Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 512/96 = AE-Nr. 962261 und
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Zentralverwahrer sind Institute von systemischer Bedeutung für die Finanzmärkte. Jedem an oder außerhalb einer Börse getätigten Wertpapiergeschäft folgen Nachhandelsverfahren, die zur Abwicklung dieses Geschäfts, d.h. zur Lieferung von Wertpapieren gegen Barmittel führen. Die Zentralverwahrer sind dabei die entscheidenden Einrichtungen, die über sogenannte Wertpapierabrechnungssysteme die Abwicklung ermöglichen. Die Zentralverwahrer sorgen auch für die Eröffnung und zentrale Führung von Wertpapierkonten, in denen erfasst wird, wie viele Wertpapiere von wem begeben wurden, und jeder Wechsel der Halter dieser Wertpapiere verbucht wird.
Ferner spielen die Zentralverwahrer eine Schlüsselrolle am Markt für Sicherheiten, insbesondere für geldpolitische Zwecke. Beispielsweise durchlaufen praktisch alle für geldpolitische Operationen einer Zentralbank in Frage kommenden Sicherheiten in der EU, vor allem im Euro-Währungsgebiet, von Zentralverwahrern betriebene Wertpapierabrechnungssysteme.
Von Wertpapierabrechnungssystemen in der EU wurden 2010 Transaktionen im Wert von annähernd 920 Billionen EUR abgerechnet und Ende 2010 Wertpapiere im Wert von fast 39 Billionen EUR gehalten. Es gibt mehr als 30 Zentralverwahrer in der EU; im Allgemeinen existiert in jedem Land eine solche Einrichtung, außerdem bestehen zwei "internationale" Zentralverwahrer (sogenannte ICSD - Clearstream Banking Luxembourg und Euroclear Bank), die eine Unterkategorie von Zentralverwahrern bilden und auf die Begebung internationaler Anleihen, allgemein als "Eurobonds" bekannt, spezialisiert sind.
Während die Zentralverwahrer innerhalb nationaler Grenzen in der Regel sicher und effizient funktionieren, ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen ihnen weniger sicher; dies bedeutet, dass ein Investor mit höheren Risiken und Kosten rechnen muss, wenn er Geld im Ausland anlegt. So ist die Zahl der gescheiterten Abwicklungen bei grenzüberschreitenden Geschäften höher als bei inländischen Transaktionen, und die Kosten für eine grenzüberschreitende Abrechnung fallen bis zu viermal höher aus als im Fall einer Abwicklung im Inland.
Diese Sicherheitsprobleme ergeben sich aus einer Reihe von Faktoren, darunter:
- - Die Länge des Abrechnungszyklus. Die Zeit zwischen dem Handelsgeschäft und der Abrechnung ist in der EU nämlich nicht harmonisiert, so dass es bei der grenzüberschreitenden Abrechnung zu Beeinträchtigungen kommt. - Ein kleiner, aber nennenswerter Anteil an Wertpapieren besteht nach wie vor in Papierform. Bei diesen Wertpapieren dauert der Abwicklungszyklus deutlich länger, wodurch die Anleger ein größeres Risiko eingehen.
- - Gescheiterte Abwicklungen, d.h. Situationen, in denen eine Transaktion nicht zum vorgesehenen Abrechnungstag abgerechnet wird, unterliegen nicht an allen Märkten abschreckenden Sanktionen; sofern solche Sanktionen bestehen, unterscheidet sich die Abrechnungsdisziplin zwischen den einzelnen Märkten erheblich.
- - Zwar verringert sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und - abrechnungssystemen1 die Beeinträchtigung eines Wertpapierabrechnungssystems durch gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems geführte Insolvenzverfahren, andere Risiken des Systems oder die Belastbarkeit des das System betreibenden Zentralverwahrers werden jedoch nicht behandelt. Einige Zentralverwahrer unterliegen zusätzlichen Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung ergeben.
- - Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern gelten zwar als ein erster Schritt zur Konsolidierung der europäischen Abrechnungsmärkte, geben aber angesichts fehlender spezifischer Aufsichtsregeln für solche Verbindungen auch Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus verstärken diese Vereinbarungen die Verflechtung der Zentralverwahrer, was ein weiteres Argument für die Einführung eines gemeinsamen Aufsichtsrahmens ist.
Dass kein effizienter Binnenmarkt für Abrechnungen existiert, ist ebenfalls nicht ganz unbedenklich. Nach wie vor bestehen am europäischen Markt für Nachhandelstätigkeiten bedeutende Hindernisse, zum Beispiel die Beschränkung des Zugangs von Wertpapieremittenten zu Zentralverwahrern, unterschiedliche nationale Zulassungsregelungen und Bestimmungen für Zentralverwahrer innerhalb der EU und ein eingeschränkter Wettbewerb zwischen verschiedenen nationalen Zentralverwahrern. Aufgrund dieser Hindernisse ist der Markt stark fragmentiert. Infolgedessen stützt sich die grenzüberschreitende Abrechnung von Transaktionen auf unnötig komplizierte Ketten von Haltern, bei denen häufig mehrere Zentralverwahrer und etliche weitere Mittler involviert sind. Dies wirkt sich negativ auf die Effizienz, aber auch auf die mit grenzüberschreitenden Geschäften einhergehenden Risiken aus.
Diese Probleme sind von Bedeutung, da die grenzüberschreitenden Geschäfte in Europa, vom gewöhnlichen Kauf/Verkauf von Wertpapieren bis zur Sicherungsübereignung immer häufiger werden und die Verflechtung unter den Zentralverwahrern zunimmt. Die genannten Tendenzen dürften sich durch die Inbetriebnahme von Target2 Securities (T2S) noch verstärken; das vom Eurosystem initiierte Projekt soll ab 2015 eine länderübergreifende gemeinsame Plattform für die Wertpapierabrechnung in Europa bieten.
All diese Probleme werden in der vorgeschlagenen Verordnung in Angriff genommen. Mit der Verordnung wird eine Verpflichtung eingeführt, sämtliche übertragbaren Wertpapiere im Effektengiro zu verbuchen und sie bei Zentralverwahrern zu erfassen, bevor mit ihnen an geregelten Handelsplätzen gehandelt wird. Durch die Verordnung werden Abrechnungsperioden und Regelungen der Abrechnungsdisziplin EU-weit harmonisiert. Es werden gemeinsame Regeln eingeführt, die sich an internationalen Grundsätzen zum Umgang mit den Risiken der Geschäfte und Dienstleistungen der Zentralverwahrer orientieren. Da alle Zentralverwahrer in der EU dann denselben materiellrechtlichen Vorschriften unterliegen, werden sie von einheitlichen Zulassungsanforderungen und einem "EU-Pass" profitieren, die dazu beitragen, die bestehenden Zugangshindernisse abzubauen.
Die vorgeschlagene Verordnung erhöht somit die Sicherheit im System und öffnet den Markt für Zentralverwahrungsdienstleistungen, was wiederum die Effizienz der Wertpapierabrechnung steigert. Die vorgeschlagene Verordnung vervollständigt den Regulierungsrahmen für die Infrastrukturen von Wertpapiermärkten, ergänzend zur Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)2, die sich mit den Handelsplätzen befasst, und zum Vorschlag für eine Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien zum Gegenstand hat.
Diese Initiative findet breite politische Unterstützung. Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" vom 2. Dezember 2008 betonte die Notwendigkeit, die Sicherheit und Solidität der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme zu stärken, und war sich darin einig, dass zum Abbau rechtlicher Hindernisse im Zusammenhang mit Nachhandelsgeschäften, einschließlich Zugangsbeschränkungen für Zentralverwahrer, Rechtsakte der EU erforderlich sind. Auch besteht international Konsens darüber, dass es geeigneter Standards für Zentralverwahrer bedarf. Bereits 2001 verabschiedeten internationale Banken- und Wertpapieraufsichtsbehörden (CPSS-IOSCO) eine Reihe von Empfehlungen für Wertpapierabrechnungssysteme. Diese Empfehlungen wurden 2009 von den europäischen Regulierungsbehörden (ESZB-CESR) im Rahmen unverbindlicher Leitlinien angepasst. Der Rat für Finanzstabilität wiederholte im Oktober 2010 die Forderung nach aktualisierten Standards zur Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen und sprach sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards aus.
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung
Die Initiative ist das Ergebnis ausgiebiger, kontinuierlicher Dialoge und Konsultationen mit allen wichtigen Interessenträgern, einschließlich Wertpapierregulierungs- und Bankenaufsichtsbehörden, der EZB sowie allen Gruppen von Marktteilnehmern. Dabei wurden die im Zuge einer öffentlichen Konsultation vom 13. Januar bis zum 1. März 2011 abgegebenen Stellungnahmen und die seit Sommer 2010 eingegangenen Beiträge eines breiten Spektrums von Interessenträgern berücksichtigt.
Darüber hinaus wurde Oxera Consulting mit einer externen Untersuchung der Kosten und Preise im Nachhandelsbereich beauftragt. Oxera legte 2009 einen ersten und 2011 einen zweiten Bericht vor. Diese Berichte liefern nützliche Informationen über die Unterschiede zwischen den Kosten im grenzüberschreitenden und im inländischen Nachhandelsbereich in Europa.
Im Rahmen ihrer Politik einer besseren Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Handlungsalternativen vorgenommen. Diese Optionen wurden in Bezug auf die wichtigsten Ziele - Erhöhung der Sicherheit, Steigerung der Effizienz und Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen - für die Dienstleistungen der Zentralverwahrer in Europa einer Bewertung unterzogen. Maßgeblich für die Bewertung waren der Grad der Verwirklichung der genannten Ziele und die Kosteneffizienz bei der Umsetzung der verschiedenen Optionen.
Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts wurde dem Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) am 16. März 2011 vorgelegt; ein überarbeiteter Entwurf am 8. August 2011 eingereicht. Der Berichtsentwurf wurde nach den Stellungnahmen des IAB beträchtlich verbessert; diese Verbesserungen bezogen sich auf die fundiertere faktische Untermauerung der festgestellten Probleme und die Analyse der verschiedenen Handlungsalternativen, insbesondere hinsichtlich der Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung, ferner auf die Aufnahme einer Schätzung des Gesamtnutzens und der Auswirkungen verschiedener Handlungsalternativen auf die unterschiedlichen Interessengruppen sowie auf einen klareren und solideren Überwachungs- und Bewertungsrahmen.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auf diesem Gebiet die zweckmäßigste Rechtsgrundlage darstellt. Das wesentliche Ziel des Vorschlags besteht darin, die Sicherheits- und Effizienzmängel der Wertpapierabrechnung und die damit verbundenen Funktionsstörungen des Binnenmarkts zu beheben, die auf divergierende nationale Regeln für die Wertpapierabrechnung und für die Tätigkeit der Wertpapierabrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zurückzuführen sind, indem eine Reihe gemeinsamer Regeln für bestimmte Aspekte von Abrechungszyklus und -disziplin sowie eine Reihe gemeinsamer aufsichtsrechtlicher Anforderungen zur Verbesserung der Belastbarkeit von und des Zugangs zu Zentralverwahrern eingeführt werden. Unterbleibt die Einführung derartiger gemeinsamer Regeln und Anforderungen, werden sich auf nationaler Ebene getroffene, wahrscheinlich divergierende Maßnahmen unmittelbar negativ auf die Sicherheit, die Effizienz und den Wettbewerb an den Abwicklungsmärkten in der Europäischen Union auswirken. Eine Verordnung gilt als das zweckmäßigste Instrument, um zu gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer einheitlichen und unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen bezüglich des Abrechnungszyklus und der Abrechnungsdisziplin unterliegen, und dass die Zentralverwahrer in der Europäischen Union einheitlichen und unmittelbar anwendbaren aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen, die ihre Belastbarkeit stärken und ihre zentrale Rolle in Systemen zur Verbuchung im Effektengiro und im Abrechnungsprozess bekräftigen.
Da der Hauptzweck der vorgeschlagenen Verordnung darin besteht, eine Reihe den Marktteilnehmern unmittelbar auferlegter rechtlicher Verpflichtungen einzuführen, wozu u.a. die Verbuchung praktisch aller übertragbaren Wertpapiere im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer und ein engerer Zeitrahmen für die Abrechnung gehören, und da die Zentralverwahrer für den Betrieb von Wertpapierabrechnungssystemen und für die Anwendung von Maßnahmen zur rechtzeitigen Abwicklung innerhalb der Europäischen Union verantwortlich sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Zentralverwahrer jederzeit und laufend die im Vorschlag vorgesehenen einheitlichen und strengen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Daher ist es erforderlich, als logische Folge der den Marktbetreibern auferlegten rechtlichen Verpflichtungen in diesen Vorschlag eine Reihe einheitlicher und unmittelbar anwendbarer Regeln über die Zulassung und laufende Beaufsichtigung von Zentralverwahrern aufzunehmen.
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wird die Europäische Union nur tätig, soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.
Dieser Vorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, den europäischen Wertpapiermarkt innerhalb der EU sicherer und effizienter zu gestalten, wozu ein abgestimmtes Vorgehen auf EU-Ebene erforderlich ist. Das Handeln der Europäischen Union ist darüber hinaus durch den systemischen Charakter der Zentralverwahrer und deren zunehmende Verflechtung, insbesondere nach der Einführung von T2S, gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern wird mit der vorgeschlagenen Verordnung angestrebt, die Zuständigkeiten der einzelstaatlichen Behörden mit den Interessen anderer zuständiger Behörden in Einklang zu bringen. Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA) kommt bei der Beilegung von Streitigkeiten, bei der Gestaltung der Kooperationsvereinbarungen zwischen nationalen Behörden und bei der Entwicklung technischer Standards in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) eine Schlüsselrolle zu.
Einige Aspekte werden bereits von bestehenden EU-Rechtsakten abgedeckt. So sind Wertpapierabrechnungssysteme bereits in der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen3 definiert, und in der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) sind bestimmte Regeln für den Zugang von Marktteilnehmern zum Wertpapierabrechnungssystem ihrer Wahl vorgesehen. Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit diesen EU-Rechtsakten.
In dem Vorschlag wird auch der in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union vorgeschriebene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten, wonach die Maßnahmen der Europäischen Union dem angestrebten Ziel angepasst sind und nicht über das Notwendige hinausgehen. Die vorgeschlagene Verordnung ist mit diesem Grundsatz vereinbar und sorgt für einen Ausgleich zwischen öffentlichem Interesse und Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen. Der Vorschlag berücksichtigt in vollem Umfang die Notwendigkeit eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Sicherheit, Markteffizienz und Kosten für die Interessenträger.
3.3. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus zwei Hauptteilen: Maßnahmen, die sich auf alle Marktteilnehmer im Zusammenhang mit der Wertpapierabrechnung beziehen (Titel II), und Maßnahmen, die sich speziell auf Zentralverwahrer (Titel III, IV und V) beziehen. Die verbleibenden Titel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Titel I) sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen (Titel VI), gelten für beide Teile des Vorschlags.
3.3.1. Anwendungsbereich des Vorschlags (Titel I)
In der vorgeschlagenen Verordnung werden alle Zentralverwahrer erfasst, jedoch die Mitglieder des ESZB und sonstige nationale oder öffentliche Stellen mit ähnlichen Aufgaben wie die für die Verwaltung der Staatsschulden zuständigen oder daran beteiligten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die ansonsten als Zentralverwahrer eingestuft würden, von den Anforderungen für die Zulassung und die Überwachung ausgenommen. Diese Institute unterliegen gleichwohl der Gesamtheit der für Zentralverwahrer geltenden Anforderungen. Titel IV, mit dem die Trennung zwischen Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung und sonstigen Zentralverwahrungsdienstleistungen eingeführt wird, gilt für diese Institute nicht, da sie naturgemäß derartige Nebendienstleistungen ausführen.
Im Hinblick auf Finanzinstrumente deckt der Vorschlag sämtliche Instrumente ab, soweit es die Anforderungen für Zentralverwahrer betrifft; vor allem aber werden übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) (im Wesentlichen Aktien und Schuldverschreibungen) für die Zwecke des Titels II (Wertpapierabrechnung) erfasst.
3.3.2. Wertpapierabrechnung (Titel II)
Ein Hauptziel der vorgeschlagenen Verordnung besteht in einer größeren Abrechnungssicherheit. Titel II enthält drei Gruppen von Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. Erstens wird die sogenannte Dematerialisierung/Immobilisierung von Wertpapieren verbindlich eingeführt, d.h. die Begebung von Wertpapieren durch Verbuchung im Effektengiro. Diese Maßnahme zielt auf die Steigerung der Abrechnungseffizienz ab; sie führt zu kürzeren Abrechnungsperioden und gewährleistet die Integrität einer Wertpapieremission, indem der Abgleich von Wertpapierbeständen erleichtert wird. Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere müssen nicht zwangsläufig bei einem Zentralverwahrer erfasst werden, bevor mit ihnen gehandelt wird oder sie als Sicherheit gestellt werden. Sie können beispielsweise auch von Registrierstellen erfasst werden. Wenn sie jedoch an von der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) geregelten Handelsplätzen gehandelt werden, müssen sie bei einem Zentralverwahrer erfasst werden, damit ihnen der Schutz für Wertpapierabrechnungssysteme gemäß der Richtlinie 98/26/EG zugute kommt und damit der Abgleich zwischen erfassten Wertpapieren einerseits und gehandelten Wertpapieren andererseits erleichtert wird. In der vorgeschlagenen Verordnung ist ein ausreichend langer Übergangszeitraum vorgesehen, der sich bis zum 1. Januar 2018 erstreckt, damit Marktbetreiber aus den Mitgliedstaaten, in denen es nach wie vor beträchtliche Wertpapierbestände in Papierform gibt, dieser Bestimmung gerecht werden können.
Zweitens wird in Titel II die Abrechnungsperiode für Wertpapiergeschäfte in der gesamten EU harmonisiert. In Europa werden die meisten Wertpapiergeschäfte je nach Markt zwei oder drei Tage nach dem Handelstag abgerechnet. Die Abrechnungsperiode wird harmonisiert und auf zwei Tage nach dem Handelstag festgelegt, wobei allerdings kürzere Abrechnungsperioden zugelassen werden. Drittens werden in Titel II die Maßnahmen zur Abrechnungsdisziplin EU-weit harmonisiert. Dazu gehören Exante-Maßnahmen, mit denen ein Scheitern der Abwicklung verhindert werden soll, und Expost-Maßnahmen für den Fall des Scheiterns von Abwicklungen. Das Hauptziel besteht darin, die Zahl der gescheiterten Abwicklungen zu verringern und jeglicher Konkurrenz den Boden zu entziehen, durch die Standards der Abrechnungsdisziplin sinken könnten, wenn beispielsweise an Märkten unterschiedliche Sanktionssysteme praktiziert werden. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über die Ebene der Zentralverwahrer hinaus und sollen für Marktteilnehmer gelten, die Wertpapiere nicht am vorgesehenen Abrechnungstag liefern; sie sehen ein harmonisierte Eindeckungsverfahren vor, das im Fall einer geclearten Transaktion von einer zentralen Gegenpartei durchgeführt werden oder auf andere Weise in die hauseigenen Regeln der Handelsplätze aufgenommen werden kann.
3.3.3. Zentralverwahrer (Titel III)
Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern (Kapitel I)
In der Richtlinie 98/26/EG werden Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme bereits als förmliche Vereinbarung festgelegt, die es gestattet, Wertpapiere zwischen verschiedenen Teilnehmern zu übertragen. Die genannte Richtlinie geht jedoch nicht auf die Institute ein, die für den Betrieb solcher Systeme verantwortlich sind. Angesichts der zunehmenden Komplexität derartiger Systeme und der mit der Abrechnung verbundenen Risiken ist es von entscheidender Bedeutung, dass Institute, die Wertpapierabrechnungssysteme betreiben, rechtlich definiert, zugelassen und gemäß gemeinsamer Aufsichtsgrundsätze überwacht werden. Ein Zentralverwahrer wird definiert als eine juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem betreibt und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung erbringt (entweder notarielle Dienstleistungen oder zentrale Kontenführung). Darüber hinaus dürften die Zentralverwahrer lediglich bestimmte Nebendienstleistungen ausführen, die meist im Zusammenhang mit den Kerndienstleistungen stehen. Falls solche Nebendienstleistungen auch Steuerdienstleistungen umfassen, müssten die Zentralverwahrer sicherstellen, dass sie die steuerrechtlichen Vorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten einhalten. Bei Verfahren zur Quellensteuererleichterung müssten die Zentralverwahrer jegliche Anforderungen erfüllen, die der Quellenmitgliedstaat, aus dem die mit der Quellensteuer belasteten Zahlungen stammen, Finanzmittlern auferlegt, damit diese die Einbehaltung vornehmen und im Namen der wirtschaftlichen Eigentümer der Zahlungen die Quellensteuererleichterung geltend machen dürfen. Dies kann insbesondere die Auflage beinhalten, Anlegerinformationen unmittelbar dem Quellenmitgliedstaat mitzuteilen (um im Gegenzug eine Quellensteuererleichterung geltend machen zu können), der diese wiederum an den Mitgliedstaat weitergeben kann, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Finanzinstrumente niedergelassen ist.
Zentralverwahrer müssen künftig von den nationalen zuständigen Behörden des Ortes, an dem sie ansässig sind, zugelassen und beaufsichtigt werden. Im Hinblick auf den immer stärker grenzüberschreitenden Aspekt ihrer Tätigkeit wären auch andere Behörden mit Bezug zu den von den Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssystemen und mit anderen Unternehmen derselben Gruppe heranzuziehen. Die ESMA wird bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards zur Harmonisierung des Zulassungsprozesses und zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen Behörden eine wichtige Rolle spielen.
Dem Vorschlag zufolge wird zugelassenen Zentralverwahrern ein "Pass" für die Erbringung von Dienstleistungen in der Europäischen Union ausgestellt, wobei entweder eine Dienstleistung direkt in einem anderen Mitgliedstaat erbracht oder eine Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat errichtet wird. Einem Zentralverwahrer aus einem Drittland kann Zugang zur EU gewährt werden, wenn er von der ESMA anerkannt wurde. Diese Anerkennung darf nur gewährt werden, wenn die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittlands mit jenem der Europäischen Union festgestellt hat und dafür sorgt, dass das Drittland den Regelungs- und Aufsichtsrahmen der der Europäischen Union effektiv auf gleiche Weise anerkennt, der Zentralverwahrer in dem betreffenden Drittland effektiv zugelassen ist und beaufsichtigt wird und zwischen der ESMA und den Behörden dieses Drittlands Kooperationsvereinbarungen bestehen.
Anforderungen für Zentralverwahrer und Normenkollision (Kapitel II und III)
Da die Zentralverwahrer systemrelevant sind und unverzichtbare Dienstleistungen für den Wertpapiermarkt erbringen, müssen sie hohen aufsichtsrechtlichen Standards unterliegen, damit wirtschaftlicher Bestand und der Schutz ihrer Teilnehmer gewährleistet sind. Die Anforderungen für Zentralverwahrer werden in Kapitel II in mehrere Kategorien eingeteilt: Organisatorische Anforderungen (Abschnitt 1), Wohlverhaltensregeln (Abschnitt 2), Anforderungen für Zentralverwahrungsdienstleistungen (Abschnitt 3), aufsichtsrechtliche Anforderungen (Abschnitt 4) und Anforderungen für Zentralverwahrer-Verbindungen (Abschnitt 5).
In Abschnitt 1 wird vorgeschrieben, dass die Zentralverwahrer über solide Governance-Regelungen verfügen müssen, die Vertreter des höheren Managements, des Leitungsorgans und der Aktionäre eine entsprechende Erfahrung und Eignung besitzen und dass Nutzerausschüsse gebildet werden, die die Emittenten und Teilnehmer jedes Wertpapierabrechnungssystems vertreten. Die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten sollte weder die Verantwortung eines Zentralverwahrers gegenüber Teilnehmern oder Emittenten nicht mindern noch die Wahrnehmung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen durch verschiedene Behörden beeinträchtigen. Eine bedeutende Ausnahme ist für Auslagerungsvereinbarungen mit öffentlichen Stellen vorgesehen, z.B. das vom Eurosystem betriebene T2S-Projekt; solche Vereinbarungen unterliegen einem eigenen Rechtsrahmen, dem die zuständigen Behörden zugestimmt haben.
Abschnitt 2 führt wichtige Anforderungen für Zentralverwahrer ein, denen zufolge die Zentralverwahrer über nicht diskriminierende, transparente und strikt risikobasierte Kriterien für die Teilnahme an Wertpapierabrechnungssystemen verfügen müssen. Diese Anforderungen werden durch die in Kapitel IV festgelegten Zugangsbestimmungen noch verstärkt. In diesem Kapitel werden auch wichtige Grundsätze zur Transparenz eingeführt, und zwar hinsichtlich der Bekanntgabe von Preisen und der Offenlegung von Kosten und aus Dienstleistungen erzielten Einnahmen gegenüber den zuständigen Behörden.
In Abschnitt 3 (Anforderungen für Zentralverwahrungsdienstleistungen) wird in Artikel 34 die bedeutende Rolle anerkannt, die Zentralverwahrer bei der Wahrung der Integrität einer Wertpapieremission spielen, und es werden Verpflichtungen bezüglich des taggleichen Kontenabgleichs aufgenommen. Was die Kontentrennung zum Schutz der Vermögenswerte der Teilnehmer betrifft, so geht dieser Vorschlag über die in der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) vorgesehenen Bestimmungen hinaus; verlangt wird nunmehr, dass die Zentralverwahrer die Konten jedes Teilnehmers von denen anderer Teilnehmer trennen und es den Teilnehmern ermöglichen, die Konten ihrer einzelnen Kunden ebenfalls zu trennen. Hinsichtlich der Barzahlung ist im Vorschlag vorgeschrieben, dass die Zentralverwahrer auf Zentralbankkonten abrechnen, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Die Abrechnung in Geschäftsbankgeld ist zulässig, sie muss jedoch entgegen einigen derzeit angewandten Praktiken über ein separates Kreditinstitut erfolgen, das als Verrechnungsstelle fungiert.
Die in Abschnitt 4 aufgeführten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Zentralverwahrer selbst enthalten wichtige Bestimmungen über die Minderung des operationellen Risikos. Da es den Zentralverwahrern nicht gestattet wäre, bankartige Dienstleistungen direkt zu erbringen, besteht das Hauptrisiko für Zentralverwahrer im operationellen Risiko. Diese Bestimmungen enthalten geeignete Maßnahmen, mit denen die Fortführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Abrechnung jederzeit gewährleistet ist. Auch die Eigenkapitalanforderungen werden unter Bezugnahme auf die Betriebsausgaben festgelegt - die Zentralverwahrer sollten Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen halten, um mindestens sechs Monate lang ihre Betriebsausgaben decken zu können.
Da die Zentralverwahrer zunehmend miteinander verflochten sind und sich dieser Prozess durch die Inbetriebnahme von T2S beschleunigen dürfte, sind in Artikel 45 wichtige aufsichtsrechtliche Anforderungen für verbundene Zentralverwahrer vorgesehen, einschließlich der Festlegung identischer Regeln für die Wirksamkeit von Abrechnungen.
In Kapitel III wird mit dem Vorschlag einer Kollisionsvorschrift für die eigentumsrechtlichen Aspekte bezüglich der einem Zentralverwahrer gehaltenen Wertpapiere eine Erhöhung der Rechtssicherheit für Wertpapiergeschäfte angestrebt.
Zugang zu Zentralverwahrern (Kapitel IV)
Die Öffnung des Marktes für Zentralverwahrungsdienstleistungen und der Abbau von Zugangshindernissen gehören zu den Zielen der vorliegenden Initiative. In Kapitel IV geht es um drei Arten von Zugang:
- a) zwischen Emittenten und Zentralverwahrern,
- b) zwischen Zentralverwahrern und
- c) zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen.
In vielen Mitgliedstaaten sind die Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über den nationalen Zentralverwahrer zu begeben. Mit Artikel 47 wird das Recht der Emittenten eingeführt, ihre Wertpapiere bei jedem in der Europäischen Union zugelassenen Zentralverwahrer zu erfassen, und den Zentralverwahrern das Recht gewährt, Dienstleistungen im Hinblick auf Wertpapiere zu erbringen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats konzipiert wurden. Dabei werden nationale Besonderheiten respektiert, indem anerkannt wird, dass diese Erlaubnis unbeschadet des Unternehmensrechts gelten sollte, nach dem die Wertpapiere konzipiert wurden.
Die Abschnitt e 2 und 3 legen grundsätzliche Zugangsregeln fest. Ein Zentralverwahrer sollte berechtigt sein, auf der Grundlage nicht diskriminierender und risikobasierter Prinzipien Teilnehmer im Wertpapierabrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers zu werden. Außerdem sollte ein Zentralverwahrer berechtigt sein, gestützt auf dieselben Prinzipien einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung spezieller Funktionen zu beauftragen, die auf "Kostenplus"-Grundlage in Rechnung gestellt werden sollten. In ähnlicher Weise sollte ein Zentralverwahrer das Recht haben, Transaktionsfeeds von zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen zu erhalten, und diese Infrastrukturen sollten Zugang zu von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabwicklungssystemen haben. Alle Streitfälle zwischen den maßgeblichen zuständigen Behörden könnten zur Schlichtung an die ESMA verwiesen werden.
3.3.4. Als Verrechnungsstelle benannte Kreditinstitute (Titel IV)
Wie bereits beschrieben, können Zentralverwahrer ihren Teilnehmern die Abrechnung in Geschäftsbankgeld anbieten, wenn eine Abrechnung in Zentralbankgeld unpraktisch ist oder nicht zur Verfügung steht. Zentralverwahrer sollten jedoch selbst keine Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung erbringen, sondern von den für sie zuständigen Behörden ermächtigt werden, ein Kreditinstitut als Verrechnungsstelle für die Eröffnung von Geldkonten und die Gewährung von Kreditfazilitäten zur Erleichterung der Abrechnung zu benennen, es sei denn, die zuständigen Behörden belegen anhand der verfügbaren Nachweise, dass die Exponierung eines einzigen Kreditinstitutes gegenüber der Konzentration der Kredit- und Liquiditätsrisiken nicht ausreichend gemindert ist. Diese Trennung zwischen Zentralverwahrern und Verrechnungsstellen ist eine wichtige Maßnahme zur Wahrung und Erhöhung der Sicherheit von Zentralverwahrern. Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung vermehren die Risiken, denen Zentralverwahrer ausgesetzt sind, und erhöhen deshalb die Wahrscheinlichkeit, dass Zentralverwahrer ausfallen oder schweren Belastungen unterliegen. Zwar werden die Bankdienstleistungen von einigen Zentralverwahrern gewöhnlich auf Intra-Tagesbasis erbracht und beschränken sich auf Dienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung, die Beträge, um die es dabei geht, sind jedoch bedeutend, und ein Ausfall eines solchen Zentralverwahrers würde sich negativ auf die Wertpapier- und Zahlungsverkehrsmärkte auswirken. Durch die Vorschrift, dass die Bankdienste in einer von der die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen erbringenden Stelle getrennten rechtlichen Einheit zu leisten sind, wird verhindert, dass die Risiken von den Bankdienstleistungen auf die Erbringung der Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen übergehen, vor allem im Fall einer Insolvenz oder einer aus den Bankdienstleistungen resultierenden gravierenden Belastung. Durch diese Vorschrift erweitert sich für Zentralverwahrer und staatliche Behörden das Spektrum geeigneter Lösungsmöglichkeiten, wenn die Bankdienstleistungen erbringende Verrechnungsstelle ausfällt. Für derzeit Bankdienstleistungen erbringende Zentralverwahrer bestehen die Hauptkosten in Verbindung mit dieser Vorschrift in den Rechtskosten für die Errichtung einer getrennten rechtlichen Einheit zur Erbringung von Bankdienstleistungen; Zentralverwahrern, die solche Dienstleistungen künftig aufbauen wollen, würden keine nennenswerten Grenzkosten für die Errichtung einer getrennten rechtlichen Einheit entstehen. Es bestehen keine Alternativen, die weniger streng als die Abtrennung der Bankdienstleistungen wären und die Gefahr der Übertragung des Risikos von den Bankdienstleistungen auf die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen völlig beseitigen würden.
Damit Synergien genutzt werden können, die durch die Erbringung von Zentralverwahrungs- und Bankdienstleistungen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe entstehen, sollte die Vorschrift, dass Bankdienstleistungen durch ein separates Kreditinstitut erbracht werden müssen, dem nicht entgegenstehen, dass das Kreditinstitut zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie der Zentralverwahrer. Werden jedoch innerhalb einer gleichen Unternehmensgruppe sowohl Zentralverwahrungs- als auch Bankdienstleistungen erbracht, sollte die Tätigkeit des die Bankdienstleistungen erbringenden Kreditinstituts auf die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung beschränkt sein. Durch diese Beschränkung soll das allgemeine Risikoprofil der Gruppe, das durch die Zugehörigkeit eines Kreditinstituts zur Gruppe entsteht, so niedrig wie möglich gehalten werden.
Die zuständige Behörde sollte in der Lage sein, in jedem Einzelfall nachzuweisen, dass durch die Erbringung von sowohl Zentralverwahrungs- als auch Bankdienstleistungen durch dieselbe rechtliche Einheit kein systemisches Risiko entsteht. In einem solchen Fall könnte die Europäische Kommission auf einen begründeten Antrag hin eine Ausnahme genehmigen. In jedem Fall sollten die Tätigkeiten eines als Kreditinstitut zugelassenen Zentralverwahrers auf die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung beschränkt sein.
Das als Verrechnungsstelle fungierende Kreditinstitut sollte im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute4 zugelassen sein. Da von Zentralverwahrern betriebene Wertpapierabrechnungssysteme jedoch möglichst umfassend vor von Verrechnungsstellen ausgehenden potenziellen Risiken geschützt sein sollten, sollten solche Stellen zusätzliche Anforderungen erfüllen, um Kredit- und Liquiditätsrisiken im Hinblick auf jedes einzelne von ihnen bediente Wertpapierabrechnungssystem zu mindern.
Da in der Richtlinie 2006/48/EG nicht ausdrücklich von den Innertageskredit- und Liquiditätsrisiken die Rede ist, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung ergeben, sollten Kreditinstitute auch spezifischen verstärkten Anforderungen der Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken unterliegen, die für das jeweilige Wertpapierabrechnungssystem gelten, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren. Die vorgeschlagenen Anforderungen für die Verrechnungsstellen orientieren sich an den internationalen CPSS-IOSCO-Standards für Finanzmarktinfrastrukturen und an gängigen Marktpraktiken. Dazu gehört die vollständige Besicherung von Kreditrisiken, die Überwachung von Innertagesliquidität unter Berücksichtigung des durch den Ausfall der beiden größten Teilnehmer entstehenden Liquiditätsrisikos und Konzentrationsgrenzen für Liquiditätsbereitsteller.
3.3.5. Sanktionen (Titel V)
Im Rahmen der Mitteilung der Kommission "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor"5 wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. Eine Bestandsaufnahme der bestehenden nationalen Regelungen hat beispielsweise gezeigt, dass die Höhe der Geldbußen zwischen den Mitgliedstaaten erheblich variiert, dass einige zuständige Behörden nicht über alle wichtigen Sanktionsbefugnisse verfügen und dass manche zuständigen Behörden keine Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen verhängen können. Infolgedessen schlägt die Kommission nunmehr vor, dass die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, mit denen bei Verstößen gegen die Verordnung geeignete verwaltungsrechtliche Maßnahmen erlassen und Sanktionen verhängt werden können.
Zu diesem Zweck sollte den zuständigen Behörden ein Mindestkatalog verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Entzug der Zulassung, öffentliche Warnungen, Entlassung der Mitglieder der Leitungsorgane, Rückerstattung aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung erzielter Gewinne - soweit sich diese ermitteln lassen - und Geldbußen. Das Höchstmaß der Geldbußen sollte nicht unter dem in der Verordnung vorgesehenen Niveau liegen - 10 % des jährlichen Umsatzes einer rechtlichen Einheit oder 5 Mio. EUR oder 10 % der Jahreseinkünfte einer natürlichen Person. Bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen sollten die zuständigen Behörden eine Reihe in der Verordnung aufgeführter Kriterien berücksichtigen, einschließlich der Größe und finanziellen Solidität des Verantwortlichen, der Auswirkungen des Verstoßes und der Kooperationsbereitschaft des Verantwortlichen. Die vorgeschlagene Verordnung hindert einzelne Mitgliedstaaten nicht an der Festlegung höherer Standards.
3.3.6. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen zu den Artikeln 290 und 291 AEUV verweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat:
"Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt der Europäischen Union ergeben sich aus den der ESMA übertragenen Aufgaben, wie dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen ist.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank7, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Zentralverwahrer tragen zusammen mit zentralen Gegenparteien weitgehend zur Aufrechterhaltung von Nachhandels-Infrastrukturen bei, die die Finanzmärkte sichern und die Marktteilnehmer darauf vertrauen lassen, dass Wertpapiergeschäfte ^ auch in Zeiten extremer Belastungen ^ ordnungsgemäß und pünktlich durchgeführt werden.
- (2) Da sich die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme am Ende des Abwicklungsprozesses befinden, sind sie von systemischer Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte. Sie bilden das oberste Element in der Kette von Wertpapierhaltern, über die ihre Teilnehmer die Wertpapierbestände der Anleger melden, und fungieren somit auch als ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Integrität einer Emission und spielen eine wichtige Rolle für die Wahrung des Anlegervertrauens. Darüber hinaus sind die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme eng in die Besicherung der geldpolitischen Operationen und in den Besicherungsprozess zwischen Kreditinstituten eingebunden; deshalb treten sie als bedeutende Akteure an den Sicherheitenmärkten auf.
- (3) Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen8 die Beeinträchtigung eines Wertpapierabrechnungssystems durch Insolvenzverfahren gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems verringert hat, ist es dennoch notwendig, sich mit weiteren Risiken dieser Systeme sowie mit dem Risiko der Insolvenz oder der Beeinträchtigung des Funktionierens der Wertpapierabrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zu befassen. Eine Reihe von Zentralverwahrern unterliegt Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung ergeben.
- (4) Die wachsende Zahl grenzüberschreitender Abrechnungen infolge der Entwicklung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern wirft angesichts fehlender gemeinsamer Aufsichtsregeln die Frage auf, wie belastbar Zentralverwahrer beim Importieren der bei Zentralverwahrern aus anderen Mitgliedstaaten auftretenden Risiken sind. Darüber hinaus sind die Abrechnungsmärkte in der Europäischen Union trotz der Zunahme grenzüberschreitender Abrechnungen nach wie vor zersplittert und die grenzüberschreitende Abrechnung ist kostspieliger, was auf unterschiedliche einzelstaatliche Regeln zur Abrechnung, die Tätigkeiten der Zentralverwahrer und den begrenzten Wettbewerb zwischen den Zentralverwahrern zurückzuführen ist. Diese Fragmentierung ist hinderlich und bringt zusätzliche Risiken und Kosten für die grenzüberschreitende Abrechnung mit sich. Da es weder für Marktteilnehmer identische Verpflichtungen noch gemeinsame Aufsichtsstandards für Zentralverwahrer gibt, werden sich auf nationaler Ebene getroffene, wahrscheinlich divergierende Maßnahmen unmittelbar negativ auf die Sicherheit, die Effizienz und den Wettbewerb an den Abrechnungsmärkten in der Europäischen Union auswirken. Diese bedeutenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts müssen abgebaut und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden; solche Hindernisse und Verzerrungen dürfen künftig nicht mehr auftreten. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
- (5) Es ist erforderlich, in einer Verordnung eine Reihe einheitlicher Verpflichtungen für Marktteilnehmer im Hinblick auf bestimmte Aspekte des Abrechnungszyklus und der Abrechnungsdisziplin festzuschreiben und einen Katalog gemeinsamer Anforderungen an Wertpapierabrechnungssysteme betreibende Zentralverwahrer zu erstellen. Die unmittelbar anwendbaren Vorschriften einer Verordnung sollten gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer und Zentralverwahrer denselben unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen und Regeln unterliegen. Eine Verordnung dürfte die Sicherheit und Effizienz der Abwicklung in der Europäischen Union erhöhen, indem sie verhindert, dass es zu abweichenden einzelstaatlichen Regeln infolge der Umsetzung einer Richtlinie kommt. Eine Verordnung sollte die aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Regeln resultierende aufsichtsrechtliche Komplexität für Marktteilnehmer und Zentralverwahrer verringern und es Zentralverwahrern ermöglichen, ihre Dienste grenzüberschreitend zu erbringen, ohne unterschiedliche Kataloge einzelstaatlicher Anforderungen erfüllen zu müssen, zum Beispiel Vorschriften über Zulassung, Beaufsichtigung, Organisation oder Risiken von Zentralverwahrern. Eine identische Anforderungen an Zentralverwahrer vorschreibende Verordnung könnte auch zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen.
- (6) Der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board - FSB) forderte am 20. Oktober 2010 eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen und sprach sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards aus9. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) stehen kurz vor Abschluss der Arbeiten an einem Entwurf für weltweite Standards. Diese Standards sollen die BIZ-Empfehlungen aus dem Jahr 2001 ersetzen, die auf europäischer Ebene 2009 durch unverbindliche Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) angepasst wurden.
- (7) Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 0810 die Notwendigkeit, die Sicherheit und Solidität der Wertpapierabrechnungssysteme zu stärken und rechtliche Hindernisse im Zusammenhang mit Nachhandelsgeschäften in der Europäischen Union abzubauen.
- (8) Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In diesem Zusammenhang führen die Mitglieder des ESZB die Aufsicht durch, indem sie für effiziente und solide Clearing- und Zahlungssysteme sorgen. Die Mitglieder des ESZB fungieren häufig als Verrechnungsstelle für die Kassamarktposition von Wertpapiergeschäften. Außerdem sind sie wichtige Kunden von Zentralverwahrern, die häufig die Besicherung geldpolitischer Operationen verwalten. Eine enge Einbindung der Mitglieder des ESZB durch Konsultation bei der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer, der Anerkennung von Zentralverwahrern aus Drittländern und der Genehmigung von Zentralverwahrer-Verbindungen sollte vorgesehen sein. Diese enge Einbindung sollte außerdem durch die Konsultation der ESZB-Mitglieder bei der Festlegung regulatorischer und technischer Durchführungsstandards sowie bei der Festlegung von Leitlinien und Empfehlungen erfolgen. Durch diese Verordnung wird die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZB) für die Gewährleistung effizienter und solider Clearing- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu anderen Ländern nicht berührt.
- (9) Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder etwaige andere Stellen, die in bestimmten Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, zum Beispiel nationale Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, können selbst eine Reihe von Dienstleistungen erbringen, die sie als Zentralverwahrer qualifizieren würde. Diese Einrichtungen sollten von den Anforderungen für die Zulassung und die Beaufsichtigung ausgenommen werden, aber weiterhin dem vollständigen Katalog der aufsichtsrechtlichen Anforderungen für Zentralverwahrer unterliegen. Da Zentralbanken als Verrechnungsstellen zum Zwecke der Abwicklung fungieren, sollten sie auch von den in Titel IV dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgenommen werden.
- (10) Diese Verordnung sollte für die Abrechnung von Geschäften mit allen Finanzinstrumenten und Tätigkeiten von Zentralverwahrern gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist. Ferner sollte diese Verordnung andere Rechtsakte der Europäischen Union über spezifische Finanzinstrumente wie die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates11 sowie nach dieser Richtlinie verabschiedete Maßnahmen nicht berühren.
- (11) Die Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Abrechnungseffizienz und zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission, insbesondere vor dem Hintergrund immer komplexerer Halte- und Übertragungsmethoden. Aus Sicherheitsgründen ist in dieser Verordnung die Verbuchung sämtlicher übertragbarer Wertpapiere im Effektengiro vorgesehen. In dieser Verordnung sollte keine besondere Methode für die ursprüngliche Verbuchung im Effektengiro vorgeschrieben werden; diese kann in Form der Immobilisierung durch Emission einer Globalurkunde oder in Form der sofortigen Dematerialisierung erfolgen. In dieser Verordnung sollte die Art des Instituts, das Wertpapiere nach Emission im Effektengiro verbucht, nicht vorgeschrieben werden; verschiedene Akteure einschließlich Registrierstellen dürfen diese Funktion ausüben. Sobald solche Wertpapiere jedoch an Handelsplätzen gehandelt werden, die durch die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85 /611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates 12 geregelt werden, oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 13 als Sicherheiten gestellt werden, sollten diese Papiere im Effektengiro eines Zentralverwahrers verbucht werden, damit unter anderem gewährleistet ist, dass all diese Wertpapiere in einem Wertpapierabrechnungssystem abgerechnet werden können.
- (12) Um die Sicherheit der Abwicklung zu gewährleisten, sollte jeder Teilnehmer eines Wertpapierabrechnungssystems, der Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert, insbesondere übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate, seine Verbindlichkeit zum vorgesehenen Abrechnungstag ablösen.
- (13) Längere Abrechnungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer von Wertpapierabrechnungssystemen. Von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Abrechnungsperioden behindern den Abgleich und stellen Fehlerquellen für Emittenten, Anleger und Mittler dar. Daher ist es erforderlich, eine gemeinsame Abrechnungsperiode vorzuschreiben, die die Ermittlung des vorgesehenen Abrechnungstags und die Umsetzung von Maßnahmen zur Abrechnungsdisziplin erleichtern würde. Der vorgesehene Abrechnungstag von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an von der Richtlinie 2004/39/EG geregelten Handelsplätzen zugelassen sind, sollte spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Handel sein.< /li>
- (14) Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen sollten Maßnahmen ergreifen, damit das Scheitern von Abwicklungen vermieden wird und dennoch eingetretene Fälle sinnvoll behandelt werden können. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass solche Regeln in der Europäischen Union einheitlich und unmittelbar angewandt werden. Insbesondere sollten Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen verpflichtet werden, Verfahren einzurichten, die es ihnen ermöglichen, einen Teilnehmer, der systematisch gescheiterte Abwicklungen verursacht, zu suspendieren und seine Identität bekanntzugeben, sofern dieser Teilnehmer Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, bevor ein solcher Beschluss gefasst wird.
- (15) Zu den effizientesten Arten des Vorgehens gegen gescheiterte Abwicklungen gehört es, im Verzug befindlichen Teilnehmern vorzuschreiben, eine Eindeckung vorzunehmen; dabei müssen die Wertpapiere, die hätten geliefert werden sollen, nach dem vorgesehenen Abrechnungstag am Markt erworben und dem empfangsberechtigten Teilnehmer geliefert werden. In dieser Verordnung sollten einheitliche Regeln für bestimmte Aspekte des Eindeckungsgeschäfts für alle übertragbaren Wertpapiere, Geldinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate festgelegt werden, wie etwa Zeitpunkt, Kündigungsfrist, Preisfestsetzung und Sanktionen.
- (16) Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, bei denen es unter anderem um die Verbuchung aller übertragbaren Wertpapiere im Effektengiro eines Zentralverwahrers geht, sobald diese Wertpapiere an von der Richtlinie 2004/39/EG geregelten Handelsplätzen gehandelt oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG als Sicherheit gestellt werden, und um die Ablösung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel, und da Zentralverwahrer für den Betrieb von Wertpapierabrechnungssystemen und die Anwendung von Maßnahmen zur rechtzeitigen Abwicklung in der Europäischen Union zuständig sind, ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Zentralverwahrer sicher und solide sind und jederzeit die durch diese Verordnung festgelegten strengen Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Einheitliche und direkt anwendbare Regeln zur Zulassung und fortlaufenden Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind daher eine wesentliche logische Folge der den Marktteilnehmern durch diese Verordnung auferlegten rechtlichen Verpflichtungen und stehen mit diesen im Zusammenhang. Deshalb ist es erforderlich, die Regeln zur Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern in denselben Rechtsakt wie die den Marktteilnehmern auferlegten rechtlichen Verpflichtungen aufzunehmen.
- (17) Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass Zentralverwahrer einer Reihe gemeinsamer Anforderungen unterliegen sollten und dass bestehende Behinderungen der grenzüberschreitenden Abrechnung abgebaut werden sollen, sollte es jedem zugelassenen Zentralverwahrer freistehen, seine Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder direkt vor Ort zu erbringen.
- (18) Innerhalb eines EU-Abrechnungsmarkts ohne Grenzen müssen die Zuständigkeiten der verschiedenen bei der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden benennen, und diese sollten mit den für die Ausübung ihrer Funktionen nötigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden. Ein Zentralverwahrer sollte von der zuständigen Behörde am Ort seiner Niederlassung zugelassen und beaufsichtigt werden; diese Behörde sollte in der Lage und ermächtigt sein, die täglichen Betriebsabläufe der Zentralverwahrer zu untersuchen, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Behörde sollte jedoch so früh wie möglich andere maßgebliche Behörden konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten; zu diesen maßgeblichen Behörden gehören die für die Beaufsichtigung jedes einzelnen von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems zuständigen Stellen und gegebenenfalls die jeweiligen Zentralbanken, die für die einzelnen Wertpapierabwicklungssysteme als Verrechnungsstelle fungieren sowie gegebenenfalls die zuständigen Behörden anderer verbundener Unternehmen. Diese Zusammenarbeit umfasst auch die sofortige Information der beteiligten Behörden in Krisensituationen, die die Liquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, in denen der Zentralverwahrer oder seine Teilnehmer ihren Sitz haben. Soweit ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen Sitz hat, entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder direkt vor Ort erbringt, ist die am Sitz des Zentralverwahrers zuständige Behörde im Wesentlichen zuständig für die Beaufsichtigung dieses Zentralverwahrers.
- (19) Jede juristische Person, die unter die Definition eines Zentralverwahrers fällt, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassen werden. Im Hinblick auf verschiedene Geschäftsmodelle sollte ein Zentralverwahrer unter Bezugnahme auf bestimmte Kerndienstleistungen definiert werden; die Kerndienstleistungen bestehen in der Abrechnung - was den Betrieb eines Wertpapierabrechnungssystems voraussetzt -, in notariellen Dienstleistungen sowie in der zentralen Führung von Wertpapierkonten. Ein Zentralverwahrer sollte zumindest ein Wertpapierabrechnungssystem betreiben und eine weitere Kerndienstleistung erbringen. Diese Definition sollte daher Einheiten, die keine Wertpapierabrechnungssysteme betreiben, wie Registrierstellen oder mit einem Registriersystem betraute Behörden und gemäß Richtlinie 2003/87/EG errichtete Stellen, ausschließen. Diese Kombination von Dienstleistungen ist für Zentralverwahrer wichtig, damit sie ihrer Rolle in der Wertpapierabrechnung und bei der Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission gerecht werden können.
- (20) Damit die Zentralverwahrer keine Risiken mit Tätigkeiten eingehen, die nicht der Zulassung gemäß dieser Verordnung unterliegen, sollten die Tätigkeiten der zugelassenen Zentralverwahrer auf die von deren Zulassung abgedeckten Dienstleistungen beschränkt sein; die Zentralverwahrer sollten keine Beteiligung im Sinne der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 14 halten und auch nicht direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals anderer Institute halten als solcher, die ähnliche Dienstleistungen erbringen.
- (21) Damit das sichere Funktionieren der Wertpapierabwicklungssysteme gewährleistet ist, sollten diese nur von den Zentralverwahrern betrieben werden, die den in dieser Verordnung oder von Zentralbanken vorgesehenen Regeln unterliegen.
- (22) Unbeschadet der besonderen Anforderungen der Steuergesetzgebung der Mitgliedstaaten sollte es Zentralverwahrern gestattet sein, Nebendienstleistungen zu erbringen, die zu größerer Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen. Betrifft die Erbringung dieser Nebendienstleistungen Verfahren zur Quellensteuererleichterung, so erfolgt diese weiterhin im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten.
- (23) Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, eine Kerndienstleistung an einen Dritten auszulagern oder eine neue Kern- oder Nebendienstleistung zu erbringen, ein weiteres Wertpapierabrechnungssystem zu betreiben, eine andere Zentralbank als Verrechnungsstelle zu nutzen oder eine Zentralverwahrer-Verbindung einzurichten, sollte eine Genehmigung beantragen, und zwar gemäß demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Zulassung, jedoch mit der Ausnahme, dass die zuständige Behörde dem antragstellenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten mitteilt, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wird.
- (24) In Drittländern niedergelassene Zentralverwahrer können ihre Dienste entweder über eine Zweigniederlassung oder durch direkte Dienstleistungserbringung Emittenten und Teilnehmern mit Sitz in der Europäischen Union bezüglich deren dortiger Tätigkeiten anbieten und - vorbehaltlich der Anerkennung durch die ESMA - Verbindungen mit in der Europäischen Union ansässigen Zentralverwahrern einrichten. Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte ist die ESMA am besten geeignet, Zentralverwahrer aus Drittländern anzuerkennen. Die ESMA darf Zentralverwahrer aus Drittländern nur anerkennen, wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass diese Zentralverwahrer einem Rechts- und Aufsichtsrahmen unterliegen, der mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen gleichwertig ist, wenn sie in ihrem Land effektiv zugelassen sind und beaufsichtigt werden und wenn zwischen der ESMA und den für die Zentralverwahrer zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden. Voraussetzung für die Anerkennung durch die ESMA ist die effektiv gleichwertige Anerkennung des aufsichtsrechtlichen Rahmens, der für gemäß dieser Verordnung zugelassene Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union gilt.
- (25) Unter Berücksichtigung des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer ist für internationale Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen diese unterliegen, Sorge zu tragen. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten sich an den bestehenden von CPSS-IOSCO und ESZB-CESR erarbeiteten Empfehlungen orientieren. Die ESMA sollte bei der Konzipierung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung dieser Standards und der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Leitlinien und Empfehlungen die bestehenden Standards und deren Weiterentwicklung berücksichtigen.
- (26) Angesichts der Komplexität und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und deren Dienstleistungen sollten transparente Governance-Regelungen sicherstellen, dass Geschäftsleitung, Leitungsorgan, Aktionäre und Teilnehmer, die in der Lage sind, im Sinne der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss15 den Betrieb des Zentralverwahrers zu kontrollieren, die solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers zu gewährleisten imstande sind.
- (27) Durch transparente Governance-Regelungen sollte für die Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre, der Geschäftsführung und der Mitarbeiter des Zentralverwahrers einerseits und der Interessen seiner Nutzer andererseits gesorgt werden. Diese Governance-Grundsätze sollten unbeschadet des vom Zentralverwahrer übernommenen Eigentümermodells gelten. Für jedes vom Zentralverwahrer betriebene Wertpapierabwicklungssystem sollte ein Nutzerausschuss gebildet werden, der das Leitungsorgan des Zentralverwahrers in den seine Mitglieder betreffenden wesentlichen Belangen berät.
- (28) Angesichts der Bedeutung der Aufgaben der Zentralverwahrer sollte diese Verordnung festlegen, dass Zentralverwahrer ihre Zuständigkeiten nicht durch Auslagerung von Tätigkeiten an Dritte übertragen. Die Auslagerung dieser Tätigkeiten sollte strengen Bedingungen unterliegen, die die Verantwortung der Zentralverwahrer für ihre Tätigkeiten wahren und sicherstellen, dass Überwachung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer nicht beeinträchtigt werden. Lagert ein Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an öffentliche Stellen aus, so kann er unter bestimmten Bedingungen von diesen Vorschriften befreit werden.
- (29) Die Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und seinen Nutzern sollten mit Hilfe von Wohlverhaltensregeln transparent gestaltet werden. Insbesondere sollte ein Zentralverwahrer über öffentlich zugängliche, transparente, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für die Teilnahme am Wertpapierabrechnungssystem verfügen, denen zufolge der Zugang für Teilnehmer nur auf der Basis der bestehenden Risiken beschränkt werden dürfte. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Teilnehmern vorzugehen. Ein Zentralverwahrer sollte die Preise und Gebühren seiner Dienstleistungen offenlegen. Im Interesse eines ungehinderten und diskriminierungsfreien Zugangs zu Zentralverwahrungsdienstleistungen und angesichts der sehr starken Marktposition, über die die Zentralverwahrer im Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten noch verfügen, darf ein Zentralverwahrer nicht von seiner veröffentlichten Preisgestaltung abweichen. Ein Zentralverwahrer sollte anerkannte Kommunikationsverfahren vorsehen. Diese Teilnahmebestimmungen ergänzen und bekräftigen das in Richtlinie 2004/39/EG vorgesehene Recht der Marktteilnehmer, ein Abrechnungssystem in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen.< /li>
- (30) Angesichts der zentralen Rolle der Wertpapierabrechnungssysteme an den Finanzmärkten sollten Zentralverwahrer bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen die pünktliche Abwicklung, die Integrität der Emission und die Trennung der Wertpapierkonten der einzelnen Teilnehmer gewährleisten sowie die Möglichkeit anbieten, auf Wunsch die Konten der Kunden der Teilnehmer ebenfalls zu trennen. Die Zentralverwahrer sollten dafür sorgen, dass diese Anforderungen für jedes einzelne von ihnen betriebene Wertpapierabrechnungssystem gelten.
- (31) Um Abrechnungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit der Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Kassamarktposition des Wertpapiergeschäfts über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abrechnen, soweit dies praktisch möglich ist. Wenn diese Option aus praktischen oder anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, sollte ein Zentralverwahrer in der Lage sein, über Konten abzurechnen, die bei einem gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 16 errichteten und einem spezifischen Zulassungsverfahren und aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Titel IV dieser Verordnung unterliegenden Kreditinstitut eröffnet wurden. Dieses Kreditinstitut sollte in seiner Funktion als Verrechnungsstelle in der Lage sein, für die Teilnehmer des Zentralverwahrers die in dieser Verordnung festgelegten Dienstleistungen zu erbringen, die unter die Zulassung fallen, und kann darüber hinaus andere Dienstleistungen erbringen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden.< /li>
- (32) Da in der Richtlinie 2006/48/EG nicht ausdrücklich von den Innertageskredit- und Liquiditätsrisiken die Rede ist, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung ergeben, sollten solche Dienstleistungen erbringende Kreditinstitute auch spezifischen verschärften Anforderungen der Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken unterliegen, die für das jeweilige Wertpapierabrechnungssystem gelten sollten, für das sie als Verrechnungsstelle fungieren. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung von besonderen Maßnahmen, die auf eine Minderung der Kredit- und Liquiditätsrisiken abzielen, sollten die zuständigen Behörden von den Zentralverwahrern verlangen können, dass sie mehr als ein Kreditinstitut benennen, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise belegen können, dass die Exponierung eines einzigen Kreditinstituts im Hinblick auf die Konzentration der Kredit- und Liquiditätsrisiken nicht weitestgehend gemindert ist.
- (33) Die Vorschrift, dass die Abrechnung der Kassamarkt-Position des Wertpapiergeschäfts von einer getrennten, als Verrechnungsstelle fungierenden rechtlichen Einheit durchgeführt wird, ist eine wichtige Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit und Belastbarkeit von Zentralverwahrern. Diese Trennung zwischen Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer und Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung erscheint unverzichtbar für die Beseitigung jeglicher Gefahr, dass die aus den Bankdienstleistungen entstehenden Risiken wie Kredit- und Liquiditätsrisiken auf die Erbringung der Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer übergehen. Es stehen keine weniger einschneidenden Maßnahmen zur Beseitigung dieser Kredit- und Liquiditätsrisiken zur Verfügung, wenn das angestrebte Sicherheits- und Belastbarkeitsniveau von Zentralverwahrern gewährleistet werden soll. Damit jedoch Synergien genutzt werden können, die durch die Erbringung von Zentralverwahrungs- und Bankdienstleistungen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe entstehen, sollte die Vorschrift, dass Bankdienstleistungen durch ein separates Kreditinstitut erbracht werden müssen, dem nicht entgegenstehen, dass das Kreditinstitut zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie der Zentralverwahrer. Werden innerhalb einer gleichen Unternehmensgruppe sowohl Zentralverwahrungs- als auch Bankdienstleistungen erbracht, sollte die Tätigkeit des die Bankdienstleistungen erbringenden Kreditinstituts zwecks Verbesserung der Sicherheit und Effizienz der Dienstleistung auf die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung beschränkt sein. Darüber hinaus sollte eine Ausnahme von der Verpflichtung, Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung von den Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer zu trennen, gewährt werden können, wenn keine Gefahr besteht, dass Kredit- und Liquiditätsrisiken von den Bankdienstleistungen auf die Erbringung von Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen übertragen werden. Damit gewährleistet ist, dass Zentralverwahrer eine Ausnahme von ihrer Verpflichtung, keinerlei bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, in Anspruch nehmen können und diese Möglichkeit konsequent angewandt wird, sollte die Kommission ermächtigt werden, auf Antrag einer nationalen zuständigen Behörde zu entscheiden, ob eine solche Ausnahme zulässig ist, da durch die Erbringung sowohl von ZentralverwahrungsKerndienstleistungen als auch von Bankdienstleistungen durch dieselbe rechtliche Einheit kein systemisches Risiko entsteht. In jedem Fall sollten sich die Tätigkeiten eines als Kreditinstitut zugelassenen Zentralverwahrers, der eine solche Ausnahmegenehmigung in Anspruch nimmt, ausschließlich auf die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung beschränken.
- (34) Damit ein ausreichendes Maß an Sicherheit und Kontinuität der von den Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen gegeben ist, sollten die Zentralverwahrer spezifischen einheitlichen und direkt anwendbaren Aufsichts- und Eigenkapitalanforderungen unterliegen, die ihre rechtlichen und operationellen Risiken sowie ihre Anlagerisiken tatsächlich mindern.
- (35) Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern den Zugang zu anderen Wertpapierabrechnungssystemen eröffnen. Die Vorschrift, dass bankartige Nebendienstleistungen von einer von der die Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen erbringenden Stelle getrennten rechtlichen Einheit zu erbringen sind, sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Zentralverwahrer solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie Teilnehmer eines von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems sind. Besonders wichtig ist dabei, dass alle Risiken, die aus den Verbindungsvereinbarungen entstehen könnten, wie Kredit-, Liquiditäts-Organisations- oder andere einschlägige Risiken, weitestgehend gemindert sind. Für interoperable Verbindungen ist es wichtig, dass bei verbundenen Wertpapierabrechnungssystemen der Zeitpunkt des Einbringens von Übertragungsaufträgen ins System, der Unwiderruflichkeit dieser Aufträge und der Wirksamkeit der Übertragung von Wertpapieren und Barmitteln identisch ist. Dieselben Grundsätze sollten für Zentralverwahrer gelten, die eine gemeinsame IT-Struktur für die Abrechnung nutzen.
- (36) Als Betreiber von Wertpapierabrechnungssystemen spielen Zentralverwahrer eine Schlüsselrolle bei der Übertragung von Wertpapieren auf Wertpapierkonten. Für eine höhere Rechtssicherheit, insbesondere in grenzüberschreitenden Zusammenhängen, ist es wichtig, dass klare Regeln bezüglich des anwendbaren Rechts im Hinblick auf die eigentumsrechtlichen Aspekte der von einem Zentralverwahrer auf seinen Konten gehaltenen Wertpapiere festgelegt werden. Gemäß den bestehenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen sollte das Recht jenes Ortes gelten, an dem die Konten eines Zentralverwahrers geführt werden.
- (37) In vielen Mitgliedstaaten sind die Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über ihre nationalen Zentralverwahrer zu begeben. Damit dieses Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des EU-Nachhandelsmarkts beseitigt und es Emittenten ermöglicht wird, den effizientesten Weg zur Verwaltung ihrer Wertpapiere zu wählen, sollten die Emittenten berechtigt sein, einen beliebigen Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union für die Erfassung ihrer Wertpapiere und die Inanspruchnahme relevanter Zentralverwahrungsdienstleistungen zu wählen. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Emittenten vorzugehen. Damit die Rechte der Aktionäre geschützt sind, sollte das Recht der Emittenten auf freie Wahl eines Zentralverwahrers unbeschadet der Gültigkeit des nationalen Unternehmensrechts, nach dem die Wertpapiere konzipiert wurden und das für die Beziehung zwischen Emittenten und ihren Aktionären maßgeblich ist, Anwendung finden.
- (38) Durch den European Code of Conduct for Clearing and Settlement vom 7. November 0617 wurde ein freiwilliger Rahmen geschaffen, der den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen regelt. Der Bereich der Nachhandelsaktivitäten bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was grenzüberschreitende Geschäfte verteuert. Es sind einheitliche Bedingungen für Verbindungen zwischen Zentralverwahrern sowie für den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen festzulegen. Damit es den Zentralverwahrern möglich ist, ihren Teilnehmern Zugang zu anderen Märkten zu bieten, sollten sie berechtigt sein, Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers zu werden oder einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung besonderer Funktionen zu beauftragen, um Zugang zu Letzterem zu erhalten. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern, einem anderen Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, vorzugehen. Da die Verbindungen von Zentralverwahrern möglicherweise ein zusätzliches Abrechnungsrisiko bergen, sollten sie der Genehmigung und Beaufsichtigung durch die maßgeblichen zuständigen Behörden unterliegen.
- (39) Zentralverwahrer sollten auch auf Transaktionsfeeds einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes zugreifen können, und diese Marktinfrastrukturen sollten Zugang zu den von den Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssystemen haben, es sein denn, dieser Zugang gefährdete den Geschäftsbetrieb der Zentralverwahrer. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen, Zugang zu deren Dienstleistungen zu gewähren, vorzugehen.
- (40) Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden mit hinreichender Handlungsvollmacht ausgestattet werden und in der Lage sein, gegen jegliches rechtswidrige Verhalten mit abschreckenden Sanktionsordnungen vorzugehen. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor" vom 8. Dezember 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg voranzutreiben.
- (41) Damit die Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung durch Zentralverwahrer, als Verrechnungsstellen benannte Kreditinstitute, die Mitglieder von deren Verwaltungsorganen und alle anderen Personen, die deren Geschäftsabläufe oder andere Personen effektiv kontrollieren, wirksam gewährleistet ist, sollten die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen anwenden können, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
- (42) Damit die Abschreckung und die kohärente Anwendung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollte diese Verordnung eine Liste wesentlicher verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen müssen, die Ermächtigung, diese Sanktionen und Maßnahmen allen natürlichen und juristischen Personen aufzuerlegen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, eine Liste der Hauptkriterien für die Festlegung der Höhe und der Art dieser Sanktionen und Maßnahmen sowie die Höhe der Geldbußen enthalten. Bei der Festsetzung der Geldbußen sollte Faktoren wie den festgestellten finanziellen Vorteile aufgrund des Verstoßes, der Schwere und Dauer des Verstoßes, den erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermäßigung für Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).
- (43) Damit potenzielle Verstöße entdeckt werden, sollte durch effektive Mechanismen dafür gesorgt werden, dass den zuständigen Behörden mehr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet werden. Zu diesen Mechanismen sollten auch angemessene Garantien für die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung meldenden Personen sowie für die solcher Verstöße beschuldigten Personen gehören. Es sollten adäquate Verfahren festgelegt werden, damit die Rechte der beschuldigten Person auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden endgültigen Entscheidung sowie das Recht, gegen eine sie betreffende Entscheidung oder Maßnahme Rechtsmittel einzulegen, gewahrt bleiben.
- (44) Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.
- (45) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten in Durchführung dieser Verordnung ist durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 18 geregelt. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr19 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Bei jedem Austausch und jeder Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA sollten die Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten werden.
- (46) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, namentlich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie der unternehmerischen Freiheit, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchzuführen.
- (47) Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission20 gegründete ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung dieser Verordnung spielen, indem sie die kohärente Anwendung der EU-Vorschriften durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden sicherstellt und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegt.
- (48) Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte für Wertpapiere und die entsprechenden Märkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Wenn dies so festgelegt ist, sollte die ESMA auch die Mitglieder des ESZB und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission21 gegründete Europäische Aufsichtsbehörde (EBA) in enger Zusammenarbeit einbeziehen.
- (49) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Hinblick auf die einzelnen Elemente der Maßnahmen zur Abrechnungsdisziplin technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV und nach dem in den Artikeln 10 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen und im Einzelnen Folgendes festzulegen: und die von einem Zentralverwahrer in seinem Zulassungsantrag aufzuführenden Informationen und sonstigen Elemente; die Informationen, die verschiedene Behörden bei der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern einander zukommen lassen sollen; die Einzelheiten der Kooperationsvereinbarungen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats; die Elemente der Governance-Regelungen für Zentralverwahrer; die Einzelheiten über die von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen; die von den Zentralverwahrern zur Wahrung der Integrität einer Emission zu ergreifenden Maßnahmen im Einzelnen; den Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer; den pünktlichen Abschluss der Abrechnung; die Minderung der operationellen und der sich aus den Zentralverwahrer-Verbindungen ergebenden Risiken; die Elemente der Eigenkapitalanforderungen für Zentralverwahrer; sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich der Kredit- und Liquiditätsrisiken für die benannten Kreditinstitute.
- (50) Ferner sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bezüglich Standardformularen und Dokumentvorlagen für die Zulassungsanträge der Zentralverwahrer, für die zwischen verschiedenen zuständigen Behörden fließenden Informationen zum Zwecke der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, für die maßgeblichen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats, für die Formate der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, für die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn einem Teilnehmer oder Emittenten der Zugang zu einem Zentralverwahrer oder Zentralverwahrern der Zugang untereinander oder zu anderen Marktinfrastrukturen verweigert wird, und für die Konsultation der verschiedenen Behörden vor Gewährung der Genehmigung einer Verrechnungsstelle technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
- (51) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 290 AEUV zu erlassen. Die delegierten Rechtsakte sollten insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte erlassen werden: spezifische Details der Begriffsbestimmungen; die Kriterien, nach denen der Betrieb eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für diesen Mitgliedstaat angesehen wird; die Dienstleistungen, für die ein Zentralverwahrer aus einem Drittland eine Anerkennung durch die ESMA beantragen muss, und die Informationen, die der antragstellende Zentralverwahrer der ESMA dabei vorzulegen hat; die Risiken, die es rechtfertigen, dass ein Zentralverwahrer Teilnehmern den Zugang verwehrt, und die Elemente des für die Antragsteller zur Verfügung stehenden Verfahrens; die Beurteilung, wann eine Abrechnung in Zentralbankgeld praktisch nicht möglich ist; die Elemente des Verfahrens für den Zugang von Emittenten zu Zentralverwahrern, für den Zugang der Zentralverwahrer untereinander und für den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen.
- (52) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung von Regeln von Drittländern zwecks Anerkennung von Zentralverwahrern aus diesen Ländern sowie von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Trennung zwischen Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Abrechnung und Zentralverwahrungs-Kerndienstleistungen entscheiden kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 22 ausgeübt werden.
- (53) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Anforderungen für die Abrechnung und für Zentralverwahrer, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (54) Die Richtlinie 98/26/EG ist zu ändern, damit sie mit der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)23 im Einklang steht, der zufolge die Benennung von Wertpapierabrechnungssystemen nicht mehr der Kommission, sondern der ESMA mitgeteilt wird.
- (55) Die Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union oder in Drittländern genügend Zeit haben, die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung und Anerkennung zu beantragen.
- (56) Ferner ist es erforderlich, die Anwendung der Anforderungen der Verbuchung bestimmter übertragbarer Wertpapiere im Effektengiro und der Ablösung von Verpflichtungen innerhalb von Wertpapierabrechnungssystemen spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel aufzuschieben, damit Marktteilnehmer, die Wertpapiere in Papierform halten oder längere Abrechnungsperioden anwenden, genügend Zeit haben, diese Anforderungen zu erfüllen ^
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Titel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. In dieser Verordnung sind einheitliche Anforderungen an die Abrechnung von Finanzinstrumenten in der Europäischen Union und die Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Gewährleistung einer sicheren und reibungslosen Abrechnung festgelegt.
- 2. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt sie für die Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente und die Tätigkeiten von Zentralverwahrern.
- 3. Diese Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu spezifischen Finanzinstrumenten, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG.
- 4. Die Artikel 9 bis 18 sowie Artikel 20 sowie die Bestimmungen des Titels IV gelten nicht für die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- 1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- (1) "Zentralverwahrer" eine juristische Person, die ein Wertpapierabrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt;
- (2) "Abrechnung" die Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der Beteiligten durch die Übertragung von Zahlungsmitteln oder Wertpapieren abzulösen;
- (3) "Wertpapierabrechnungssystem" ein System im Sinne von Artikel2 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG auszuführen;
- (4) "Abrechnungsperiode" den Zeitraum zwischen dem Abschlusstag und dem vorgesehenen Abrechnungstag;
- (5) "Geschäftstag" den Geschäftstag im Sinne von Artikel 2 Buchstaben der Richtlinie 098/26/EG;
- (6) "gescheiterte Abwicklung" die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abrechnungstag unterbliebene Abrechnung eines Wertpapiergeschäfts, wobei die zugrunde liegende Ursache unerheblich ist;
- (7) "vorgesehener Abrechnungstag" das Datum, für das die an einem Wertpapiergeschäft Beteiligten die Abrechnung vereinbart haben;
- (8) "zentrale Gegenpartei" eine Stelle, die zwischen die Partner der auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Verträge tritt, so dass sie gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer auftritt;
- (9) "zuständige Behörde" die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 benannt wird;
- (10) "Teilnehmer" jeden im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG an einem Wertpapierabrechnungssystem Teilnehmenden, einschließlich einer zentralen Gegenpartei;
- (11) "Beteiligung" eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;
- (12) "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem ein Zentralverwahrer zugelassen wurde;
- (13) "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrungsdienstleistungen erbringt;
- (14) "Zweigniederlassung" eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung, sondern einen rechtlich unselbständigen Teil eines Zentralverwahrers bildet und Zentralverwahrungsdienstleistungen erbringt, für die dem Zentralverwahrer eine Zulassung erteilt wurde;
- (15) "Kontrolle" die Beziehung zwischen zwei Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 083/349/EWG;
- (16) "Ausfall eines Teilnehmers" eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird;
- (17) "Lieferung gegen Zahlung" (L/Z) ein Wertpapierabrechnungsverfahren, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren derart mit einer Übertragung von Geld verknüpft ist, dass die Lieferung von Wertpapieren nur erfolgt, wenn die entsprechende Zahlung geleistet wird;
- (18) "Depotkonto" ein Konto, dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können;
- (19) "Zentralverwahrer-Verbindung" eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer im Wertpapierabwicklungssystem eines anderen ein Konto eröffnet, um die Übertragung von Wertpapieren seiner Teilnehmer an Teilnehmer des anderen Zentralverwahrers zu erleichtern. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen normale Zugangsverbindungen, kundenspezifische Zugangsverbindungen und interoperable Verbindungen;
- (20) "normale Zugangsverbindung" eine Zentralverwahrer-Verbindung, die einen Zentralverwahrer mit einem anderen in derselben Weise verbindet wie jeden anderen Teilnehmer, der das von Letzterem betriebene Wertpapierabrechnungssystem nutzt;
- (21) "kundenspezifische Zugangsverbindung" eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der ein Zentralverwahrer für einen anderen besondere Dienstleistungen erbringt, die sich von denen unterscheiden, die er für andere Teilnehmer an seinem Wertpapierabrechnungssystem erbringt;
- (22) "interoperable Verbindungen" Zentralverwahrer-Verbindungen, bei denen die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o der Richtlinie 98/26/EG interoperabel werden;
- (23) "übertragbare Wertpapiere" übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG;< /li>
- (24) "Geldmarktinstrumente" Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel4 Nummer 19 der Richtlinie 2004/39/EG;< /li>
- (25) "Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen" Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG;< /li>
- (26) "Emissionszertifikate" alle Anteile, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG anerkannt ist;
- (27) "geregelter Markt" einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;< /li>
- (28) "multilaterales Handelssystem (MTF)" ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;< /li>
- (29) "organisiertes Handelssystem (OTF)" ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes System oder eine von ihnen betriebene Fazilität, bei dem/der es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein MTF handelt und das/die die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen von Titel II der Richtlinie 2004/39/EG führt;< /li>
- (30) "Tochterunternehmen" ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 083/349/EWG;
- (31) "Verrechnungsstelle" eine Verrechnungsstelle im Sinne von Artikel2 Buchstabe d der Richtlinie 098/26/EG.
- 2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung technischer Elemente der Definitionen in Absatz 1 Nummern 17, 20, 21 und 22 zu erlassen und die im Anhang Abschnitt B Nummern 1 bis 4 aufgeführten Nebendienstleistungen sowie die im Anhang Abschnitt C Nummern 1 und 2 aufgeführten Dienstleistungen festzulegen.
Titel II
Wertpapierabrechnung
Kapitel I
Verbuchung im Effektengiro
Artikel 3
Verbuchung im Effektengiro
- 1. Jede Gesellschaft, die übertragbare Wertpapiere ausgibt, die zum Handel auf geregelten Märkten zugelassen sind, trägt dafür Sorge, dass diese Wertpapiere durch Ausstellung einer Globalurkunde, die für die gesamte Emission steht, im Effektengiro als Immobilisierung oder nach einer Direktemission der Wertpapiere in dematerialisierter Form dargestellt werden.
- 2. Werden die in Absatz 1 genannten Wertpapiere auf geregelten Märkten, in multilateralen Handelssystemen (MTF) oder in organisierten Handelssystemen (OTF) gehandelt oder als Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen, so werden sie im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer vor dem Tag des Geschäftsabschlusses verbucht, falls eine derartige Verbuchung nicht bereits erfolgt ist.
Artikel 4
Durchsetzung
- 1. Es obliegt den Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Wertpapiere emittierende Gesellschaft niedergelassen ist, sicherzustellen, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.
- 2. Es obliegt den für die Aufsicht der geregelten Märkte, MTF und OTF zuständigen Behörden sicherzustellen, dass Artikel 3 Absatz 2 zur Anwendung kommt, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Wertpapiere auf geregelten Märkten, in MTF oder OFT gehandelt werden.
- 3. Es obliegt den für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Wertpapiere als Finanzsicherheit im Sinne von Artikel2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.
Kapitel II
Abrechnungsperioden
Artikel 5
Vorgesehene Abrechnungstage
- 1. Jeder Teilnehmer eines Wertpapierabrechnungssystems, der in eigenem Namen oder im Auftrag eines Dritten übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate kauft oder verkauft, löst seine Verbindlichkeiten dem Wertpapierabrechnungssystem gegenüber zum vorgesehenen Abrechnungstag ab.
- 2. Im Fall der in Absatz 1 genannten übertragbaren Wertpapiere, die auf geregelten Märkten, in MTF oder in OTF gehandelt werden, fällt der vorgesehene Abrechnungstag spätestens auf den zweiten Geschäftstag nach dem betreffenden Handel.
- 3. Es obliegt der maßgeblichen Behörde des Mitgliedstaates, dessen Recht das von einem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierabrechnungssystem unterliegt, sicherzustellen, dass die Absätze 1 und 2 zur Anwendung kommen.
Kapitel III
Abrechnungsdisziplin
Artikel 6
Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen
- 1. An jedem geregelten Markt bzw. in jedem MTF oder OTF werden Verfahren festgelegt, damit relevante Angaben über die Geschäfte mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem die Aufträge dort eingegangen sind.
- 2. Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem Verfahren fest, die die Abrechnung von Geschäften mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente am vorgesehenen Abrechnungstag ermöglichen. Er fördert eine frühzeitige Abrechnung am vorgesehenen Abrechnungstag durch geeignete Mechanismen, wie etwa eine Gebührenstaffelung.
- 3. Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem Überwachungsinstrumente ein, die es ermöglichen, im Voraus Abrechnungen von Geschäften mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumenten zu ermitteln, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer gescheiterten Abwicklung am größten ist, und er fordert von den Teilnehmern eine Abrechnung derartiger Geschäfte am vorgesehenen Abrechnungstag.
- 4. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, um die Angaben zu den Verfahren zur Bestätigung der relevanten Angaben sowie zur Ermöglichung der Abwicklung, die in den Absätzen 1 und 2 genannt werden, ebenso zu präzisieren wie die Angaben über die in Absatz 3 genannten Überwachungsinstrumente zur Ermittlung voraussichtlich gescheiterter Abwicklungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 7
Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen
- 1. Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumenten ein. Er übermittelt der zuständigen Behörde und jeder Person mit berechtigtem Interesse regelmäßige Berichte, denen die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Information zu entnehmen sind. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.
- 2. Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem Verfahren fest, die die Abrechnung von Geschäften mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumenten ermöglichen, die nicht am vorgesehenen Abrechnungstag abgewickelt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist ein ausreichend abschreckender Sanktionsmechanismus für die Teilnehmer vorzusehen, die das Scheitern der Abwicklung verursacht haben.
- 3. Ein Teilnehmer eines Wertpapierabrechnungssystems, der dem Empfänger die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzinstrumente nicht am vorgesehenen Abrechnungstag liefert, wird zu einer Eindeckung verpflichtet, in deren Rahmen diese Instrumente spätestens vier Tage nach dem vorgesehenen Abrechnungstag am Markt gekauft und dem Empfänger geliefert werden, und unterliegt anderen Maßnahmen gemäß Absatz 4.
- 4. In den in Absatz 3 genannten Maßnahmen ist mindestens Folgendes festgelegt:
- (a) vom ausfallenden Teilnehmer für jeden zwischen dem vorgesehenen Abrechnungstag und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abrechnung verstrichenen Geschäftstag zu zahlendes Zwangsgeld;
- (b) Frist, die dem ausfallenden Teilnehmer vor Vornahme der Eindeckung gesetzt wird;
- (c) Preis und Kosten der Eindeckung;
- (d) gegebenenfalls Angabe der Partei, die die Eindeckung vornimmt;
- (e) Höhe der Entschädigung für den Empfänger, falls eine Eindeckung nicht möglich ist;
- 5. Mit den in Absatz 3 genannten Maßnahmen wird sichergestellt, dass
- (f) der Empfänger zumindest den zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarten Preis der Finanzinstrumente erhält;
- (g) das von dem ausfallenden Teilnehmer zu zahlende tägliche Zwangsgeld ausreichend abschreckend ist;
- (h) in den Fällen, in denen sich eine Eindeckung als unmöglich erweist, die dem Empfänger gezahlte Entschädigung höher als der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Finanzinstrumente und als der letzte öffentlich verfügbare Preis für solche Finanzinstrumente auf dem Markt, auf dem das Geschäft abgeschlossen wurde, sowie ausreichend abschreckend für den ausfallenden Teilnehmer ist;
- (i) die in Absatz 7 genannten Parteien, einschließlich der zentralen Gegenparteien, die die Eindeckung vornehmen, den Teilnehmern die für diese Leistung in Rechnung gestellten Gebühren offenlegen;
- (j) der ausfallende Teilnehmer, falls die Eindeckung von einer anderen Partei als dem ausfallenden Teilnehmer vorgenommen wird, der durchführenden Partei sämtliche gemäß den Absätzen 3 und 4 gezahlten Beträge erstattet.
- 6. Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien, geregelte Märkte, MTF und OTF legen Verfahren fest, nach denen sie jeden Teilnehmer, der es systematisch versäumt, die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 oder Barmittel am vorgesehenen Abrechnungstag zu liefern, suspendieren und dessen Identität bekanntgeben können, nachdem sie dem betreffenden Teilnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
- 7. Die Absätze 2 bis 6 gelten für alle Transaktionen mit allen in Artikel 5 Absatz 1 genannten Instrumenten, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, in MTF oder OTF gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.
Bei Transaktionen, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, bevor sie in einem Wertpapierabrechnungssystem abgerechnet werden, werden die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Maßnahmen von der zentralen Gegenpartei durchgeführt.
Bei Transaktionen, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, verpflichten die geregelten Märkte, MTF und OTF in ihren Verfahrensregeln ihre Teilnehmer, die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Maßnahmen durchzuführen.
- 8. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen Einzelheiten zu dem System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und den Berichten über gescheiterte Abwicklungen gemäß Absatz 1, zu den Verfahren zur Abrechnung von Transaktionen im Fall gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 2 und zu den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Maßnahmen festgelegt sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Durchsetzung
- 1. Es obliegt der maßgeblichen Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht das von einem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierabrechnungssystem unterliegt, in enger Zusammenarbeit mit den für die Beaufsichtigung der in Artikel 7 genannten geregelten Märkte, MTF, OTF und zentralen Gegenparteien zuständigen Behörden sicherzustellen, dass die Artikel6 und 7 zur Anwendung kommen und die verhängten Sanktionen überwacht werden. Insbesondere überwachen die Behörden die Anwendung der in Artikel 7 Absätze 2 und 4 genannten Sanktionen und der in Artikel 7 Absatz 6 genannten Maßnahmen.
- 2. Zur Gewährleistung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen, wirksamen und effizienten Aufsichtspraxis bezüglich der Artikel6 und 7 dieser Verordnung kann die ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.
Titel III
Zentralverwahrer
Kapitel I
Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
Abschnitt 1
für die Zulassung Beaufsichtigung von Zentralverwahrern Zuständige Behörden
Artikel 9
Zuständige Behörde
Ein Zentralverwahrer wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, zugelassen und beaufsichtigt.
Artikel 10
Benennung der zuständigen Behörde
- 1. Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zentralverwahrer verantwortlich ist, und unterrichtet die ESMA entsprechend.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, für die Koordinierung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den maßgeblichen Behörden gemäß Artikel 11, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.
- 2. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.
- 3. Die zuständigen Behörden müssen über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.
Artikel 11
Maßgebliche Behörden
- 1. Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:
- (a) die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;
- (b) gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Kassamarktpositionen des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems abgerechnet werden oder, falls die Abrechnung gemäß Titel IV über ein Kreditinstitut erfolgt, die Zentralbank in der Europäischen Union, die die entsprechende Währung ausgibt.
- 2. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der in Absatz 1 genannten maßgeblichen Behörden.
Artikel 12
Zusammenarbeit zwischen den Behörden
- 1. Die in den Artikeln 9 und 11 genannten Behörden arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere in den in Artikel 13 genannten Krisensituationen, eng mit der ESMA zusammen. In diese Zusammenarbeit werden, wenn dies angemessen und sinnvoll ist, auch andere öffentliche Behörden und Stellen, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten oder beauftragten, eingebunden.
Zur Gewährleistung einer innerhalb der Europäischen Union einheitlichen, wirksamen und effizienten Aufsichtspraxis, einschließlich der in den Artikeln 9 und 11 genannten Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei den unterschiedlichen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA an die in Artikel9 genannten Behörden gerichtete Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.
- 2. Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen - bei Zugrundelegung der verfügbaren Informationen - auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den in Artikel 13 genannten Krisensituationen, auswirken können.
Artikel 13
Krisensituationen
Die in den Artikeln 9 und 11 genannten Behörden informieren unverzüglich die ESMA und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über
Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer niedergelassen ist, auswirken können.
Abschnitt 2
Zulassungsbedingungen -Verfahren für Zentralverwahrer
Artikel 14
Zulassung eines Zentralverwahrers
- 1. Jede juristische Person, die der Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer entspricht, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten ihren Sitz hat, zugelassen werden.
- 2. In der Zulassung werden die in den Abschnitt en A und B des Anhangs festgelegten Dienstleistungen aufgeführt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.
- 3. Ein Zentralverwahrer muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ein Zentralverwahrer unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.
Artikel 15
Zulassungsverfahren
- 1. Der Zentralverwahrer reicht einen Antrag auf Zulassung bei der für ihn zuständigen Behörde ein.
- 2. Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Informationen beizufügen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der antragstellende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Der Zulassungsantrag enthält einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Zentralverwahrers hervorgehen.
- 3. Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft die zuständige Behörde den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, legt die zuständige Behörde eine Frist fest, innerhalb deren der antragstellende Zentralverwahrer zusätzliche Informationen beibringen muss. Die zuständige Behörde informiert den antragstellenden Zentralverwahrer, wenn der Antrag als vollständig betrachtet wird.
- 4. Sobald der Antrag als vollständig betrachten wird, übermittelt die zuständige Behörde sämtliche Angaben aus dem Antrag an die in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden und konsultiert diese im Hinblick auf die Merkmale des vom Antragsteller betriebenen Wertpapierabrechnungssystems.
- 5. Bevor sie dem antragstellenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats:
- (a) Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers.
- (b) Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers.
- (c) Der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie ein anderer, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer kontrolliert.
Die in Unterabsatz 1 genannte Konsultation umfasst Folgendes:
- (a) die Eignung der in Artikel 25 Absatz 4 genannten Aktionäre und Teilnehmer sowie den Ruf und die Erfahrung von Personen, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich leiten, sofern diese Aktionäre, Teilnehmer und Personen sowohl dem Zentralverwahrer als auch einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer angehören;
- (b) die Frage, ob die in Absatz 5 erwähnten Beziehungen zwischen dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer und dem antragstellenden Zentralverwahrer die Fähigkeit des Letzteren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen.
- 6. Binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde dem antragstellenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.
- 7. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, welche Informationen der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde mit seinem Zulassungsantrag zu übermitteln hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 8. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standard-Formularen, Modellen und Verfahren für den Zulassungsantrag.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 16
Auswirkungen der Zulassung
- 1. Die Tätigkeiten des zugelassenen Zentralverwahrers beschränken sich auf die Erbringung der unter seine Zulassung fallenden Dienstleistungen.
- 2. Wertpapierabrechungssysteme dürfen nur von zugelassenen Zentralverwahrern und Zentralbanken betrieben werden.
- 3. Ein zugelassener Zentralverwahrer darf keinen Risiken ausgesetzt sein, die mit der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch das hierfür gemäß Titel IV benannte Kreditinstitut in Zusammenhang stehen.
- 4. Ein zugelassener Zentralverwahrer darf an einer juristischen Person nur beteiligt sein, wenn sich deren Tätigkeiten auf die Erbringung der in den Abschnitt en A und B des Anhangs festgelegten Dienstleistungen beschränken.
Artikel 17
Ausweitung und Auslagerung der Tätigkeiten und Dienstleistungen
- 1. Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, eine Genehmigung, sobald er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 28 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:
- a) in den Abschnitt en A und B des Anhangs festgelegte zusätzliche Kern- und Nebendienstleistungen, die von der ursprünglichen Zulassung nicht erfasst sind;
- b) Betrieb eines weiteren Wertpapierabrechnungssystems;
- c) Abrechnung der gesamten oder eines Teils der Kassamarktposition seines Wertpapierabrechnungssystems in den Büchern einer anderen Zentralbank;
- d) Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung.
- 2. Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird gemäß dem in Artikel 15 festgelegten Verfahren erteilt.
Die zuständige Behörde teilt dem antragstellenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mit, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.
Artikel 18
Entzug der Zulassung
- 1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zentralverwahrer seinen Sitz hat, entzieht die Zulassung, wenn eine der im Folgenden genannten Bedingungen gegeben ist:
- (a) der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
- (b) der Zentralverwahrer hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
- (c) der Zentralverwahrer erfüllt die Voraussetzungen nicht mehr, unter denen die Zulassung erteilt wurde, und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
- (d) der Zentralverwahrer hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.
- 2. Sobald die zuständige Behörde bemerkt, dass eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben ist, fragt sie umgehend bei den in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden an, ob die Zulassung zu entziehen sei, es sei denn, diese Entscheidung ist dringend zu treffen.
- 3. Die ESMA und jede andere in Artikel 11 genannte maßgebliche Behörde kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, jederzeit ersuchen zu prüfen, ob der Zentralverwahrer nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.
- 4. Die zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.
Artikel 19
Zentralverwahrer-Verzeichnis
- 1. Die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 14, 17 und 18 getroffenen Entscheidungen werden der ESMA sofort mitgeteilt.
- 2. Die Zentralbanken informieren die ESMA sofort von jedem Zentralverwahrer, den sie betreiben.
- 3. Der Name jedes gemäß dieser Verordnung betriebenen und nach den Artikeln 14, 17 und 23 zugelassenen oder anerkannten Zentralverwahrers wird in eine Liste eingetragen, in der die Dienstleistungen und Kategorien von Finanzinstrumenten aufgeführt sind, für die der Zentralverwahrer zugelassen ist. Die Liste enthält auch die vom Zentralverwahrer in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Zweigniederlassungen und die Zentralverwahrer-Verbindungen. Die ESMA veröffentlicht und aktualisiert die Liste auf ihrer diesbezüglichen Website.
- 4. Die in Artikel 9 genannten zuständigen Behörden teilen der ESMA innerhalb von 90 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren.
Abschnitt 3
Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
Artikel 20
Überprüfung und Bewertung
- 1. Mindestens einmal jährlich überprüft die zuständige Behörde die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die von einem Zentralverwahrer zur Erfüllung dieser Verordnung eingeführt wurden, und bewertet die Risiken, denen der Zentralverwahrer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.
- 2. Die zuständige Behörde legt unter Berücksichtigung der Größe, der systemischen Bedeutung der Geschäfte des betreffenden Zentralverwahrers für das Finanzsystem, der Art dieser Geschäfte, ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Häufigkeit und die Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest. Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
- 3. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer Prüfungen vor Ort unterziehen.
- 4. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung konsultiert die zuständige Behörde frühzeitig die in Artikel 11 erwähnten maßgeblichen Behörden hinsichtlich des Funktionierens der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme.
- 5. Die zuständige Behörde informiert die in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden regelmäßig und zumindest einmal jährlich über die Ergebnisse der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung und Bewertung einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.
- 6. Bei der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern mit den unter Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erwähnten Beziehungen zuständig sind, einander alle einschlägigen Informationen, die ihre Arbeit erleichtern dürften.
- 7. Die zuständige Behörde verpflichtet einen Zentralverwahrer, der den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
- 8. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes genauer bestimmt wird:
- (a) die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Überprüfung liefern muss;
- (b) die Informationen, die die zuständige Behörde den in Absatz 5 genannten maßgeblichen Behörden übermittelt;
- (c) die Informationen, die die in Absatz 6 genannten zuständigen Behörden einander übermitteln.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 9. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standard-Formularen, Modellen und Verfahren für die in Absatz 8 Unterabsatz 1 genannten Informationen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Abschnitt 4
Erbringung von Dienstleistungen in einem Anderen Mitgliedstaat
Artikel 21
Freier Dienstleistungsverkehr in anderen Mitgliedstaaten
- 1. Ein zugelassener Zentralverwahrer kann seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union entweder durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder direkt vor Ort ausführen, soweit die betreffenden Arten von Tätigkeiten unter die Zulassung fallen.
- 2. Jeder Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder dort sein Dienstleistungsangebot ändern will, übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, folgende Angaben:
- (a) den Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit auszuüben gedenkt;
- (b) einen Geschäftsplan, insbesondere mit Angabe der Dienstleistungen, die er erbringen möchte;
- (c) bei einer Zweigniederlassung deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen.
- 3. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben übermittelt die zuständige Behörde diese Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, sofern sie in Anbetracht der geplanten Dienstleistungen keine Gründe hat, daran zu zweifeln, dass der Zentralverwahrer, der seine Dienste im Aufnahmemitgliedstaat anbieten will, über angemessene Verwaltungsstrukturen und eine angemessene Finanzlage verfügt.
- 4. Verweigert die zuständige Behörde die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betreffenden Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
- 5. Der Zentralverwahrer kann die Erbringung seiner Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat unter folgenden Bedingungen aufnehmen:
- (d) nach Erhalt einer Bestätigung des Empfangs der Mitteilung gemäß Absatz 3 durch die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat;
- (e) bei Ausbleiben der Empfangsbestätigung zwei Monate nach der Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 3.
- 6. Bei einer Änderung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben teilt der betreffende Zentralverwahrer dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls über diese Änderung in Kenntnis gesetzt.
Artikel 22
Kooperation zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats
- 1. Wenn ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet hat, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Zentralverwahrers in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung durchführen.
- 2. Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten können verlangen, dass die Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 21 Dienstleistungen erbringen, in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten Bericht erstatten, insbesondere zum Zwecke statistischer Erhebungen.
- 3. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen und innerhalb einer angemessenen Frist die Identität der Emittenten und Teilnehmer der vom Zentralverwahrer, der Dienstleistungen in demjenigen Aufnahmemitgliedstaat anbietet, betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme mit ebenso wie sämtliche weiteren relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.
- 4. Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers, der eine Zweigniederlassung, interoperable Verbindungen mit anderen Zentralverwahrern oder Wertpapierabrechnungssysteme in einem Aufnahmemitgliedstaat eingerichtet hat, in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, so treffen die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.
- 5. Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 21 anbietet, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen, weiterhin gegen die Vorschriften dieser Verordnung, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die ESMA wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
- 6. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, die dafür maßgeblich sind, ob die Geschäfte eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.
- 7. Die ESMA erstellt einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Kooperationsvereinbarungen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Abschnitt 5
Beziehungen zu Drittländern
Artikel 23
Drittländer
- 1. Ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer kann nur dann in der Europäischen Union niedergelassenen Emittenten und Teilnehmern gegenüber Dienstleistungen im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in der Europäischen Union erbringen - entweder über eine Zweigniederlassung oder durch direkte Dienstleistungserbringung - und Verbindungen mit einem in der Europäischen Union niedergelassenen Zentralverwahrer eingehen, wenn er von der ESMA anerkannt wurde.
- 2. Nach Konsultation der in Absatz 3 aufgeführten Behörden erkennt die ESMA einen in einem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer an, der beantragt hat, die Dienstleistungen gemäß Absatz 1 erbringen zu dürfen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a) Die Kommission hat einen Beschluss in Einklang mit Absatz 6 angenommen;
- (b) der Zentralverwahrer ist effektiv zugelassen und wird effektiv beaufsichtigt, so dass die Einhaltung der in dem betreffenden Drittland geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang sichergestellt ist;
- (c) zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden im betreffenden Drittland sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 getroffen worden.
- 3. Wenn die ESMA prüft, ob die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, konsultiert sie:
- (a) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer aus dem Drittland Zentralverwahrungsdienstleistungen anzubieten gedenkt;
- (b) die zuständigen Aufsichtsbehörden für in der Europäischen Union niedergelassene Zentralverwahrer, mit denen ein Zentralverwahrer aus einem Drittland eine Verbindung eingegangen ist;
- (c) die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden;
- (d) diejenige Behörde in dem Drittland, die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständig ist.
- 4. Der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 übermittelt seinen Antrag auf Anerkennung an die ESMA.
Der antragstellende Zentralverwahrer übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Anerkennung als erforderlich erachtet werden. Innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft ihn die ESMA auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb derer der Antragsteller zusätzliche Informationen beibringen muss.
Die Entscheidung über die Anerkennung stützt sich auf die Bedingungen in Absatz 2.
Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags teilt die ESMA dem antragstellenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.
- 5. Die ESMA prüft in Absprache mit den in Absatz 3 aufgeführten Behörden die Anerkennung des in einem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrers nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4, wenn dieser seine gemäß Absatz 1 in der Europäischen Union erbrachten Dienstleistungen ausweitet.
Die ESMA zieht die Anerkennung des Zentralverwahrers zurück, wenn die Bedingungen und Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder wenn in Artikel 18 genannte Bedingungen gegeben sind.
- 6. Die Kommission kann einen Beschluss nach dem in Artikel 66 genannten Verfahren erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes sicherstellen, dass die in diesem Drittland zugelassenen Zentralverwahrer rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dass die betreffenden Zentralverwahrer in dem Drittland einer ständigen wirksamen Aufsicht unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist und dass der Rechtsrahmen des Drittlandes ein effektives, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsieht, die gemäß Drittlands-Rechtsvorschriften zugelassen sind..
- 7. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den maßgeblichen zuständigen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:
- (a) der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den betreffenden zuständigen Drittlandbehörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Zentralverwahrer, die von der ESMA angefordert werden;
- (b) der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA, falls eine zuständige Behörde eines Drittlands der Ansicht ist, dass ein von ihr beaufsichtigter Zentralverwahrer gegen die Bedingungen seiner Zulassung oder andere Rechtsvorschriften verstößt, die er befolgen muss;
- (c) die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Inspektionen vor Ort.
Wenn eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch einen Mitgliedstaat vorsieht, müssen solche Übermittlungen der Richtlinie 95/46/EG entsprechen; sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch die ESMA vor, müssen die Übermittlungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 entsprechen.
- 8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Dienstleistungen, für die ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer gemäß Absatz 1 bei der ESMA einen Antrag auf Anerkennung stellen muss, sowie die Informationen, die der antragstellende Zentralverwahrer der ESMA mit seinem Antrag auf Anerkennung gemäß Absatz 4 übermittelt, festgelegt werden.
Kapitel II
Anforderungen für Zentralverwahrer
Abschnitt 1
Organisatorische Anforderungen
Artikel 24
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Ein Zentralverwahrer muss über solide Governance-Regelungen verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene Vergütungsregelungen und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.
- 2. Ein Zentralverwahrer führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.
- 3. Ein Zentralverwahrer muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihm, seinen Managern, Beschäftigten, Mitgliedern des Leitungsorgans oder anderen mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Personen, einerseits und seinen Teilnehmern oder deren Kunden andererseits zu erkennen und zu regeln. Er muss geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführen und diese anwenden, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.
- 4. Ein Zentralverwahrer macht seine Governance-Regelungen und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich.
- 5. Ein Zentralverwahrer muss über geeignete Verfahren verfügen, mit denen Beschäftigte potenzielle Verstöße intern über einen eigens dafür geschaffenen Mechanismus melden können.
- 6. Ein Zentralverwahrer wird häufig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde vorgelegt.
- 7. Ein Zentralverwahrer, der über Kapitalbeteiligungen mit einem anderen Zentralverwahrer, einer Holdinggesellschaft oder einem Kreditinstitut gemäß Titel IV verbunden ist, wendet detaillierte Regelungen und Verfahren an, durch die festgelegt ist, inwiefern die Anforderungen dieses Artikels für die Gruppe insgesamt und für die einzelnen Unternehmen der Gruppe gelten.
- 8. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Instrumente zur Kontrolle der in Absatz 1 genannten Risiken für Zentralverwahrer, die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich solcher Risiken, möglicher Interessenkonflikte nach Absatz 3 und der Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene festgelegt sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 25
Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Aktionäre
- 1. Die Geschäftsleitung eines Zentralverwahrers muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung sicherzustellen.
- 2. Ein Zentralverwahrer verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind.
- 3. Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg des Zentralverwahrers abhängen.
- 4. Das Leitungsorgan besteht aus geeigneten Mitgliedern, die eine der Aufgabe angemessene Kombination aus Kompetenz, Erfahrung und Kenntnissen des Unternehmens und des Marktes aufweisen.
- 5. Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.
- 6. Die Aktionäre und Teilnehmer des Zentralverwahrers, die direkt oder indirekt Kontrolle über die Geschäftsführung des Zentralverwahrers ausüben können, müssen die hierfür erforderliche Eignung besitzen, damit eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers gewährleistet ist.
- 7. Ein Zentralverwahrer
- (a) legt der zuständigen Behörde Angaben zu seinen Eigentumsverhältnissen vor - insbesondere die Namen aller Parteien, die Kontrolle über seinen Betrieb ausüben können, und die Höhe von deren Beteiligung - und veröffentlicht diese Informationen;
- (b) unterrichtet die zuständige Behörde über jede Eigentumsübertragung, die den Kreis derjenigen verändert, die Kontrolle über den Betrieb des Zentralverwahrers ausüben, und veröffentlicht diese Übertragungen.
- 8. Nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 7 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 60 Arbeitstagen über die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Kontrolle über den Zentralverwahrer. Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung von Änderungen, die hinsichtlich der Kontrolle über den Zentralverwahrer vorgeschlagen wurden, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass diese die solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers oder seine Fähigkeit, dieser Verordnung nachzukommen, gefährden.
Artikel 26
Nutzerausschuss
- 1. Ein Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem einen Nutzerausschuss ein, dem Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer solcher Wertpapierabrechnungssysteme angehören. Der Nutzerausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung des Zentralverwahrers aus.
- 2. Ein Zentralverwahrer legt das Mandat für jeden eingerichteten Nutzerausschuss, die Governance-Regelungen zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit, seine operationellen Verfahren sowie die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder fest. Die Governance-Regelungen sind öffentlich zugänglich und stellen sicher, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und regelmäßige Sitzungen abhält.
- 3. Nutzerausschüsse beraten das Leitungsorgan des Zentralverwahrers in wesentlichen Belangen, die ihre Mitglieder betreffen; hierzu gehören etwa die Kriterien für die Aufnahme von Emittenten und Teilnehmern in das jeweilige Wertpapierabrechnungssystem, der Dienstumfang und die Preisgestaltung.
- 4. Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in angemessener Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder der Nutzerausschüsse der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz eines Nutzerausschusses fest, dass sich ein Mitglied in einer bestimmten Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.
- 5. Ein Zentralverwahrer unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, den Empfehlungen eines Nutzerausschusses nicht zu folgen.
Artikel 27
Aufbewahrungspflichten
- 1. Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf, so dass die zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit den Anforderungen dieser Verordnung nachgekommen wird.
- 2. Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf Anfrage zur Verfügung, so dass diese ihre Aufgabe erfüllen können.
- 3. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen genau festgelegt ist, welche Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer dieser Verordnung nachkommen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 4. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards, in denen das Format der Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 festgelegt ist, die aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer dieser Verordnung nachkommen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 28
Auslagerung
- 1. Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss jederzeit folgenden Bedingungen genügen:
- (a) Die Auslagerung entbindet ihn nicht seiner Verantwortung;
- (b) die Beziehungen des Zentralverwahrers zu seinen Teilnehmern und Emittenten sowie seine gegenüber diesen bestehenden Verpflichtungen bleiben unverändert;
- (c) die Voraussetzungen für die Zulassung des Zentralverwahrers sind nach wie vor erfüllt;
- (d) die Auslagerung steht nicht der Wahrnehmung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen entgegen, was auch den Zugang vor Ort einschließt, der nötig ist, um an die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen zu gelangen;
- (e) die Auslagerung führt nicht dazu, dass der Zentralverwahrer die Systeme und Kontrollmöglichkeiten verliert, die er für sein Risikomanagement benötigt;
- (f) der Zentralverwahrer sorgt für die Erhaltung des Knowhows und der Ressourcen, die für die Bewertung der Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters, die wirksame Überwachung der ausgelagerten Dienste und die Beherrschung der mit der Auslagerung verbundenen Risiken erforderlich sind;
- (g) der Zentralverwahrer hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Dienste betreffenden relevanten Informationen;
- (h) der Dienstleister arbeitet, sofern es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde und den in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden zusammen;
- (i) der Zentralverwahrer gewährleistet, dass der Dienstleister die Standards der betreffenden Datenschutzvorschriften erfüllt, die unter der Annahme, dass der Dienstleister seinen Sitz in der Europäischen Union hat, gelten würden. Der Zentralverwahrer ist dafür verantwortlich, dass diese Standards von den beiden Parteien vertraglich geregelt und eingehalten werden.
- 2. Der Zentralverwahrer legt in einer schriftlichen Vereinbarung seine Rechte und Verpflichtungen sowie die des Dienstleisters fest. Die Vereinbarung über die Auslagerung muss die Möglichkeit einer Kündigung der Vereinbarung durch den Zentralverwahrer zulassen.
- 3. Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den in Artikel 11 genannten maßgeblichen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei den ausgelagerten Tätigkeiten die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
- 4. Die Auslagerung einer Kerndienstleistung muss gemäß Artikel 17 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
- 5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine öffentliche Stelle auslagert und diese Auslagerung durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt ist, den die öffentliche Stelle und der betreffende Zentralverwahrer förmlich vereinbart haben und dem die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zugestimmt haben.
Abschnitt 2
Wohlverhaltensregeln
Artikel 29
Allgemeine Bestimmungen
- 1. Die Gestaltung eines Zentralverwahrers entspricht dem Bedarf seiner Teilnehmer und der Märkte, die er bedient.
- 2. Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte, messbare und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestdienstumfang, Erwartungen an das Risikomanagement sowie geschäftliche Prioritäten.
- 3. Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.
Artikel 30
Beteiligungsvorschriften
- 1. Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien fest, die einen fairen und offenen Zugang ermöglichen. Diese Kriterien müssen transparent, objektiv und risikobasiert und dürfen nicht diskriminierend sein, so dass dieser faire und offene Zugang sichergestellt ist. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für den Zentralverwahrer abzielen.
- 2. Ein Zentralverwahrer bearbeitet Teilnahmeanträge unverzüglich, d.h. er beantwortet sie innerhalb eines Monats, und macht das Verfahren für die Bearbeitung solcher Anträge öffentlich zugänglich.
- 3. Einem potenziellen Teilnehmer, der die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, kann ein Zentralverwahrer nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.
Wird ihm der Zugang verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der für den betreffenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen.
Die verantwortliche zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend und bewertet die Gründe für die Ablehnung; sie lässt dem Antragsteller eine begründete Antwort zukommen.
Die verantwortliche zuständige Behörde konsultiert die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des Antragstellers bezüglich der Bewertung der Beschwerde. Wenn die für den Antragsteller zuständige Behörde der vorgelegten Bewertung der Ablehnung nicht zustimmt, wird die ESMA mit der Angelegenheit befasst, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Antrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, verfügt die verantwortliche zuständige Behörde, dass dem Antragsteller vom Zentralverwahrer Zugang zu gewähren ist.
- 4. Ein Zentralverwahrer muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Beteiligung und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern verfügen, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen.
- 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Risiken, durch die sich die Verweigerung des Zugangs von Teilnehmern durch einen Zentralverwahrer rechtfertigen lässt, und die Bestandteile des in Absatz 3 beschriebenen Verfahrens festgelegt werden.
- 6. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standard-Formularen und Modellen für das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 31
Transparenz
- 1. Für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem und für jede weitere von ihm erbrachte Dienstleistung legt ein Zentralverwahrer die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte offen. Er legt die Preise und Entgelte für jede erbrachte Dienstleistung und Aufgabe separat offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Er ermöglicht seinen Kunden einen separaten Zugang zu den spezifischen Diensten.
- 2. Ein Zentralverwahrer veröffentlicht eine Liste seiner Preise, damit ein Vergleich der Angebote erleichtert wird und damit den Kunden der Preis für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Voraus bekannt ist.
- 3. Ein Zentralverwahrer ist an die von ihm veröffentlichte Preisgestaltung gebunden.
- 4. Ein Zentralverwahrer stellt seinen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit die Rechnung mit der veröffentlichten Preisliste verglichen werden kann.
- 5. Ein Zentralverwahrer legt allen Teilnehmern gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
- 6. Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen getrennt aus und legt der zuständigen Behörde gegenüber diese Informationen offen.
Artikel 32
Verfahren der Kommunikation mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen
Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die anerkannten Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.
Abschnitt 3
Anforderungen für Dienstleistungen der Zentralverwahrer
Artikel 33
Allgemeine Bestimmungen
Für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem muss ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren verfügen, einschließlich solider Buchungsmethoden und Kontrollen, die dazu beitragen, einen integren Wertpapierhandel zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung und Abrechnung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu verringern und zu beherrschen.
Artikel 34
Integrität der Emission
- 1. Ein Zentralverwahrer gleicht mit geeigneten Maßnahmen ab, ob die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission oder eines Teils einer Wertpapieremission an den Zentralverwahrer übermittelten Wertpapiere tatsächlich der Anzahl der Wertpapiere entspricht, die auf den Konten der Teilnehmer des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems erfasst sind. Dieser Abgleich ist taggleich vorzunehmen.
- 2. Wenn andere Einrichtungen am Verfahren des Abgleichs für eine bestimmte Wertpapieremission beteiligt sind (zum Beispiel der Emittent, Registrierstellen, Emissionsstellen, Transferagenten, gemeinsame Verwahrstellen, andere Zentralverwahrer oder sonstige Einrichtungen), verlangt der Zentralverwahrer gegebenenfalls von ihnen angemessene Maßnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit ihm, so dass die Integrität der Emission gewahrt bleibt.
- 3. Wertpapierkredite, Sollsalden oder die Ausfertigung von Wertpapieren sind in einem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystem nicht zulässig.
- 4. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, die ein Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 1 bis 3 zum Abgleich ergreift.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 35
Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer
- 1. Für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem führt ein Zentralverwahrer Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, die Wertpapiere eines Teilnehmers von den Wertpapieren jedes anderen Teilnehmers und gegebenenfalls von den eigenen Vermögenswerten des Zentralverwahrers zu trennen.
- 2. Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die eigenen Wertpapiere von denen seiner Kunden zu trennen.
- 3. Ein Zentralverwahrer bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit an, Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es ihnen ermöglichen, die Wertpapiere jedes ihrer Kunden voneinander zu trennen (Einzelkunden-Kontentrennung).
- 4. Ein Zentralverwahrer legt offen, welches Maß an Schutz und welche Kosten mit dem jeweiligen Grad der Trennung einhergehen, und bietet diese Dienstleistungen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen an.
- 5. Ein Zentralverwahrer verwendet die Wertpapiere eines Teilnehmers zu keinem bestimmten Zweck, es sei denn, der Teilnehmer stimmt dem ausdrücklich zu.
- 6. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Verfahren für die Verbuchung im Effektengiro und die Kontenstrukturen, die die Trennung der Bestände gemäß den Absätzen 1 bis 3 ermöglichen, sowie die Verfahren zur Beurteilung davon festgelegt sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 36
Wirksamkeit von Abrechnungen
- 1. Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet. Das von einem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierabrechnungssystem wird gemäß dem in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG beschriebenen Verfahren als System angesehen und gemeldet.
- 2. Ein Zentralverwahrer richtet für seine Wertpapierabrechnungssysteme Verfahren ein, die einen zeitgerechten Abschluss der Abrechnung ermöglichen und das Gegenparteiausfall- und das Liquiditätsrisiko sowie die Zahl der gescheiterten Abwicklungen so gering wie möglich halten.
- 3. Ein Zentralverwahrer legt eindeutig fest, ab wann Übertragungsaufträge in einem Wertpapierabrechnungssystem unwiderruflich, rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam sind.
- 4. Ein Zentralverwahrer legt den Zeitpunkt offen, zu dem Geld- und Wertpapierübertragungen in einem Wertpapierabrechnungssystem unwiderruflich, rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam sind.
- 5. Die Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der Vorschriften zu Verbindungen und einer gemeinsamen IT-Infrastruktur für die Abrechnung gemäß Artikel 45.
- 6. Ein Zentralverwahrer schließt die Abrechnungen spätestens am vorgesehenen Abrechnungstag (Ende des Geschäftstags) wirksam ab. Auf Anforderung seines Nutzerausschusses richtet er Systeme ein, die eine Abrechnung taggleich oder in Echtzeit ermöglichen.
- 7. Die Barerlöse aus den Wertpapierabrechnungen stehen den Empfängern spätestens am vorgesehenen Abrechnungstag (Ende des Geschäftstags) zur Verfügung.
- 8. Sämtliche Barwertpapiergeschäfte zwischen direkten Teilnehmern der von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme werden durch "Lieferung gegen Zahlung" abgewickelt.
- 9. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Elemente der in Absatz 2 genannten Verfahren zum zeitgerechten Abschluss der Abrechnung festgelegt sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 37
Barabrechnung
- 1. Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Barzahlungen des jeweiligen Wertpapierabrechnungssystems über auf die betreffende Währung lautende Konten bei einer Zentralbank ab, wann immer dies praktisch möglich ist.
- 2. Wenn eine Abrechnung über Zentralbankkonten nicht praktikabel ist, kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Barabrechnung für alle oder einen Teil seiner Wertpapierabrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut vorzunehmen. Wenn ein Zentralverwahrer dies anbietet, wird die Abrechnung im Einklang mit Titel IV vorgenommen.
- 3. Wenn der Zentralverwahrer eine Abrechnung sowohl über Zentralbankkonten als auch über Konten bei einem Kreditinstitut anbietet, steht es den Teilnehmern frei, zwischen diesen beiden Optionen zu wählen.
- 4. Ein Zentralverwahrer stellt den Marktteilnehmern genügend Informationen zur Verfügung, so dass sie die Risiken und Kosten, die mit diesen Dienstleistungen verbunden sind, erkennen und einschätzen können.
- 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Fälle, in denen eine Barabrechnung in einer bestimmten Währung über Konten bei einer Zentralbank praktisch nicht durchführbar oder nicht möglich ist, sowie die Verfahren zu deren Beurteilung festgelegt werden.
Artikel 38
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
- 1. Für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem muss ein Zentralverwahrer über wirksame und eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren verfügen, mit denen der Ausfall eines Teilnehmers bewältigt werden kann; diese Regeln und Verfahren müssen sicherstellen, dass der Zentralverwahrer rechtzeitig eingreifen kann, um Verluste und Liquiditätsdruck aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und weiter seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
- 2. Ein Zentralverwahrer macht seine Regeln und Verfahren bei Ausfall öffentlich zugänglich.
- 3. Ein Zentralverwahrer überprüft seine Ausfallverfahren zusammen mit seinen Teilnehmern und anderen Betroffenen regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie praktikabel und wirksam sind.
- 4. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.
Abschnitt 4
Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Artikel 39
Allgemeine Anforderungen
Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere Risiken umfassend zu beherrschen.
Artikel 40
Rechtliche Risiken
- 1. Für seine Zulassung und Beaufsichtigung sowie zur Information seiner Kunden muss ein Zentralverwahrer für alle von ihm betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme über klare und verständliche Regeln, Verfahren und Verträge verfügen.
- 2. Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.
- 3. Ein Zentralverwahrer, der in mehreren Rechtsordnungen tätig ist, ermittelt und begrenzt die Risiken, die durch potenzielle Kollisionen verschiedener Rechtsordnungen entstehen können.
Artikel 41
Allgemeines Geschäftsrisiko
Ein Zentralverwahrer muss über ein solides Management und solide IT-Kontrollinstrumente zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung allgemeiner Geschäftsrisiken verfügen; dies schließt Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.
Artikel 42
Operationelle Risiken
- 1. Ein Zentralverwahrer ermittelt alle potenziellen internen und externen operationellen Risiken und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz geeigneter IT-Instrumente, Kontrollen und Verfahren auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme so gering wie möglich.
- 2. Ein Zentralverwahrer betreibt geeignete IT-Instrumente, die ein hohes Maß an Sicherheit und operationeller Verlässlichkeit gewährleisten und über eine angemessene Kapazität verfügen. Die informationstechnischen Instrumente sind der Komplexität, der Vielfalt und der Art der erbrachten Dienstleistungen und ausgeführten Tätigkeiten angemessen, so dass hohe Sicherheitsstandards sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.
- 3. Für seine notariellen Dienstleistungen und die zentrale Kontoführung sowie für jedes von ihm betriebene Wertpapierabrechnungssystem muss ein Zentralverwahrer eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festlegen, umsetzen und befolgen, um bei Ereignissen, bei denen ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs besteht, eine Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten des Zentralverwahrers zu gewährleisten.
- 4. Der in Absatz 3 genannte Plan muss zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, so dass die Teilnehmer eines Zentralverwahrers weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklungen zum geplanten Termin vornehmen können. Er muss die Einrichtung einer zweiten Abwicklungsstätte mit der erforderlichen Ausstattung mit wesentlichen Ressourcen, Kapazitäten und Funktionen sowie Personal mit angemessener Ausbildung und Erfahrung beinhalten.
- 5. Der Zentralverwahrer plant für die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Vorkehrungen ein Testprogramm und führt es durch.
- 6. Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und steuert die Risiken, die von wesentlichen Teilnehmern der von ihm betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten.
- 7. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die in den Absätzen 1 bis 6 genannten operationellen Risiken sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken festgelegt sind; dies schließt die in den Absätzen 3 und 4 genannten Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallwiederherstellungspläne sowie die Verfahren zu deren Beurteilung ein.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 43
Anlagerisiken
- 1. Ein Zentralverwahrer legt seine finanziellen Vermögenswerte bei Zentralbanken oder zugelassenen Kreditinstituten an, die über solide Verfahren für Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügen, durch die diese Vermögenswerte in vollem Umfang geschützt sind.
- 2. Bei Bedarf muss für einen Zentralverwahrer der sofortige Zugang zu seinen Vermögenswerten möglich sein.
- 3. Ein Zentralverwahrer legt seine Finanzmittel ausschließlich als Barmittel oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Diese Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
- 4. Bei seinen Anlageentscheidungen berücksichtigt ein Zentralverwahrer seine Gesamtkreditrisikoexponierung gegenüber einzelnen Instituten und trägt dafür Sorge, dass seine Gesamtrisikoexponierung gegenüber jedem einzelnen Institut innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.
Artikel 44
Eigenkapitalanforderungen
- 1. Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers muss zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die mit der Tätigkeit des Zentralverwahrers einhergehen. Es muss stets ausreichen, um:
- (a) einen angemessenen Schutz des Zentralverwahrers vor operationellen, rechtlichen, unternehmerischen, Verwahrungs- und Anlagerisiken zu gewährleisten;
- (b) potenzielle Verluste aus der allgemeinen Geschäftstätigkeit abzudecken, so dass der Zentralverwahrer seine Dienstleistungen kontinuierlich aufrechterhalten kann;
- (c) bei Forderungsausfall eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers über einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen;
- (d) es dem Zentralverwahrer zu ermöglichen, seine derzeitigen und geplanten Betriebsausgaben unter einer Reihe von Stress-Szenarien mindestens sechs Monate lang zu bestreiten.
- 2. Ein Zentralverwahrer muss einen Plan besitzen für:
- (a) die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, sollte sein Eigenkapital die Anforderungen gemäß Absatz 1 nur mehr knapp oder nicht mehr erfüllen;
- (b) eine geordnete Abwicklung oder Reorganisierung seines Geschäftsbetriebs und seiner Dienstleistungen, falls er kein neues Kapital aufnehmen kann.
Dieser Plan wird vom Vorstand oder einem geeigneten Leitungsgremium angenommen und regelmäßig aktualisiert.
- 3. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen das Kapital, die Gewinnrücklagen und die sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers gemäß Absatz 1 und die Elemente des in Absatz 2 genannten Plans festgelegt sind.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Abschnitt 5
Anforderungen für Verbindungen der Zentralverwahrer
Artikel 45
Verbindungen der Zentralverwahrer
- 1. Bevor sie eine Verbindung zwischen Zentralverwahrern eingehen und auch, wenn die Verbindung bereits besteht, ermitteln, bewerten, steuern und überwachen alle betroffenen Zentralverwahrer laufend sämtliche potenziellen Risiken für sich selbst und für ihre Teilnehmer, die mit der Verbindung einhergehen.
- 2. Vereinbarungen über Verbindungen bedürfen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d einer Genehmigung.
- 3. Eine Verbindung muss den verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten, insbesondere hinsichtlich möglicherweise von den Zentralverwahrern aufgenommener Kredite und der Konzentration von Liquiditätsrisiken, die aus der Verbindungsvereinbarung erwachsen.
Sie stützt sich auf eine geeignete vertragliche Vereinbarung, in der für jeden der verbundenen Zentralverwahrer und gegebenenfalls für die Teilnehmer der Zentralverwahrer die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen festgelegt sind. In einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Rechtsordnungen betrifft, muss das geltende Recht für jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs der Verbindung eindeutig festgelegt sein.
- 4. Bei vorläufigen Übertragungen von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern ist eine Rückübertragung der Wertpapiere vor der endgültigen Abwicklung der ersten Übertragung untersagt.
- 5. Ein Zentralverwahrer, der über einen Mittler eine Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer betreibt, bemisst, überwacht und steuert die zusätzlichen Risiken, die sich durch die Einschaltung des Mittlers ergeben.
- 6. Miteinander verbundene Zentralverwahrer müssen über solide Abgleichmaßnahmen verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Aufzeichnungen korrekt sind.
- 7. In Verbindungen zwischen Zentralverwahrern muss die Abwicklung von Transaktionen zwischen Teilnehmern der miteinander verbundenen Zentralverwahrer durch "Lieferung gegen Zahlung" möglich sein, wenn immer dies praktisch durchführbar ist. Erfolgt die Abwicklung nicht durch "Lieferung gegen Zahlung", sind den zuständigen Behörden die Gründe dafür mitzuteilen.
- 8. Bei interoperablen Wertpapierabrechnungssystemen und Zentralverwahrern, die eine gemeinsame Abrechnungsinfrastruktur verwenden, erfolgt Folgendes zeitgleich:
- (a) das Einbringen von Übertragungsaufträgen ins System;
- (b) die Unwiderruflichkeit von Übertragungsaufträgen;
- (c) die Wirksamkeit der Übertragung von Wertpapieren und Barmitteln.
- 9. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen gemäß Absatz 3, wonach jede Art von Verbindungsvereinbarung den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten muss, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystem teilzunehmen, die Steuerung und Überwachung zusätzlicher Risiken durch die Einschaltung von Mittlern gemäß Absatz 5, die Abgleichverfahren gemäß Absatz 6 und die Fälle, in denen eine "Lieferung gegen Zahlung" bei Verbindungen gemäß Absatz 7 praktisch durchführbar ist, ebenso festgelegt sind wie die Verfahren zu deren Beurteilung.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Kapitel III
Rechtskollision
Artikel 46
Auf Eigentumsaspekte anwendbares Recht
- 1. Alle Fragen zu Eigentumsaspekten im Zusammenhang mit den von einem Zentralverwahrer gehaltenen Finanzinstrumenten unterliegen dem Recht des Landes, in dem das Konto geführt wird.
- 2. Dient das Konto der Abrechnung im Rahmen eines Wertpapierabrechnungssystems, gilt das Recht, dem dieses Wertpapierabrechnungssystem unterliegt.
- 3. Wird das Konto nicht zur Abrechnung im Rahmen eines Wertpapierabrechnungssystems verwendet, so gilt die Annahme, dass das Konto dort geführt wird, wo der Zentralverwahrer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates24 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- 4. Unter dem gemäß diesem Artikel anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.
Kapitel IV
Zugang zu Zentralverwahrern
Abschnitt 1
Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern
Artikel 47
Begebung bei einem beliebigen in der EU-zugelassenen Zentralverwahrer
- 1. Ungeachtet des Unternehmensrechts, nach dem die Wertpapiere konzipiert wurden, darf der Emittent die Wertpapiere bei einem beliebigen Zentralverwahrer in einem beliebigen Mitgliedstaat eintragen lassen.
- 2. Beantragt ein Emittent die Verbuchung seiner Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer, so bearbeitet Letzterer den Antrag zügig und beantwortet das Ersuchen innerhalb von drei Monaten.
- 3. Ein Zentralverwahrer darf es ablehnen, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen. Eine solche Ablehnung darf nur aufgrund einer umfassenden Risikoanalyse oder aufgrund der Tatsache erfolgen, dass der Zentralverwahrer keinen Zugriff auf Transaktionsfeeds auf dem Markt hat, an dem die Wertpapiere des antragstellenden Emittenten gehandelt werden oder gehandelt werden sollen.
- 4. Lehnt es ein Zentralverwahrer ab, Dienstleistungen für einen antragstellenden Emittenten zu erbringen, so teilt er diesem die Gründe für die Ablehnung mit.
Wird einem antragstellenden Emittenten die Dienstleistung verweigert, hat er das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für den die Dienstleistung verweigernden Zentralverwahrer zuständig ist.
Die für diesen Zentralverwahrer zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die von dem Zentralverwahrer für die Ablehnung angegebenen Gründe bewertet; sie lässt dem Emittenten eine begründete Antwort zukommen.
Die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde konsultiert die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten bezüglich der Bewertung der Beschwerde. Stimmt die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten dieser Bewertung nicht zu, wird die ESMA mit der Angelegenheit befasst, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Zentralverwahrers, die Dienstleistung für einen Emittenten zu erbringen, für ungerechtfertigt befunden, verfügt die zuständige Behörde, dass der Zentralverwahrer die Dienstleistung für den antragstellenden Emittenten zu erbringen hat.
- 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung der Risiken, die die Ablehnung eines Emissionsantrags durch einen Zentralverwahrer rechtfertigen können, und auf Bestandteile des in Absatz 4 genannten Verfahrens zu erlassen.
- 6. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Modellen für das in Absatz 2 genannte Verfahren.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Abschnitt 2
Zugang von Zentralverwahrern untereinander
Artikel 48
Normale Zugangsverbindung
Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 30 und vorbehaltlich der in Artikel 17 vorgesehenen Genehmigung der Zentralverwahrer-Verbindung Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers werden.
Artikel 49
Kundenspezifische Zugangsverbindung
- 1. Ersucht eine Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer, bestimmte Anwendungen zu entwickeln, damit er zu diesem Zugang hat, darf der Zentralverwahrer, an den die Anfrage sich richtet, diese nur auf der Grundlage von Risikoüberlegungen ablehnen. Er darf eine solche Anfrage nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ablehnen.
- 2. Der Zentralverwahrer, an den die Anfrage sich richtet, darf dem anfragenden Zentralverwahrer eine auf "Kostenplus"-Grundlage berechnete Gebühr für die Einrichtung der kundespezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Artikel 50
Verfahren für Zentralverwahrer-Verbindungen
- 1. Beantragt ein Zentralverwahrer Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer, so bearbeitet Letzterer den Antrag zügig und beantwortet das Ersuchen innerhalb von drei Monaten.
- 2. Ein Zentralverwahrer darf einem antragstellenden Zentralverwahrer nur dann den Zugang verweigern, wenn ein solcher Zugang die Funktionsweise der Finanzmärkte beeinträchtigen und Systemrisiken mit sich bringen würde. Eine solche Ablehnung kann nur auf einer umfassenden Risikoanalyse beruhen.
Lehnt ein Zentralverwahrer einen Zugangsantrag ab, so teilt er dem antragstellenden Zentralverwahrer die Gründe für die Ablehnung mit.
Im Fall einer Ablehnung hat der antragstellende Zentralverwahrer das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für den Zentralverwahrer, der den Zugang abgelehnt hat, zuständig ist.
Die verantwortliche zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung bewertet; sie lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer eine begründete Antwort zukommen.
Die verantwortliche zuständige Behörde konsultiert die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde bezüglich der Bewertung der Beschwerde. Wenn die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde der Bewertung nicht zustimmt, kann jede der beiden Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Zugangsantrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, verfügt die verantwortliche zuständige Behörde, dass der Zentralverwahrer dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren hat.
- 3. Einigen sich die Zentralverwahrer darauf, eine Verbindung herzustellen, übermitteln sie gemäß Artikel 17 diese Entscheidung zur Genehmigung den für sie jeweils zuständigen Behörden, die beurteilen, ob die von der Verbindungsvereinbarung möglicherweise ausgehenden Risiken wie Kredit-, Liquiditäts-, operationelle oder andere einschlägige Risiken weitestgehend gemindert sind.
Die für die jeweiligen Zentralverwahrer zuständigen Behörden lehnen die Genehmigung einer Verbindung ab, wenn dadurch die von den antragstellenden Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme in ihrer Funktion beeinträchtigt würden.
- 4. Die für die jeweiligen Zentralverwahrer zuständigen Behörden konsultieren einander hinsichtlich der Genehmigung der Verbindung und können, falls dies bei divergierenden Entscheidungen notwendig ist, die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.
- 5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung der Elemente der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren zu erlassen.
- 6. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Modellen für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Abschnitt 3
Zugang zwischen einem Zentralverwahrer einer Anderen Marktinfrastruktur
Artikel 51
Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur
- 1. Eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz stellen einem Zentralverwahrer ohne Diskriminierung und auf transparente Weise auf dessen Anfrage hin Transaktionsfeeds zur Verfügung, wofür sie dem anfragenden Zentralverwahrer eine Gebühr auf "Kostenplus"-Grundlage in Rechnung stellen dürfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz ohne Diskriminierung und auf transparente Weise Zugang zu seinen Wertpapierabrechnungssystemen, wofür er eine Gebühr auf "Kostenplus"- Grundlage in Rechnung stellen darf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
- 2. Beantragt eine Partei gemäß Absatz 1 Zugang zu einer anderen Partei, wird der Antrag zügig bearbeitet und der anfragenden Partei binnen eines Monats geantwortet.
- 3. Die Partei, an die der Antrag gerichtet ist, darf den Zugang nur dann verweigern, wenn ein solcher Zugang die Funktionsweise der Finanzmärkte beeinträchtigen und Systemrisiken mit sich bringen würde. Sie darf eine solche Anfrage nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ablehnen.
Eine Partei, die einer anderen den Zugang verweigert, teilt der anfragenden Partei die auf einer umfassenden Risikoanalyse beruhenden Gründe für die Ablehnung mit. Im Fall einer Ablehnung hat die anfragende Partei das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für die Partei, die den Zugang abgelehnt hat, zuständig ist.
Die verantwortliche zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung bewertet; sie lässt der anfragenden Partei eine begründete Antwort zukommen.
Die verantwortliche zuständige Behörde konsultiert die für die anfragende Partei zuständige Behörde bezüglich der Bewertung der Beschwerde. Wenn die für die anfragende Partei zuständige Behörde der Bewertung nicht zustimmt, kann jede der beiden Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Wird die Ablehnung des Zugangs durch eine Partei für ungerechtfertigt befunden, verfügt die verantwortliche zuständige Behörde, dass diese Partei Zugang zu ihren Diensten zu gewähren hat.
- 4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung der Elemente des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahrens zu erlassen.
- 5. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Modellen für das in den Absätzen 1 bis 3 genannte Verfahren.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die im vorstehenden Unterabsatz genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Titel IV
Zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen für Teilnehmer der Zentralverwahrer Benannte Kreditinstitute
Artikel 52
Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleitungen
- 1. Ein Zentralverwahrer darf die in Abschnitt C des Anhangs genannten bankartigen Nebendienstleistungen nicht selbst erbringen.
- 2. Abweichend von Absatz 1 kann die nationale zuständige Behörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass ein Zentralverwahrer alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um Nebendienstleistungen erbringen zu können, bei der Kommission beantragen, dass dem betreffenden Zentralverwahrer gestattet wird, auch Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erbringen. Dieser Antrag enthält Folgendes:
- a) Nachweise zur Rechtfertigung des Antrags, in denen die Vorkehrungen, die der Zentralverwahrer zur Bewältigung aller einschlägigen Risiken getroffen hat, genau beschrieben werden;
- b) eine begründete Beurteilung, wonach diese Lösung das wirksamste Mittel zur Gewährleistung der systemischen Widerstandsfähigkeit ist;
- c) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den relevanten Finanzmarkt und die Finanzstabilität.
Die Kommission erlässt im Anschluss an eine ausführliche Folgenabschätzung, nach einer Konsultation mit den betroffenen Unternehmen und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von EBA, ESMA und EZB einen Durchführungsbeschluss gemäß dem in Artikel 66 genannten Verfahren. Die Kommission begründet ihren Durchführungsbeschluss.
Ein Zentralverwahrer, der eine solche Ausnahmegenehmigung erhält, wird wie ein Kreditinstitut gemäß Titel II der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen. Diese Zulassung ist auf die Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen beschränkt, die der Zentralverwahrer gemäß Absatz 4 erbringen darf, und setzt die Erfüllung sämtlicher aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Überwachungsvorschriften gemäß den Artikeln 57 und 58 voraus.
- 3. Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die gesamte Kassamarktposition seines Wertpapierabrechnungssystems oder einen Teil davon gemäß Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung abzurechnen, so holt er die Genehmigung ein, zu diesem Zweck ein nach Titel II der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenes Kreditinstitut zu benennen, es sei denn, die in Artikel 53 Absatz 1 dieser Verordnung genannte zuständige Behörde belegt auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise, dass die Exponierung eines einzigen Kreditinstitutes gegenüber der Risikokonzentration nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung nicht ausreichend gemindert ist. Ist Letzteres der Fall, kann die zuständige Behörde von dem Zentralverwahrer verlangen, mehr als nur ein einziges Kreditinstitut zu benennen. Die benannten Kreditinstitute gelten als Verrechnungsstellen.< /li>
- 4. Unter die Genehmigung gemäß Absatz 3 fallen die in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten Nebendienstleistungen, die das benannte Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem eine Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels erteilt worden ist, für dessen Teilnehmer zu erbringen gedenkt.
- 5. Gehören der Zentralverwahrer und das benannte Kreditinstitut zu einer Unternehmensgruppe, die in letzter Instanz von dem gleichen Mutterunternehmen kontrolliert wird, ist die Zulassung gemäß Titel II der Richtlinie 2006/48/EG des derart benannten Kreditinstituts ausschließlich auf die Erbringung der bankartigen Nebendienstleistungen beschränkt, die es gemäß Absatz 3 dieses Artikels erbringen darf. Die gleiche Anforderung gilt für einen Zentralverwahrer, dem eine Ausnahmegenehmigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels erteilt worden ist.< /li>
- 6. Der Zentralverwahrer und die benannten Kreditinstitute müssen jederzeit den Voraussetzungen für eine Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung genügen.
Ein Zentralverwahrer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.
Artikel 53
Verfahren zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung
- 1. Der Zentralverwahrer reicht den Antrag auf Genehmigung der Benennung eines Kreditinstituts gemäß Artikel 52 bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, ein.
- 2. Der Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Zentralverwahrer und das benannte Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Genehmigung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um ihren in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Der Antrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die geplanten bankartigen Nebendienstleistungen sowie der organisatorische Aufbau der Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und den benannten Kreditinstituten festgelegt sind und näher aufgeführt wird, wie das betreffende Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Auflagen gemäß Artikel 57 Absätze 1, 3 und 4 zu erfüllen gedenken.
- 3. Die zuständige Behörde wendet das Verfahren nach Artikel 15 Absätze 3 und 6 an.
- 4. Bevor die zuständige Behörde dem Zentralverwahrer ihre Genehmigung erteilt, konsultiert sie folgende Behörden:
- (a) die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannte maßgebliche Behörde zu der Frage, ob die Funktionsweise des von dem antragstellenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierabrechnungssystems durch die geplante Erbringung von Dienstleistungen durch das benannte Kreditinstitut tatsächlich nicht beeinträchtigt wird;
- (b) die in Artikel 58 Absatz 1 genannte zuständige Behörde zu der Frage, inwiefern die Kreditinstitute in der Lage sind, die aufsichtsrechtlichen Auflagen gemäß Artikel 57 zu erfüllen.
- 5. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, welche Informationen der antragstellende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde zu übermitteln hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
- 6. Die ESMA erstellt in Absprache mit den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technischen Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Modellen und Verfahren für die in Absatz 4 genannte Konsultation der Behörden vor Erteilung einer Genehmigung.
Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Durchführungsstandards innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 54
Erweiterung der bankartigen Nebendienstleitungen
- 1. Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt, ausweiten möchte, legt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, einen Antrag auf Erweiterung vor.
- 2. Die Antrag auf Erweiterung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 53.
Artikel 55
Entzug der Genehmigung
- 1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, entzieht die Genehmigung, wenn eine der im Folgenden genannten Bedingungen gegeben ist:
- (a) Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Genehmigung oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
- (b) der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
- (c) der Zentralverwahrer und das benannte Kreditinstitut erfüllen die Voraussetzungen nicht mehr, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, und haben die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
- (d) der Zentralverwahrer und das benannte Kreditinstitut haben schwer und systematisch gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstoßen.
- 2. Bevor die zuständige Behörde die Genehmigung entzieht, konsultiert die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten maßgeblichen Behörden und die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Behörden bezüglich der Notwendigkeit des Genehmigungsentzugs, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend zu treffen.
- 3. Die ESMA sowie jede maßgebliche Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und jede Behörde gemäß Artikel 58 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Zentralverwahrer niedergelassen ist, jederzeit auffordern zu prüfen, ob dieser und das benannte Kreditinstitut nach wie vor die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund deren die Genehmigung erteilt wurde.
- 4. Die zuständige Behörde kann den Entzug der Genehmigung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.
Artikel 56
Zentralverwahrer- Verzeichnis
- 1. Die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 52, 54 und 55 getroffenen Entscheidungen werden der ESMA mitgeteilt.
- 2. Die ESMA erfasst in der gemäß Artikel 19 Absatz 3 erstellten und auf ihrer diesbezüglichen Website veröffentlichten Liste folgende Angaben:
- (a) den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 52, 54 und 55 war;
- (b) den Namen jedes benannten Kreditinstituts;
- (c) die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein benanntes Kreditinstitut für die Teilnehmer des Zentralverwahrers erbringen darf.
- 3. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche Institute gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen.
Artikel 57
Aufsichtsrechtliche Anforderungen an zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannte Kreditinstitute
- 1. Ein zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benanntes Kreditinstitut erbringt die Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs, die unter die Genehmigung fallen.
- 2. Ein zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benanntes Kreditinstitut muss jegliche geltenden oder zukünftigen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute einhalten.
- 3. Ein zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benanntes Kreditinstitut hat hinsichtlich der mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierabrechnungssystem folgende besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen:
- (a) Es richtet einen soliden Rahmen zur Verwaltung der entsprechenden Kreditrisiken ein;
- (b) es ermittelt häufig und regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditforderungen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken unter Kontrolle zu halten;
- (c) es deckt entsprechende Kreditforderungen einzelnen Kreditnehmern gegenüber durch Sicherheiten und andere Finanzmittel gleicher Art vollständig ab;
- (d) sind zur Verwaltung des entsprechenden Kreditrisikos Sicherheiten erforderlich, so akzeptiert das Kreditinstitut nur Sicherheiten mit niedrigem Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko;
- (e) es legt angemessen konservative Sicherheitsabschläge und Konzentrationsgrenzen für Besicherungswerte fest, die zur Deckung der Kreditforderungen gemäß Buchstabe c bestellt wurden, und setzt diese auch durch;
- (f) es trifft rechtlich bindende Vorkehrungen, damit Sicherheiten - insbesondere grenzübergreifende Sicherheiten - unverzüglich verkauft oder verpfändet werden können;
- (g) es begrenzt seine entsprechenden Kreditforderungen;
- (h) es untersucht und plant, wie man mit potenziell verbleibenden Kreditrisiken umgeht, und legt Regeln und Verfahren zur Durchführung der entsprechenden Pläne fest;
- (i) es vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei dem Kreditinstitut verfügen;
- (j) es sieht ein automatisches Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor und wirkt Übernachtkrediten durch abschreckende Strafzinssätze entgegen.
- 4. Ein zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benanntes Kreditinstitut hat hinsichtlich der mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierabrechnungssystem folgende besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen:
- (a) Es verfügt über einen soliden Rahmen zur Messung, Überwachung und Verwaltung seiner Liquiditätsrisiken für jede Währung des Wertpapierabrechnungssystems, für das es als Verrechnungsstelle fungiert;
- (b) es überwacht laufend den Umfang der liquiden Aktiva, die es hält, und bestimmt den Wert seiner verfügbaren liquiden Aktiva unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabschläge;
- (c) es misst laufend seinen Liquiditätsbedarf und seine Liquiditätsrisiken; dabei berücksichtigt es das Liquiditätsrisiko, das durch den Ausfall der beiden Teilnehmer entstünde, denen gegenüber es die größten Forderungen hat;
- (d) es mindert die betreffenden Liquiditätsrisiken durch unmittelbar verfügbare Mittel wie beispielsweise Vorfinanzierungsmaßnahmen; andernfalls versucht es, sich die notwendigen Kreditlinien oder ähnliche Vereinbarungen zur Deckung des entsprechenden Liquiditätsbedarfs ausschließlich bei Instituten mit einem angemessenen Risiko- und Marktprofil zu verschaffen, und es ermittelt, misst und überwacht sein von diesen Instituten ausgehende Liquiditätsrisiko;
- (e) es legt angemessene Konzentrationsgrenzen für jeden der entsprechenden Liquiditätsbereitsteller fest, einschließlich deren Mutter- und Tochterunternehmen, und setzt diese auch durch;
- (f) es ermittelt und prüft durch regelmäßige und strenge Stresstests, ob die entsprechenden Mittel ausreichend sind;
- (g) es überprüft und plant, wie man mit ungedeckten Liquiditätsdefiziten umgeht, und legt Regeln und Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Pläne fest;
- (h) es stellt seinen Innertageskrediten angemessene Mittel mit mindestens der gleichen Laufzeit gegenüber, die sich aus Kapital, Bardepots und Leihvereinbarungen zusammensetzen;
- (i) es hinterlegt die entsprechenden Barguthaben auf speziell hierfür eingerichteten Konten bei Zentralbanken, sofern dies praktikabel ist;
- (j) es vergewissert sich, dass es die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten wiederverwenden kann, sofern sich der Kunde in Kenntnis der Sachlage damit einverstanden erklärt.
- 5. Die EBA erstellt in Absprache mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB einen Entwurf für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes genauer bestimmt werden soll:
- (a) Häufigkeit der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Messung und Überprüfung der Kreditexponierung und Arten der Risikomanagement-Instrumente, die dazu verwendet werden, die aus diesen Forderungen erwachsenden Risiken unter Kontrolle zu halten;
- (b) was unter "anderen Finanzmitteln gleicher Art" für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c zu verstehen ist;
- (c) Art der Sicherheiten, die für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d als mit geringem Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko behaftet gelten;
- (d) was unter "angemessenen Sicherheitsabschlägen" für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 4 Buchstabe b zu verstehen ist;
- (e) Konzentrationsgrenzen für Sicherheitswerte gemäß Absatz 3 Buchstabe e, für Kreditforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe g und für Liquiditätsbereitsteller gemäß Absatz 4 Buchstabe e;
- (f) was unter "abschreckenden Strafzinssätzen" für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe j zu verstehen ist;
- (g) Einzelheiten des in Absatz 4 Buchstabe b genannten Überwachungsrahmens und der Methode zur Berechnung der verfügbaren flüssigen Mittel für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe b und zur Messung von Liquiditätsbedarf und -risiken, die in Absatz 4 Buchstabe c genannt werden;
- (h) was für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe d unter "unmittelbar verfügbaren Mitteln" und einem "angemessenen Risiko- und Marktprofil" zu verstehen ist;
- (i) Häufigkeit, Art und Zeithorizonte der in Absatz 4 Buchstabe f genannten Stresstests;
- (j) Kriterien, aufgrund deren bewertet wird, ob eine Hinterlegung der Bardepots auf Konten bei Zentralbanken im Sinne von Absatz 4 Buchstabe i "praktikabel" ist;
Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf für technische Regulierungsstandards innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 58
Beaufsichtigung der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannten Kreditinstitute
- 1. Die in der Richtlinie 2006/48/EG genannte zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass die zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannten Kreditinstitute gemäß den Bedingungen der genannten Richtlinie zugelassen und beaufsichtigt werden und dass sie die Anforderungen von Artikel 57 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung erfüllen.< /li>
- 2. Die in Artikel 9 genannte zuständige Behörde überprüft und bewertet mindestens einmal jährlich in Absprache mit der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde, ob die benannten Kreditinstitute den Anforderungen von Artikel 57 Absatz 1 entsprechen und ob alle Vereinbarungen zwischen benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrer getroffen wurden, die erforderlich sind, damit diese ihren in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen können.
- 3. Zum Schutz der Teilnehmer an dem von ihm betriebenen Wertpapierabrechnungssystem stellt der Zentralverwahrer sicher, dass er seitens der von ihm benannten Kreditinstitute Zugriff auf alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen hat; jeder Verstoß dagegen ist den in Absatz 1 und Artikel 9 genannten zuständigen Behörden zu melden.
- 4. Um eine kohärente, effiziente und wirksame Beaufsichtigung der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benannten Kreditinstitute in der Europäischen Union zu gewährleisten, kann die EBA in Absprache mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Leitlinien für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgeben.
Titel V
Sanktionen
Artikel 59
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen
- 1. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, die in den in Artikel 60 definierten Fällen gegen die Urheber von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung angewandt werden, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Innerhalb von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die ESMA über die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften. Sie melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.
- 2. Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen gegenüber den Zentralverwahrern, den benannten Kreditinstituten, den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane oder anderen Personen, die die Tätigkeit dieser Firmen tatsächlich kontrollieren, sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person gegenüber zu ergreifen, die für einen Verstoß verantwortlich befunden wird.
- 3. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse in den in Artikel 60 definierten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen, um gemäß Artikel 12 bei grenzübergreifenden Fällen mögliche Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen zu vermeiden.
Artikel 60
Sanktionsbefugnisse
- 1. Dieser Artikel gilt für folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
- (a) Erbringung der in den Abschnitt en A, B und C des Anhangs genannten Dienstleistungen unter Verstoß gegen die Artikel 14, 23 und 52;
- (b) Erlangung der Zulassung gemäß Artikel 14 bzw. der Genehmigung gemäß Artikel 52 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b bzw. gemäß Artikel 55 Absatz 1;
- (c) Zentralverwahrer verfügen nicht über das gemäß Artikel 44 Absatz 1 erforderliche Kapital;
- (d) Zentralverwahrer entsprechen nicht den organisatorischen Anforderungen gemäß den Artikeln 24 bis 28;
- (e) Zentralverwahrer halten sich nicht an die Wohlverhaltensregeln gemäß den Artikeln 29 bis 32;
- (f) Zentralverwahrer erfüllen nicht die Anforderungen für Zentralverwahrungsdienstleistungen gemäß den Artikeln 34 bis 38;
- (g) Zentralverwahrer erfüllen nicht die aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß den Artikeln 40 bis 44;
- (h) Zentralverwahrer erfüllen nicht die Anforderungen für Verbindungen der Zentralverwahrer und verstoßen damit gegen Artikel 45;
- (i) missbräuchliche Weigerung der Zentralverwahrer, verschiedene Zugangsarten gemäß den Artikel 47 bis 51 zu gewähren;
- (j) benannte Kreditinstitute erfüllen nicht die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Artikel 57 Absatz 3;
- (k) benannte Kreditinstitute erfüllen nicht die spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 57 Absatz 4.
- 2. Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden sind die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalem Recht befugt, bei Verstößen gemäß Absatz 1 zumindest die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen:
- (a) Öffentliche Erklärung zur Bekanntgabe der für den Verstoß verantwortlichen Person und zur Art des Verstoßes;
- (b) Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- (c) Entzug der nach Artikel 14 und Artikel 52 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung gemäß Artikel 18 bzw. Artikel 55;
- (d) Entlassung der Mitglieder der Leitungsorgane der für den Verstoß verantwortlichen Institute;
- (e) Geldbußen, die bis zur zweifachen Höhe der durch einen Verstoß erzielten Gewinne gehen können, sofern sich diese beziffern lassen;
- (f) im Falle einer natürlichen Person Geldbußen von bis zu 5 Mio. EUR oder 10 % ihrer Gesamtjahreseinkünfte im vorangegangenen Kalenderjahr;
- (g) im Falle einer juristischen Person Geldbußen von bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei dem Unternehmen um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, bezeichnet "jährlicher Gesamtumsatz" den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.
- 3. Die zuständigen Behörden können neben den in Absatz 2 aufgeführten Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse erhalten und höhere Geldbußen als die in diesem Absatz festgelegten verhängen.
- 4. Alle bei Verstößen gegen diese Verordnung angewandten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen werden unverzüglich veröffentlicht, wobei mindestens die Art und Natur des Verstoßes und die Identität der Verantwortlichen bekanntgegeben werden, außer wenn eine solche Offenlegung die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden würde. Würde eine Bekanntgabe den Beteiligten einen unverhältnismäßig starken Schaden zufügen, machen die zuständigen Behörden die Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt.
Bei der Bekanntgabe der Sanktionen ist den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundrechten Rechnung zu tragen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten.
Artikel 61
Wirksame Anwendung der Sanktionen
- 1. Bei der Bestimmung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden folgende Kriterien:
- (a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- (b) den Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
- (c) die Größe und Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
- (d) die Höhe der durch den Verstoß von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne bzw. vermiedenen Verluste oder der Dritten entstandenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
- (e) das Ausmaß der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
- (f) frühere Verstöße der verantwortlichen Person.
- 2. Die zuständigen Behörden können weitere Faktoren berücksichtigen, sofern diese in nationalem Recht vorgesehen sind.
Artikel 62
Meldung von Verstößen
- 1. Die Mitgliedstaaten richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung bei den zuständigen Behörden zu fördern.
- 2. Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
- (a) besondere Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen über Verstöße;
- (b) einen angemessenen Schutz der Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden;
- (c) den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl hinsichtlich der Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch hinsichtlich der Person, der ein Verstoß zur Last gelegt wird;
- (d) geeignete Verfahren, mit denen gewährleistet ist, dass die Person, der ein Verstoß zur Last gelegt wird, ihr Recht auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden endgültigen Entscheidung ebenso wahrnehmen kann wie ihr Recht, gegen eine sie betreffende Entscheidung oder Maßnahme Rechtsmittel einzulegen.
Titel VI
Delegierte Rechtsakte, Übergangsbestimmungen,
Änderung der Richtlinie 98/26/EG und Schlussbestimmungen
Artikel 63
Übertragung von Befugnissen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 64 delegierte Rechtsakte zu Artikel 2 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 23 Absätze 1 und 4, Artikel 30 Absätze 1 und 3, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 50 Absätze 1, 2, und 3 und zu Artikel 51 Absätze 2 und 3 zu erlassen.
Artikel 64
Ausübung der Befugnisübertragung
- 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- 2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 63 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.
- 3. Die in Artikel 63 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebene Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- 4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 63 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 65
Durchführungsbefugnisse
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 Absatz 6 und gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3 Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 66 Absatz 2.
Artikel 66
Ausschussverfahren
- 1. Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission 25 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- 2. Die Ausübung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission erfolgt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 67
Übergangsbestimmungen
- 1. Institute, die der ESMA gemäß den Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 4 als Zentralverwahrer gemeldet wurden, beantragen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung alle für deren Zwecke erforderlichen Zulassungen bzw. Genehmigungen.
- 2. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer entweder eine Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Zentralverwahrer seine Dienstleistungen erbringt, falls er diese auf der Grundlage von Artikel 14 zu erbringen gedenkt, oder eine Anerkennung durch die ESMA, wenn er seine Dienstleistungen auf der Grundlage von Artikel 23 zu erbringen gedenkt.
- 3. Erbringt ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem Mitgliedstaat im Einklang mit dessen nationalem Recht Dienstleistungen, so darf er seine Tätigkeit so lange fortführen, bis eine Zulassung gemäß Artikel 14 oder eine Anerkennung gemäß Artikel 23 erteilt bzw. abgelehnt wird.
- 4. Verbindungen zwischen einem in einem Drittland niedergelassenen Zentralverwahrer und in den Mitgliedstaaten zugelassenen Zentralverwahrern werden so lange geduldet, bis eine Zulassung gemäß Artikel 14 oder eine Anerkennung gemäß Artikel 23 erteilt bzw. abgelehnt wird.
Artikel 68
Änderung der Richtlinie 98/26/EG
- 1. Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG erhält folgende Fassung:
"- die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat."
- 2. Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und unterrichten die Kommission darüber.
Artikel 69
Berichte und Überprüfung
- 1. Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den in den Artikeln 9 und 11 genannten Behörden Jahresberichte, die Bewertungen von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. Ein derartiger Bericht umfasst zumindest:
- (a) für jeden Mitgliedstaat eine Bewertung der Abrechnungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften auf der Grundlage der Zahl und des Volumens der gescheiterten Abwicklungen, der Höhe der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Zwangsgelder, der Zahl und des Volumens der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Eindeckungsgeschäfte und aller sonstigen relevanten Kriterien;
- (b) eine Bewertung zur Bemessung der Abrechnungen außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssysteme auf der Grundlage der Zahl und des Volumens der Geschäfte und aller sonstigen relevanter Kriterien;
- (c) eine Bewertung der in dieser Verordnung geregelten grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung auf der Grundlage der Zahl und Arten von Zentralverwahrer-Verbindungen, der ausländischen Teilnehmer an von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierabrechnungssystemen, der Zahl und des Volumens der mit derartigen Teilnehmern abgewickelten Geschäfte, der Zahl ausländischer Emittenten, die ihre Wertpapier bei einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 47 erfassen lassen, und aller sonstigen relevanten Kriterien.
- 2. Die in Absatz 1 genannten für ein Kalenderjahr erstellten Berichte werden der Kommission vor dem 30. April des darauf folgenden Kalenderjahrs übermittelt.
Artikel 70
Inkrafttreten und Anwendung
- 1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- 2. Artikel 5 gilt ab dem 1. Januar 2015.
- 3. Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7.3.2012
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang
Liste der Dienstleistungen
Abschnitt A
Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer
- 1. Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren in einem Effektengiro-System ("notarielle Dienstleistung");
- 2. Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene ("zentrale Kontenführung");
- 3. Betrieb eines Wertpapierabrechnungssystems ("Abrechnungsdienstleistung").
Abschnitt B
Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer
Von den Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen, z.B.:
- 1. Dienste im Zusammenhang mit Abrechnungsdienstleistungen, beispielsweise
- (a) Aufbau eines Wertpapierleihmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern eines Wertpapierabrechnungssystems fungierend;
- (b) Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmern eines Wertpapierabrechnungssystems fungierend;
- (c) Abrechnungsabgleich, Order-Routing, Geschäftsbestätigung, Geschäftsverifizierung.
- 2. Dienste im Zusammenhang mit notariellen Dienstleistungen und zentraler Kontoführung, beispielsweise
- (a) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktionärsregistern;
- (b) Einleitung der Durchführung von Kapitalmaßnahmen ("corporate actions"), was auch steuerliche Aspekte, Hauptversammlungen und Informationsdienste umfasst;
- (c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes;
- (d) Order-Routing und Auftragsabwicklung, Gebühreneinzug und -abwicklung sowie diesbezügliche Berichterstattung;
- 3. Führung von Wertpapierkonten im Zusammenhang mit den Abrechnungsdienstleistungen, der Verwaltung der Sicherheiten und anderen Nebendienstleistungen.
- 4. Alle weiteren Dienstleistungen, beispielsweise
- (a) Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleitungen zur Verwaltung von Sicherheiten;
- (b) Erfüllung der Berichterstattungspflichten;
- (c) Übermittlung von Daten und Statistiken and Marktforschungsstellen und Statistikbehörden;
- (d) Erbringung von IT-Dienstleistungen
Abschnitt C
Bankartige Nebendienstleistungen
- 1. Bankartige Nebendienstleistungen für die Teilnehmer eines Wertpapierabrechnungssystems im Zusammenhang mit der Abrechnung, beispielsweise
- (a) Barkontoführung;
- (b) Annahme von Bardepots;
- (c) Barkredite;
- (d) Wertpapierleihe.
- 2. Bankartige Nebendienstleistungen im Zusammenhang mit den anderen in den Abschnitt en A und B aufgeführten Kern- oder Nebendienstleistungen, beispielsweise
- (a) Führung von Abrechnungsbarkonten und Annahme von Bardepots für Wertpapierkontoinhaber;
- (b) Wertpapierverleih an Wertpapierkontoinhaber.
- (c) Bankartige Nebendienstleistungen zur Erleichterung der Durchführung von Kapitalmaßnahmen ("corporate actions"), beispielsweise
- - i) Vorfinanzierung von Erträgen und Rücknahmeerlösen;
- - ii) Vorfinanzierung von Steuerforderungen.
Anhang
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
- 2. ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 3. ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
- 4. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 5. KOM (2010) 716 vom 8.12.2010.
- 6. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
- 9. FSB, "Reducing the moral hazard posed by systemically important financial institutions", 20. Oktober 2010.
- 10. Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats auf seiner 2911. Tagung, 2. Dezember 2008.
- 11. ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
- 12. ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
- 13. ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.
- 14. ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
- 15. ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
- 16. ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 17. Der European Code of Conduct for Clearing and Settlement wurde am 7. November 2006 von den Vereinigungen FESE (Federation of European Securities Exchanges), EACH (European Association of Central Counterparty Clearing Houses) und ECSDA (European Central Securities Depositories Association) unterzeichnet.
- 18. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 19. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 20. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
- 21. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
- 22. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 23. ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120.
- 24. ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
- 25. ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.