Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Der Bundesrat hält die Überarbeitung der Richtlinie 69/465/EWG für richtig und notwendig, da sie an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts anzupassen ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass mit den zunehmenden EU-Regelungen die Gefahr besteht, dass die Bürokratie weiter wächst. Es ist deshalb auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Regelungen so gestaltet werden, dass sie ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand in den Ländern umgesetzt werden können.
Aus Sicht des Bundesrates sollten folgende Änderungen Berücksichtigung finden:
Zu Artikel 6 Abs. 3 und Artikel 11 Abs. 3
Die darin enthaltene Meldefrist "31. Dezember eines jeden Jahres" begegnet erheblichen Bedenken, da die erforderliche Bestimmung der Nematodenart, des Pathotyps bzw. einer Virulenzgruppe eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Frist sollte deshalb auf den 31. März des darauf folgenden Jahres verschoben werden.
Zu Anhang II Nr. 1 Buchstabe b
In diesem Anhang ist eine Referenz auf den EPPO-Standard PM 7/40(1) Diagnostic protocols for regulated pests aufzunehmen. Das ist erforderlich, um flexibler auf neue Methoden eingehen zu können.
Zu Anhang III Abschnitt III (B)
Die im Anhang formulierte Vorgehensweise bedarf der Überprüfung im Hinblick auf ihre Praktikabilität, insbesondere die "direkte und sofortige Lieferung" sowie die amtliche Anerkennung der Abfallbeseitigungseinrichtungen. Die Regelung ist so zu gestalten, dass kontaminierte Kartoffeln so verarbeitet oder sortiert werden, dass durch die Lieferung an Verarbeitungs- oder Sortierbetriebe und die Beseitigung der Reststoffe nachweislich kein Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelnematoden besteht.