Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

A. Zielrichtung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen gegenüber der bisherigen Rechtslage keine höheren Kosten an. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. November 2004

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Fünfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.1 S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Artikel 2 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Gründe

Die Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110) ist wegen Dringlichkeit der Umsetzung der Richtlinien 2003/116/EG, 2004/31/EG, 2004/32/EG und 2004/70/EG der Kommission als Eilverordnung und wegen der besorgniserregenden phytosanitären Situation hinsichtlich der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel in Polen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.

Mit der Richtlinie 2003/116/EG wurden die phytosanitären Anforderungen im Hinblick auf Feuerbrand (Erwinia amylovora) an das erforderliche Schutzniveau angepasst.

Mit der Richtlinie 2004/31/EG wurden die technischen pflanzengesundheitlichen Anforderungen für bestimmte Importe aus Drittländern sowie beim innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf Feuerbrand sowie für Einfuhren von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus der Schweiz an das erforderliche Schutzniveau angepasst und eine Untersuchungs- und Zeugnispflicht für Weizen, Roggen und Triticale aus dem Iran eingeführt. Mit der Richtlinie 2004/32/EG wurde die Anerkennung der Schutzgebiete hinsichtlich bestimmter Schadorganismen auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Überprüfung der bisherigen Schutzgebiete durch die Kommission an die aktuelle phytosanitäre Situation angepasst. Mit der Richtlinie 2004/70/EG wurden Bestimmungen der Beitrittsakte und zwischenzeitliche Änderungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Einklang gebracht und an die aktuelle phytosanitäre Situation angepasst.

Desweiteren wurde mit der Eilverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen, der Kartoffeln aus Polen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken anbauen, lagern oder verarbeiten will, eingeführt. Damit wird insbesondere der sehr besorgniserregenden Befallssituation in Polen mit der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel und dem erforderlichen Schutz der Kartoffelerzeugung in Deutschland vor dieser Gefahr Rechnung getragen.

Da das EG-Recht eine dauerhafte Geltung dieser Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung erfordert, ist ihre Verlängerung über den 16. Februar 2005 erforderlich. Die Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.

2. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die Verordnung hat keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden.

3. Sonstige Kosten (Kosten der Wirtschaft, Kosten für die sozialen Sicherungssysteme)

Der betroffenen Wirtschaft entstehen keine über die jetzigen Kosten hinausgehenden Mehrkosten. Auswirkungen dieser Verordnung auf die sozialen Sicherungssysteme bestehen nicht.

4. Auswirkungen auf das Preisniveau

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Auswirkungen auf die Umwelt

Die Verordnung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Mit der Vorschrift werden die Angaben zu den geltenden Schutzgebieten hinsichtlich Feuerbrand auch für Pflanzenteile an die Bestimmungen für Pflanzen angepasst. Desweiteren werden einige Überschriften in den Anhängen der Pflanzenbeschauverordnung an die zwischenzeitlich geänderte Definition im Pflanzenschutzgesetz für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse angepasst.

Artikel 2

Mit der Streichung von Artikel 2 Abs. 2 der Dringlichkeitsverordnung wird die Geltung der Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung, die mit der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung erfolgt sind, über den 16. Februar 2004 hinaus sichergestellt.

Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.