Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 399/11 (PDF) = AE-Nr. 110527,
Drucksache 598/11 (PDF) = AE-Nr. 110781,
Drucksache 526/13 (PDF) = AE-Nr. 130551,
Drucksache 554/13 (PDF) = AE-Nr. 130598 und
Drucksache 578/13 (PDF) = AE-Nr. 130199
Europäische Kommission
Brüssel, den 4.2.2015
COM (2015) 46 final
2015/0026 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Zu den obersten Prioritäten der neuen Kommission gehört es, neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen zu setzen. In ihrem Arbeitsprogramm für 2015 hat sich die Kommission verpflichtet, Initiativen zur Förderung von Integration und Beschäftigungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, junge Menschen in Arbeit zu bringen. Der vorliegende Vorschlag zur Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ist eines der Instrumente, die dieser Priorität schnellstmöglich Geltung verschaffen sollen.
Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (Youth Employment Initiative, im Folgenden "YEI") wurde angenommen, nachdem der Europäische Rat vom Februar 2013 seine politische Forderung zum Ausdruck gebracht hatte, dass dem noch nie da gewesenen Ausmaß der Jugendarbeitslosigkeit in bestimmten Regionen der Europäischen Union, die mit einer besonders schwierigen Lage konfrontiert sind, begegnet werden müsse. In den Schlussfolgerungen des Rates vom Februar 2013 und in späteren Schlussfolgerungen des Rates wurde erneut betont, dass der Förderung der Jugendbeschäftigung höchste Priorität eingeräumt werden sollte. Der Europäische Rat forderte den Einsatz von EU-Haushaltsmitteln zur Unterstützung der Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten, dem negativen Trend bei der Jugendbeschäftigung entgegenzuwirken. Ziel der YEI ist die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel zur Förderung der Jugendbeschäftigung in den Regionen, die am meisten von Jugendarbeitslosigkeit betroffen sind, unter anderem durch die Umsetzung der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie. Die Unterstützung im Rahmen der YEI zielt ausschließlich und unmittelbar auf junge Menschen ab, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und - im Gegensatz zum Europäischen Sozialfonds (ESF) - nicht auf die Förderung von Systemen und Strukturen. Die YEI ist Bestandteil der Programmplanung des ESF, und die Planungsmodalitäten können in Form eines spezifischen operationellen Programms, einer spezifischen Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder eines Teils einer oder mehrerer Prioritätsachsen geregelt werden.
Aufgrund der Dringlichkeit der Frage der Jugendarbeitslosigkeit hat die Kommission von Anfang an Sonderbestimmungen vorgeschlagen, sodass die gesamte finanzielle Ausstattung der YEI in den ersten beiden Jahren des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gebunden (vorgezogen) wird; dies soll eine rasche, umfangreiche Mobilisierung von Maßnahmen für junge Menschen und sofortige Ergebnisse ermöglichen. Daher müssen die Vorhaben im Rahmen der YEI grundsätzlich bis Ende 2018 abgeschlossen sein und nicht bis Ende 2023, wie es bei anderen aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), einschließlich des ESF, geförderten Vorhaben der Fall ist. Außerdem wurde beschlossen, dass Ausgaben im Rahmen der YEI ab 1. September 2013 förderfähig sind und für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI keine nationale Kofinanzierung erforderlich ist. Darüber hinaus enthält der Regelungsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 weitere Bestimmungen, durch welche die Umsetzung der YEI beschleunigt werden soll.
Der kürzere Umsetzungszeitraum der YEI bedeutet, dass die in den ersten Jahren erzielten Fortschritte bei der Umsetzung vor Ort entscheidend sein werden für den Gesamterfolg der Initiative, was die Bekämpfung des Problems von 7 Millionen junger Europäerinnen und Europäer angeht, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Jede weitere Verzögerung bei der Umsetzung der YEI dürfte den Prozess und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gefährden.
Ein Jahr nach dem Erlass der ESF-Verordnung und der Annahme der YEI entsprechen die Ergebnisse jedoch nicht den ursprünglichen Erwartungen. Das Vorziehen der Mittelbindungen für die YEI als solches und die anderen spezifischen Maßnahmen im Rahmen der YEI haben nicht zur erwarteten raschen Mobilisierung der Mittel aus der YEI geführt. Als Hauptgründe hierfür wurden unter anderem folgende ermittelt: die laufenden Verhandlungen über die betreffenden operationellen Programme und die Einführung der jeweiligen Umsetzungsmodalitäten in den Mitgliedstaaten; die begrenzten Kapazitäten der Behörden für die rasche Ausschreibung von Projekten und die zügige Bearbeitung von Angeboten sowie eine mangelnde Vorfinanzierung für die Einleitung der nötigen Maßnahmen. Letzterer Punkt wurde auf politischer Ebene von den Mitgliedstaaten aufgeworfen. Einige Mitgliedstaaten haben auf verschiedenen Ebenen - unter anderem auf den Tagungen des Rates "Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz" (EPSCO) und bei bilateralen Treffen mit der Kommission - mitgeteilt, dass sie bei der Einleitung der Vorhaben mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert seien, da es an ausreichenden Mitteln für Vorauszahlungen an Begünstigte fehle. Das Europäische Parlament hat seinerseits Besorgnis über die langsame Aufnahme der YEI geäußert. Besonders akut ist die Situation in den Mitgliedstaaten mit der höchsten Jugendarbeitslosigkeit, da es sich hierbei zugleich um die Staaten handelt, die stärkeren Haushaltszwängen unterliegen und über unzureichende Finanzmittel verfügen.
Die Kommission hat bereits 28 der 34 operationellen Programme zur Umsetzung der YEI angenommen und die Verhandlungen über vier weitere Programme abgeschlossen, die nunmehr kurz vor der Annahme stehen. Des Weiteren hat der Rat im Jahr 2014 eine Reihe länderspezifischer Empfehlungen angenommen, in denen die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen wurden, ihre Anstrengungen zur Verringerung der Jugendarbeitslosigkeit zu verstärken. Für den laufenden Zeitraum stellen die Mitgliedstaaten zurzeit die Verwaltungskapazitäten bereit und legen die Umsetzungsmodalitäten des Programms fest; die Kommission hat diesen Prozess durch fachliche Beratung unterstützt. Was unverzügliche Maßnahmen seitens der Kommission im Hinblick auf eine Vorfinanzierung anbelangt, so wird mit dem vorliegenden Vorschlag versucht, dem von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Anliegen zu entsprechen.
Die derzeit in der Dachverordnung festgelegten ersten Vorschussbeträge erwiesen sich als unzureichend zur Schließung der vorhandenen Finanzierungslücke und - unter Berücksichtigung der mit der YEI verbundenen politischen Verpflichtung - zur Unterstützung der Anstrengungen, der unannehmbar hohen Jugendarbeitslosigkeit in der EU rasch und entschlossen entgegenzuwirken. Die derzeit festgelegten ersten Vorschussbeträge, die unmittelbar nach der Annahme eines operationellen Programms gezahlt werden, belaufen sich auf 1 % des Beitrags der Union zu diesem operationellen Programm (bzw. auf 1,5 % bei Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten). Zudem können Zwischenzahlungen an Mitgliedstaaten nur auf der Grundlage von Ausgaben erfolgen, die den Begünstigten bereits entstanden sind und von diesen getätigt wurden, was von dem Mitgliedstaat zu bescheinigen ist. Zwischenzahlungen müssen dazu verwendet werden, den Begünstigten entstandene Ausgaben zu erstatten. Daher können die Zwischenzahlungen nicht herangezogen werden, um Vorauszahlungen an Begünstigte zu leisten.
Dies - zusammen mit dem Anstieg der Zahl junger Menschen, die durch Armut oder soziale Ausgrenzung gefährdet sind - erfordert zusätzliche Maßnahmen, die den Besonderheiten der YEI Rechnung tragen. Das Vorziehen der YEI-Mittel sollte durch Mechanismen gestützt werden, die eine rasche Mobilisierung der Mittel für Vorhaben in den ersten Jahren des Programmplanungszeitraums wirklich gewährleisten können. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass der erste Vorschuss für operationelle Programme im Rahmen der Umsetzung der YEI ausreicht, um Zahlungen an die Begünstigten für den Beginn und die Durchführung von Vorhaben zu leisten. Im Gegensatz zu den anderen Programmen mit geteilter Mittelverwaltung wird die YEI durch eine besondere Mittelzuweisung gefördert, deren Finanzierung vollständig aus dem EU-Haushalt erfolgt. Die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI stellt somit die einzige Finanzierungsquelle mit geteilter Mittelverwaltung dar, die von der Anforderung der nationalen Kofinanzierung ausgenommen ist. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der YEI im Jahr 2015 bereitgestellte erste Vorschuss auf etwa 1 Mrd. EUR erhöht. Der vorliegende Vorschlag bewirkt jedoch keine Änderung der ersten Vorschusszahlungen aus dem ESF für operationelle Programme zur Umsetzung der YEI oder der im Jahr 2016 zu zahlenden ersten Vorschüsse aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der YEI. Ferner hat er keine Auswirkungen auf die erste Vorschusszahlung für andere Programme, die durch andere ESI-Fonds kofinanziert werden.
Diese Erhöhung des ersten Vorschusses aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der YEI für durch die YEI geförderte operationelle Programme (ungeachtet der Art der Planungsmodalitäten) wird als angemessen und vollständig in Einklang mit den für die YEI geltenden Sonderbestimmungen erachtet. Außerdem soll mit diesem Vorschlag das YEI-Vorfinanzierungsprofil an das Profil kohäsionspolitischer Programme angepasst werden, sodass im Hinblick auf die YEI dieselbe Höhe der Vorfinanzierung zulässig ist wie üblicherweise bei anderen Programmen. In diesem Sinne zielt der Vorschlag auf die Gleichbehandlung der Mittel für die YEI und der Mittel für die Kohäsionspolitik ab.
Des Weiteren sollte der erste Vorschuss von den Mitgliedstaaten nur für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Durchführung des durch die YEI geförderten Programms gemäß Artikel 81 Absatz 2 der Dachverordnung verwendet werden und ist der zuständigen Stelle unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Um zu gewährleisten, dass die zusätzliche Vorfinanzierung zu einer sofortigen Umsetzung der YEI führt, sieht der vorliegende Vorschlag hinsichtlich dieser operationellen Programme außerdem Folgendes vor: Hat die Kommission 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anträge auf Zwischenzahlung erhalten, in denen der Beitrag der Union aus der YEI mindestens 50 % des zusätzlichen Vorschusses ausmacht, so ist der Kommission der zusätzliche Vorschuss zurückzuerstatten.
Dieser Vorschlag steht in Einklang mit der politischen Verpflichtung der Europäischen Union, unmittelbare Unterstützung bei der Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt zu leisten.
Und schließlich wird durch diesen Vorschlag zur Erhöhung der Vorschusszahlungen an die Mitgliedstaaten das bereits vereinbarte allgemeine Finanzierungsprofil der nationalen Mittelzuweisungen nicht verändert; es wird lediglich vorgeschlagen, die im EU-Haushalt bereits für die YEI festgelegten Mittelzuweisungen zeitlich vorzuziehen. Somit erhöht der Vorschlag die Flexibilität der Mitgliedstaaten beim Zugriff auf diese Mittel und deren gezieltere Mobilisierung, was den Einsatz der Mittel und ihre Nutzung für Maßnahmen erleichtern würde, die unmittelbar der Eingliederung junger Europäerinnen und Europäer in den Arbeitsmarkt dienen, und zwar durch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Lehrstellen und Praktika.
Würde der vorliegende Vorschlag nicht angenommen, so hätte dies zur Folge, dass die YEI - entgegen dem Aufruf des Europäischen Rates zu dringendem Handeln - weiterhin äußerst schleppend umgesetzt wird. Wegen des Mangels an leicht verfügbaren Finanzmitteln würden entscheidende und dringend benötigte politische Maßnahmen zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt ernstlich beeinträchtigt.
In diesem Zusammenhang besteht eine dringende Notwendigkeit, die in der frühen Phase des Programmplanungszeitraums für Vorhaben im Rahmen der YEI bereitgestellten Mittel zu erhöhen. Daher ist es erforderlich, den ersten Vorschuss aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der YEI zu erhöhen, damit die Umsetzung der YEI beschleunigt werden kann. Die vorgeschlagene Vorfinanzierungsrate bietet maximale Wirkung, ohne die für die YEI verfügbaren Haushaltsmittel zu übersteigen.
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Es wurden keine externen Interessenträger konsultiert.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, in die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 eine zusätzliche Bestimmung - in Form eines Artikels 22a - über den zusätzlichen ersten Vorschuss für durch die YEI geförderte operationelle Programme aufzunehmen.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die vorgeschlagene Änderung bewirkt keine Änderung der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013. Der Vorschlag ist während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 haushaltsneutral.
Die jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für die YEI bleibt unverändert.
Der erhöhte Bedarf an zusätzlicher Vorfinanzierung im Jahr 2015 für Mittel für Verpflichtungen für die YEI wird vollständig durch die Mittel gedeckt, die in den Haushaltsplan 2015 für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI eingesetzt wurden. Folglich dürfte die vorgeschlagene Änderung nicht zu möglichen Rückständen bei offenen Zahlungsanträgen im Zeitraum 2014-2020 führen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds hinsichtlich einer Erhöhung des ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der Union wurde eine Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen, um junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den am stärksten betroffenen Regionen zu unterstützen. Damit eine rasche Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gewährleistet wird, enthalten die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 sowie (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates4 Bestimmungen, die eine schnellere Mobilisierung der Mittel, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugewiesen wurden, ermöglichen; diese umfassen unter anderem den Einsatz aller Mittel in den ersten beiden Jahren des Programmplanungszeitraums, die Möglichkeit zur Annahme operationeller Programme im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, bevor der Kommission die Partnerschaftsvereinbarung vorgelegt wird, und die Förderfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab 1. September 2013.
- (2) Die Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten und der Mangel an verfügbaren Finanzmitteln in der Anfangsphase des Programmplanungszeitraums haben zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geführt. In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist die Höhe der zu zahlenden ersten Vorschussbeträge festgelegt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten ab dem Beginn der Durchführung der operationellen Programme zu unterstützen. Im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wurden diese Beträge als nicht ausreichend erachtet, um die nötigen Zahlungen an die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben zu leisten.
- (3) Um den Haushaltszwängen der Mitgliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, der Jugendarbeitslosigkeit zu begegnen und auf die besonderen Merkmale der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzugehen, sollten Bestimmungen niedergelegt werden, welche die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dahingehend ergänzen, dass der erste Vorschussbetrag für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme im Jahr 2015 erhöht wird. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel verfügen, um Zahlungen an Begünstigte zu leisten, die für die Durchführung von Vorhaben zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verantwortlich sind, sollte im Jahr 2015 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme gezahlt werden, der die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Vorschussbeträge ergänzen soll.
- (4) Um zu gewährleisten, dass der zusätzliche erste Vorschussbetrag für die unmittelbare Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet wird, sollte vorgesehen werden, dass der Kommission dieser Betrag zurückzuerstatten ist, wenn 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Beitrag der Union aus der Initiative nicht dem Betrag entspricht, der sich aus den bei der Kommission eingereichten Anträgen auf Zwischenzahlung ergibt.
- (5) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (6) Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird folgender Artikel 22a eingefügt:
"Artikel 22a
Zahlung zusätzlicher Vorschüsse für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme
- 1. Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten ersten Vorschussbetrag wird im Jahr 2015 ein erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für alle durch diese Initiative geförderten operationellen Programme - ungeachtet der Programmform nach Artikel 18 - gezahlt, um den ersten Vorschuss aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf 30 % zu erhöhen.
- 2. Für die Zwecke der Berechnung des gemäß Absatz 1 zu zahlenden zusätzlichen Vorschusses werden die aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das operationelle Programm gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Beträge abgezogen.
- 3. Legen die Mitgliedstaaten 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anträge auf Zwischenzahlung vor, in denen der Beitrag der Union aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mindestens 50 % des zusätzlichen Vorschusses ausmacht, so erstatten sie der Kommission den Gesamtbetrag des gemäß Absatz 1 gezahlten Vorschusses zurück. Der Beitrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das betreffende operationelle Programm bleibt durch eine solche Rückerstattung unberührt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. ABl. C ... vom ..., S.
- 2. ABl. C ... vom ..., S.
- 3. Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
- 4. Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).