Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom KOM (2011) 169 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 255/97 = AE-Nr. 970964,
Drucksache 1065/01 = AE-Nr. 013937,
Drucksache 241/07 (PDF) = AE-Nr. 070309,
Drucksache 102/08 (PDF) = AE-Nr. 080094,
Drucksache 103/08 (PDF) = AE-Nr. 080095 und
Drucksache 105/08 (PDF) = AE-Nr. 080097

Brüssel, den 13.4.2011 KOM (2011) 169 endgültig 2011/092 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
{SEK(2011) 409 endgültig}
{SEK(2011) 410 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Energiesteuern werden traditionell aus verschiedenen Gründen erhoben, insbesondere um Einnahmen zu erzielen, aber auch, um die Verbraucher zu veranlassen, mit Energie sparsamer umzugehen und saubere Energien zu bevorzugen. Damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann, sind mehrere Schlüsselaspekte der Besteuerung von Energie auf EU-Ebene bereits in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom1 (im Folgenden "die Energiesteuerrichtlinie") geregelt.

Seit der Verabschiedung der Energiesteuerrichtlinie haben sich die politischen Rahmenbedingungen grundlegend geändert. In den Bereichen Energie und Klimawandel wurden für die Zeit bis 2020 konkrete, ambitionierte politische Ziele festgelegt. Das im Jahr 2009 angenommene Energie- und Klimapaket gibt einen politischen Rahmen vor, um diese Ziele kostenwirksam und gerecht umzusetzen. Energiesteuern sind eines der Instrumente, die die Mitgliedstaaten einsetzen können, um die Zielvorgaben zu erreichen. Wie aus der Folgenabschätzung zu dem Vorschlag der Kommission für das Energie- und Klimapaket2 hervorgeht, können der allgemeine Wohlstand erhöht und Kosten eingespart werden, wenn Einnahmen generierende Instrumente wie die Besteuerung genutzt werden, um Emissionen in den Sektoren zu reduzieren, die nicht unter das Gemeinschaftssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG3 (im Folgenden auch "EU-EHS" [EU-Emissionshandelssystem]) fallen.

Damit in diesem neuen Umfeld ein geeigneter Rahmen für Energiesteuern geschaffen werden kann, hat der Europäische Rat auf seiner Tagung im März 2008 gefordert, die Richtlinie besser auf die energie- und klimapolitischen Ziele der EU abzustimmen 4. Der vorliegende Vorschlag zielt daher darauf ab,

- Allgemeiner Kontext

Durch den Vorschlag für eine Änderung der Energiesteuerrichtlinie sollen einige grundlegende Bestimmungen der Richtlinie angepasst werden, damit Energiesteuern auf schlüssige Art und Weise zu dem Ziel beitragen, den Energieverbrauch in der EU zu senken und sauberere Energiequellen zu nutzen. Die Energiesteuerrichtlinie in ihrer jetzigen Form wirft insbesondere folgende Probleme auf:

Zunächst einmal ist nicht gewährleistet, dass die grundlegenden fossilen Energiequellen und elektrischer Strom einheitlich genug behandelt werden. Bei Betrachtung des Energieinhalts der verschiedenen Erzeugnisse ergeben sich erhebliche Unterschiede zwischen den Mindeststeuerbeträgen. Somit werden einige Erzeugnisse vorteilhafter behandelt als andere, wobei Kohle am besten abschneidet. Das bedeutet auch, dass einige Unternehmen je nach der von ihnen genutzten Energiequelle besser gestellt sein können als andere.

Zweitens ist das Preissignal, das die Energiesteuerrichtlinie durch die Mindeststeuerbeträge aussendet, nicht hinreichend mit dem Handlungsbedarf aufgrund des Klimawandels verknüpft. Daher eignen sich die Bestimmungen der Richtlinie in Situationen, in denen die Mitgliedstaaten die CO₂-Emissionen durch eine emissionsabhängige Besteuerung senken wollen, nicht gut dafür, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

Drittens beruht die steuerliche Behandlung erneuerbarer Brennstoffe in der Energiesteuerrichtlinie trotz ihrer zunehmenden Marktrelevanz noch auf Bestimmungen, die zu einer Zeit entwickelt wurden, als diese Brennstoffe noch Nischenprodukte und für den Markt kaum von Bedeutung waren. Die Standardbesteuerung erneuerbarer Brennstoffe richtet sich nach dem Volumen und dem Steuersatz für das fossile Erzeugnis, das durch das erneuerbare Erzeugnis ersetzt wird. Da der niedrigere Energieinhalt erneuerbarer Brennstoffe unberücksichtigt bleibt, führt ein und derselbe Steuersatz zu einer relativ höheren Belastung als bei den konkurrierenden fossilen Brennstoffen. Um diesen Effekt zu korrigieren und gegebenenfalls Unterschiede bei den Erzeugungskosten auszugleichen, bleibt den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit, die nach Artikel 16 der Energiesteuerrichtlinie zulässigen Steuerermäßigungen anzuwenden. Die Standardbesteuerung von erneuerbaren Brennstoffen ist daher für deren Eigenschaften nicht geeignet, und eine Anpassung kann nur in Form einer fakultativen Steuerermäßigung erfolgen, die strikt auf ihre Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen hin geprüft werden muss.

Viertens werden Energiesteuern im Rahmen der Energiesteuerrichtlinie immer auf die gleiche Weise erhoben, unabhängig davon, ob in einem bestimmten Fall die Begrenzung der CO₂- Emissionen durch das EU-EHS geleistet wird. Dementsprechend können sich EU-Rechtsvorschriften zur Begrenzung solcher Emissionen in bestimmten Fällen überschneiden und in anderen Fällen völlig fehlen. Weder das eine noch das andere ist wünschenswert, weil auf diese Weise die Kostenwirksamkeit sinkt und/oder auf dem Binnenmarkt Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

In der Richtlinie 2003/96/EG des Rates sind die steuerbaren Energieerzeugnisse, die Verwendungszwecke, die der Besteuerung unterliegen, und die für jedes Erzeugnis geltenden Mindeststeuerbeträge genannt, die davon abhängen, ob das Erzeugnis als Treibstoff, zu bestimmten industriellen und gewerblichen Zwecken oder als Heizstoff verwendet wird.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten von der EU verfolgten Politiken und Zielen vereinbar. Mit dem Vorschlag soll in Bezug auf Energiesteuern sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt in einem Kontext, in dem die Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Gemeinschaftsziele in den Bereichen Energie und Klimawandel beitragen müssen, weiterhin reibungslos funktioniert. Damit zudem die Kohärenz mit dem im Jahr 2009 verabschiedeten Klima- und Energiepaket gewahrt ist, gelten die vorgeschlagenen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2013.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

- Anhörung interessierter Kreise

Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurde eine Vielzahl externer Beiträge einbezogen. Diese Beiträge gingen als Rückmeldungen im Rahmen einer mit dem Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente5 eröffneten Konsultation sowie direkter Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten ein. Außerdem hat die GD TAXUD für die Folgenabschätzung eine Reihe externer Studien in Auftrag gegeben.

Das Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente zeigte u.a. Bereiche auf, in denen eine Änderung der Energiesteuerrichtlinie ins Auge gefasst werden könnte, und stellte mögliche künftige Vorgehensweisen dar. Insbesondere wurde die Frage aufgeworfen, ob die Richtlinie nicht umstrukturiert werden sollte, um der Tatsache besser Rechnung zu tragen, dass mit der Energiebesteuerung mehrere Ziele verfolgt werden (Generierung von Einnahmen und Energieeinsparungen einerseits und Umwelterwägungen andererseits).

- Folgenabschätzung

Um zu prüfen, wie die verschiedenen politischen Ziele am besten erreicht werden könnten, wurden mehrere Ansätze untersucht und mit dem Referenzszenario ("business as usual") verglichen. Bei diesem Szenario würde der bestehende Rahmen für die Energiebesteuerung, der nach Ablauf der noch geltenden Übergangszeiten in allen Mitgliedstaaten vollständig anwendbar ist, nicht mehr geändert. Daraus ergibt sich logisch, dass die Energiesteuerrichtlinie nicht enger mit den energie- und klimapolitischen Zielen der EU abgestimmt werden würde. Zwei Vorgehensweisen, nämlich Änderung der Energiesteuerrichtlinie zu einem späteren Zeitpunkt und Koordinierung der Besteuerung statt einer Richtlinienänderung, wären im Ergebnis dem Referenzszenario vergleichbar, unter anderem deshalb, weil sie nicht rechtzeitig zu Resultaten führen würden. Die folgenden Ansätze wurden untersucht:

Die Auswirkungen der verschiedenen Ansätze wurden in der Folgenabschätzung untersucht und die Ergebnisse im Folgenabschätzungsbericht zusammengefasst. Unter Berücksichtigung des Beitrags, den die verschiedenen Optionen zu den vorgenannten Zielen leisten, sowie der Notwendigkeit, die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten ebenso zu beachten wie Erwägungen der Gleichbehandlung, wurde in der Folgenabschätzung eine Reihe bevorzugter Maßnahmen auf der Grundlage der Option 3 und der verkehrspezifischen Option 6 ermittelt, die diesem Vorschlag zugrunde liegen.

Die Folgenabschätzung machte deutlich, dass die Ziele ohne wirtschaftliche Kosten erreicht werden können und dass die Änderung möglicherweise sogar kleinere wirtschaftliche Gewinne beschert, insbesondere dann, wenn zusätzliche Einnahmen aus der allgemeinen Energieverbrauchsteuer oder der CO₂-abhängigen Steuer zur Senkung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber verwendet würden. Aus der Folgenabschätzung ging außerdem hervor, dass die Änderung der Energiesteuerrichtlinie die Unternehmen nicht unnötig belasten und die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen würde. Darüber hinaus verringert die gemeinsame Änderung der Besteuerung von Kraft- und Heizstoffen das Risiko negativer Verteilungswirkungen, das oft mit Maßnahmen in Verbindung gebracht wird, bei denen die Heizkosten steigen können. In diesem Zusammenhang bestätigte die Folgenabschätzung die wesentlichen Vorteile der Besteuerung, über die nicht nur das Verbraucherverhalten beeinflusst, sondern auch Einnahmen generiert werden, die zur Finanzierung flankierender Maßnahmen verwendet werden können, und zeigte damit auf, wie den Vorbehalten in Bezug auf die Verteilung begegnet werden kann. Aus der Folgenabschätzung geht allerdings auch hervor, dass mehr als jede andere Einzelwirkung die Verteilungswirkungen für die Haushalte je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind, und dass es deswegen gerechtfertigt scheint, den Mitgliedstaaten auch künftig zu gestatten, private Haushalte von der Steuer zu befreien.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt mit Wirkung ab 2013 Folgendes vor:

- Rechtsgrundlage

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 113.

- Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag betrifft einen Bereich, in dem sich die Europäische Union die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt. Deswegen kommt das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung. Nach Artikel 113 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt der Rat Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsabgaben, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist.

Die Änderung der Energiesteuerrichtlinie und ihr zeitlicher Ablauf sind im weiteren Kontext der EU-Agenda in den Bereichen Energie und Klimawandel zu sehen. Die EU steckt derzeit den Rahmen für Rechtvorschriften ab, die sie in die Lage versetzen sollen, ihre ehrgeizigen Zielvorgaben für 2020 zu verwirklichen. Die angestrebte Anpassung der Energiesteuerrichtlinie an diese Zielvorgaben kann nur durch einen EU-Rechtsakt zur Änderung der Energiesteuerrichtlinie erreicht werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Ziele der vorliegenden Überarbeitung können am besten durch die Änderung der geltenden Richtlinie im oben erläuterten Sinne erreicht werden. Der Vorschlag betrifft im Wesentlichen einige wichtige Bestandteile der Richtlinie: die Struktur der Steuer und das Verhältnis zwischen der jeweiligen steuerlichen Behandlung der einzelnen Energiequellen.

Der Vorschlag beschränkt sich daher in jeder Hinsicht auf die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele erforderlich sind.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie. In diesem Bereich, auf den sich bereits eine Richtlinie bezieht, sollen die Mitgliedstaaten, wie oben erläutert, auch weiterhin großen Spielraum erhalten. Deswegen wären andere Instrumente als eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG nicht geeignet.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission12, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/96/EG wird wie folgt geändert:

(4) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(5) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(6) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 gilt diese Richtlinie nicht für

Ein Energieerzeugnis hat dann zwei Verwendungszwecke, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zwei Verwendungszwecke anzusehen;

Als mineralogische Verfahren gelten Verfahren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (*) unter die NACE-Klasse Abteilung 23 "Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden" fallen.

Artikel 20 gilt jedoch für Energieerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendet werden.

(7) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(8) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(9) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Ab dem 1. Januar 2013, dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindeststeuerbeträge."

(10) Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Ab dem 1. Januar 2013 gelten für Erzeugnisse, die als Kraftstoff im Sinne von Absatz 2 verwendet werden, die in Anhang I Tabelle B festgelegten Mindeststeuerbeträge."

(11) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Ab dem 1. Januar 2013 gelten für Heizstoffe die in Anhang 1 Tabelle C festgelegten Mindeststeuerbeträge."

(12) Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Ab dem 1. Januar 2013 gelten für elektrischen Strom die in Anhang I Tabelle D festgelegten Mindeststeuerbeträge."

(13) Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Werden Volumeneinheiten angewandt, so wird das Volumen bei 15 °C gemessen."

(14) Artikel 14 wird wie folgt geändert:

(15) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

"Artikel 14a

(16) Artikel 15 wird wie folgt geändert:

"3. Die Mitgliedstaaten können bei der allgemeinen Energieverbrauchsteuer einen bis zu Null gehenden Steuerbetrag auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom anwenden, die für Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, in der Aquakultur und in der Forstwirtschaft verwendet werden. Für die Begünstigten gelten Regelungen, die weitgehend in gleichem Maße zu einer besseren Energieeffizienz führen müssen, wie dies bei Einhaltung der normalen EU-Mindestsätze der Fall wäre.

(1) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(17) Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 17

Artikel 18

(18) Die Artikel 18a und 18b werden gestrichen.

(19) Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(20) Artikel 21 wird wie folgt geändert:

(21) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Für die Anwendung dieses Artikels gelten als "Hauptbehälter"

(22) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Artikel 27
Ausübung der Befugnisübertragung

(23) Die folgenden Artikel 27a, 27b und 27c werden eingefügt:

"Artikel 27a
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 27b
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 27c
Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt."

(24) Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29

Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis Ende 2015 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag zu ihrer Änderung.

Im Bericht der Kommission werden u.a. der Mindestbetrag der CO₂-abhängigen Steuer, die Auswirkungen von Innovation und technologischen Entwicklungen insbesondere in Bezug auf Energieeffizienz, den Einsatz von elektrischem Strom im Verkehr sowie die Berechtigung der in dieser Richtlinie festgelegten Befreiungen und Ermäßigungen, einschließlich für in der Luft- und Seefahrt verwendeten Kraftstoff, untersucht. Im Bericht wird dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Mindeststeuerbeträge sowie den allgemeinen Zielen des Vertrags Rechnung getragen.

Auf jeden Fall wird für die Zwecke von Artikel 14a dieser Richtlinie die Liste der Sektoren oder Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der CO₂-Verlagerung besteht, regelmäßig überprüft, wobei insbesondere etwa vorliegende neue Erkenntnisse berücksichtigt werden."

(25) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

(26) Die Anhänge II und III werden gestrichen.

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

"Anhang I

Tabelle A - Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe für die Zwecke von Artikel 7

CO₂-
abhängige
Steuer
Allgemeine
Energieverbrauchsteuer
Allgemeine
Energieverbrauchsteuer
Allgemeine
Energieverbrauchsteuer
1. Januar
2013
1. Januar 20131. Januar 20151. Januar 2018
Benzin
KN-Codes
2710 11 31,
2710 11 41,
2710 11 45,
2710 11 49, 2710 11 51 und
2710 11 59
20 EUR/t
CO₂
9,6 EUR/GJ9,6 EUR/GJ9,6 EUR/GJ
Gasöl
KN-Codes
2710 19 41 bis
2710 19 49
20 EUR/t
CO₂
8,2 EUR/GJ8,8 EUR/GJ9,6 EUR/GJ
Kerosin
KN-Codes
2710 19 21 und
2710 19 25
20 EUR/t
CO₂
8,6 EUR/GJ9,2 EUR/GJ9,6 EUR/GJ
Flüssiggas
KN-Codes
2711 12 11 bis
2711 19 00
20 EUR/t
CO₂
1,5 EUR/GJ5,5 EUR/GJ9,6 EUR/GJ
Erdgas
KN-Codes
2711 11 00 und
2711 21 00
20 EUR/t
CO₂
1,5 EUR/GJ5,5 EUR/GJ9,6 EUR/GJ

Tabelle B - Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuersätze für zu den Zwecken gemäß Artikel 8 Absatz 2 verwendete Kraftstoffe CO₂-abhängige Allgemeine

CO₂-abhängige
Steuer
Allgemeine
Energieverbrauchsteuer
Gasöl
KN-Codes
2710 19 41 bis 2710 19 49
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Kerosin
KN-Codes
2710 19 21 und 2710 19 25
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Flüssiggas
KN-Codes
2711 12 11 bis 2711 19 00
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Erdgas
KN-Codes
2711 11 00 und 2711 21 00
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ

Tabelle C - Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuersätze für Heizstoffe CO₂-abhängige Allgemeine

CO₂-abhängige
Steuer
Allgemeine
Energieverbrauch
steuer
Gasöl
KN-Codes
2710 19 41 bis 2710 19 49
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Schweres Heizöl
KN-Codes
2710 19 61 bis 2710 19 69
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Kerosin
KN-Codes
2710 19 21 und 2710 19 25
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Flüssiggas
KN-Codes
2711 12 11 bis 2711 19 00
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Erdgas
KN-Codes
2711 11 00 und 2711 21 00
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ
Kohle und Koks
KN-Codes
2701, 2702 und 2704
20 EUR/t CO₂0,15 EUR/GJ

Tabelle D - Ab 1. Januar 2013 geltende Mindeststeuersätze für elektrischen Strom CO₂-abhängige Allgemeine

CO₂-abhängige
Steuer
Allgemeine
Energieverbrauch
steuer
Elektrischer Strom KN-Code 27160,15 EUR/GJ"