Der Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15. Oktober 2010 beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorzulegen mit dem Ziel eines Verbotes des Schenkelbrandes bei Pferden.
Begründung:
Ziel des Schenkelbrandes ist das Herbeiführen auf der Haut erkennbarer Kennzeichen, die der Identifizierung eines Pferdes dienen sollen.
Beim Schenkelbrand kommen Heiß- und Kaltbrand zur Anwendung. Beim Heißbrand werden durch Andrücken eines Brenneisens über mehrere Sekunden die gewünschten Zeichen in die Haut des Pferdes gebrannt. Beim Kaltbrand werden durch Andrücken eines auf minus 80 Grad kalten Eisens Erfrierungen der Haut herbeigeführt, als deren Folgen Kennzeichen sichtbar werden.
Der Schenkelbrand ist bislang als Methode zur Kennzeichnung und Identifizierung von Pferden nach dem Tierschutzgesetz zulässig. Die mit dem Schenkelbrand einhergehenden, teils mit erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden verbundenen Zerstörungen von Geweben sind zwar nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TierSchG grundsätzlich verboten. Aus § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. § 5 Absatz 3 Nummer 7 TierSchG folgt jedoch für den Schenkelbrand beim Pferd eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot, das Gewebe eines Wirbeltieres zu zerstören.
Mittlerweile stehen für die Kennzeichnung von Equiden unter die Haut implantierbare Transponder zur Verfügung, deren Anbringung mit wesentlich weniger Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere verbunden ist. Darüber hinaus ist die Kennzeichnung mittels eines Transponders für ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden die nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der ab diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149/3) grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode.
In der national geltenden Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) wird von der nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bestehenden Möglichkeit, die Identifizierung von Equiden durch geeignete alternative Methoden, einschließlich Kennzeichnungen, zu genehmigen, kein Gebrauch gemacht.
Angesichts der nach dem Stand der Technik heute möglichen und nach der Viehverkehrsverordnung zudem verpflichtenden Kennzeichnung von Pferden mittels Transponder wird kein Bedarf mehr für eine Kennzeichnung mittels Schenkelbrand gesehen.
Nur durch Streichung der in § 5 Absatz 3 Nummer 7 TierSchG für den Schenkelbrand beim Pferd vorgesehenen Ausnahme kann das in § 6 Absatz 1 Satz 1 TierSchG enthaltene Verbot des Zerstörens von Gewebe eines Wirbeltieres umfassend greifen.