Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl.1 S. 1697), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette

Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette vom 2. Januar 2006 (BAnz. S. 45) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt:

Im Zusammenhang mit der Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung sind Anpassungen an unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrechtsakte vorzunehmen.

Eine Befristung der Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung kommt nicht in Betracht, da durch die Änderung die Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlich geltenden Mindestanforderungen für die Durchführung von BSE-Untersuchungen erreicht wird. Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette ist auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nur für einen befristeten Übergangszeitraum anzuwenden.

Auswirkungen des Verordnungsvorhabens von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern nicht erkennbar sind.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

Land- und Fleischwirtschaft werden durch die Abschaffung der Pflicht zur Durchführung von BSE-Tests bei gesund geschlachteten Rindern im Alter zwischen 24 und 30 Monaten entlastet. Das Volumen der Entlastung dürfte, wenn man die Untersuchungszahlen der Jahre 2004 und 2005 zu Grunde legt und von durchschnittlichen Kosten eines BSE-Tests von 16,25 Euro ausgeht, mindestens vier bis fünf Millionen Euro jährlich betragen.

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen unterschritten werden, die sich (kalkulatorisch) dämpfend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreissenkend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

Die Notwendigkeit zur Regelung ergibt sich aus der Verpflichtung, nicht erforderliche Vorschriften aufzuheben (Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung) oder neue Anforderungen erst einzuführen, wenn die praktischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Zu Nummer 1:

Da auf Grund der Neuordnung des nunmehr unmittelbar anwendbaren EG-Lebensmittelhygienerechts die Regelungen des Fleischhygienegesetzes durch Artikel 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts aufgehoben wurden und die Aufhebung der Fleischhygiene-Verordnung in Kürze beabsichtigt ist, wird die Durchführung der BSE-Tests an die Durchführung der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 angebunden (Buchstabe a).

Durch die Regelung des Buchstaben b wird das Alter der gesund geschlachteten Rinder, die einem BSE-Test zu unterziehen sind, an die Grundregelung des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angepasst und damit auf 30 Monate angehoben. Diese Änderung ist gesundheitspolitisch vertretbar und aus wirtschaftspolitischen Gründen geboten, da eine aktuelle Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) vom 8. März 2006 ergeben hat, dass die Anhebung des Testalters bei Schlachtrindern von 24 auf 30 Monate nach übereinstimmender Meinung beider Institute nicht zu einem messbaren Anstieg des BSE-Risikos für den Verbraucher in Deutschland führen würde.

Die Änderungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 LFGB gestützt.

Zu Nummer 2:

Die Änderung unter Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Durch die Regelung unter Buchstabe b wird sichergestellt, dass die im Rahmen betriebseigener Kontrollen durchgeführten BSE-Tests nach dem Beginn der Anwendung des neuen Lebensmittelhygienerechts in Laboratorien durchgeführt werden, die die gleichen Qualitätsstandards hinsichtlich ihres Betriebs, ihrer Bewertung und ihrer Akkreditierung erfüllen wie amtliche Laboratorien.

Durch die Änderung unter Buchstabe c wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der betriebseigenen Kontrollen noch in die Entscheidung über die Genusstauglichkeit des Fleisches durch den amtlichen Tierarzt einbezogen werden können.

Die Regelung ist auf § 36 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 3:

Durch die Regelung wird klargestellt, dass Fleisch, das als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, nicht mehr als Lebensmittel in der Verkehr gebracht werden darf und daher als tierisches Nebenprodukt im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln ist.

Die Änderung ist auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 LFGB gestützt.

Zu Nummer 4:

Durch die Regelung werden die bislang in § Il c der in Kürze aufzuhebenden Fleischhygiene-Verordnung geregelten Nachweispflichten auf das neue EG-Lebensmittelhygienerecht abgestimmt.

Die Änderung ist auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.

Zu Nummer 5:

Durch die Änderung werden die Bußgeldvorschriften an die Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches angepasst.

Zu Artikel 2

Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette

Zu Nummer 1:

Durch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 83) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Informationen zur Lebensmittelkette abweichend von Anhang II Abschnitt III der seit dem 1. Januar 2006 unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit Ausnahme des Geflügelsektors schrittweise einzuführen. Für den Schweinesektor müssen die Informationen zur Lebensmittelkette bis zum Ende des zweiten Übergangsjahres, in den Sektoren Equiden und Mastkälber bis zum Ende des dritten Übergangsjahres und für alle anderen Sektoren bis zum Ende des in Artikel 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geregelten Übergangszeitraumes von vier Jahren, also bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, eingeführt werden.

Durch die Neufassung des § 1 wird dieser Rechtslage Rechnung getragen. Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützt.

Zu Nummer 2:

Durch die Änderung wird die als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene und kraft Gesetzes in der Geltungsdauer auf ein halbes Jahr befristete Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entfristet.

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützt.

Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Die Vorschrift trifft die erforderliche Regelung über das Inkrafttreten.

Ergänzende Texte:

Artikel 80 des Grundgesetzes

Art 80

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

§ 13 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§ 14 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

§ 14 Weitere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

§ 36 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,

Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.

§ 46 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

§ 46 Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,

In Rechtsverordnungen nach

näher geregelt werden.