A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, enthält Anforderungen an die schriftliche Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die zu deren Herstellung bestimmten Stoffe. Eine Umsetzung der Vorschriften für Stoffe in nationales Recht steht noch aus. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält nunmehr die hierfür notwendige Ermächtigung.
Ferner ist der Beschluss 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich des Vermarktungsverbotes von unter Verwendung von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether ("Triclosan") hergestellten Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff ab dem 2. November 2011 in nationales Recht umzusetzen.
Darüber hinaus sind Verstöße gegen folgende Vorschriften zu bewehren:
- - Die Regelungen zur schriftlichen Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, aus Zellglasfolie und aus Keramik sowie für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; - Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 (Rückverfolgbarkeit) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG;
- - bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Ferner werden die Anlagen der Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, angepasst. Der Vollzug und eine Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 975/2009 sind wegen des Fehlens konkreter Normen nicht möglich. Daher sind die stofflichen Anforderungen dieser Verordnung in die Bedarfsgegenständeverordnung zu überführen.
Schließlich sind einige redaktionelle Änderungen an der Bedarfsgegenständeverordnung vorzunehmen.
B. Lösung
Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um der genannten Zielstellung gerecht zu werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die öffentlichen Haushalte werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.
Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Vollzugskosten.
Die Länder und Gemeinden haben folgende Vollzugskosten auf Grund der Verordnung angemeldet:
Einmalige Personal- und Sachkosten: ca. 145.000 €, jährliche Personal- und Sachkosten: ca. 4.500 €.
Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Regelungsvorhaben wird die bestehende Informationspflicht "Schriftliche Erklärung der Rechtskonformität für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff" (§ 10 Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung) geändert. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat, u.a. deshalb nicht, da es sich um eine europäische Regelung handelt, die bereits von der Wirtschaft angewendet wird.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. August 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
- - auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie
- - auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 *)
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) als "erbgutverändernd", "krebserregend" oder "fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind."
Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a und Ziffer 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50).
2. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die für deren Herstellung bestimmten Stoffe dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Keramik" die Angabe ", die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind," eingefügt.
- bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "oder des Einführers" durch die Wörter "und, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, auch des Einführers" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält."
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
- (2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- a) entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder
- b) entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder
- 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder Ü einen der dort genannten Stoffe benutzt."
- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- (2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt."
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
- (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält,
- 4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt,
- 5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder
- 6. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 1 0a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt."
- (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) verstößt, indem er
- a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
- b) entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt."
- bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 verstößt, indem er
- a) entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder
- b) entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
4. In § 16 Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter "auch nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr gebracht werden" durch die Wörter "noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden" ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht Abschnitt 2 Teil A und B wird jeweils das Wort "Unvollständiges" gestrichen.
- b) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Position "14570" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"14627 0000117-21-5 3-Chlorphthalsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 3-Chlorphthalsäure) 14628 0000118-45-6 4-Chlorphthalsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 4-Chlorphthalsäure)". - bb) Nach der Position "14841" wird die folgende Position eingefügt:
"14876 0001076-97-7 Cyclohexan-1,4-dicarbonsäure SML = 5 mg/kg. Nur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden." - cc) Nach der Position " 18 100" wird die folgende Position eingefügt:
"18117 0000079-14-1 Glycolsäure Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln hinter einer PET-Schicht." - dd) Nach der Position "19960" wird die folgende Position eingefügt:
"19965 0006915-15-7 Apfelsäure Nur als Comonomer in aliphatischen Polyestern bis zu einem maximalen Stoffmengenanteil von 1 % zu verwenden." - ee) Nach der Position "21490" wird die folgende Position eingefügt:
"21498 0002530-85-0 [3-(Methacryloxy)propyl]trimethoxysilan SML = 0,05 mg/kg. Nur als Mittel zur Oberflächenbehandlung bei anorganischen Füllstoffen zu verwenden."
- aa) Nach der Position "14570" werden die folgenden Positionen eingefügt:
- c) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift wird das Wort "Unvollständiges" gestrichen.
- bb) Nach der Position "30401" wird die folgende Position eingefügt:
"30607 Aliphatische lineare C2-C24Monocarbonsäuren aus natürlichen Ölen und Fetten, Lithiumsalz SML(T) = 0,6 mg/kg (berechnet als Lithium) [8]". - cc) Nach der Position "31730" wird die folgende Position eingefügt:
"33105 0146340-15-0 Sekundäre Alkohole, C12-C14, beta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert SML = 5 mg/kg [44]". - dd) Nach der Position "3 3 3 50" wird die folgende Position eingefügt:
"33535 0152261-33-1 Alpha-Alkene (C20-C24), Copolymer mit Maleinsäureanhydrid, Reaktionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6-tetramethylpiperidin Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen." - ee) Nach der Position "3 8515" wird die folgende Position eingefügt:
"38550 0882073-43-0 Bis(4-propylbenzyliden)propylsorbitol SML = 5 mg/kg (einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte)". - ff) Nach der Position "40120" wird die folgende Position eingefügt:
"40155 0124172-53-8 N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl4-piperidyl)-N,N'-diformylhexamethylendiamin SML = 0,05 mg/kg [1] [44]". - gg) Nach der Position "48960" wird die folgende Position eingefügt:
"49080 0852282-89-4 N-(2,6-Diisopropylphenyl)-6[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-1H-benz[de]isochinolin-1,3(2H)-dion SML = 0,05 mg/kg [39] [45] [46]. Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET)." - hh) Nach der Position "60025" wird die folgende Position eingefügt:
"60027 Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000) Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist. Die Spezifikationen in Abschnitt 5 sind einzuhalten." - ii) Nach der Position "62140" wird die folgende Position eingefügt:
"62215 0007439-89-6 Eisen SML = 48 mg/kg". - jj) Nach der Position "68078" wird die folgende Position eingefügt:
"68119 Neopentylglycol, Diester und Monoester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure SML = 5 mg/kg. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist." - kk) Nach der Position "71960" wird die folgende Position eingefügt:
"72141 0018600-59-4 2,2-(1,4-Phenylen)bis(4H3,1-benzoxazin-4-on) SML = 0,05 mg/kg (einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte)". - ll) Nach der Position "76730" wird die folgende Position eingefügt:
"76807 00073018-26-5 Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol SML = 30 mg/kg". - mm) Nach der Position "77702" wird die folgende Position eingefügt:
"77708 Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen
(C8-C22)SML = 1,8 mg/kg. Die Spezifikationen in Abschnitt 5 sind einzuhalten." - nn) Nach der Position "80000" wird die folgende Position eingefügt:
"80077 0068441-17-8 Oxidierte Polyethylenwachse SML = 60 mg/kg". - oo) Nach der Position "80240" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"80350 0124578-12-7 Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin- Copolymer Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), Polystyrol (PS), hochschlagfestem Polystyrol (HIPS) und Polyamid (PA) bis zu einem Massenanteil von 0, 1 %. Die Spezifikationen in Abschnitt 5 sind einzuhalten. 80480 0090751-07-8;
0082451-48-7Poly(6-morpholino-1,3,5triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6tetramethyl-4-piperidyl)imino)]- hexamethylen-[(2,2,6,6-tetramethyl-4- piperidyl)imino)] SML = 5 mg/kg [47]. Die Spezifikationen in Abschnitt 5 sind einzuhalten. 80510 1010121-89-7 Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1thiopropan-1,3-diyl)-blockpoly(x-oleyl-7-hydroxy-1,5diiminooctan-1,8-diyl), Mischung mit x = 1 und/oder 5, neutralisiert mit Dodecylbenzolsulfonsäure Nur zu verwenden als Polymerisationshilfsmittel in Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Polystyrol (PS)." - pp) Nach der Position "913 60" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"91530 Sulfobernsteinsäure Alkyl(C4-C20)- oder Cyclohexyldiester, Natriumsalze SML = 5 mg/kg 91815 Sulfobernsteinsäure Monoalkyl(C10-C16)polyethylenglycolester, Natriumsalze SML = 2 mg/kg". - qq) Nach der Position "92195" wird die folgende Position eingefügt:
91815 Sulfobernsteinsäure Monoalkyl(C10-C16)polyethylenglycolester, Natriumsalze SML = 2 mg/kg". - rr) Nach der Position "92350" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"92200 0006422-86-2 Bis(2-ethylhexyl)terephthalat SML = 60 mg/kg". "92470 0106990-43-6 N,N",N",N"-Tetrakis(4,6bis(butyl-(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpiperidin-4- yl)amino)triazin-2-yl)-4,7- diazadecan-1,10-diamin SML = 0,05 mg/kg 92475 03255-81-6 3,3",5,5"-Tetrakis(tertbutyl)2,2"-dihydroxybiphenyl, cyclischer Ester mit [3-(3-tertbutyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propyl]oxyphosphonsäure SML = 5 mg/kg (berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffes und der Hydrolyseprodukte)". - ss) Nach der Position "93440" wird die folgende Position eingefügt:
"93450 Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus nOctyltrichlorsilan und [Aminotris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz] Die Spezifikationen in Ab
schnitt 5 sind einzuhalten." - tt) Nach der Position "93760" wird die folgende Position eingefügt:
"94000 0000102-71-6 Triethanolamin SML = 0,05 mg/kg (einschließlich des Hydrochlorid-
Addukts)". - uu) Nach der Position "943 20" wird die folgende Position eingefügt:
"94425 0000867-13-0 Triethylphosphonoacetat Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET)." - vv) Nach der Position "94960" wird die folgende Position eingefügt:
"94985 Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure SML = 5 mg/kg. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist."
- d) In Abschnitt 2 Teil B wird in der Überschrift das Wort "Unvollständiges" gestrichen.
- e) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:
- aa) Nach der Position "60025" wird die folgende Position eingefügt:
"60027 Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1- Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000)
- Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da
- Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 × 10-6m2/s)". - bb) Nach der Position "76845" wird die folgende Position eingefügt:
"77708
Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22)
Höchstzulässiger Restgehalt von Ethylenoxid im Material oder Gegenstand = 1 mg/kg". - cc) Nach der Position "79600" werden die folgenden Positionen eingefügt:
"80350 Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin-Copolymer
Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin80480 Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)- imino)]-hexamethylene-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)]
- Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2400 Da
- Restgehalt an Morpholin <30 mg/kg, an N,N"-bis(2,2,6,6-tetramethyl-
piperidin-4-yl)hexan-1,6-diamin < 15 000 mg/kg und an 2,4-Dichloro-6- morpholino-1,3,5-triazin <20 mg/kg". - dd) Nach der Position "92150" wird die folgende Position eingefügt:
"93450 Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Aminotris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz]
Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten."
Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten."
- aa) Nach der Position "60025" wird die folgende Position eingefügt:
- f) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Anmerkung [8] wird nach der Angabe "24886," die Angabe "30607," eingefügt.
- bb) Folgende Anmerkungen werden angefügt:
[44] Der SML könnte bei Polyolefinen überschritten werden.
[45] Der SML könnte bei Kunststoffen überschritten werden, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten.
[46] Der SML könnte bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten werden.
[47] Der SML könnte bei LDPE überschritten werden, das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt."
6. In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe "(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter "(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)" ersetzt.
7. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 das Wort "März" durch das Wort "April" ersetzt."
8. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort "Kunststoff" die Wörter "oder die für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt.
- b) In der Nummer 2 werden nach dem Wort "Kunststoff" die Wörter "oder der für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt.
- c) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:
"Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff oder den für dessen Herstellung bestimmten Stoffen, auf den oder die sie sich bezieht, unmittelbar zugeordnet werden können und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen."
9. In Anlage 13 werden die Positionen "33535", "38550", "40155", "62215", "68119", "72141", "76807", "77708", "80077", "80480", "80510", "91530", "91815", "92200", "92470", "93450", "94000", "94425" und "94985" einschließlich der zugehörigen Angaben aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/5 72/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich der schriftlichen Erklärung für Stoffe, die zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff bestimmt sind, in nationales Recht umgesetzt.
Ferner wird der Beschluss 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich des Vermarktungsverbotes von unter Verwendung von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether ("Triclosan") hergestellten Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff ab dem 2. November 2011 umgesetzt.
Darüber hinaus werden Verstöße gegen folgende Vorschriften bewehrt:
- - Die Regelungen zur schriftlichen Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, aus Zellglasfolie und aus Keramik sowie für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; - Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 (Rückverfolgbarkeit) der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG;
- - bestimmte Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Ferner werden die Anlagen der Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, angepasst. Der Vollzug und eine Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 975/2009 sind wegen des Fehlens konkreter Normen nicht möglich. Daher sind die stofflichen Anforderungen dieser Verordnung in die Bedarfsgegenständeverordnung zu überführen.
Schließlich sind einige redaktionelle Änderungen an der Bedarfsgegenständeverordnung vorzunehmen.
Kosten und Preise
Der Bund wird durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
Die Länder und Gemeinden haben folgende Mehrkosten auf Grund der Verordnung angemeldet:
Einmalige Personal- und Sachkosten: ca. 145.000 €, jährliche Personal- und Sachkosten: ca. 4.500 €.
Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Mit dem Regelungsvorhaben wird die bestehende Informationspflicht "Schriftliche Erklärung der Rechtskonformität für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff" ( § 10 Absatz 1 Bedarfsgegenständeverordnung) geändert. Es ist davon auszugehen, dass diese Änderung keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten hat, u.a. deshalb nicht, da es sich um eine europäische Regelung handelt, die bereits von der Wirtschaft angewendet wird.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Anpassung des § 4 Absatz 5 Satz 2 Bedarfsgegenständeverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Zu Nummer 2 Buchstabe a
Diese Vorschrift dient der vollständigen Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/72/EG in der durch die Richtlinie 2007/19/EG geänderten Fassung. Die Anforderungen dieser Richtlinie an die schriftliche Erklärung für Stoffe zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff konnten mangels Ermächtigung bisher nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch enthält nunmehr die hierfür notwendige Ermächtigungsgrundlage.
Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb
Mit Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfolgt eine Klarstellung im Hinblick auf das von der Richtlinie 2005/31/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Gewollte.
Zu Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 Buchstabe c
Konkretisierung von Artikel 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005. Diese ist notwendig, damit die betreffende Vorschrift bewehrt werden kann.
Zu Nummer 3
Die Nummer 3 regelt Verstöße gegen
- - bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 450/2009,
- - die Vorschriften zur schriftlichen Erklärung für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, aus Zellglasfolie und aus Keramik sowie für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und - Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Zu Nummer 4
Mit der Nummer 4 wird Artikel 2 des Beschlusses 2010/169/EU der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4"-Trichloro-2"-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen, in nationales Recht umgesetzt.
Zu Nummer 5
Die Nummer 5 dient der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009.
Der Vollzug und eine Bewehrung der Verordnung (EG) Nr. 975/2009 sind wegen des Fehlens konkreter Normen nicht möglich. Daher sind die stofflichen Anforderungen dieser Verordnung in die Bedarfsgegenständeverordnung zu überführen.
Zu Nummer 6
Die Nummer 6 enthält eine Folgeänderung, die auf Grund der Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc erforderlich ist.
Zu Nummer 7 Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8
Auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a wird verwiesen.
Zu Nummer 9
Auch die Nummer 9 dient der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 975/2009. Die genannten Stoffe sind mittlerweile Bestandteil der Positivliste für Additive und daher aus dem vorläufigen Verzeichnis der Additive zu streichen.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (NKR-Nr. : 1140)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regungsvorhaben wird eine Informationspflicht der Wirtschaft geändert. Das Ressort hat die Informationspflicht und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten dargestellt. Danach hat die Änderung keine Auswirkungen auf die bestehenden Bürokratiekosten der Wirtschaft, da es sich um eine europäische Regelung handelt, die bereits von der Wirtschaft angewendet wird.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter