A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 und dem zugehörigen Recht der Europäischen Kommission wurden auf EU-Ebene erstmals für den Milchbereich Bestimmungen zur staatlichen Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden beschlossen (Milchpaket). Die Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar, enthalten jedoch einige Regelungsoptionen für die Mitgliedstaaten und bedürfen zu ihrer Durchführung ergänzender verwaltungsrechtlicher Vorschriften in Deutschland. Das Marktstrukturgesetz, das seit 1969 der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen in Deutschland dient, bietet keine ausreichende Grundlage für diesen Regelungsbedarf. So ist es vor allem nicht auf die Durchführung von Unionsrecht ausgerichtet und umfasst nicht die Anerkennung von Branchenverbänden. Zudem weisen das Marktstrukturgesetz und seine achtzehn Durchführungsverordnungen insgesamt Reformbedarf auf.
B. Lösung
Das Marktstrukturgesetz soll durch ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - Agrar-MSG), das die bewährten Regelungen des Marktstrukturgesetzes weiterentwickelt und an die Durchführung von Unionsrecht anpasst, abgelöst werden.
Parallel dazu sollen die bestehenden achtzehn Durchführungsverordnungen zum Marktstrukturgesetz ebenfalls novelliert und an das Ablösegesetz angepasst zu einer Durchführungsverordnung (Agrarmarktstrukturverordnung - Agrar-MSV) zusammengefasst werden.
C. Alternativen
Angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben besteht als Alternative nur die Streichung des Milchbereichs aus dem bestehenden Marktstrukturgesetz einschließlich der Aufhebung der Milch bezogenen Durchführungsverordnung und der gleichzeitige Erlass eines dem Marktstrukturgesetz im Wesentlichen nachgebildeten neuen Gesetzes nur zum Milchbereich einschließlich einer neuen Durchführungsverordnung. Zugleich wären das Marktstrukturgesetz und die zugehörigen achtzehn Durchführungsverordnungen im Hinblick auf den außerhalb des Milchbereichs bestehenden Reformbedarf zu novellieren oder in ihrer reformbedürftigen Fassung zu belassen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Keine.
Länder und Kommunen
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
In Bezug auf die Wirtschaft (Landwirtschaftsbereich) werden im Agrar-MSG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geschaffen.
In der entsprechend geplanten Agrar-MSV soll das bestehende Anerkennungssystem ohne grundlegende Änderungen weitergeführt werden, so dass sich gegenüber dem jetzigen Zustand kein erheblicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergeben wird. Der durch das Milchpaket bedingte Erfüllungsmehraufwand ist unionsrechtlich vorgegeben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Agrar-MSG sieht die Führung eines öffentlichen Registers vor, in dem alle Agrarorganisationen verzeichnet werden. Gemäß dem Agrar-MSG sind hierfür grundsätzlich die Länder zuständig. In der Agrar-MSV soll jedoch die Registerführung dem Bund (Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft) übertragen werden. Der Erfüllungsaufwand für eine zentrale Registerführung durch die BLE wird 5.000 EUR jährlich nicht überschreiten und der damit verbundene Mehrbedarf im Rahmen des Einzelplans 10 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) ausgeglichen. Der übrige Erfüllungsaufwand in der Agrar-MSV für die Verwaltung wird sich mit Ausnahme der unionsrechtlich vorgegebenen Aufgaben im Milchbereich grundsätzlich im Rahmen des gegenwärtigen Erfüllungsaufwandes für die Durchführung des Anerkennungssystems halten. Den kommunalen Haushalten entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch das Agrar-MSG erhöhen sich die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. September 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 02.11.12
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - Agrar-MSG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
§ 5 Kartellbestimmungen
§ 6 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung
§ 7 Agrarorganisationenregister
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 11 Übergangsbestimmung
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz regelt
- 1. die staatliche Anerkennung von
- a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
- b) Branchenverbänden, soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen), und
- 2. deren Freistellung vom Kartellverbot.
- (2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich
- 1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Anerkennung von Agrarorganisationen einschließlich von im Unionsrecht geregelten Organisationen und Verbänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind, und
- 2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände vom Kartellverbot.
- (3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit die Anwendung des Unionsrechts
- 1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
- 2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeit
- (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Unionsrechts (Agrarorganisationenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen etwas Anderes bestimmt ist.
- (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden, zu bestimmen,
- 2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere
- a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Ziele,
- b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbesondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben sind (Satzung),
- c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung bezüglich der von der jeweiligen Agrarorganisation erfassten Agrarerzeugnisse aa) Mindestmengen,
- bb) Mindestmarktwerte, cc) Mindestanbauflächen,
- d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbesondere aa) eine Mindestmitgliederzahl,
- bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrarorganisation,
- cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung die Pflicht zur Andienung der Erzeugnisse der Mitglieder,
- 3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes zu treffen,
- 4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hinsichtlich
- a) des Ruhens der Anerkennung,
- b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, und
- c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden zu regeln, und 5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung zu schützen.
- (2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.
- (3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.
§ 5 Kartellbestimmungen
- (1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vornimmt und die dem Agrarorganisationenrecht entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen Behörde erforderlich ist,
- 2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwendbare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung einschließlich des Verfahrens zu regeln, und,
- 3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorganisationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.
§ 6 Agrarorganisationenregister
- (1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorganisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige Agrarorganisation
- 1. Namen und Anschrift,
- 2. Datum der Anerkennung,
- 3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die Anerkennung bezieht,
- 4. die Angaben nach Absatz 3 und 5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 4 enthält.
- (2) Auskünfte aus dem Register können im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
- (3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation aufgehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Aufhebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrarorganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorganisationenregister zu löschen.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit
- 1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorliegen,
- 2. die Daten nicht personenbezogen sind und 3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches Interesse besteht.
§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen Union erforderlich sind. Insbesondere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben werden.
- (2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisationenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Stellen desselben Landes, den zuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union mitteilen.
- (3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht personenbezogene Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
§ 8 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte Agrarorganisation bezeichnet,
- 2. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
- b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung des Unionsrechts im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.
§ 9 Rechtsverordnung in besonderen Fällen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unionsrechts unanwendbar geworden sind, und
- 2. die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.
- (2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters bestimmt wird, sind die erforderlichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.
- (3) In Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen..
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 11 Übergangsbestimmung
Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf Grund der bis zum ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz etwas Anderes bestimmt ist.
Artikel 2
Änderung des Weingesetzes
§ 16 Absatz 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom xx.xx.xxxx (BGBl. I S. xxxx) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen."
- 2. In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort "gewerblich" gestrichen.
- 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
Ausgehend von der Hochrangigen Expertengruppe Milch, die auf EU-Ebene 2009/10 getagt und im Juni 2010 ihren Abschlussbericht verabschiedet hat, legte die Europäische Kommission im Dezember 2010 einen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - EGMO) vor ( KOM [2010] 728 endg.). Mit diesem Vorschlag sollten erstmals auf EU-Ebene für den Milchbereich Regelungen über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden geschaffen werden. Aus diesem Vorschlag ist die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 94 vom 30.03.2012, S. 38) entstanden, die auch als Milchpaket bezeichnet wird.
Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden im Milchbereich sind als Art. 122 Absatz 1 Buchstabe a Punkt iiia, Artikel 123 Absatz 4, Artikel 126a, Artikel 126b und Artikel 177a in die EGMO eingefügt worden und gemäß Artikel 204 Absatz 7 EGMO zum 02.04.2012 in Kraft getreten. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 werden nach Artikel 204 Absatz 7 EGMO am 03.10.2012 in Kraft treten. Sie umfassen die Vorgaben, unter denen anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen über Rohmilch verhandeln dürfen (Artikel 126c EGMO), Regelungen zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe durch anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbänden oder Erzeuger- oder Verarbeitergruppen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (Artikel 126d EGMO), monatliche Meldungen über Rohmilchmengen durch Erstankäufer (Artikel 185e EGMO; erst ab 01.04.2015 anwendbar) sowie Vertragsvorgaben über Rohmilchlieferverträge (Artikel 185f EGMO).
Zu dem Milchpaket gehört ferner Recht der Europäischen Kommission, das in Gestalt der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15.06.2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.06.2012, S. 39) bereits beschlossen wurde. Dieses Durchführungsrecht wird demnächst noch durch eine delegierte Verordnung flankiert werden.
Das Milchpaket, dessen Bestimmungen unmittelbar anwendbares Recht darstellen, ruft Regelungsbedarf in Deutschland hervor. Zum einen existieren einige Regelungsoptionen für die Mitgliedstaaten. Dazu gehören
- a) die Entscheidung über die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Artikel 126a Absatz 2 EGMO),
- b) die zwingende Festlegung einer Mindestmitgliederzahl und/oder einer Mindestvermarktungsmenge für Erzeugerorganisationen und ggf. deren Vereinigungen (Artikel 126a Absatz 1 Buchstabe b EGMO),
- c) die Konkretisierung der "hinreichenden Sicherheit für die sachgerechte Ausübung" der Tätigkeiten der Erzeugerorganisationen und ggf. deren Vereinigungen (Artikel 126a Absatz 1 Buchstabe c EGMO),
- d) die Entscheidung über die Option bei Rohmilchverhandlungen, in einem bestimmten Fall gleichzeitig mehr als einer Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung angehören zu dürfen (Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe d EGMO), sowie
- e) die Entscheidung über die Anerkennung von Branchenverbänden (Artikel 126b Absatz 1 EGMO).
Zum anderen bedarf es ergänzenden Verwaltungsrechts vor allem im Bereich der Zuständigkeiten, des Antragsverfahrens sowie der Kontrollen und Sanktionen (vgl. etwa Artikel 126a Absatz 4, Artikel 126b Absatz 3 und Artikel 126c Absatz 2 EGMO sowie die Vorschriften der beiden Verordnungen der Europäischen Kommission).
Die neuen unionsrechtlichen Regelungen über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen im Milchbereich treffen in Deutschland auf das Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz - MarktStrG) vom 16.05.1969 (BGBl. I S. 423), das derzeit in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26.09.1990 (BGBl. I S. 2134) und der nachfolgenden Änderungen gilt. Das MarktStrG sollte unmittelbar vor dem Beginn des Endausbaus des Gemeinsamen EU-Agrarmarktes 1970 die Erzeugungsstruktur in Deutschland durch eine finanzielle Förderung von Erzeugerzusammenschlüssen verbessern.
Zu diesem Zweck wurden Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen staatlich anerkannt, um ihnen anschließend eine Gründungs- und Investitionsförderung zukommen zu lassen.
Zu den insofern vom MarktStrG geregelten Erzeugnisbereichen gehört auch die Milch.
Im Laufe der Zeit entstanden auf EU-Ebene gleichfalls Regelungen zu Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen (vgl. im Einzelnen Busse, Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im EU-Agrarmarktrecht - Ein kurzer Abriss ihrer Entwicklung vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage, Agrarrecht - Jahrbuch 2011, S. 107-144). Diese Regelungen wurden ab 2007 in der EGMO zusammengefasst (Artikel 122-127 EGMO) und betreffen die Bereiche Hopfen, Obst und Gemüse, Olivenöl und Tafeloliven, Seidenraupen sowie Wein. Hinzu kommen Regelungen zu Branchenverbänden in den Bereichen Obst und Gemüse, Wein und Tabak. Die Mitgliedstaaten sind nach diesen Regelungen teilweise verpflichtet, die betreffenden Organisationen anzuerkennen, zum Teil ist es den Mitgliedstaaten auch freigestellt, ob sie eine Anerkennung vorsehen. Für alle nicht speziell im Unionsrecht geregelten Erzeugnisbereiche existiert seit 2007 mit Artikel 122 Unterabs. 2 und Artikel 124 Absatz 1 EGMO hinsichtlich Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden eine Rahmenregelung, nach der den Mitgliedstaaten die Anerkennung solcher Organisationen nach nationalem Recht gestattet ist. Bei Erzeugerorganisationen sind dabei einige wenige Mindestvoraussetzungen (Bildung aus Erzeugern des jeweiligen Erzeugnisbereichs auf Initiative der Erzeuger; Verfolgung von spezifischen Zielen, von denen drei wichtige beispielhaft genannt sind) von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Das MarktStrG soll ausweislich seines § 7 Absatz 1 nicht der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, deren Anerkennung im Unionsrecht näher geregelt ist, dienen. Es wurde folglich bewusst nur für den nationalen Bereich konzipiert. Lediglich für die Frage der Förderung und der Befreiung vom Kartellverbot für anerkannte Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen stellen § 2 Absatz 2 bzw. § 11 Absatz 3 MarktStrG unionsrechtlich anerkannte Organisationen nationalrechtlich anerkannten Organisationen gleich. Diese Regelungssystematik des MarktStrG behindert die Durchführung von unionsrechtlich geregelten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen. Denn regelmäßig erfordern die einschlägigen Unionsbestimmungen ergänzendes nationales Recht, wie es auch beim Milchpaket der Fall ist. Soweit mit der Anerkennung die Möglichkeit einer finanziellen Unionsförderung im Rahmen der EGMO verbunden ist (zum Beispiel im Bereich Obst und Gemüse), kann zwar auf das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) ausgewichen werden, indem die Anerkennung als Vorfrage für die finanzielle Förderung im Rahmen der Agrarmarktordnung eingestuft wird. Diese Konstellation aus Anerkennung und EGMO-Förderung liegt jedoch beim Milchpaket nicht vor.
Im Hinblick auf die Durchführung der Regelungen des Milchpakets zu Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen ist folglich das MarktStrG entweder auf die Durchführung von Unionsrecht auszurichten oder ein nur für die Durchführung des Milchpakets konzipiertes neues Gesetz zu erlassen. Ein solches neues Gesetz stünde neben dem MarktStrG, würde ihm in Teilen nachgebildet sein und müsste zugleich durch eine Änderung des MarktStrG den Milchbereich aus dem MarktStrG herausnehmen. Um zwei Gesetze zur selben Thematik und damit zugleich erhebliche Doppelregelungen zu vermeiden, ist die erste Alternative sachgerechter.
Hinzu kommt, dass das MarktStrG auch über das Milchpaket hinausreichenden Novellierungsbedarf aufweist. Genannt wurden bereits die Mindestvoraussetzungen, die die EGMO für die nicht speziell in der EGMO geregelten Erzeugerorganisationen vorsieht und an die das MarktStrG nicht formal angepasst ist (inhaltlich besteht allerdings eine Deckungsgleichheit). Weiterhin werden bislang Branchenverbände durch das MarktStrG grundsätzlich nicht erfasst,
so dass selbst in Fällen, in denen das Unionsrecht deren Anerkennung zwingend vorsieht, bislang kein Durchführungsrecht in Deutschland besteht (bisher war allerdings auch kein Interesse an einer solchen Anerkennung von Seiten der betroffenen Erzeugnis spezifischen Branchen festzustellen). Schließlich sind die Bestimmungen des MarktStrG über die Gründungs- und Investitionsförderung seit längerem durch die entsprechenden Fördergrundsätze im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) überholt und werden daher nicht mehr angewandt.
Zudem ist nach dem Milchpaket die Möglichkeit für anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entstanden, nicht nur wie bislang nach § 11 Absatz 2 MarktStrG eine Preisberatung und Preisempfehlung vorzunehmen, sondern für die von ihnen vermarkteten Erzeugnisse ihrer Mitglieder auch einen einheitlichen Preis festzusetzen (vgl. Artikel 126a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 122 Unterabsatz 1 Buchstabe c Punkt ii EGMO sowie Artikel 126c Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 EGMO). Daneben ist das MarktStrG, das seit seinem Erlass 1969 nicht überarbeitet worden ist, den Bedürfnissen eines modernen Wirtschaftsverwaltungsgesetzes etwa im Bereich der Verfahrens-, Kontroll- und Überwachungsbestimmungen unter Streichung nicht mehr benötigter Vorschriften anzupassen.
Auf das MarktStrG gestützt bestehen derzeit achtzehn Durchführungsverordnungen, die die Erzeugnisgruppen festlegen, für die Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen anerkannt werden können. Zugleich regeln sie für die einzelnen Erzeugnisbereiche jeweils ganz oder teilweise Mindestmitgliederzahlen sowie Mindestanbau-, Mindesterzeugungs- und Mindestvermarktungsmengen. Die Durchführungsverordnungen spiegeln größtenteils den Stand der Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe und dadurch zugleich die Marktstrukturen von 1969/70 wider und sind daher ebenfalls novellierungsbedürftig. Insbesondere die Erzeugnis bezogenen Mindestkriterien sind aus heutiger Sicht weitgehend zu niedrig. Sie können daher entweder entfallen oder sind höher festzulegen. Hinzu kommt, dass der Zuschnitt der Erzeugnisbereiche teilweise zu eng geworden ist und auch das Bedürfnis besteht, weitere Erzeugnisbereiche einzubeziehen. Letzteres betrifft unter anderem den Bereich Ethylalkohol und damit verbunden Speiseessig aus Agraralkohol. Denn angesichts des Auslaufens des deutschen Branntweinmonopols für landwirtschaftliche Kartoffel- und Getreidebrennereien zum 30.09.2013 und für Klein- und Obstbrennereien zum 31.12.2017 sollte den betroffenen Landwirten die Möglichkeit eröffnet werden, sich zu anerkannten Erzeugerorganisationen zusammen zu schließen.
Vor dem skizzierten Hintergrund sieht der vorliegende Gesetzesentwurf vor, das MarktStrG durch ein Ablösegesetz zu ersetzen, mit dem einerseits das Milchpaket durchgeführt und andererseits dem darüber hinausgehenden Reformbedarf des MarktStrG Rechnung getragen werden kann. Parallel dazu sollen die bestehenden Durchführungsverordnungen zum MarktStrG zu einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst und dabei zugleich novelliert werden.
Konzeptionell soll mit dem Ablösegesetz der Grundgedanke des MarktStrG, Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen staatlich anzuerkennen, sofern bestimmte Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden, und an diese Anerkennung eine Befreiung vom Kartellverbot zu knüpfen, fortgeführt werden. Hinzu kommt nunmehr die Anerkennung von Branchenverbänden. Dadurch wird erstens einem unionsrechtlichen Regelungsbedarf Rechnung getragen, soweit das Unionsrecht die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf Antrag des Branchenverbandes eine Anerkennung vorzunehmen (Obst und Gemüse; Tabak). Zweitens soll mit dem Ablösegesetz die Möglichkeit eröffnet werden, auch in anderen Erzeugnisbereichen, die entweder unionsrechtlich optional ausgestaltet sind (Wein; Milch) oder unionsrechtlich bislang nicht näher geregelt werden, Branchenverbände anzuerkennen. Insgesamt wird dadurch das MarktStrG an die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten, die sich in den letzten Jahrzehnten ergeben haben, angepasst und dadurch weiterentwickelt. Dem trägt der Gesetzestitel "Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - Agrar-MSG)" Rechnung. Als Kurzbezeichnung wird die bisherige Kurzbezeichnung - ergänzt um die der Abgrenzung zu anderen Wirtschaftsbereichen dienenden Bezeichnung "Agrar" - beibehalten. Nicht in das Ablösegesetz übernommen werden die Förderbestimmungen des MarktStrG, da die Gründungs- und Investitionsförderung schon derzeit allein im Rahmen der GAK erfolgt.
Die Anerkennung kann verschiedenen Zwecken dienen, so dass anderweitige Regelungen auf ihr aufbauen können. Auf der einen Seite wirkt die Anerkennung in den Agrarmarktbereich hinein, indem sie von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen zu einer gemeinsamen Vermarktung von Agrarerzeugnissen genutzt wird. Hierzu dient zugleich vorrangig die im Agrar-MSG enthaltene Kartellausnahme. Die Anerkennung kann auf der anderen Seite Wirkungen im Agrarstrukturbereich entfalten, indem die jeweils anerkannte Organisation eine in der zweiten Säule der GAP national oder unionsrechtlich vorgesehene finanzielle Förderung nutzt. Wie Art. 126d EGMO (Steuerung des Angebots bei Käse im Bereich des Agrargeoschutzrechts) belegt, ist es zudem vorstellbar, dass die Anerkennung auch außerhalb der EGMO und der GAK bzw. des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eine Rolle spielen kann. Hinzu kommt, dass die staatliche Anerkennung zu Werbezwecken für die jeweils von der betreffenden Organisation verfolgten Tätigkeiten nutzbar ist.
Von seiner Ausgestaltung her ist das Ablösegesetz an die zahlreichen Gesetze angelehnt, mit denen vorwiegend oder sogar ausschließlich Unionsrecht durchgeführt wird, insbesondere an das MOG. Daher enthält es im Wesentlichen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, um in Zukunft zügiger auf Änderungen von Marktgegebenheiten und vor allem des Unionsrechts reagieren zu können. Schon das MarktStrG weist zahlreiche Verordnungsermächtigungen auf, mit deren Hilfe die Erzeugnisbereiche im Rahmen der derzeit achtzehn Durchführungsverordnungen näher konturiert wurden. Nunmehr sollen noch weitere Bestimmungen des MarktStrG, die nicht zwingend Gesetzesrang besitzen müssen, durch entsprechende Verordnungsermächtigungen ersetzt werden, so wie es beispielsweise ebenfalls im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) der Fall ist. Eine solche Vorgehensweise erscheint auch deswegen sinnvoll, weil im Rahmen der gegenwärtig laufenden Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die 2014 in Kraft treten soll, die Europäische Kommission einen Legislativvorschlag vorgelegt hat, der einen vertieften Unionsrechtsrahmen für Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbände vorsieht (KOM [2011 ] 626 endg.) und vermutlich von seiner Konzeption her so beschlossen werden wird. Folglich ist demnächst mit näherem Unionsrecht in allen Erzeugnisbereichen zu rechnen.
Als materielle Regelungen sind daher im Agrar-MSG im Wesentlichen nur die Kartellfreistellung und die Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem alle Agrarorganisationen mit wenigen Kerndaten verzeichnet sind, vorgesehen. Ein solches Register trägt dem Charakter einer staatlichen Anerkennung Rechnung und ermöglicht zudem potentiellen Mitgliedern von Agrarorganisationen, sich über die vorhandenen Agrarorganisationen einen Überblick zu verschaffen. Auch erleichtert es die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Anerkennungsstellen.
Soweit Unionsrecht in der Rechtsform einer Verordnung besteht, das vor allem wegen besonderer Regelungen zu einzelnen Erzeugnisbereichen von den Bestimmungen des Agrar-MSG und des zugehörigen deutschen Verordnungsrechts abweicht oder es auch nur inhaltsgleich regelt, geht dieses Unionsrecht kraft des allgemeinen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor. Dieser allgemeine Grundsatz bedarf keiner ausdrücklichen Normierung, so wie etwa auch Landesgesetze nicht regeln, dass Bundesrecht ihnen vorgeht.
Das Agrar-MSG bildet Artikel 1 eines Artikelgesetzes mit dem Titel "Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen". Artikel 2 streicht die bisherige Bestimmung im Weingesetz zur Möglichkeit der Anerkennung von Branchenverbänden im Weinbereich, da diese Bestimmung in der horizontalen Bestimmung des Agrar-MSG zur Anerkennung von Branchenverbänden aufgeht. Artikel 3 enthält zwei Änderungen des Milch- und Margarinegesetzes, die nicht mit dem Agrar-MSG zusammenhängen und im Besonderen Teil näher erläutert werden. Artikel 4 sieht eine ebenfalls mit dem Agrar-MSG nicht in Zusammenhang stehende Neubekanntmachungsbefugnis für das MOG vor. Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen und das gleichzeitige Außerkrafttreten des MarktStrG.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 GG (Kartellrecht), Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 GG (Verwaltungsverfahren) und Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG (Aufgabenübertragung auf die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft).
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union wurde umfassend geprüft und ist gegeben. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Notifizierung nach der Informations-Richtlinie 98/34/EG, da weder Eigenschaften von Agrarerzeugnissen noch Dienstleistungen berührt werden.
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
Aspekte der Nachhaltigkeit sind nicht berührt. Zum einen wird nicht konkret geregelt, wie Agrarprodukte herzustellen und zu vermarkten sind. Zum anderen kann die Anerkennung von Agrarorganisationen schon unionsrechtlich nicht horizontal an Aspekten der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden, indem beispielsweise nicht nachhaltig wirtschaftende Organisation nicht anerkannt werden.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt, da das Agrar-MSG die Zusammenarbeit von Wirtschaftsunternehmen bei der Herstellung und Vermarktung von Agrarprodukten regelt.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben sich weder für den Bund noch für Länder und Kommunen.
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
In Bezug auf die Wirtschaft (Landwirtschaftsbereich) werden in dem Agrar-MSG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Anerkennung sowie zur Regelung von Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und sonstigen Unterstützungspflichten geschaffen. In der entsprechend geplanten Agrar-MSV soll das bestehende Anerkennungssystem ohne grundlegende Änderungen weitergeführt werden, so dass sich gegenüber dem jetzigen Zustand voraussichtlich kein erheblicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergeben wird. Der durch das Milchpaket bedingte Erfüllungsmehraufwand ist unionsrechtlich vorgegeben.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
§ 6 Absatz 1 Agrar-MSG sieht die Führung eines öffentlichen Registers vor, in dem alle Agrarorganisationen mit drei Kerndaten verzeichnet werden. Diese Kerndaten liegen der Verwaltung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens einschließlich der zugehörigen Kontrollen und Mitteilungspflichten vor und sind daher nicht besonders für die Registerführung zu erheben. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht daher allein für die Veröffentlichung der Daten (im Regelfall im Wege einer Internetseite) und deren anschließenden Aktualisierung. Hierfür fallen geringfügige Personal- und Sachkosten in den Ländern an, sofern nicht - wie geplant - im Rahmen der Agrar-MSV die Registerführung auf die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) übertragen wird. In letzterem Fall würden geringe Personal- und Sachkosten beim Bund entstehen, die insgesamt nicht mehr als 5.000 EUR jährlich betragen dürften. Diese setzten sich aus den Kosten für die Einrichtung und Pflege der Registerdatenbank zusammen. und würden im Einzelplan 10 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) ausgeglichen.
Der übrige Erfüllungsaufwand in der Agrar-MSV für die Verwaltung wird sich mit Ausnahme der unionsrechtlich vorgegebenen Aufgaben im Milchbereich voraussichtlich grundsätzlich im Rahmen des gegenwärtigen Erfüllungsaufwandes für die Durchführung des Anerkennungssystems halten. Mit einer erheblichen Zunahme von Anerkennungsanträgen ist nicht zu rechnen.
Für die kommunalen Haushalte entsteht kein Erfüllungsaufwand.
VIII. Weitere Kosten
Durch das Agrar-MSG erhöhen sich die Kosten für Unternehmen und Verbraucher nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich)
Zu § 1
Absatz 1 nennt in den Nummern 1 und 2 als die beiden inhaltlichen Kernelemente des Agrar-MSG erstens die staatliche Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden, die zugleich als Agrarorganisationen legaldefiniert werden, und zweitens die auf der Anerkennung aufbauende Freistellung vom Kartellverbot. Eine nähere Definition der drei Organisationstypen kann angesichts der EU-rechtlich vorgegebenen Begrifflichkeit nicht erfolgen. Absatz 2 regelt in den Nummern 1 und 2, dass das Agrar-MSG auch der Durchführung des entsprechenden Rechts der Europäischen Union dient. Das Recht der vormaligen Europäischen Gemeinschaft wird ergänzend genannt, da gegenwärtig noch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft existieren, die Agrarorganisationen betreffen. Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind zusammenfassend als Unionsrecht legaldefiniert. Nummer 1 schließt im Unionsrecht geregelte Verbände und Organisationen, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind, ein, damit insbesondere auch im Falle der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten im Unionsrecht für vergleichbare Sachverhalte - etwa Nutzung des Begriffes Erzeugergemeinschaft oder Erzeugergruppierung statt Erzeugerorganisation oder Branchenorganisation statt Branchenverband - das betreffende Unionsrecht durchgeführt werden kann.
Absatz 3 enthält in Satz 1 eine unselbständige Verordnungsermächtigung für den Fall, dass das Unionsrecht optionale Regelungsspielräume zu zwei Fragen enthält. So stellt es die EU den Mitgliedstaaten für konkrete Erzeugnisbereiche teilweise frei, ob sie Agrarorganisationen anerkennen wollen. Das Milchpaket sieht beispielsweise für den Milchbereich vor, dass Erzeugerorganisationen zwingend anzuerkennen sind, während hinsichtlich Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbänden die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob sie eine Anerkennung anbieten wollen. Letzteren Fall erfasst die in Satz 1 enthaltene erste Alternative. Die zweite Alternative zielt auf den Fall ab, dass zwar nähere unionsrechtliche Regelungen zur Anerkennung von Agrarorganisationen bestehen, es jedoch einer Entscheidung der Mitgliedstaaten obliegt, ob sie dieses Unionsrecht anwenden wollen oder es bei der Anwendung nationalen Rechts belassen. Ein solcher Fall liegt etwa für Erzeugerorganisationen im Weinbereich vor. Beide Alternativen können auch - wie bei Erzeugerorganisationen im Weinbereich - zugleich gegeben sein.
Satz 2 enthält in den Nummern 1 und 2 den Maßstab, nach dem von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden darf. So liegt insbesondere dann, wenn ohne die Anwendung des Unionsrecht die Anerkennung von Agrarorganisationen in einem bestimmten Erzeugnisbereich nicht möglich ist, die Anerkennung gemäß dem Unionsrecht im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen. Gilt das in Frage stehende Unionsrecht ähnlich oder gleich für andere Erzeugnisbereiche, dürfte zudem regelmäßig eine Anwendung des Unionsrechts aus Gründen der Verwaltungsökonomie erforderlich sein. Damit wird zugleich eine zügigere Durchführung des Anerkennungsverfahrens erreicht, was wiederum im Interesse der Agrarorganisationen liegt. Auch kann das Unionsrecht bereits konkrete Regelungen zur verbindlichen grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit aufweisen, die nach rein nationalem Recht so nicht erlassen werden könnten.
Durch die durchgehende Verwendung des Wortes "Agrar" in Absatz 1 unter gleichzeitiger Nichtübernahme der in § 1 Absatz 1 MarktStrG bestehenden ausdrücklichen Erwähnung der "fischwirtschaftlichen Betriebe" erstreckt sich das Agrar-MSG nicht auf den Bereich der Fischerei und Aquakultur. So trennt auch Artikel 38 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) deutlich zwischen der "Landwirtschaft" und der "Fischerei". Grund für diese Beschränkung des Agrar-MSG ist, dass das MarktStrG schon seit langem nicht mehr für die Durchführung der umfangreichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbänden im Bereich der Fischerei und Aquakultur genutzt wird. Denn die unionsrechtlichen Bestimmungen sind sehr spezifisch auf diesen Bereich zugeschnitten, da sich dort die Funktion von Agrarorganisationen wegen der grundsätzlichen Mangelsituation wesentlich von ihrer Funktion im Agrarbereich unterscheidet.
Zu § 2
Absatz 1 enthält die für das Agrar-MSG zentrale Begriffsbestimmung des Agrarerzeugnisses. Erfasst werden alle Erzeugnisse, die in Anhang I zum AEUV genannt sind. Anhang I nennt überwiegend Erzeugnisse der Urproduktion, führt jedoch auch darüber hinausgehend aus solchen Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse (z.B. Milcherzeugnisse) an. Durch die Bezugnahme auf Anhang I wird eine prinzipielle Parallelschaltung mit der in Artikel 38 bis 44 AEUV geregelten unionsrechtlichen Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die neben anderen Bestimmungen die Grundregelungen des Unionsrechts zu Agrarorganisationen beinhaltet, erreicht.
Unterteilt werden die so erfassten Agrarerzeugnisse dem Artikel 38 Absatz 2 Satz 2 AEUV und dem vergleichbar formulierten § 1 Absatz 2 Satz 2 MarktStrG folgend in zwei Untergruppen. Nummer 1 umfasst die Agrarurerzeugnisse, d.h. die unmittelbar im Wege der Urerzeugung gewonnenen Agrarerzeugnisse, so wie sie in Artikel 38 Absatz 2 Satz 2 AEUV mit "Erzeugnisse des Bodens" und "der Viehzucht" angeführt werden. Nummer 2 definiert die Agrarverarbeitungserzeugnisse als jegliches Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis durch Be- oder Verarbeitung entsteht. Insofern wird wiederum Artikel 38 Absatz 2 Satz 2 AEUV aufgegriffen, der allerdings etwas enger formuliert nur Erzeugnisse anführt, die ein mit einem Agrarurerzeugnis "in unmittelbarem Zusammenhang stehendes Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe" darstellen. Da die in Anhang I angeführten Verarbeitungserzeugnisse teilweise darüber hinaus gehen, soweit sie in mehreren Verarbeitungsstufen hergestellt werden (etwa Margarine), ist Nummer 2 entsprechend weitergehender formuliert, um alle Anhang-I-Erzeugnisse zu erfassen. Die Bildung der beiden Untergruppen ist bedeutsam, um vor allem für die Festlegung, wer Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein kann, die Urerzeuger von Verarbeitern abgrenzen zu können.
Absatz 2 erweitert die erfassten Agrarerzeugnisse über den Kreis der in Anhang I genannten Erzeugnisse hinaus. Nummer 1 nimmt Erzeugnisse hinzu, für die das Unionsrecht Regelungen zur Anerkennung entsprechender Agrarorganisationen enthält, um das gesamte in Frage stehende Unionsrecht mit dem Agrar-MSG erfassen zu können. So ist anerkannt, dass eine unionsrechtliche Regelung aus dem Bereich der GAP im Sinne einer Annexkompetenz auch Erzeugnisse erfassen kann, die nicht in Anhang I genannt sind, soweit ein enger Zusammenhang mit einem Anhang-I-Erzeugnis besteht. Nummer 2 ermöglicht im Sinne einer Auffangkompetenz, im Wege einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - zugleich als Bundesministerium legaldefiniert - nach Absatz 3 weitere Erzeugnisse, die weder unter Absatz 1 noch unter Absatz 2 Nummer 1 fallen, unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 3 mit zu erfassen. Wie weitgehend bei den Verordnungsermächtigungen des Agrar-MSG bedarf die Rechtsverordnung erstens zur Berücksichtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie zweitens der Zustimmung des Bundesrates, da prinzipiell die Länder das Agrar-MSG und die auf das Agrar-MSG gestützten Rechtsverordnungen durchführen und daher bereits beim Erlass der Rechtsverordnungen ein Mitwirkungsrecht erhalten sollen.
Zu § 3
Absatz 1 regelt deklaratorisch die Zuständigkeit der Länder für die Durchführung des Agrarorganisationenrechts, das als Agrar-MSG, auf das Agrar-MSG gestützte Verordnungsrecht und in § 1 Absatz 2 genanntes Unionsrecht legaldefiniert wird. Nur soweit im Agrar-MSG (etwa § 5 Absatz 2 bezüglich Kartellbehörden) oder gestützt auf das Agrar-MSG (etwa auf § 9 Absatz 1 Nummer 2 bezüglich der BLE) etwas Anderes bestimmt wird, sind nicht die Länder zuständig.
Absatz 2 gibt den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz wieder, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptsitz der jeweiligen Agrarorganisation richtet. Die Frage, was im Zweifelsfall als Hauptsitz anzusehen ist, kann nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 näher im Verordnungswege geklärt werden. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann zudem im Verordnungswege vorgeschrieben werden, dass der Hauptsitz in der Satzung der Agrarorganisation festzulegen ist.
Zu § 4
Absatz 1 enthält die erforderlichen Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium, um die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren regeln zu können. Hierin gehen §§ 3 und 4 MarktStrG auf, die bislang größtenteils unmittelbar gesetzesrangig die Anerkennungsvoraussetzungen für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen normieren. Nummer 1 greift die Regelungssystematik des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 MarktStrG auf, indem die Festlegung der genauen Erzeugnisbereiche, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, dem Verordnungsrecht überlassen ist. Den Rahmen hierfür bildet § 2 mit seiner Definition der Agrarerzeugnisse, für die das Agrar-MSG gilt. Soweit unmittelbar anwendbares Unionsrecht einen Erzeugnisbereich bereits abschließend festlegt oder Voraussetzungen für die Festlegung eines Erzeugnisbereichs enthält, geht es vor.
Nummer 2 erfasst sämtliche denkbaren sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen, soweit nicht bereits eine Regelung durch Unionsrecht erfolgt. Entsprechend der Systematik des Unionsrechts (vgl. vor allem Artikel 122 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 3, Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c sowie Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a EGMO) nennt Buchstabe a die Festlegung von "Zielen". Ebenfalls in Anlehnung an das Unionsrecht (vgl. etwa Artikel 122 Unterabsatz 3, Artikel 125a Absatz 1 und Artikel 126a Absatz 1 Buchstabe d EGMO) spricht Buchstabe b von einer "Satzung" und stellt zugleich durch den Passus "oder eines vergleichbaren Rechtsaktes" klar, dass das Statut der Agrarorganisation nicht zwingend als Satzung bezeichnet sein muss. Vorgeschrieben werden kann insbesondere, dass die Satzung die von der Agrarorganisation verfolgten Ziele und alle für ihre Funktionalität erforderlichen Bestimmungen zu enthalten hat.
Zu letzteren zählen vor allem die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder. Die Satzung ist regelmäßig das Kernelement, anhand dessen die Anerkennungsbehörde prüfen kann, ob eine anerkennungsfähige Agrarorganisation vorliegt.
Üblicherweise sieht das Unionsrecht in den einzelnen Erzeugnisbereichen für Erzeugerorganisationen und teils auch für deren Vereinigungen vor, dass die Mitgliedstaaten eine Mindestmitgliederzahl oder eine Mindestvermarktungsmenge festlegen müssen und gegebenenfalls auch beides festlegen können (vgl. Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 125o Absatz 1 Buchstabe a Punkt ii und iii sowie Artikel 126a Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 EGMO). Hinsichtlich der Mindestvermarktungsmenge differiert die unionsrechtliche Terminologie dabei teilweise. Das MarktStrG legt bislang die Mindestmitgliederzahl bei Erzeugerorganisationen durch § 3 Nummer 7 starr auf mindestens sieben Erzeuger fest, während hinsichtlich Vereinigungen keine Grenze gilt. Bezüglich einer Mindestvermarktungsmenge spricht § 3 Absatz 1 Nummer 6 MarktStrG von einer "Mindestanbaufläche" oder einer "Mindesterzeugungsmenge" bei Erzeugerorganisationen, die von der Erzeugerorganisation selbst festzulegen ist, sofern nicht nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 MarktStrG die Festlegung durch eine Rechtsverordnung erfolgt. Vor diesem Hintergrund nennt Buchstabe c Mindestmengen, Mindestmarktwerte und Mindestanbauflächen, um eine möglichst umfassende Regelungsmöglichkeit in diesem Bereich zu bieten.
Buchstabe d behandelt die Mitgliedschaft und nennt insofern neben der Mindestmitgliederzahl die beiden besonders wichtigen Aspekte der Mehrfachmitgliedschaft und der so genannten Andienungspflicht, die bislang in § 3 Nummer 3 Buchstabe d MarktStrG im Sinne einer Vollandienungspflicht mit der Möglichkeit einer satzungsmäßigen Ausnahme unmittelbar geregelt ist. Nummer 3 bietet die Möglichkeit, den in § 3 Absatz 2 genannten Hauptsitz näher im Verordnungswege zu bestimmen, um vor allem eventuellen Unklarheiten über dessen Vorliegen zu begegnen.
Nummer 4 ergänzt die vorhergehenden Nummern um eine Ermächtigung, die notwendigen Verfahrensregelungen zu treffen. Buchstaben a und b stellen klar, dass davon auch das Ruhen der Anerkennung und Agrarorganisationen, die Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig sind, erfasst werden. So sind Mitgliedstaaten übergreifende Agrarorganisationen für mehrere Erzeugnisbereiche schon im Unionsrecht vorgesehen (vgl. unter anderem Artikel 126c EGMO, Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 709/2008 der Kommission vom 24.07.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (ABl. L 197 vom 25.07.2008, S. 23), Artikel 28 und 35 Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 und Artikel 3 Verordnung (EU) Nr. 511/2012). Buchstabe c nennt das bislang im MarktStrG nicht näher thematisierte Verhältnis der Kartellbehörden zu den Anerkennungsbehörden im Rahmen der Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Nummer 5 betrifft den Schutz des Anerkennungssystems. So ist zum Beispiel zu unterbinden, dass anerkannte Agrarorganisationen Tätigkeiten oder Erzeugnisse als von einer Anerkennung umfasst bezeichnen, obwohl sich die konkrete Anerkennung nicht darauf bezieht.
Absatz 2 überführt das in § 3 Absatz 1 Nummer 8 MarktStrG enthaltene Anerkennungskriterium des Verbots des Wettbewerbsausschlusses und behält dessen Gesetzesrangigkeit bei. Absatz 3 normiert in Satz 1 einen Bezeichnungsschutz für anerkannte Agrarorganisationen, der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 ordnungswidrigkeitenbewehrt ist. Satz 2 stellt klar, dass Organisationen im Anwendungsbereich des Agrar-MSG, die entweder mangels Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht anerkennungsfähig sind oder sich nicht anerkennen lassen wollen, nicht verboten, sondern weiterhin - etwa auch in kartellrechtlicher Hinsicht - dem allgemeinen Recht unterworfen sind.
Zu § 5
Absatz 1 überführt in Satz 1 die bislang für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen in § 11 MarktStrG bestehenden Ausnahmen vom allgemeinen Kartellrecht unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Entwicklung bei Vereinigungen in das Agrar-MSG. Da die Anerkennung im Kern auf der jeweiligen Satzung der Agrarorganisation fußt, wird durch den Anknüpfungspunkt "von ihrer Anerkennung umfassten Bereich" die Systematik des § 11 Absatz 1 MarktStrG, der sich für Erzeugerorganisationen auf "die Erzeugnisse, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit sind", bezieht, aufgegriffen. Anders als § 11 Absatz 1 MarktStrG nennt Absatz 1 nicht nur "Beschlüsse", sondern ergreift generell von der Anerkennung umfasste Tätigkeiten. Auch das einschlägige Unionsrecht kennt keine Beschränkung auf formale Beschlüsse.
Absatz 1 umfasst zudem über das MarktStrG hinaus Branchenverbände. Bislang ist im Unionsrecht nur für einige Erzeugnisbereiche ausdrücklich eine Freistellung vom Kartellverbot geregelt (vgl. Artikel 176a Absatz 1, Artikel 177 Absatz 1 und Artikel 177a Absatz 1 EG-MO). Es ist zwar zu erwarten, dass im Rahmen der derzeit laufenden GAP-Reform diese Regelungsweise auf alle von der EGMO erfassten Erzeugnissektoren ausgedehnt werden wird (vgl. Artikel 145 Absatz 1 des bereits angeführten Legislativvorschlages der Europäischen Kommission). Durch die Bezugnahme des Absatzes 1 auf die Anerkennung wird jedoch gewährleistet, dass die Freistellung nur in dem Umfang erfolgt, in dem die Agrar-MSV eine Anerkennung von Branchenverbänden vorsieht.
Dass das allgemeine Kartellrecht im Übrigen - insbesondere die allgemeine kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht - uneingeschränkte Anwendung findet, stellt Satz 2, der § 11 Absatz 3 MarktStrG entspricht, klar.
Absatz 2 gibt in Nummer 1 dem Bundesministerium die Befugnis, den Informationsaustausch zwischen den Anerkennungsbehörden und den Kartellbehörden durch Rechtsverordnung zu regeln. Schon bei Erlass des MarktStrG 1969 wurde gesehen, dass die parallele Zuständigkeit von zwei Fachbehörden für Agrarorganisationen zu Abgrenzungsfragen führen kann (vgl. Recke/Sotzeck, Marktstrukturgesetz mit Erläuterungen und Materialien, 1971, S. 91). So bleiben einerseits die Befugnisse der Kartellbehörden zur Entscheidung über kartellrechtliche Sachverhalte von diesem Gesetz unberührt. Die Anerkennungsbehörden haben insofern Entscheidungen der Kartellbehörden zu berücksichtigen. Andererseits ist es den Kartellbehörden nicht möglich, den von der Anerkennungsbehörde ausgesprochenen Verwaltungsakt über die Anerkennung aufzuheben. Nummer 1 bietet daher die Möglichkeit, sich entsprechend auszutauschen.
Nummer 2 eröffnet ergänzend die Befugnis, bei Kartellrechtsverstößen das Ruhen oder die Entziehung der Anerkennung vorzusehen. Nummer 3 regelt ebenfalls ergänzend, dass bei unionsrechtlichen Bestimmungen, die dem Schema des § 5 nicht entsprechen, die erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können. So enthält beispielsweise Artikel 126c EGMO für den Milchbereich eine besonders strukturierte Kartellbestimmung mit zugehörigen Verfahrensvorgaben.
Zu § 6
Absatz 1 regelt die Errichtung eines öffentlichen Registers, in dem für den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsstelle Name und Anschrift der anerkannten Agrarorganisationen, das Datum der Anerkennung sowie die Angabe des Erzeugnisbereichs, für den die Anerkennung erfolgt ist, enthalten sind. Das Register wird als Agrarorganisationenregister legaldefiniert. Wie die Öffentlichkeit hergestellt wird, ist der jeweils zuständigen Stelle grundsätzlich selbst überlassen. Im Regelfall dürfte sich dafür allerdings die Nutzung des Internets anbieten, wie Absatz 2 bereits für die Auskunftserteilung näher regelt. Falls eine Anerkennung entfällt oder ruht, ist nach Absatz 3 Satz 1 das Datum des Wegfalls oder des Ruhens in dem Register zu vermerken. Gemäß Satz 2 sind zum Ende des auf das Jahr des Wegfalls folgenden Fünfjahreszeitraums sämtliche Daten zu der jeweiligen Agrarorganisation aus dem Register zu löschen. Denn es ist davon auszugehen, dass nach diesem Zeitraum kein öffentliches Interesse mehr an diesen Daten besteht.
Gemäß Absatz 4 kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung die Aufnahme weiterer Daten in das Register regeln, wobei drei eingrenzende Kriterien gegeben sein müssen. Nach Nummer 1 dürfen zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand nur Daten erfasst werden, die bereits den Anerkennungsstellen vorliegen. Nummer 2 bestimmt aus Gründen des Datenschutzes, dass es sich um nicht personenbezogene Daten handeln muss. Nummer 3 fordert zudem, dass ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der über Absatz 1 hinausgehenden Daten besteht.
Zu § 7
Absatz 1 enthält eine unter anderem §§ 15 und 16 MOG im Wesentlichen nachgebildete Ermächtigung für das Bundesministerium, das für die Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationenrechts und für die Erfüllung unionsrechtlicher Mitteilungspflichten erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Entsprechend §§ 15 und 16 MOG formuliert Satz 1 eine generelle Befugnis, zu der Satz 2 einige besonders wichtige Anwendungsfälle anführt.
Absatz 2 sieht um eine unmittelbar geltende Datenübermittlungsbefugnis für die Bereiche der Anerkennung und Überwachung vor. Allgemeine Aspekte der innerhalb Deutschlands erfolgenden Amtshilfe sowie der grenzüberschreitenden Amtshilfe sind zudem in §§ 4 ff. bzw. §§ 8a ff. VwVfG geregelt. An mehreren Stellen sieht das Unionsrecht für einzelne Erzeugnisbereiche die Zusammenarbeit der für die Durchführung des Agrarorganisationenrechts zuständigen deutschen Stellen mit Stellen anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union vor (vgl. etwa Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und d sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 07.06.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [ABl. L 157 vom 15.06.2011, S. 1] und Artikel 1 und 3 Verordnung (EU) Nr. 511/2012). Daneben gibt es im Unionsrecht für einzelne Erzeugnisbereiche explizite Prüf- und Kontrollpflichten für die Mitgliedstaaten (vgl. etwa Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 125o Absatz 3 Satz 1, Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe c EGMO; Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1299/2007 der Kommission vom 06.11.2007 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen auf den Hopfensektor [ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 4]).
Absatz 3 gestattet, nicht personenbezogene Daten, die einer zuständigen Bundesstelle vorliegen, unter den dort genannten Voraussetzungen - zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter gleichzeitiger Beachtung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und eines funktionierenden Wettbewerbs - zu veröffentlichen. So wird beispielsweise seit 1971 die Zahl der auf der Grundlage des Unionsrechts und des deutschen Rechts anerkannten Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen aufgegliedert nach Erzeugnisbereichen in dem vom Bundesministerium jährlich herausgegebenen Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veröffentlicht.
Zu § 8
Absatz 1 enthält für den Bereich der Bußgeldvorschriften neben der in Nummer 1 geregelten unmittelbaren Bußgeldbewehrung der Bezeichnungsschutzbestimmung des § 4 Absatz 2 Satz 1 in der Nummer 2 sowie der Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 die übliche Möglichkeit, Verstöße gegen Ge- und Verbote, die in den auf das Agrar-MSG gestützten Rechtsverordnungen und in dem einschlägigen Unionsrecht enthalten sind, mit einem Bußgeld zu ahnden. Soweit das Unionsrecht die Anerkennung von Agrarorganisationen regelt, fordert es regelmäßig, dass die Mitgliedstaaten neben dem Entzug der Anerkennung ausreichende Sanktionen für die Nichtbefolgung des Agrarorganisationenrechts vorsehen (vgl. etwa Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 125o Absatz 3 Satz 1, Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe c EGMO).
Absatz 2 setzt den Bußgeldrahmen für Verstöße, die sich auf den Missbrauch der Anerkennung sowie das Anerkennungsverfahren beziehen, auf bis zu 50.000 Euro fest. Durch diese Höhe soll es ermöglicht werden, einen Vermarktungsvorteil, der durch das Vortäuschen oder der missbräuchlichen Nutzung einer Anerkennung erreicht wird, angemessen ahnden zu können. Außerhalb dieses Kernbereichs des Anerkennungssystems ist ein Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro ausreichend.
Zu § 9
Absatz 1 sieht in Nummer 1 die üblichen Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium vor, falls Bestimmungen des Agrar-MSG auf Grund einer Änderung des Unionsrechts ganz oder teilweise gestrichen werden müssen. Nummer 2 regelt vergleichbar mit § 31 Absatz 2 MOG die Möglichkeit, die Bundesanstalt im Wege einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums als zuständige Stelle im Sinne des § 3 Satz 1 zu bestimmen. Absatz 2 ergänzt in Satz 1 hierzu, dass für den Fall der Führung des Agrarorganisationenregisters durch die Bundesanstalt die Registerdaten von der für die Anerkennung zuständigen Stelle an die Bundesanstalt übermittelt werden können. Satz 2 erweitert die Verordnungsermächtigung des Absatzes 2 Nummer 2 um das entsprechende Verfahrensrecht.
Angelehnt an § 12 MarktStrG und § 6 Absatz 5 MOG sieht Absatz 3 in Satz 1 eine Subdelegation bezüglich bestimmter im Agrar-MSG enthaltener Verordnungsermächtigungen auf die Landesregierungen vor, die nach Satz 2 von den Landesregierungen durch eine Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen werden kann. Die übrigen im Agrar-MSG enthaltenen Verordnungsermächtigungen eignen sich auf Grund ihrer bundesweiten oder allein auf den Bunde bezogenen Bedeutung nicht für eine Subdelegation an die Länder.
Zu § 10
Nach dieser Regelung können auf das Agrar-MSG gestützte Rechtsverordnungen nicht nur im Bundesgesetzblatt, sondern auch im Bundesanzeiger verkündet werden.
Zu § 11
Als Grundsatz wird bestimmt, dass Anerkennungen von Agrarorganisationen, die bis zum Inkrafttreten des Agrar-MSG ausgesprochen wurden, durch das Agrar-MSG nicht berührt werden. Dem auf das Agrar-MSG gestützte Verordnungsrecht obliegt dann die Bestimmung, wie mit solchermaßen übergeleiteten Anerkennungen verfahren wird, wenn sich durch das Agrar-MSG oder das auf das Agrar-MSG gestützte Verordnungsrecht Anerkennungsvoraussetzungen ändern.
Zu Artikel 2 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Nummer 1
Die in § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Weingesetz enthaltene Ermächtigung des Bundesministeriums, das Verfahren zur Anerkennung von Branchenverbänden im Weinbereich zur Durchführung des entsprechenden Unionsrechts zu regeln, ist nunmehr in den horizontal angelegten Bestimmungen des Agrar-MSG zu Branchenverbänden enthalten und daher aufzuheben. Inhaltlich wird durch diese Überführung der Ermächtigung die Rechtslage im Weinbereich nicht geändert.
Zu Nummer 2
Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 3 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)
Zu Nummer 1
Angesichts aufgetretener Unklarheiten im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des "milchwirtschaftlichen Unternehmers" in § 2 Absatz 1 Nummer 9 Milch- und Margarinegesetz soll durch die Streichung des Wortes "gewerblich" klargestellt werden, dass die Begriffsbestimmung auch Direktvermarkter von Milch und Milcherzeugnissen erfasst, deren Tätigkeit noch dem Bereich der Urproduktion unterfällt. Betroffen sind davon Direktvermarkter, die kein von ihrem landwirtschaftlichen Betrieb getrenntes Direktvermarktungsunternehmen betreiben.
Zu Nummer 2
Ein Einvernehmen des Bundesministeriums der Justiz bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Milch- und Margarinegesetz ist nicht mehr erforderlich, da fachliche und ökonomische Gründe bei deren Erteilung im Vordergrund stehen.
Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis zum Marktorganisationsgesetz)
Angesichts der seit der letzten Bekanntmachung vom 24.06.2005 (BGBl. I S. 1847) erfolgten Änderungen des MOG soll eine Neubekanntmachung des MOG ermöglicht werden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
Satz 1 bestimmt, dass das Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen und damit auch das Agrar-MSG am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Zugleich tritt nach Satz 2 das MarktStrG außer Kraft. Neben der Übergangsregelung des § 11 Agrar-MSG können im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 1 Agrar-MSG weitere Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2264:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird das bestehende System zur staatlichen Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen ohne grundlegende Änderungen fortgeführt, so dass der zu erwartende zusätzliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft als marginal einzuschätzen ist.
Der Verwaltung entsteht durch das Führen des öffentlichen Registers zusätzlicher Erfüllungsaufwand, der nach Angaben des Ressorts 5.000 Euro jährlich nicht überschreiten wird.
Das Ressort hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin