Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

944. Sitzung des Bundesrates am 22. April 2016

A

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 6 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)

Artikel 6 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 6
Änderung der Viehverkehrsverordnung

§ 17 Absatz 1 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), die zuletzt durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Satz 1 gilt entsprechend für

Folgeänderung:

In der Eingangsformel sind die Wörter "des § 32 Absatz 4" zu streichen.

Begründung:

Hinsichtlich der Anpassung der Viehverkehrsverordnung an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 (Equidenpass-Verordnung) besteht noch erheblicher weiterer Beratungsbedarf. Eine Vertagung der Beratungen zur Verordnung insgesamt kommt jedoch auf Grund der Dringlichkeit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (Artikel 5) nicht in Betracht. Die obenstehende Änderung ist die einzige unstrittige Änderung.

2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - ( § 26 Satz 1 BmTierSSchV),

Nummer 2 - neu - ( § 41 Absatz 5 BmTierSSchV),

Nummer 3 - neu - (Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 BmTierSSchV),

Nummer 5 - neu - (Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 BmTierSSchV)

Artikel 9 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 9
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003" durch die Wörter "des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 43)" ersetzt.

2. § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; ABl. L 115 vom 6.5.2015, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. Artikel 6 oder Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Heimtier verbringt,

2. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a einen Ausweis nicht vorlegt oder

3. Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b ein Heimtier für die Kontrolle nicht zur Verfügung stellt."

3. In Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 werden die Wörter "Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003" durch die Wörter "Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013" ersetzt.

4. Anlage 7 Teil 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

"Dokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung." '

Begründung:

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.

Zu Nummer 2:

Es bedarf einer Anpassung an das geltende EU-Recht nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Andernfalls kommt es zu empfindlichen Sanktionslücken bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013. Diese enthält mehr Kontroll- und Dokumentationsvorgaben als die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 998/2003. Darüber hinaus legt sie das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen ausschließlich über Einreiseorte fest, was mit bestimmten Verpflichtungen für den Tierhalter bzw. der ermächtigten Person verbunden ist (Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde, Vorlage von Dokumenten). Ohne eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage kann der Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch die Länder nicht gewährleistet werden.

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.

Zu Nummer 4: wie Vorlage

Zu Nummer 5:

Redaktionelle Anpassung an die geltende Verordnung.

B

C

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende

Entschließung zu fassen:

4. Zu Artikel 6 (Änderung der Viehverkehrsverordnung)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mit den Ländern zeitnah Beratungen aufzunehmen, um die Viehverkehrsverordnung an die - seit 1. Januar 2016 anzuwendende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (EquidenpassVerordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) sowie an die - im Juli 2014 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33)

anzupassen und bis spätestens Herbst 2016 einen Entwurf zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Hinsichtlich der Anpassung der Viehverkehrsverordnung an das geltende EU-Recht bzgl. der Kennzeichnung von Equiden (DVO (EU) Nr. 2015/262) und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000) besteht zwischen Bund und Ländern noch erheblicher Beratungsbedarf.

Zu Artikel 9 (Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, die missbräuchliche Ausgabe von Heimtierausweisen zu verhindern. Zudem erlaubt es nur nach innerstaatlichem Recht ermächtigten Tierärzten den Bezug und die Ausstellung von Heimtierausweisen. Die Bundesregierung hat bisher keine entsprechenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassen oder eine entsprechende Regelung durch förmliches Gesetz zur Umsetzung dieser Vorgabe initiiert. Damit die durch das Unionsrecht den Mitgliedstaaten auferlegte Verpflichtung, eine rechtmäßige Ausstellung von Heimtierpässen sicherzustellen, fristgerecht erfüllt werden kann, haben sich die Länder auf ein zentrales Kontroll- und Ausgabeverfahren der Blankoheimtierausweise über die zentrale Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) verständigt. Dieses Verfahren sieht die Registrierung der ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte sowie der zum Druck bzw. zum Vertrieb von Heimtierausweisen autorisierten Firmen vor. Zudem würden dadurch eine Zuordnung der ausgelieferten Heimtierausweise sowie eine Kontrolle der gültigen Ermächtigung des Tierarztes sichergestellt.

Nach einer juristischen Prüfung des Konzepts zur Einrichtung eines zentralen Kontroll- und Ausgabeverfahrens über die HIT-Datenbank kommt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu dem Ergebnis, dass für das von den Ländern mehrheitlich beschlossene zentrale Verfahren eine innerstaatliche Regelung durch ein förmliches Gesetz notwendig sei. Das BMEL hat insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken, wonach die derzeitigen EU-Regelungen ohne entsprechende formalgesetzliche, dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragende nationale Konkretisierung nicht ausreichen würden, um unter Wahrung der grundrechtlich geschützten Datenschutzbelange die erforderliche bundeseinheitliche zentrale Erfassung und Registrierung der zur Ausstellung von Heimtierausweisen in Deutschland ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte zu gewährleisten und die zum Drucken / zum Vertrieb von Heimtierausweisen autorisierten Firmen innerhalb Deutschlands in dieses System mit einzubeziehen.

Die Einbindung der zur Drucklegung bzw. zum Vertrieb von Blankoheimtierausweisen autorisierten Firmen ist unionsrechtlich nicht geregelt und erfordert nach Ansicht des BMEL ebenfalls eine entsprechende Regelung durch förmliches Gesetz. Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen und wirksamen Anwendung des Unionsrechtes sei daher eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage "Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren", BT-Drs. 18/7007, verwiesen.

Der ermächtigte Tierarzt ist nach Artikel 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 definiert als ein Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt wurde, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen auf Grund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen. Die Voraussetzungen zur Erstausstellung von Heimtierausweisen sind abschließend in Artikel 22 der Verordnung geregelt. In der Vergangenheit haben die ermächtigten Tierärzte häufig Verstöße festgestellt. Um der unionsrechtlichen Pflicht der Mitgliedstaaten gerecht zu werden, eine korrekte Ausstellung und Handhabung von Heimtierpässen sicherzustellen, sind Mitteilungen an die zuständige Behörde bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Heimtierausweise ausstellenden Tierarztes bzw. zur Tollwutprävention bei Abweichungen von den Verbringungsvoraussetzungen zwingend erforderlich. Daher müssen die ermächtigten Tierärzte zur Mitwirkung verpflichtet werden, den zuständigen Behörden Verstöße zu melden.

Sollen die Tierärzte in dieser Hinsicht vor einem möglichen Konflikt mit der tierärztlichen Schweigepflicht ( § 203 StGB) bewahrt werden, muss ihnen für ihre Meldung eine entsprechende bundesgesetzliche Befugnisnorm an die Seite gestellt werden.

Die Rechtsgrundlagen zur Ahndung von Verstößen nach der BinnenmarktTierseuchenschutzverordnung beziehen sich noch auf die Heimtierregelungen der EU-Vorgängerversion (Verordnung (EG) Nr. 998/2003). Damit kommt es zu erheblichen Sanktionslücken bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, welche zur Vermeidung des Missbrauches zusätzliche Kontroll- und Dokumentationsvorgaben enthält. Solange durch eine bundesgesetzliche Regelung diese Sanktionslücken nicht geschlossen werden, können illegale Verbringung von Heimtieren nicht wirksam unterbunden werden.

Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt hat dem illegalen Welpenhandel in mehreren Presseerklärungen den Kampf angesagt. Dieser Kampf kann nur Erfolg haben, wenn die in der vorliegenden Entschließung geforderten bundesgesetzlichen Regelungen rasch geschaffen werden.

Ohne die geforderte bundesgesetzliche Rechtsgrundlage ist ein konsequenter Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durch die Länder nicht möglich und die mit dem illegalen Welpenhandel verbundenen schwerwiegenden Verstöße gegen das Tiergesundheits- und das Tierschutzrecht können nicht wirksam unterbunden werden. Daneben besteht die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der unzureichenden Umsetzung von EU-Recht.