dass es zur Bekämpfung einer hochkontagiösen Seuche (z.B. Maul- und Klauenseuche, Schweinepest) möglich ist, den Personen- und Fahrzeugverkehr innerhalb des betroffenen Gehöfts nicht nur einzuschränken, sondern verbieten zu können. Gleiches gilt für ein im Ereignisfall näher zu bestimmendes Gebiet. Hochkontagiöse Tierseuchen werden sehr leicht von Personen, aber auch von Fahrzeugen, übertragen. Dabei wurde jedoch nicht dem sich aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ergebenden Zitiergebot hinsichtlich der eingeschränkten Grundrechte Rechnung getragen. Die Vorschrift ist deshalb unter Beachtung des Zitiergebotes erneut zu erlassen.
Zu Artikel 4
Artikel 4 enthält eine im Anschluss an die Neufassung von § 6 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes durch das Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I S. Einsetzen: Fundstelle der Verkündung) notwendige Folgeänderung.