Der Deutsche Bundestag hat in seiner 163. Sitzung am 10. März 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 015/4951 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes - Drucksache 015/4735 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 vorangestellt: ,a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt."
- 2. In Nummer 4 Buchstabe a wird § 5 Abs. 1 a Satz 1 wie folgt geändert:
- a) Nach den Wörtern "Kennzeichnung oder. Werbung" werden die Wörter "oder den Geschäftspapieren" eingefügt.
- b) Vor den Wörtern "auf den ökologischen Landbau Bezug nehmen" werden die Wörter "oder des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 31 S. 3)" eingefügt.
- 3. In Nummer 4 Buchstabe a wird § 5 Abs. 1a Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern verfügbar zu machen."
- 4. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 2092/91" die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 223/2003" eingefügt.`
- 5. Nummer 7 § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11
StrafvorschriftenMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bis c, Abs. 3 Buchstabe a bis f oder h, Abs. 5 Buchstabe a bis d oder f oder Abs. 5a Buchstabe a bis g oder i der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht,
- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 in der Etikettierung, in der Werbung oder in einem Geschäftspapier für ein Erzeugnis nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 einen Hinweis auf den ökologischen Landbau gibt oder
- 3. entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 eine Handelsmarke oder Verkehrsbezeichnung mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau verwendet."
- 6. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
,8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs: 3 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
"3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
- c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
- d) In der neuen Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- e) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
- f) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. als Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt, nicht sicherstellt, dass die Angaben nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 die dort genannten Anforderungen oder die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 erfüllen oder
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- 8. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe d Satz l, Abs. 3 Buchstabe g Satz 1, Abs. 5 Buchstabe e Satz 1 oder Abs. 5a Buchstabe h Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 auf den ökologischen Landbau Bezug nimmt oder ein gekennzeichnetes oder beworbenes Erzeugnis mit einem Hinweis auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versieht. `