Der Bundesrat hat in seiner 915. Sitzung am 11. Oktober 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturverordnung - AgrarMSV)
A. Änderungen
1. Zu § 1
§ 1 ist wie folgt zu fassen:
" § 1 Erzeugnisbereiche
- (1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind
- 1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis h und j bis t sowie Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und
- 2. die in Abschnitt II der Anlage genannten Erzeugnisbereiche.
- (2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.
- (3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden.
- (4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht."
Folgeänderung:
Die letzte Zeile der Inhaltsübersicht und die Überschrift der Anlage sind wie folgt zu fassen:
"Anlage (zu § 1 Absatz 1)"
Begründung:
Branchenverbände können dazu beitragen, Marktentwicklungen zu untersuchen, Wertschöpfungsketten zu stärken und die vertikale stufenübergreifende Zusammenarbeit zu fördern. Deshalb soll die optionale Anerkennung von Branchenverbänden grundsätzlich in den gleichen Sektoren wie bei Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen ermöglicht werden. Davon ausgenommen werden soll der Sektor Wein, da hier seitens der Wirtschaft kein Bedarf für die Anerkennung von Branchenverbänden gesehen wird.
2. Zu § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg
In § 3 Nummer 4 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe gg zu streichen.
Begründung:
In § 3 Nummer 4 Buchstabe b werden Regelungen aufgeführt, die in der Satzung einer Agrarorganisation enthalten sein müssen.
§ 4 Absatz 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes bestimmt, dass eine Agrarorganisation zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen darf. Dies setzt aber gerade keine Regelung, sondern das Unterlassen einer solchen voraus.
3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4
In § 4 Absatz 1 Satz 4 sind nach den Wörtern "Nachweise vorzulegen," die Wörter "soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
4. Zu § 4 Absatz 3
§ 4 Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
§ 4 Absatz 3 der Agrarmarktstrukturverordnung sieht eine Beteiligung der Kartellbehörden im Anerkennungsverfahren für Agrarorganisationen vor. Das Marktstrukturgesetz sah keine vergleichbare Beteiligung der Kartellbehörden im Zuge des Anerkennungsverfahrens von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen vor. Die nunmehr vorgesehene formalisierte Einbeziehung der Kartellbehörden erhöht den Verwaltungsaufwand. Die generellen Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden bleiben im Übrigen durch das Agrarmarktstrukturgesetz und die Agrarmarktstrukturverordnung unberührt und sind ausreichend, um mögliche Verstöße gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu untersuchen. Die Beteiligungsregelung wird deshalb abgelehnt und ist zu streichen.
5. Zu § 10 Absatz 2
In § 10 Absatz 2 sind die Wörter "ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse" durch die Wörter "mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse" zu ersetzen.
Begründung:
Landwirtschaftliche Unternehmen sind in zunehmendem Maße darauf angewiesen, durch das Zusammenspiel mehrerer Vermarktungswege eine Verbesserung ihrer Erlössituation zu erreichen. Hierzu zählt insbesondere auch der Absatz von Teilen ihrer Erzeugung im Wege der Direktvermarktung oder von Qualitätserzeugnissen über regionale Erzeugerzusammenschlüsse.
Durch eine Regelung zur grundsätzlichen Freistellung eines geringfügigen Teils der Erzeugung (Freigrenze) in einer Größenordnung von 10 % von der Andienungspflicht soll den Erzeugern die Möglichkeit eingeräumt werden, andere Absatzwege wie z.B. die Direktvermarktung nutzen zu können, ohne dass hierzu ein gesonderter Beschluss der Erzeugerorganisation herbeigeführt werden muss.
§ 10 Absatz 3 regelt dann die Aufhebung der Andienungspflicht darüber hinaus gehender Mengen.
6. Zu § 15 Absatz 4, Absatz 5, § 16 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 - neu
- a) § 15 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 4 ist zu streichen.
- bb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Wörter "Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Absätze 1 bis 3" zu ersetzen sind.
- b) § 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Absatz 2 ist zu streichen.
- bb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- cc) In dem neuen Absatz 3 Nummer 1 sind nach der Angabe "Nr. 511/2012" die Wörter "der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung" einzufügen.
- dd) Folgender Absatz 4 ist anzufügen:
(4) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012, dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt und nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde."
Begründung:
Im Falle, dass die Verhandlungen mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, soll die zuständige Stelle die Informationen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und darüber hinaus nachrichtlich der zuständigen Kartellbehörde übermitteln.
Dies sollte in einem neuen § 16 Absatz 4 zusammenfassend geregelt werden.
§ 15 Absatz 4 (bisherige Meldepflicht) ist folglich zu streichen.
B. Entschließung
- 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass in der Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 die Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen und -genossenschaften ausdrücklich eingeräumt wird und verweist hierbei auch auf seinen Beschluss vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 3/13(B) -).
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, weiterhin dafür einzutreten, dass im Gemeinschaftsrecht die Voraussetzungen zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen für regionale Erzeugnisse geschaffen werden.