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"Honig-Richtlinie"


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Drucksache 569/12

... Was den Pollen im Honig betrifft, lautete die allgemein verbreitete Auslegung vor dem Urteil, dass Pollen aus den oben dargelegten Gründen ein Bestandteil des Honigs ist, und nicht eine Zutat im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG. Folglich wurde davon ausgegangen, dass die Etikettierungsregeln für Zutaten in der Richtlinie 2000/13/EG (u.a. das Verzeichnis der Zutaten) für Honig nicht gelten. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Honig-Richtlinie soll klargestellt werden, dass Pollen keine Zutat in Honig ist, mit der Folge, dass im Hinblick auf die Anwendung der Etikettierungsregeln der Richtlinie 2000/13/EG der Zustand vor dem Urteil wieder hergestellt ist, unbeschadet der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für Honig, der GV-Pollen enthält. Es werden im Ergebnis keine wesentlichen Änderungen für Interessengruppen erwartet, weshalb keine Folgenabschätzung vorgenommen wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 6a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Suchbeispiele:


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