Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - Futtermittel

Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung einer neuen Funktionsgruppe für Futtermittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2015 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden die Futtermittelzusatzstoffe entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften in Kategorien eingeteilt und diese Kategorien in Funktionsgruppen unterteilt.

(2) Aufgrund der Entwicklung von Technologie und Wissenschaft können manche Futtermittelzusatzstoffe die hygienische Beschaffenheit eines Futtermittels verbessern, indem sie insbesondere eine spezifische mikrobiologische Kontamination und damit mögliche schädigende Wirkungen von Mikroorganismen auf die Tiergesundheit verringern.

(3) Zusätzlich zur Beachtung der Hygieneanforderungen und guter Verfahren entlang der Lebensmittelkette können Unternehmer in bestimmten Fällen gezwungen sein, Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit einzusetzen, um die Qualität eines Futtermittels zu verbessern, wodurch sie zusätzliche Garantien für den Schutz der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit bieten. Da solche Futtermittelzusatzstoffe keiner der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen Funktionsgruppen zugeordnet werden können, ist es notwendig, in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" eine neue Funktionsgruppe aufzunehmen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird folgender Buchstabe n angefügt:

"n) Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen."

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion