Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 506/96 = AE-Nr. 962265 und
Drucksache755/01 = AE-Nr. 012829
Europäische Kommission
Brüssel, den 21.9.2012
COM (2012) 530 final 2012/0260 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig1 wird angestrebt,
- a) die derzeitigen Durchführungsbefugnisse der Kommission mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Einklang zu bringen und
- b) im Zusammenhang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C442/092 und unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel3 auf genetisch veränderte Pollen (GV-Pollen) enthaltenden Honig ausdrücklich klarzustellen, dass Pollen ein honigeigener Bestandteil und nicht eine Zutat in Honig ist.
Gründe und Ziele des Vorschlags
- a) Der Vorschlag zielt darauf ab, die Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Richtlinie 2001/110/EG an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission anzupassen, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, sowie zusätzliche delegierte Befugnisse an die Kommission zu übertragen.
Im Vertrag wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). Bei delegierten Rechtsakten überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis zum Erlass von "quasilegislativen" Rechtsakten, während sich die Durchführungsrechtsakte in einen gänzlich anderen Rahmen einfügen. So sind in erster Linie die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Wenn aber die Anwendung der Rechtsakte einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, so ist die Kommission befugt, entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Die Anpassung der Richtlinie 2001/110/EG an neue Vertragsbestimmungen spiegelt diesen Unterschied wider.
Ferner wurde im Zusammenhang mit der Überprüfung der der Kommission nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon übertragenen delegierten Befugnisse die oben genannte Richtlinie auch daraufhin überprüft, ob der Kommission weitere Befugnisse entsprechend der neuen Einteilung im Vertrag zu übertragen sind.
- b) Nach einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234 EG, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Rechtssache C-442/09), urteilte der Gerichtshof, dass Pollen eine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür4 ist. Der Gerichtshof stützte sein Urteil auf eine Bewertung der ihm vorgelegten Fakten, wonach das Vorhandensein von Pollen hauptsächlich auf das vom Imker vorgenommene Schleudern bei der Honiggewinnung zurückzuführen ist. Pollen gelangt jedoch nur über die Bienen in den Bienenstock. Pollen ist immer im Honig vorhanden, auch wenn dieser nicht vom Imker durch Schleudern gewonnen wurde. In der Richtlinie 2001/110/EG muss daher klargestellt werden, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil, und nicht eine Zutat von Honig ist. Diese Klarstellung steht aber nicht der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf GV-Pollen in Honig entgegen5 und beeinträchtigt insbesondere nicht die Schlussfolgerung des Gerichtshofs, dass GV-Pollen enthaltender Honig nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn eine Zulassung gemäß dieser Verordnung vorliegt.
Im Lichte dieser Erwägungen wurde ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG ausgearbeitet.
Allgemeiner Kontext
In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:
- - Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
- - Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).
In der Richtlinie 2001/110/EG des Rates fehlt eine ausdrückliche Feststellung, ob Pollen in Honig eine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG ist oder nicht. In Ermangelung einer solchen Klarstellung urteilte der Gerichtshof in der Rechtssache C-442/09 auf der Grundlage der ihm vorgelegten Fakten, dass Pollen als "Zutat" im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG (Randnummer 79 des Urteils) in Honig einzustufen ist. Daraus ergibt sich unter anderen, dass die Etikettierungsregeln der Richtlinie 2000/13/EG gelten, und insbesondere die Bestimmung, dass auf dem Produktetikett das Verzeichnis der Zutaten anzugeben ist (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2). Da Pollen im Honig natürlich vorkommt und durch die Sammeltätigkeit der Bienen ohne Zutun der Imker in den Bienenstock gelangt, ist in der Richtlinie 2001/110/EG ausdrücklich zu erwähnen, dass Pollen in Honig keine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG ist, sondern ein Bestandteil. Dass Honig ein von Honigbienen erzeugter natürlicher Stoff ist, dem keine Lebensmittelzutat zugesetzt werden darf, entspricht dem Honig-Standard des Codex Alimentarius6.
Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-442/09, dass Honig mit GV-Pollen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt. Nach der Änderung der Richtlinie 2001/110/EG wird Honig mit GV-Pollen als "aus GVO hergestelltes Lebensmittel" weiterhin unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung fallen.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Für diese Anpassung gelten die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG ist eine "Zutat" "jeder Stoff, einschließlich Zusatzstoffe und Enzyme, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und - wenn auch möglicherweise in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden bleibt".
Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
Entfällt.
2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung
Bei der Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission an den AEUV war weder eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung erforderlich, noch wurde externes Expertenwissen benötigt, da der Vorschlag eine interinstitutionelle Angelegenheit ist, die unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zusammenhängt.
Was den Pollen im Honig betrifft, lautete die allgemein verbreitete Auslegung vor dem Urteil, dass Pollen aus den oben dargelegten Gründen ein Bestandteil des Honigs ist, und nicht eine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG. Folglich wurde davon ausgegangen, dass die Etikettierungsregeln für Zutaten in der Richtlinie 2000/13/EG (u.a. das Verzeichnis der Zutaten) für Honig nicht gelten. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Honig-Richtlinie soll klargestellt werden, dass Pollen keine Zutat in Honig ist, mit der Folge, dass im Hinblick auf die Anwendung der Etikettierungsregeln der Richtlinie 2000/13/EG der Zustand vor dem Urteil wieder hergestellt ist, unbeschadet der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für Honig, der GV-Pollen enthält. Es werden im Ergebnis keine wesentlichen Änderungen für Interessengruppen erwartet, weshalb keine Folgenabschätzung vorgenommen wurde.
Die Kommission hat eine Reihe von Konsultationen durchgeführt: mit den Mitgliedstaaten, vor allem über den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, mit Interessengruppen (auch Imkerverbänden und NGO), vor allem über die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit und die Beratende Gruppe für Imkerei, mit Drittländern in Sondersitzungen zum Thema nach der Verkündung des Urteils, sowie im Rahmen verschiedener Foren der Welthandelsorganisation (WTO).
3. Rechtliche Elemente
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Identifizierung der delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Richtlinie 2001/110/EG und Festlegung des entsprechenden Verfahrens für den Erlass dieses Rechtsaktes innerhalb der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die mit Inkrafttreten der Artikel290 und 291 AEUV geschaffen wurden.
Klarstellung, dass Pollen in Honig keine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist.
Rechtsgrundlage
Artikel 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten. Der Änderungsvorschlag ist technischer Art (Anpassung der Regeln für die Durchführungsbefugnisse der Kommission und Klarstellung zu Pollen) und berührt nicht die in den geänderten Rechtsvorschriften festgelegte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten; folglich stimmt er mit dem Subsidiaritätsprinzip überein.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ziel des Vorschlag ist es, in den EU-Rechtsvorschriften Klarheit darüber zu schaffen, dass Pollen keine Zutat, sondern ein Bestandteil von Honig ist, um in den Vorschriften deutlich zu machen, dass Pollen auf natürliche Weise in Honig gelangt ist. Mit dem Vorschlag wird eine begrenzte Änderung technischer Art in die Honig-Richtlinie eingebracht, die nicht über das zum Erreichen dieses Ziels notwendige Maß hinausgeht. Das Ziel kann nur durch eine Änderung von EU-Recht erreicht werden, da ein Urteil des EuGH zur Auslegung des geltenden EU-Rechts vorliegt.
Die Anpassung der derzeit in der Richtlinie 2001/110/EG festgelegten Durchführungsbefugnisse der Kommission an die Bestimmungen des AEUV ergibt sich aus der Annahme des Vertrags von Lissabon und entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig
DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren handelnd, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-442/098 hat Pollen in Honig als Zutat im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür9 zu gelten. In seinem Urteil stützte sich der Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fakten, wonach Pollen hauptsächlich durch das vom Imker zur Honiggewinnung ausgeführte Schleudern in den Honig gelangt. Der Pollen gelangt jedoch nur durch die Sammeltätigkeit der Bienen in den Bienenstock und ist natürlich im Honig vorhanden, unabhängig davon, ob der Imker den Honig durch Schleudern gewinnt oder nicht. Es ist daher klarzustellen, dass Pollen ein Bestandteil von Honig ist, der als natürlicher Stoff keine Zutaten beinhaltet, und nicht eine Zutat im Sinne der Richtlinie 2000/13/EG; dies beeinträchtigt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel10 auf genetisch veränderte Pollen in Honig. Die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig 11 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (2) Mit der Richtlinie 2001/110/EG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Bestimmungen übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angepasst werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.
- (3) Damit die einheitliche Anwendung sichergestellt ist, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, um Verfahren zu beschließen, mit denen überprüft werden kann, ob Honig den Bestimmungen der Richtlinie 2001/110/EG entspricht.
- (4) Die Anhänge der Richtlinie 2001/110/EG enthalten technische Elemente, die unter Umständen wegen Änderungen in einschlägigen internationalen Normen angepasst oder aktualisiert werden müssen. Die der Kommission mit der Richtlinie übertragenen Befugnisse sind nicht geeignet, um diese Anhänge unmittelbar an Entwicklungen in internationalen Normen anpassen zu können. Zur konsequenten Durchführung der Richtlinie 2001/110/EG sollte die Kommission also auch die Befugnis haben, die Anhänge der Richtlinie im Hinblick auf den technischen Fortschritt, aber auch Entwicklungen in den internationalen Normen, anzupassen oder zu aktualisieren.
- (5) Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 12, die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln auf EU- und einzelstaatlicher Ebene gilt, sind allgemeine lebensmittelrechtliche Vorschriften der Europäischen Union unmittelbar auf die unter die Richtlinie 2001/110/EG fallenden Erzeugnisse anwendbar. Folglich ist es nicht länger erforderlich, dass die Kommission über Befugnisse verfügt, um diese Richtlinie an das allgemeine Lebensmittelrecht der Europäischen Union anzupassen. Die solche Befugnisse erteilenden Bestimmungen sind daher zu streichen.
- (6) Um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen in den internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden, damit sie die technischen Merkmale in den Produktbeschreibungen und - definitionen in den Anhängen der Richtlinie 2001/110/EG anpassen oder aktualisieren kann.
- (7) Die Richtlinie 2001/110/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
- (8) Da die Änderungen im Hinblick auf die Anpassung an den Vertrag nur Befugnisse der Kommission betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden -
Haben folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 2001/110/EG wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:
"5. Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist nicht als Zutat - im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG - der in Anhang I dieser Richtlinie beschriebenen Lebensmittel zu betrachten."(2) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zu erlassen, um Verfahren einzuführen, mit denen überprüft werden kann, ob Honig den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Bis zur Einführung solcher Verfahren wenden die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie nach Möglichkeit international anerkannte, validierte Verfahren an, beispielsweise die vom Codex Alimentarius gebilligten Verfahren."(3) Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6a zur Änderung der technischen Merkmale im Zusammenhang mit den Verkehrsbezeichnungen, Beschreibungen und Begriffsbestimmungen in Anhang I und den Merkmalen der Zusammensetzung des Honigs in Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und gegebenenfalls den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.
Artikel 6a
- 1. Die Befugnis zum Erlass der in dieser Richtlinie genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
- 2. Die in den Artikeln 4 und 6 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem ( ... ) (Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen.
- 3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- 4. Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- 5. Ein gemäß Artikel 4 und 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."(4) Artikel 7 wird gestrichen.
Artikel 2
- 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1 bis [Datum] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 Absatz 1 fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
- 2. Rechtssache C-442/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Deutschland) - Karl Heinz Bablok u.a./Freistaat Bayern, ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 7.
- 3. ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
- 4. ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
- 5. Nach der Änderung der Richtlinie 2001/110/EG wird Honig mit GV-Pollen als "aus GVO hergestelltes Lebensmittel" weiterhin unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung fallen.
- 6. CODEX STAN 12-1981.
- 7. ABl. C [ ... ] vom [...], S. [...].
- 8. ABl. C 311 vom 22.10.2011, S. 7.
- 9. ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
- 10. ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.
- 11. ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
- 12. ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.