Der Bundesrat hat in seiner 806. Sitzung am 26. November 2004 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich den von der Kommission mit der Vorlage des Grünbuchs eingeleiteten Konsultationsprozess, der zur Klärung der Frage beitragen soll, wie der grenzüberschreitende Wettbewerb bei der Beschaffung bestimmter Verteidigungsgüter unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Verteidigungssektors, wie sie sich aus Artikel 296 EGV ergeben, verbessert werden kann.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die sechs größten europäischen Nationen im Verteidigungsbereich (Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und Schweden) bereits 1998 vereinbarten, einen Rahmen für die Flankierung der industriellen Umstrukturierungen im Verteidigungsbereich festzulegen ("Letter-of-Intent"-Prozess), und 2000 ein diesbezügliches Abkommen unterzeichneten. Darin wurde unter anderem vereinbart, die gegenseitige Belieferung sicherzustellen Exportrichtlinien zu vereinheitlichen, den Austausch von vertraulichen und technischen Informationen zu verbessern, die Koordination gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zu fördern sowie Beschaffungsanforderungen zu harmonisieren. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die 1998 eingeleitete und fortschreitende Kooperation der europäischen Nationen mit den größten wehrtechnischen Industrien in dem von der Kommission eingeleiteten Konsultationsprozess angemessen berücksichtigt werden muss.
- 3. Der Bundesrat unterstützt den von der Kommission zur Diskussion gestellten Vorschlag, den Anwendungsbereich des Artikels 296 EGV durch eine rechtlich nicht bindende Mitteilung zu erläutern und damit handhabbarer zu machen.
- 4. Der Bundesrat lehnt jedoch den von der Kommission darüber hinaus zur Diskussion gestellten Vorschlag ab, Inhalt und Grenzen des Artikels 296 EGV ergänzend durch ein spezifisch auf Verteidigungsaufträge ausgelegtes neues Legislativinstrument, zum Beispiel durch eine Richtlinie, zu reglementieren. Mangels konkreter Vorlagen ist zwar noch keine abschließende Bewertung möglich.
Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob ein entsprechendes Vorgehen der Kommission mit Artikel 5 Abs. 3 EGV vereinbar ist. Der Kommission würde mit der vorstehend erwähnten interpretierenden Mitteilung ein zur Zielerreichung ebenso geeignetes, aber weniger intensiv eingreifendes Instrument zur Verfügung stehen.