Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 ist im Amtsblatt der Europäischen Union berichtigt worden. Da die Berichtigung auch die Bezeichnung der Verordnung betrifft, ist § 10 Absatz 1 der Futtermittelverordnung entsprechend anzupassen.

Durch die Futtermittelverordnung werden Verstöße gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht im Bereich des Futtermittelrechts bewehrt. Seit der letzten Änderung der Futtermittelverordnung wurden einige der bewehrten EG/EU-Rechtsakte geändert oder aufgehoben. Die Futtermittelverordnung ist entsprechend anzupassen.

B. Lösung

Erlass der vorliegenden Verordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 3. März 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 23a Nummer 8, des § 62 Absatz 1 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. November 2015 (BAnz. 2015 AT 30.11.2015 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42)" durch die Wörter "Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthrose bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15)" ersetzt.

2. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12)" ersetzt.

3. In § 27a werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)" ersetzt.

4. In § 35g werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4)" ersetzt.

5. In § 36 werden die Nummern 3 und 4 die Nummern 2 und 3.

6. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7. § 36b wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) ist im Amtsblatt der Europäischen Union (L 273 vom 17.10.2015, S. 15) berichtigt worden. Da die Berichtigung auch die Bezeichnung der Verordnung betrifft, ist § 10 Absatz 1 der Futtermittelverordnung entsprechend anzupassen.

Durch die Futtermittelverordnung werden Verstöße gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht im Bereich des Futtermittelrechts bewehrt. Seit der letzten Änderung der Futtermittelverordnung wurden einige der bewehrten EG/EU-Rechtsakte geändert oder aufgehoben. Die Futtermittelverordnung ist daher entsprechend anzupassen.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind somit nicht zu erwarten.

Zusätzliche Erfüllungsaufwendungen für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für die Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen nicht.

Die Regelungen der vorliegenden Verordnung sind im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie entsprechend der Nachhaltigkeitsmanagementregel Nummer 8 dauerhaft tragfähig. Durch die Anpassung der Bewehrungen bei Verstößen gegen unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht in der Futtermittelverordnung wird ein Beitrag dazu geleistet, dem vorsorgenden Verbraucherschutz Geltung zu verschaffen.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern, da sie keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) ist im Amtsblatt der Europäischen Union (L 273 vom 17.10.2015, S. 15) berichtigt worden. Da die Berichtigung auch die Bezeichnung der Verordnung betrifft, ist § 10 Absatz 1 der Futtermittelverordnung entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2

Anpassung des § 24c Absatz 1 Satz 1 an die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Zu Nummer 3

Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) ist durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/27 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden.

§ 27a sollte daher entsprechend angepasst werden.

Zu Nummer 4

Auf die Begründung zu Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Nummer 5 und 6

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 7

In § 36b der Futtermittelverordnung werden die Tatbestände bezeichnet, die als Ordnungswidrigkeit bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geahndet werden können.

In Absatz 1 ist die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/2294, in Absatz 5 die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/24 und in Absatz 7 - neu - die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/24 zu berücksichtigen.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50) geändert worden ist, ist durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) abgelöst worden.

Absatz 8 ist daher aufzuheben. Verstöße gegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/6 werden in Absatz 9 bewehrt.

Zu Artikel 2

Regelung des Inkrafttretens.