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Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
(ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 26)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 2 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeit eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers wirksam kontrolliert werden.
(2) Eine unionsweit einheitliche und kohärente Durchführung der Kontrollen ist wünschenswert, um unlauteren Wettbewerb zwischen den Ausführern der Union zu vermeiden, den Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und die Bedingungen für ihre Verwendung zu harmonisieren und die Effizienz und Wirksamkeit der Sicherheitskontrollen in der Union zu gewährleisten.
(3) In ihrer Mitteilung vom 18. Dezember 2006 hat die Kommission angeregt, neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Wirtschaftszweige zu verbessern und für alle Ausführer in der Union gleiche Ausgangsbedingungen bei der Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen herzustellen und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und eine vollumfängliche Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.
(4) Durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck 3 mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten jedoch weiterhin für Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die vor diesem Datum eingereicht wurden.
(5) Um neue allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für die Ausfuhr bestimmter spezifischer Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten spezifischen Bestimmungszielen zu schaffen, müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 durch Hinzufügen neuer Anhänge geändert werden.
(6) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, sollten die Möglichkeit erhalten, die Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Bedingungen zu untersagen, die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in ihrer durch diese Verordnung geänderten Fassung aufgeführt sind.
(7) Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, werden Waffenembargos im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durch Beschlüsse des Rates erlassen. Gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen behalten Gemeinsame Standpunkte, die der Rat im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen hat, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
"9. "allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union" die Genehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern erteilt wird, sofern sie die in den Anhängen IIa bis IIf aufgeführten Voraussetzungen und Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen."
2. In Artikel 4 Absatz 2 werden die Worte "aufgrund eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer vom Rat verabschiedeten Gemeinsamen Aktion" durch die Worte "aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts" ersetzt.
3. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Ausfuhren allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union gemäß den Anhängen IIa bis IIf geschaffen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, können die Verwendung dieser Ausfuhrgenehmigungen durch den Ausführer untersagen, wenn es berechtigte Zweifel in Bezug auf seine Fähigkeit gibt, sich an eine solche Ausfuhrgenehmigung oder eine Bestimmung der Rechtsvorschriften zur Ausfuhrkontrolle zu halten.
(Stand: 11.03.2019)
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