837. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2007
A
- 1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes in folgender Fassung der Bundesregierung zuzuleiten:
"Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3a und mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Artikel 1
Die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Die in der Verordnung Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (nachfolgend EG-Tierschutztransportverordnung) vorgegebenen Lehrgangs- und Prüfungsinhalte zum Erhalt eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 entsprechen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a weitestgehend den Anforderungen des § 13 der seit 1999 geltenden nationalen Tierschutztransportverordnung oder gehen darüber hinaus.
Da Landwirte, Veterinäre, Tierpfleger und vergleichbare Berufsgruppen auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 der nationalen Tierschutztransportverordnung für den Transport ihrer Tiere erfüllen, gilt dies gleichermaßen für die Befähigung im Sinne des Artikels 17 der EG-Tierschutztransportverordnung. Daher ist diesen Personen, die ihre Ausbildung ab dem Zeitpunkt der Geltung der EG-Tierschutztransportverordnung abschließen, ohne zusätzlichen Lehrgang und Prüfung ein Befähigungsnachweis zu erteilen. Personen, die diese berufliche Qualifikation bereits vor diesem Zeitpunkt erworben haben, haben die besonderen Anforderungen der EG-Tierschutztransportverordnung nachzuweisen. Einzelheiten des Lehrgangs und der Anerkennung der Prüfung regeln die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Damit wird eine europarechtskonforme Regelung geschaffen, die sowohl den Interessen des Tierschutzes als auch den Interessen der betroffenen Berufsgruppen Rechnung trägt."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die Begründung des Neufassungsvorschlags wird verwiesen.
B
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:
Entschließung des Bundesrates zum Befähigungsnachweis nach der EG-Tierschutztransportverordnung*
- 2. Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass nach der geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 Personen, die vor dem 5. Januar 2007 ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, bestanden haben, einen zusätzlichen Befähigungsnachweis benötigen, wenn sie zu wirtschaftlichen Zwecken Nutztiere über eine Distanz von mehr als 65 km befördern wollen. Dies gilt auch für den Transport von Fischen durch Personen, die ein vor dem 5. Januar 2007 erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium der Fischereiwirtschaft oder eine vor dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fischwirt oder Teichwirt nachweisen können.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auch den oben genannten Personen ein solcher Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 automatisch und ohne weitere Voraussetzungen zuerkannt werden sollte.
- * Gilt bei Annahme einer der Ziffern 2 bis 4 als mitbeschlossen.
- 3. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, sich mit Nachdruck für eine entsprechende Änderung der EG-Tierschutztransportverordnung einzusetzen.
Bis zum Inkrafttreten der entsprechend geänderten EG-Verordnung sollten die notwendigen Lehrgänge und Prüfungen nach Auffassung des Bundesrates so effizient, kostengünstig und zeitsparend wie möglich durchgeführt werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach der seit Jahresbeginn 2007 unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (EG-Tierschutztransportverordnung) müssen ab dem 5. Januar 2008 alle Personen - auch Landwirte -, die zu wirtschaftlichen Zwecken Nutztiere über 65 km befördern, einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Befähigungsnachweis besitzen. Dieser wird von den zuständigen Behörden den Personen, die einen Berufsabschluss in den in der Entschließung aufgeführten Ausbildungsbereichen nachweisen können, automatisch erteilt. Personen, die die entsprechenden Abschlüsse vor dem 5. Januar 2007 erreicht haben, müssen zur Erteilung des Befähigungsnachweises hingegen einen Lehrgang und eine Prüfung nachweisen. Dies ist nach Auffassung des Bundesrates völlig überzogen und daher entbehrlich. Auch die Personen mit den aufgeführten Abschlüssen, die vor dem 5. Januar 2007 erreicht worden sind, verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Regel über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Transport von Nutztieren.
Vor diesem Hintergrund verursachen die notwendigen Lehrgänge für die o. g. Personengruppen einen zusätzlichen Aufwand und zusätzliche Kosten, ohne einen zusätzlichen Nutzen im Sinne des Tierschutzes zu bringen, weil den o. g. Personengruppen auch im Rahmen ihrer vor dem 5. Januar 2007 abgeschlossenen Ausbildung in der Regel ausreichende Kenntnisse in den entsprechenden Regelungsbereichen des Gemeinschaftsrechts vermittelt worden sind. Insoweit sind die Anforderungen für die Erteilung eines Befähigungsnachweises nach der EG-Tierschutztransportverordnung auch für diese Persongruppen mit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erfüllt.
Im diesem Sinne ist eine schnellstmögliche Änderung der EG-Tierschutztransportverordnung dringend erforderlich.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, eine Weiterentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend anzustreben, dass Tierhalter für den Transport von eigenen Tieren über 65 km ebenfalls nur den Artikeln 3 und 27 der Verordnung unterfallen. Die Bundesregierung wird um Prüfung gebeten, ob eine rechtliche Möglichkeit besteht, diese Vorgabe bereits im Vorgriff auf eine Änderung der EG-Verordnung national zur Anwendung zu bringen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 müssen auch Tierhalter, die ihre eigenen Tiere in Fahrzeugen zu Zuchtschauen, Tierausstellungen, Auktionen, Märkten etc. über eine Strecke von mehr als 65 km transportieren, als Transportunternehmer zugelassen werden. Hierfür haben die Antragsteller eine ausreichende und angemessene Ausrüstung nachzuweisen (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Zur Ausrüstung gehören insbesondere so genannte "Viehanhänger" und andere Transportmittel. Mit der Bitte des Bundesrates sollte die Gleichstellung von Tierhaltern mit Landwirten, die Tiere nicht weiter als 50 km vom Versandort zum Bestimmungsort transportieren, angestrebt werden.
Im diesem Sinne ist eine Änderung der EG-Verordnung erforderlich.