Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Fortführung des einzigen allein auf Umweltthemen ausgerichteten europäischen Finanzierungsinstrumentes LIFE in der Förderperiode 2014 bis 2020 und unterstützt die Schaffung der Teilprogramme Umweltpolitik und Klimapolitik.
- 2. Er stimmt mit der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof überein, dass das seit 1992 bestehende LIFE-Programm ein wichtiger Bestandteil zur Umsetzung der EU-Umweltpolitik ist. Vor allem die Bereiche Biodiversität, Klima, Wasser- und Bodenschutz, Abfall und Recycling konnten über LIFE besser implementiert und weiterentwickelt werden. Insbesondere hat LIFE nachweisbar zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten in der EU beigetragen.
- 3. Der Bundesrat stimmt der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof ferner zu, dass das LIFE-Programm in Anbetracht der Herausforderungen des anhaltenden Klimawandels und der europäischen Biodiversitätsziele umfassend zu reformieren ist, um die Wirkung und Effizienz des Programms zu verbessern.
- 4. Er begrüßt daher insbesondere die Einführung eines neuen Teilprogramms Klima und die Festlegung des Schwerpunktes Biodiversität mit der Priorität Umsetzung von Natura 2000 im Teilprogramm Umwelt mit jeweils festgelegten Budgetanteilen.
- 5. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass das für LIFE vorgesehene Budget in Höhe von insgesamt rund 3,61/3,22 Milliarden Euro mit den entsprechenden anteiligen Budgetfestlegung in Höhe von 50 Prozent im Teilprogramm Umwelt nicht ausreichen wird, um die europäischen Biodiversitätsziele zu erfüllen und bis 2020 den Verlust an biologischer Vielfalt und von Ökosystemdienstleistungen in der EU zu stoppen und den derzeit negativen Trend umzukehren. Denn die Kommission hat den Finanzbedarf allein für die Finanzierung des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 auf 6 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt.
- 6. Der Bundesrat bekräftigt die Feststellung des Verordnungsvorschlags, dass Wälder für Umwelt und Klima eine bedeutende Rolle spielen, und unterstreicht, dass die Verordnung daher einen geeigneten Rahmen für die Förderung von mit den Wäldern zusammenhängenden Umwelt- und Klimasynergien darstellen kann. Um dieser Rolle gerecht zu werden, gehört hierzu zwingend die Gewinnung und Bereitstellung von relevanten und kompatiblen Daten und Informationen zu Wäldern.
- 7. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Bereitstellung relevanter und kompatibler forstlicher Daten und Informationen weiterhin zu den Zielsetzungen im neuen Programm für Umwelt- und Klimapolitik zählt und die Möglichkeit der Kofinanzierung entsprechender Erhebungen einschließlich des forstlichen Monitorings sichergestellt wird.
- 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass forstliche Informationsbereitstellung einschließlich des forstlichen Monitorings insbesondere hinsichtlich der Herausforderungen des Klimawandels von zentraler europäischer Bedeutung ist, und betont den Mehrwert für die Gemeinschaft, der durch eine Kofinanzierung entsprechender Erhebungen entsteht.
- 9. Der Bundesrat betrachtet deshalb mit Sorge, dass die neue Verordnung auf eine explizite Benennung der Informationsbereitstellung für Wälder als Hauptziel verzichtet und dieser damit im Vergleich zu LIFE+ eine deutliche geringere Bedeutung zuerkennt. Dies wird der unverzichtbaren Funktion als Frühwarnsystem im Bereich Umwelt und Klima sowie als entscheidende Grundlage für entsprechende Anpassungsmaßnahmen nicht mehr gerecht.
- 10. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Verordnungsvorschlag zwar grundsätzlich so ausgelegt werden kann, dass eine weitere finanzielle Unterstützung forstlicher Datenerhebungen einschließlich des forstlichen Monitorings weiterhin möglich wäre. Auf Grund der Bedeutung der Wälder für Umwelt und Klima muss diese Möglichkeit jedoch klar zum Ausdruck gebracht werden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
- 11. Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der EU-Beteiligung auf einen Anteil von 70 bis 80 Prozent.
- 12. Er lehnt den Vorschlag der Kommission ab, nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer künftig nicht mehr als zuwendungsfähige Ausgabe anzuerkennen. Da die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowohl von den öffentlichen als auch von den privaten Projektträgern tatsächlich als Ausgabe getragen werden muss, bedeutet diese Regelung, dass der Fördersatz erheblich abgesenkt würde. Dies hätte gravierende negative Folgen für die Realisierbarkeit von Projekten. Zudem ist eine Vereinheitlichung der Regelungsvorschläge der Kommission für die diesbezügliche Umsetzung in allen EU-Finanzierungsinstrumenten geboten.
Für den Fall, dass die Mehrwertsteuer nicht mehr förderfähig sein wird und kein erhöhter Fördersatz mehr für Projekte mit prioritären Arten oder Lebensräume vorgesehen ist, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine höhere Kofinanzierungsrate (nämlich 85 Prozent) bei Projekten nach Artikel 11, die prioritäre Arten oder Lebensräume betreffen, einzusetzen.
- 13. Der Bundesrat erachtet es zur effizienten Umsetzung von Projekten als notwendig, dass auch künftig Ausgaben für Stammpersonal als zuwendungsfähige Ausgaben anzuerkennen sind. Da der Verordnungsvorschlag diesen Punkt nicht abschließend regelt, ist dies bei der u.a. notwendigen Konkretisierung des Verordnungsvorschlages beziehungsweise bei den noch zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
- 14. Der Bundesrat fordert, dass es zu wirklichen Vereinfachungen bei der Antragstellung und der Umsetzung der Projekte durch die jeweiligen Träger gegenüber der Kommission kommt, unabhängig ob es sich um private oder öffentliche Träger handelt. Auch dieser Punkt ist bei den noch zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
- 15. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag der Kommission ab, das LIFE-Programm in wesentlichen Punkten durch noch zu erlassende Durchführungsmaßnahmen, insbesondere durch mehrjährige Arbeitsprogramme, umzusetzen. Es ist notwendig, dass die Umsetzung dieses gemessen am Budget kleinen, aber bezogen auf die EU-Umweltpolitik bedeutsamen Programms unmittelbar durch die Verordnung geregelt wird, nicht zuletzt auch um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten gering zu halten und um die Effizienz der Wirkung des LIFE-Programms zu steigern. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, dass für die folgenden Punkte in der LIFE-Verordnung abschließende Regelungen getroffen werden:
- - Abschließende Aufteilung der Finanzmittel auf die Teilprogramme und die jeweiligen Schwerpunkte einschließlich Aufteilung auf die integrierten und traditionellen Projekte sowie den Anteil für Betriebskostenzuschüsse und für eigene Maßnahmen der Kommission (technische Hilfe). Hierbei ist der Anteil für traditionelle Projekte im Sinne des Bottumup-Ansatzes mindestens im bisherigen Umfang zu erhalten, beziehungsweise sogar eine Steigerung des Anteils hierfür anzustreben, da es sich gezeigt hat, dass gerade diese Art von LIFE-Projekten sehr kostengünstig durchgeführt worden sind und im Sinne der EU-Politiken sehr erfolgreich waren. - Zeitplanung für die Ausschreibungsrunden, wobei wie bisher jährliche Aufrufe anzustreben sind.
- - Kriterien für die geographische Verteilung der Finanzmittel. Der Bundesrat stellt hierzu fest, dass sich das bisherige Verfahren der indikativen jährlichen nationalen Zuteilungen bewährt hat und fortgeführt werden sollte.
- 16. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung von sogenannten integrierten Projekten, mit denen die Umsetzung der Umweltpolitiken im Sinne eines Topdown-Ansatzes durch Integration in die EU-Hauptfinanzierungsinstrumente wie insbesondere EFRE und ELER unterstützt werden soll. Er ist aber der Auffassung, dass der Anteil für die Umsetzung dieser integrierten Projekte nicht zu Lasten der Finanzierung der bisherigen Projektförderung im Sinne des Bottomup-Ansatzes gehen darf.
- 17. Der Bundesrat betrachtet den Vorschlag für die LIFE-Verordnung als Diskussionsgrundlage der Kommission mit den Mitgliedstaaten, der in den anstehenden Verhandlungen noch wesentlich nachgebessert werden muss.
- 18. Ferner ist er der Auffassung, dass in den anstehenden Verhandlungen der Verordnungsvorschlag auch hinsichtlich der Delegation von Rechtsakten zur konkreten Umsetzung von LIFE auf die Kommission auf ein Minimum zu reduzieren ist. Vielmehr muss es im Sinne der gebotenen Klarheit Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.
- 19. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
- 1. In jeweiligen Preisen
- 2. in konstanten Preisen