A. Problem und Ziel
- - Umsetzung des Waffenembargos gegen Südsudan gemäß dem Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011;
- - Berücksichtigung der Aufspaltung des Sanktionsregimes gegen Anhänger der Taliban und Anhänger des Al-Qaida-Netzwerks gemäß den Resolutionen 1988(2011) und 1989(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire an die Resolution 1980 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. April 2001;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Libyen an die Resolution 2009(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 16. September 2011;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea an den Beschluss 2011/706 des Rates vom 28. Oktober 2011;
- - Anpassung an die Fortgeltung des Waffenembargos gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011;
- - Anpassung von Verweisen auf die Verordnung über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (EG Dual-Use Verordnung) aufgrund von Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 vom 16. November 2011 zur Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen der EU;
- - Aktualisierung der Verweise auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses, die EU-Sanktionsverordnungen zur Terrorismusbekämpfung, sowie gegen Birma/Myanmar, die Demokratische Republik Kongo, Côte d"Ivoire, Belarus, Iran, Somalia, Libyen und Syrien.
- - Anpassung an die Aufhebung der EU-Sanktionsverordnung zur Unterstützung des Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY).
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Einmaliger geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher messbarer Erfüllungsaufwand. Keine neuen Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmaliger geringer Umstellungsaufwand. Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationspflichten der Verwaltung werden durch die Verordnung nicht berührt.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. Februar 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene
Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 24. Januar 2012 im Bundesanzeiger Nr. 13 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.03.12
Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit §§ 2 Absatz 1, 3 und 4, 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit §§ 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BAnz. S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Kapitel VIId wird wie folgt gefasst:
"Kapitel VIId Besondere Beschränkungen zur Bekämpfung des Terrorismus".
- b) Die Angabe zu Kapitel VIIk wird wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIk Besondere Beschränkungen gegen Sudan und Südsudan".
2. In § 19 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 21c, in § 45 Absatz 3 Nummer 1 und in § 45b Absatz 1 werden die Wörter "Anhang II Teil 3" durch die Wörter "Anhang IIa Teil 2" ersetzt.
3. In § 69a Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
4. Kapitel VIId wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen zur Bekämpfung des Terrorismus". - b) § 69d wird wie folgt gefasst:
" § 69d Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1373(2001) vom 28. September 2001, 1988(2011) vom 17. Juni 2011 und 1989 vom 17. Juni 2011 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
- (1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an folgende Personen, Gruppen oder Organisationen ist verboten:
- 1. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57), der zuletzt durch den Beschluss 2011/698/GASP (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 47) geändert worden ist,
- 2. Personen, Gruppen und Organisationen im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 17) geändert worden ist, und
- 3. Personen, Gruppen und Organisationen in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 70) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung 1063/2011 (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 1) geändert worden ist.
- (2) Das Verbot gilt auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter zu in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen."
- (1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, an folgende Personen, Gruppen oder Organisationen ist verboten:
5. In § 69j Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Prozesses der Neugliederung der Sicherheits- und Verteidigungsstreitkräfte oder zur Nutzung bei diesem Prozess" durch die Wörter "der Reform des Sicherheitssektors in Côte d"Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung" ersetzt.
6. Kapitel VIIk wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan und Südsudan". - b) § 69k wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift werden die Wörter "des Gemeinsamen Standpunkts 2005/41 1/GASP des Rates vom 30. Mai 2005 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/31/GASP" durch die Wörter "des Beschlusses 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/41 1/GASP" ersetzt.
- bb) In Absatz 1, 2, 4 und 5 werden nach dem Wort "Sudan" jeweils die Wörter "oder Südsudan" eingefügt.
- cc) § Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
- a) humanitäre oder Schutzzwecke,
- b) die Überwachung der Menschenrechtslage,
- c) die Programme der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen, oder
- d) die Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors im Südsudan,
- 2. für Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union oder der Europäischen Union bestimmt ist, sowie
- 3. für Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.
Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."
7. § 69p Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 1. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für:
- a) humanitäre oder Schutzzwecke,
- b) Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
- c) Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen,
- d) die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, oder"
8. § 69q Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "der sonstige Verkauf" durch die Wörter "den sonstigen Verkauf" ersetzt und nach den Wörtern "die sonstige Weitergabe von Rüstungsgütern" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- "4. Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, die ausschließlich für den libyschen Behörden geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind, oder
- 5. Kleinwaffen und leichte Waffen sowie dazugehörige Güter, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer oder durch von diesen Personen beigeordnetes Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden."
- 9. In der Überschrift des § 69r werden die Wörter "auf Grund des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 " durch die Wörter "auf Grund des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 " ersetzt.
10. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5h werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 083/2011 (ABl. L 28 vom 2.2.2011, S. 14) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2011 (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- b) In Absatz 5i werden die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 640/2011 (ABl. L 173 vom 1.7.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 17) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Absatz 5j werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 39)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1116/2011 (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- d) In Absatz 5m werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 383/2011 (ABl. L 103 vom 19.4.2011, S. 8) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- e) Absatz 5o wird aufgehoben.
- f) In Absatz 5p werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1250/2010 (ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1097/2011 (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 2) geändert worden ist" ersetzt.
- g) In Absatz 5r werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2011 (ABl. L 168 vom 28.6.2011, S.2) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 949/2011 (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- h) In Absatz 5s werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1000/2011 (ABl. L 265 vom 11. 10.2011, S. 8) geändert worden ist" ersetzt.
- i) Absatz 5u wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 503/2011 (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 26; L 164 vom 24.6.2011, S. 22) geändert worden ist" durch die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1245/2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 11) geändert worden ist," ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1002/2011 (ABl. L 267 vom 12.10.2011, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.
- j) In Absatz 5x Nummer 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S.1) geändert worden ist," eingefügt.
- k) In Absatz 7 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 573/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 5) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1139/2011 (ABl. L 293 vom 11. 11.2011, S. 19) geändert worden ist" ersetzt.
- l) In Absatz 9 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 611/2011 (ABl. L 164 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 8) geändert worden ist" ersetzt.
- m) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1049/2011 (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S. 2) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeines
Die 93. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung von VN- und EU Beschlüssen zu Waffenembargos sowie der Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) an EU-Recht.
Die Verordnung setzt das Waffenembargo gegen Südsudan um. Nach der Unabhängigkeit des Südsudan haben die EU-Mitgliedsstaaten mit dem Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2005/41 1/GASP (ABl. L 188 vom 19.7.2011, S. 20) die Fortgeltung des bisherigen Waffenembargos gegen Sudan gegenüber Südsudan bekräftigt. Ausnahmsweise können Lieferungen von Rüstungsgütern zum Aufbau der südsudanesischen Sicherheitskräfte genehmigt werden.
Die Verordnung berücksichtigt die Aufspaltung der Sanktionsregime gegen das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban in Afghanistan gemäß den VN-Sicherheitsratsresolutionen 1988(2011) und 1989(2011) vom 17. Juni 2011 sowie den Beschlüssen 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57) und 2011/487/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 73). Das Waffenembargo gegen die Anhänger von Al-Qaida und der Taliban gilt fort. Gleichzeitig werden Verstöße gegen die Informationspflicht der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S.1), mit der die Finanzsanktionen gegen die Anhänger der Taliban in Afghanistan in der EU umgesetzt werden, bußgeldbewehrt.
Gemäß der Resolution 1980(2011) des VN-Sicherheitsrates vom 28. April 2011 und dem Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 27) wird das Waffenembargo gegen Côte d"Ivoire an die veränderte politische Situation nach der Amtsübernahme durch Präsident Ouattara angepasst. Danach kann ausnahmsweise die Lieferung von Rüstungsgütern auf Ersuchen der ivorischen Regierung zum Aufbau des Sicherheitssektors genehmigt werden.
Gemäß der Resolution 2009(2011) des VN-Sicherheitsrates und dem Beschluss 2011/625/GASP des Rates vom 22. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S.30) können Lieferungen von Rüstungsgütern an die libyschen Behörden und Ausfuhren von Kleinwaffen zum Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Entwicklungshelfer und Medienvertreter genehmigt werden. Durch diese Lieferungen kann Libyen stabilisiert und der Wiederaufbau des Landes unterstützt werden.
Entsprechend dem Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 28) wird das Waffenembargo gegen Guinea durch einen weiteren genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand ergänzt. Die Lieferung von nichtletaler militärischer Ausrüstung kann genehmigt werden, sofern diese ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie in Guinea zu angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung zu befähigen.
Außerdem wird die Neufassung der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56) berücksichtigt. Materielle Änderungen in Bezug auf das Waffenembargo sind mit der Neufassung des Beschlusses nicht verbunden.
Die Verordnung berücksichtigt die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 26) zur Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen auf EU-Ebene.
Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses, die EU-Sanktionsverordnungen zur Terrorismusbekämpfung, sowie gegen Birma/Myanmar, die Demokratische Republik Kongo, Côte d"Ivoire, Belarus, Iran, Somalia, Libyen und Syrien und berücksichtigt die Aufhebung der EU-Sanktionsverordnung zur Unterstützung des Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY).
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
Außerhalb des Erfüllungsaufwands hat die Verordnung keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Erfüllungsaufwand:
Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beschränkt sich auf einmalige geringe Umstellungskosten durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die Verordnung unmittelbar keine sonstigen Kostenbelastungen oder -entlastungen, da zusätzliche Vorgaben weder eingeführt noch abgeschafft werden. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Es werden lediglich bestehende Informationspflichten angepasst. Messbare indirekte Kosten für die betroffenen Wirtschaftskreise, insbesondere infolge potenzieller Änderungen des Handels mit Rüstungsgütern sind nicht zu erwarten.
Die Neufassung des Waffenembargos gegen Sudan und Südsudan verursacht über die Kenntnisnahme hinaus keinen messbaren Erfüllungsaufwand. Die Neufassung bekräftigt nur, dass das bisherige Waffenembargo gegen Sudan auch nach der Unabhängigkeit Südsudans fortgilt. Darüber hinaus wurde ein bereits bestehender Ausnahmetatbestand an die Unabhängigkeit Südsudans angepasst. In den letzten drei Jahren wurden nicht mehr als fünf Genehmigungen pro Jahr für Ausfuhren in den Sudan einschließlich Südsudans erteilt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich mit der Fortgeltung des Waffenembargos nach der Unabhängigkeit Südsudans die Fallzahlen erhöhen werden. Die Auswirkungen der Änderung des Embargos auf die Wirtschaft sind daher sehr gering.
Die Aufspaltung der Sanktionen gegen das Al-Qaida-Netzwerk und gegen die Taliban begründet keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Hierdurch wurde lediglich das bestehende Embargo in zwei Sanktionsregime aufgeteilt, ohne dieses inhaltlich zu ändern.
Die Änderung des Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire verursacht ebenfalls keine messbaren zusätzlichen Kosten. Durch die Verordnung wird ein bestehender Ausnahmetatbestand für Ausfuhren an ivorische Empfänger geändert. Seit dem 1.1.2007 wurden Genehmigungen für lediglich sechs Ausfuhren erteilt, von denen jedoch keine für ivorische Empfänger bestimmt war. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Fallzahlen durch die Änderung der Ausnahmetatbestände merklich erhöhen werden.
Die Änderung des Waffenembargos gegen Libyen begründet ebenfalls keinen messbaren Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Fallzahlen sind auch hier gering: Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2011 wurden lediglich 15 Genehmigungen erteilt, wovon nur eine auf das Jahr 2011 entfällt. Durch die zwei neuen genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestände erweitern sich potenziell die Exportmöglichkeiten der Wirtschaft. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Fallzahlen merklich ansteigen.
Auch durch die Anpassung des Waffenembargos gegen die Republik Guinea sind keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft zu erwarten. Die Fallzahlen bei Anträgen auf Rüstungsexporte nach Guinea sind sehr gering. In den letzten zehn Jahren wurde lediglich ein Antrag auf Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Guinea beschieden. Durch den zusätzlichen Ausnahmetatbestand zugunsten der Polizei und Gendarmerie Guineas werden potenziell die Exportmöglichkeiten der Wirtschaft erhöht. Ein messbarer Anstieg der Fallzahlen ist dadurch jedoch nicht zu erwarten.
Die Berücksichtigung der Neufassung des Waffenembargos gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 ist für die Wirtschaft kostenneutral, da keine materiellen Änderungen vorgenommen wurden.
Die Anpassung der Verweise auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden EG Dual-Use Verordnung) ist für die Wirtschaft kostenneutral.
Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Informationspflicht der EU-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 753/2011 gegen die Taliban und die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Die Aufhebung der Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Informationspflichten der EU-Sanktionsverordnung zur Unterstützung des Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) stellt eine Entlastung für die Wirtschaft dar.
Die Erfüllungskosten für die Verwaltung beschränken sich ebenfalls auf geringfügigen Umstellungsaufwand (Kenntnisnahme der neuen Vorschriften).
Aufgrund der genannten geringen Fallzahlen von Genehmigungsanträgen für Ausfuhren in den Sudan ist durch die Erweiterung der Ausnahmetatbestände kein quantifizierbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu erwarten.
Die Aufspaltung der Sanktionen gegen das Al-Qaida-Netzwerk und gegen die Taliban begründet für die Verwaltung ebenfalls keine quantifizierbaren zusätzlichen Kosten.
Die Änderung des Waffenembargos gegen Côte d"Ivoire verursacht keine messbaren zusätzlichen Kosten für die Verwaltung. Der Prüfungsaufwand für Ausnahmegenehmigungen wird geringfügig erweitert, da in Einzelfällen das formelle Ersuchen der ivorischen Regierung geprüft werden muss. Da seit 2007 keine Genehmigungsanträge für Lieferungen an ivorische Personen oder Organisationen gestellt wurden, sind jedoch keine messbaren zusätzlichen Kosten für die Verwaltung zu erwarten.
Das Gleiche gilt für die Ergänzung der Ausnahmetatbestände in Bezug auf das Waffenembargo gegen die Republik Guinea. Auch hier ist keine quantifizierbare Erhöhung des Antragsaufkommens zu erwarten.
Auch die Ergänzung des Waffenembargos gegen Libyen begründet keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Aufgrund der bisher geringen Fallzahlen für Ausfuhrgenehmigungen nach Libyen und dem begrenzten Anwendungsbereich der eingefügten Ausnahmetatbestände ist von keiner messbaren Erhöhung der Zahl der Genehmigungsanträge auszugehen.
Die Berücksichtigung der Neufassung des Waffenembargos gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/782/GASP ist auch für die Verwaltung kostenneutral, da keine materiellen Änderungen vorgenommen wurden.
Die Anpassung der Verweise auf die EG Dual-Use Verordnung aufgrund der Änderung der Bezeichnung der Anhänge durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 vom 16. November 2011 zur Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen auf EU-Ebene ist ebenfalls für die Verwaltung kostenneutral. Die Änderung der Verweise stellt im Wesentlichen eine rein redaktionelle Änderung dar. Der betroffene Anhang der EG Dual-Use Verordnung ist um Liechtenstein als begünstigtes Bestimmungsziel erweitert worden. Dies führt durch die Befreiung von einer ansonsten bestehenden Genehmigungs- bzw. Unterrichtungspflicht potenziell zu Kostenreduzierungen. Diese dürften allerdings keinen messbaren Betrag erreichen, da in Bezug auf Liechtenstein in den letzten zwei Jahren keine einschlägigen Anträge gestellt wurden .
Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Informationspflicht der EU-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 753/2011 gegen die Taliban hat ebenso wenig Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte wie die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses, die EU-Sanktionsverordnungen zur Terrorismusbekämpfung, sowie gegen Birma/Myanmar, die Demokratische Republik Kongo, Côte d"Ivoire, Belarus, Iran, Somalia, Libyen und Syrien.
Die Aufhebung der Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Informationspflichten der EU-Sanktionsverordnung zur Unterstützung des Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) entlastet die Verwaltung.
Die Verordnung begründet keine Informationspflichten für Bürger.
Der Wirtschaft werden keine zusätzlichen Informationspflichten auferlegt. Vier Informationspflichten werden angepasst.
Die Anpassung bestehender genehmigungspflichtiger Ausnahmetatbestände bei den Waffenembargos gegen Sudan/Südsudan, Côte d"Ivoire, Guinea und Libyen ändert nur bestehende Informationspflichten.
Die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Informationspflichten der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 gegen die Taliban begründet keine neuen Informationspflichten. Die Informationspflicht wird durch EU-Recht begründet und wurde materiell nicht erweitert. In der AWV werden lediglich Verstöße dagegen bußgeldbewehrt (§ 70 Absatz 9 AWV).
Die Aktualisierung der Verweise der AWV auf die EU-Sanktionsverordnungen (§§ 69a, 70 AWV) hat ebenfalls keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten.
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
Mit der Verordnung folgt die Bundesregierung internationalen Verpflichtungen. Dies entspricht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
B. Im Einzelnen
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4
Die Änderungen dienen der Umsetzung der Aufspaltung des Sanktionsregimes gegen das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban in Afghanistan. Gemäß der Resolutionen 1988(2011) und 1989(2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 17. Juni 2011 und dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan werden Mitglieder der Taliban in Afghanistan einem gesonderten Sanktionsregime unterworfen. Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates sehen ein Ausfuhrverbot von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern an die im Anhang des Beschlusses aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen vor. Aufgrund des Gemeinsamen Standpunktes des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 096/746/GASP, 1999/727/GASP, 2001/154/GASP und 201/771/GASP (2002/402/GASP) (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 4) galt bereits ein Ausfuhrverbot von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Gütern an die Personen und Organisationen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, genannt wurden. Die jetzt im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 aufgeführten Personen sind im Zuge der Umsetzung der Resolution 1988(2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates gestrichen worden. Die Sanktionen gegenüber 15 weiteren Personen, die aus der Liste der Verordnung (EU) Nr. 881/2002 gestrichen wurden und nicht in den Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 aufgenommen wurden, sind aufgehoben worden.
Gemäß der Sicherheitsratsresolution 1988(2011) und dem Beschluss 2011/486/GASP nimmt § 69d AWV auch auf die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 genannten Personen und Organisationen Bezug.
Nummern 1 Buchstabe b und Nummer 6
Nach der Unabhängigkeit des Südsudan haben die EU-Mitgliedsstaaten mit dem Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2005/411/GASP die Fortgeltung des bisherigen Waffenembargos gegen Sudan gegenüber Südsudan bekräftigt. Das bereits bisher für den gesamten Sudan bestehende Embargo wird für die nunmehr bestehenden Staaten Sudan und Südsudan neu gefasst. Dabei wird ein weiterer Ausnahmetatbestand vorgesehen, welcher der Unabhängigkeit Südsudans Rechnung trägt. Durch die Genehmigungsmöglichkeit für die Ausfuhr nichtletaler militärischer Ausrüstung zur Unterstützung der Reform der Sicherheitskräfte in Südsudan soll der Staatsbildungsprozess und die Stabilität in der Region gefördert werden. Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Südsudan sind nach § 70a Absatz 2 Nummern 1 bis 4 AWV strafbewehrt.
Nummer 2
Die Änderung dient der Anpassung der Verweise auf den Anhang der EG Dual-Use Verordnung, der die von der Allgemeinen Genehmigung EU (Nr. ) 001 erfassten Bestimmungsländer auflistet. Diese Anpassung ist aufgrund der Änderung der EG Dual-Use Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 zur Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen auf EU-Ebene erforderlich. Durch die Änderung ist der bisherige Anhang II Teil 3 durch Anhang IIa Teil 2 ersetzt worden. Die Liste der begünstigten Bestimmungsländer ist dabei um Liechtenstein erweitert worden.
Nummer 3
Die Änderung aktualisiert den Verweis in § 69a Absatz 3 AWV auf die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 des Rates vom 26. September 2011 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1). Dadurch wurde die Liste der Personen und Organisationen aktualisiert, die dem Waffenembargo unterliegen.
Nummer 5
Mit der Änderung wird die Resolution 1980(2011) des VN-Sicherheitsrates vom 28. April 2011 sowie der hierauf beruhende Beschluss 20011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d"Ivoire umgesetzt. Dabei werden die Ausnahmetatbestände der aktuellen Lage in Côte d"Ivoire nach der Amtsübernahme durch Präsident Ouattara angepasst. Zur Genehmigung einer Ausfuhr von Rüstungsgütern zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d"Ivoire muss ein förmliches Ersuchen der ivorischen Regierung vorliegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Rüstungsgüter allein an die amtierende gewählte Regierung geliefert werden.
Nummer 7
Entsprechend dem Beschluss 2011/706 des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea wird die bestehende Ausnahmeregelung um einen zusätzlichen genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand für die Ausfuhr nichtletaler militärischer Ausrüstung ergänzt, sofern diese ausschließlich dazu bestimmt ist, von der Polizei und Gendarmerie Guineas in angemessener und verhältnismäßiger Weise zur Wahrung der öffentlichen Ordnung eingesetzt zu werden. Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Guinea sind gemäß § 70a Absatz 2 Nummern 1 bis 4 AWV strafbar.
Nummer 8
Mit der Änderung werden die Resolution 2009(2011) des VN-Sicherheitsrates vom 16. September 2011 und der Beschluss 2011/625/GASP des Rates umgesetzt. Die Ausnahmetatbestände des Waffenembargos umfassen nunmehr einen Genehmigungstatbestand für die Ausfuhr von Rüstungsgütern zur Unterstützung der libyschen Behörden im Bereich der Sicherheit und der Entwaffnung. Zudem können Ausfuhren von Kleinwaffen durch Mitarbeiter der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäre Hilfskräfte genehmigt werden. Hierdurch sollen einerseits die Stabilisierung Libyens durch die Kräfte des Nationalen Übergangsrat (NÜR) und die zu bildende Übergangsregierung gefördert werden. Andererseits wird der Wiederaufbau des Landes mit Hilfe der Vereinten Nationen und Entwicklungshilfeprojekten unterstützt.
Darüber hinaus wird die Vorschrift mit einer Änderung in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 grammatikalisch richtig gefasst.
Nummer 9
In der Überschrift von § 69r AWV wird die Neufassung der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 berücksichtigt. Materielle Änderungen in Bezug auf das Waffenembargo sind mit der Neufassung des Beschlusses nicht verbunden.
Nummer 10 Buchstaben a bis d und f bis l
Die Änderungen dienen der Anpassung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Sanktionsverordnungen der EU. Berücksichtigt werden die Verordnung (EU) Nr. 1063/2011 des Rates vom 21. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 277 vom 22.10.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5h AWV,
- - die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 durch die Verordnung (EU) Nr. 1081/2011 der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur 160. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (ABl. 280 vom 27.10.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5i AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1116/2011 der Kommission vom 31. Oktober 2011 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 289 vom 8.11.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5j AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. 281 vom 28.10.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5m AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1097/2011 der Kommission vom 25. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 2) in § 70 Absatz 5p AWV
- - die Verordnung (EU) Nr. 949/2011 des Rates vom 22. September 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d"Ivoire (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5r AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 265 vom 11. 10.2011, S. 8) in § 70 Absatz 5s AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 11) in § 70 Absatz 5u Satz 1 AWV
- - die Verordnung (EU) Nr. 1002/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (ABl. L 267 vom 12.10.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5u Satz 2 AWV
- - die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 des Rates vom 26. September 2011 zur Durchführung von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 249 vom 27.9.2011, S. 1) in § 70 Absatz 5x,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1139/2011 des Rates vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 293 vom 11. 11.2011, S. 19) in § 70 Absatz 7 AWV,
- - die Verordnung (EU) Nr. 1244/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 8) in § 70 Absatz 9 AWV.
Nummer 10 Buchstabe e
In Folge der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) durch die Verordnung (EU) Nr. 1048/2011 des Rates vom 20. Oktober 2011 (ABl. L 276 vom 21.10.2011, S 1) wird die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen die Informationspflichten in § 70 Absatz 5o der Verordnung ebenfalls aufgehoben.
Nummer 10 Buchstabe m
Durch die Änderung werden Verstöße gegen die Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan in § 70 Absatz 10 AWV bußgeldbewehrt. Diese sind durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 nicht mehr von § 70 Absatz 5i AWV erfasst. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Embargoverordnung nach. Verstöße gegen wesentlichen Verbotsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wurden bereits gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger strafbewehrt.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (NKR-Nr. : 1953)
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach beschränkt sich der Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung im Wesentlichen auf einen marginalen Umstellungsaufwand durch die Kenntnisnahme der Änderungen der AWV. Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind insgesamt marginal.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter