Der Bundesrat hat in seiner 802. Sitzung am 9. Juli 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat erkennt die Absicht der Bundesregierung an, die bisher nebeneinander bestehenden Lebens- und Futtermittelgesetze getreu dem Grundsatz "vom Acker bis zum Teller" in einem Gesetzbuch zusammenführen zu wollen.
Diese Zusammenführung entspricht auch der Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene, insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 sowie (EG) Nr. 882/2004.
Der Bundesrat betont aber auch, dass die Regelungen für die Wirtschaftsbeteiligten, für die öffentliche Verwaltung und die Gerichte transparent sein müssen.
Für den Bundesrat besteht zwischen der Klarheit der Regelungen im Lebens- und Futtermittelrecht und dem Maß der Einhaltung der Ge- und Verbote ein unmittelbarer Zusammenhang. Ebenso verbessert sich die Überwachung der Vorschriften durch die amtliche Lebensmittelüberwachung durch transparente und verständliche Vorschriften. Der Bundesrat hält es für erforderlich, weitere Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten und für die öffentliche Verwaltung durch unpraktikable Gesetze abzuwenden.
Der Bundesrat möchte deshalb kritisch Folgendes anmerken:
- a) In der Vergangenheit waren die wesentlichen Regelungen des Lebens- und Futtermittelrechts in formellen Gesetzen enthalten. Ergänzend dazu haben je nach Bedarf spezielle Regelungen in Verordnungen bestanden. Nach dem neuen LFGB sollen hingegen künftig fast alle Regelungsbereiche, z.B. das gesamte Fleischhygienerecht, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates, geregelt werden. Die Entscheidungen im Lebens- und Futtermittelrecht werden damit in Zukunft weitgehend ohne Beteiligung des Bundestages und allein von Bundesregierung und Bundesrat getroffen. Hinzu kommt dass die Ermächtigungsnormen heute nicht hinreichend erkennen lassen in welcher Art von der Ermächtigungsnorm Gebrauch gemacht werden wird. Der Bundesrat wirkt nach dem Grundgesetz bei der Gesetzgebung des Bundes mit. Deshalb weist er auf diese neue Struktur hin, auch wenn die Ermächtigungen weitgehend die Beteiligung des Bundesrates vorsehen.
Dabei weist der Bundesrat ferner auf die Bedeutung der parlamentarischen Beratung der Vorschriften über die Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts gerade in der jüngsten Vergangenheit (z.B. BSE, Verfütterungsverbot von Tiermehl) ausdrücklich hin.
- b) Ferner sieht der Bundesrat die Gefahr, dass die Anwendung des LFGB in der Praxis auf Grund des komplizierten Aufbaus des Nebeneinanders von EG- und Bundesrecht einerseits und des Verlagerns von Inhalten auf Verordnungsebene erhebliche Probleme aufwerfen wird. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die mittlerweile verabschiedete Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, die zum Teil andere Regelungen enthält; beispielsweise genannt seien die Regelungen über die Probenahme oder über die Maßregelung von Lebensmitteln oder Futtermitteln aus Drittländern.
Nur noch Fachleute des Lebensmittel- und Futtermittelbereichs werden künftig zuverlässig wissen, welche Regelungen anwendbar sind. Der Ansatz der Vereinheitlichung und damit der Vereinfachung ist deshalb nach Ansicht des Bundesrates gegenwärtig als unbefriedigend anzusehen.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LFGB)
In Artikel 1 ist § 1 Abs. 1 Nr. 3 wie folgt zu fassen:
- "3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten sowie
- a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
- b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicher zu stellen,"
Begründung
Sowohl bei Lebensmitteln als auch bei Futtermitteln ist eine umfassende Unterrichtung anzustreben. Auch bei Lebensmitteln sind die Wirtschaftsbeteiligten zu unterrichten.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a LFGB)
In Artikel 1 ist § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) bei Futtermitteln sicher zu stellen, dass
- aa) die Gesundheit von Tieren nicht beeinträchtigt und
- bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten sind, der Naturhaushalt nicht gefährdet wird,"
Begründung
Anpassung an das Fünfte Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes (BT-Drs. 015/3170).
4. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 4 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 2 Abs. 4 die Wörter ", auch soweit sie zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind" zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 sind die Wörter "Futtermittel, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind," zu streichen.
- b) Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 1 sind die Wörter ", auch soweit sich deren Tätigkeit auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind" zu streichen.
- bb) In Nummer 2 sind die Wörter ", auch soweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind" zu streichen.
Begründung
Die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auf die der Gesetzentwurf ausdrücklich Bezug nimmt, bezieht auch Heimtierfuttermittel mit ein; dies gilt nach der insoweit eindeutigen Begriffsbestimmung, obwohl die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Übrigen nur Anforderungen an die Futtermittelsicherheit für solche Futtermittel, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, enthält; anderenfalls wären z.B. aus GVO hergestellte Heimtierfuttermittel nicht kennzeichnungspflichtig.
Eine gesonderte Benennung von Heimtierfuttermitteln ist daher nicht erforderlich, sondern stiftet eher mehr Rechtsunsicherheit.
Die Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 folgt aus der Änderung der Begriffsbestimmung.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 1 Nr. 4 nach den Wörtern "abgegeben wird," die Wörter "wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichstehen," einzufügen.
Begründung
Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts definiert für kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände den Begriff der Verbraucherin und des Verbrauchers eigenständig, und zwar in Anlehnung an die bislang geltende Regelung des § 6 Abs. 1 LMBG. Nach § 6 Abs. 2 LMBG stehen dem Verbraucher gleich u.a. Gewerbetreibende, soweit sie kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Um Rechtslücken zu vermeiden, sollte diese Regelung für kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände fortgeführt werden.
6. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 - neu - , § 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LFGB)
In Artikel 1 ist dem § 3 Abs. 1 folgende Nummer 8 anzufügen:
- 8. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 5 wie folgt zu ändern:
Begründung
Damit wird die Richtlinie 1987/357/EWG wörtlich in nationales Recht umgesetzt.
Mit der Aufnahme der Definition in § 3 werden die allgemeinen Definitionen des Gesetzes an einer Stelle zusammengeführt; ferner wird dadurch die diesbezügliche Verbotsnorm des § 5 entlastet.
7. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Wörter "(2) Im Sinne des Abschnitts 3 dieses Gesetzes sind:" zu streichen und die Absätze 1 und 2 zu einem Absatz mit den Nummern 1 bis 20* zusammenzufassen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist die Absatzangabe "(1)" zu streichen.
- b) Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung
Die Systematik des Absatzes 2 des Entwurfs der Bundesregierung ist unnötig kompliziert.
Ferner können auf diese Weise die Bereiche Futtermittel und Lebensmittel unmittelbarer zusammengeführt werden.
8. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 LFGB)
In Artikel 1 ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wie folgt zu fassen:
"8. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Inhaltsstoffen und Zusatzstoffen sowie Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und
- a) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
- b) die Leistung von Nutztieren nachteilig beeinflussen,
- c) als Rückstände die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen oder
- d) vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen können,"
* unter Einbeziehung von Ziffer 6
Begründung
Die hier geforderte Klarstellung ist unumgänglich, um die eindeutige Zuordnung von Stoffen zur Gruppe der "unerwünschten Stoffe" im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung sicher zu stellen und keine über die Richtlinie 2002/32/EG hinausgehende Anforderung aufzustellen. Zwar ist bekannt, dass abträgliche Wirkungen auch infolge einer nicht sachgerechten Verwendung von Futtermitteln ausgelöst werden können. Diese Wirkungen sind jedoch nicht in die Begriffsbestimmungen eingebunden, denn es wäre widersinnig, Nährstoffe, wie z.B. Phosphor, Protein oder Fett, oder gar essenzielle Nährstoffe, die rechtssystematisch als Zusatzstoffe klassifiziert sind, wie z.B. Zink oder Kupfer, als unerwünschte Stoffe in der Tierernährung zu bezeichnen.
9. Zu Artikel 1 (§ 5 Satz 1 Nr. 1, 2 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils die Wörter "in Verbindung mit Abs. 4" zu streichen.
Begründung
Es genügt ein Verweis auf Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Damit wird vermieden, dass möglicherweise Zweifel über die Anwendung bzw. Anwendbarkeit von Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 aufkommen.
Der Verweis auf Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a setzt die grundsätzliche Möglichkeit der Berücksichtigung der Absätze 3 und 4 voraus. Im Übrigen wird diese Formulierung auch in der Ermächtigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 verwendet.
10. Zu Artikel 1 (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LFGB)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 2 Nr. 1 wie folgt zu fassen:
- 1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen,
Begründung
Der erste Teil des Satzes in § 7 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ermächtigt das Bundesministerium,
Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittelzusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen.
Der zweite Teil gibt die Ermächtigung zur Reglementierung der Verwendung von Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten, die die festgelegten Höchstmengen überschreiten. Höchstmengen können jedoch nur für den Gehalt in Lebensmitteln, nicht jedoch in den Zusatzstoffen selber festgelegt werden.
Der Sinn des zweiten Satzteiles ist daher unverständlich und zu streichen.
11. Zu Artikel 1 (§ 7 Überschrift, Absatz 3 - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) In der Überschrift sind nach dem Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" die Wörter "und Verarbeitungshilfsstoffe" anzufügen.
- b) Folgender Absatz 3 ist anzufügen:
(3) Das Bundesministerium wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates für die Beschaffenheit, die Zusammensetzung und Reinheit von Verarbeitungshilfsstoffen zu erlassen, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecks erforderlich ist."
Folgeänderung:
In Artikel 1 sind in der Inhaltsübersicht bei "§ 7" nach dem Wort "Lebensmittelzusatzstoffe" die Wörter "und Verarbeitungshilfsstoffe" anzufügen.
Begründung
§ 7 sieht eine Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnungen für Lebensmittelzusatzstoffe vor. Diese sind wie Verarbeitungshilfsstoffe in § 2 definiert.
Für Verarbeitungshilfsstoffe fehlen jedoch Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass analoger Rechtsvorschriften. Vorsorglich sollten auch im Sinne des vorbeugenden Verbraucherschutzes Ermächtigungsgrundlagen für die Art und Beschaffenheit von Verarbeitungshilfsstoffen geschaffen werden.
12. Zu Artikel 1 (§ 10 Abs. 1a - neu -, § 57 Abs. 1 Nr. 4a - neu - LFGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 10 ist nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
(1a) Es ist ferner verboten, Lebensmittel unter Verwendung von dem Verkehrsverbot des Absatzes 1 unterliegenden Lebensmitteln herzustellen und in den Verkehr zu bringen."
- b) In § 57 Abs. 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:
"4a. entgegen § 10 Abs. 1a Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt"
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach § 10 Abs. 1 des Entwurfs besteht lediglich ein Verkehrsverbot für vom Tier gewonnene Lebensmittel, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die entsprechend der in der Auflistung des § 10 Abs. 1 aufgeführten Vorgaben nicht in diesen Lebensmitteln enthalten sein dürfen oder festgesetzte Höchstmengen überschreiten. Dieses Verkehrsverbot ist nicht anwendbar auf Lebensmittel, die dem Verkehrsverbot des Absatzes 1 unterliegende Lebensmittel als Zutat enthalten wie zusammengesetzte Lebensmittel mit lediglich einem Anteil an vom Tier gewonnenen Lebensmitteln im Sinne des § 10 Abs. 1 (zum Beispiel Müsliriegel mit Milchbestandteilen, Müsli mit Honigzusatz), denn es handelt sich bei diesen zusammengesetzten Lebensmitteln nicht um vom Tier gewonnene Lebensmittel. Um für diese Fälle eine eindeutige Regelung zu schaffen, ist das Verkehrsverbot darauf auszudehnen.
Zu Buchstabe b:
Verstöße gegen die Regelung des § 10 Abs. 1a sollen genauso strafbewehrt sein wie Verstöße gegen § 10 Abs. 1.
13. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 2 LFGB)
In Artikel 1 ist § 17 Abs. 2 wie folgt zu fassen:
(2) Es ist ferner verboten, Futtermittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,
- b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
- c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 59 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
Begründung
Die vorgeschlagene Formulierung des § 17 Abs. 2 dient der Klarstellung und damit der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit. Die Folgeänderung ergibt sich aus dem vereinfachten Wortlaut des § 17, der zu einer einfacheren Formulierung des Bußgeldtatbestandes führt.
14. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 1 LFGB)
In Artikel 1 ist § 18 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere, ausgenommen an solche, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
Begründung
Anpassung an die bisherige Formulierung des Verfütterungsverbotsgesetzes und die Definition in § 3 Abs. 2 Nr. 11 LFGB.
15. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 2 LFGB)
In Artikel 1 ist § 18 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- Das Verbot gilt nicht für Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.
Begründung
Milch und Milcherzeugnisse stellen keine "Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere" dar.
Die Ausnahme vom Verfütterungsverbot für Milch und Milcherzeugnisse ergibt sich unmittelbar aus Anhang IV 2.1.A.b) i) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003. Für die Regelung des nationalen Verfütterungsverbots für Fette aus Geweben warmblütiger Landtiere ist die Ausnahmeregelung für Milch und Milcherzeugnisse, mithin proteinhaltiger Erzeugnisse, nicht erforderlich.
16. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:
- 2a.zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,
Begründung
Die Ergänzung entspricht der Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs.
Damit soll auch für Futtermittel sichergestellt werden, dass eine Täuschung durch Hervorhebung besonderer Eigenschaften eines Futtermittels verboten ist wenn diese Eigenschaften in allen anderen vergleichbaren Futtermitteln ebenfalls gegeben sind (Werbung mit Selbstverständlichkeiten).
17. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 3 Satz 2 LFGB)
In Artikel 1 ist § 21 Abs. 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:
- "Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des Satzes 1
- a) Nummer 2 Buchstabe c und
- b) Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird, verfüttert werden."
Begründung
Die Änderung dient der Lesbarkeit der Vorschrift.
18. Zu Artikel 1 (§ 27 Abs. 1a - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist in § 27 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einzufügen:
- (1a) Eine Irreführung liegt weiter vor, wenn ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
Begründung
In der Praxis der amtlichen Überwachung kommen immer wieder Fälle vor, in denen ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet, aber noch nicht gesundheitsschädlich ist (z.B. Hautcremes mit entmischten Phasen oder ranzige Lippenstifte). Solche kosmetischen Mittel sind in ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert und konnten bisher nicht mit einem Verkehrsverbot belegt werden.
Im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes ist es wünschenswert, einen entsprechenden Verbotstatbestand einzurichten.
19. Zu Artikel 1 (§ 33, § 58 Abs. 1 Nr. 16a - neu - LFBG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 33 ist wie folgt zu fassen:
" § 33 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Bedarfsgegenstände unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. Zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aussagen, Darstellungen über die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Herkunft oder Art der Herstellung des Bedarfsgegenstandes verwendet werden
- 2. sachlich falsche Angaben, Aussagen oder Darstellungen, die zu einem sorglosen Umgang mit dem Bedarfsgegenstand verleiten, verwendet werden,
- 3. unzutreffende Wirkungen ausgelobt werden.
(2) Eine Irreführung liegt weiter vor, wenn ein Bedarfsgegenstand auf Grund seiner stofflichen Zusammensetzung für die vorgesehene Verwendung nicht geeignet ist.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens bleiben unberührt."
- b) In § 58 Abs. 1 ist nach Nummer 16 folgende Nummer 16a einzufügen:
"16a. entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 ein Bedarfsgegenstand unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,"
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht bei "§ 33" die Überschrift wie folgt zu fassen:
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs zum LFGB ist es ausgewiesener Zweck des Gesetzes, vor Täuschung im Verkehr mit Bedarfsgegenständen zu schützen. § 33 enthält lediglich eine Ermächtigungsgrundlage, um den Täuschungsschutz per Rechtsverordnung zu regeln. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Bedarfsgegenstände bezüglich des Täuschungsschutzes anders behandelt werden als die übrigen Erzeugnisse. Da gerade auch bei den Bedarfsgegenständen irreführende Deklarationen verwendet werden, ist eine einheitliche Regelung wünschenswert. Die amtliche Begründung führt hierzu aus, von einer unmittelbar geltenden Regelung für Bedarfsgegenstände werde abgesehen, da der Bereich der Bedarfsgegenstände eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte und Fallgestaltungen erfasst, die es nicht sachgerecht erscheinen lassen, eine für alle Bedarfsgegenstände geltende einheitliche Regelung zu treffen. Diese
Begründung ist insofern unverständlich, da die Unterschiedlichkeit und Vielzahl
an Fallgestaltungen bei Lebensmitteln der von Bedarfsgegenständen in nichts nachstehen dürfte.
Zu Buchstabe b:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs zum LFGB ist es ausgewiesener Zweck des Gesetzes, vor Täuschung im Verkehr mit Bedarfsgegenständen zu schützen.
Bei Lebensmitteln, Kosmetika, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln ist der Täuschungsschutz bei Straf- und Bußgeldvorschriften gleich zu behandeln.
20. Zu Artikel 1 (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 LFGB)
In Artikel 1 ist § 37 Abs. 2 Nr. 3 zu streichen.
Begründung
Die Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 3 ergibt sich nicht aus den im Gesetzentwurf angegebenen kompetenzrechtlichen Vorschriften (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 Strafrecht und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel). Das LFGB soll von seinem Zweck und Inhalt her das
Lebens- und Futtermittelrecht bestimmen. Arbeitsschutzbestimmungen passen nicht in diesen Regelungszusammenhang. Arbeitsschutzbestimmungen sind in eigenen erkennbar dem Arbeitsschutz dienenden Regelungswerken zu treffen.
Es ist zu erwarten, dass Arbeitsschutzbestimmungen, die in Durchführungsverordnungen nach dem LFGB nicht vermutet werden, auch nicht als arbeitsschützende Bestimmungen erkannt werden. Außerdem würden lebens- und futtermittelrechtliche Verordnungen damit gegebenenfalls der Aushangpflicht unterliegen. Daher ist § 37 Abs. 2 Nr. 3 zu streichen.
21. Zu Artikel 1 (§ 38 Überschrift)
In Artikel 1 ist in § 38 die Überschrift wie folgt zu fassen:
§ 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht bei "§ 38" die Überschrift wie folgt zu fassen:
Zuständigkeit, gegenseitige Information
Begründung
Die Änderung trägt wesentlichen Regelungsgehalten der Vorschrift Rechnung.
22. Zu Artikel 1 (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 38 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern "nach diesem Gesetz" die Wörter ", den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" einzufügen.
Begründung
Redaktionelle Anpassung an den Wortlaut des Absatzes 2.
Übernahme einer entsprechenden Regelung aus dem Futtermittelgesetz. Da auf europäischer Ebene zunehmend unmittelbar geltende Verordnungen erlassen werden bedarf es der Erweiterung des Anwendungsbereiches.
23. Zu Artikel 1 (§ 38 Abs. 5 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 38 Abs. 5 die Wörter "im Hinblick auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte" zu streichen.
Begründung
Anpassung an die Regelung im Fünften Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes (§ 19 Abs. 5). Die Regelung des § 40 beschränkt sich nicht auf pharmakologisch wirksame Stoffe. Daher hat sich auch die Mitteilungspflicht der Futtermittelbehörden nicht auf pharmakologisch wirksame Stoffe zu beschränken.
24. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 2, Abs. 5 LFGB)
In Artikel 1 ist § 39 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
(2) Die zuständige Behörde kann die zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen treffen.
Sie kann insbesondere
- 1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
- a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
- b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
- 2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird bis das Ergebnis einer Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt,
- 3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,
- 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
- 5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlassen,
- 6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
- 7. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen,
- 8. die Öffentlichkeit unter Nennung von Produktnamen und Lebensmittel oder Futtermittelunternehmen, unter deren Namen oder Firma das Produkt hergestellt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, oder, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter erscheint, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren."
- b) Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:
(5)Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 kann auch erfolgen, wenn
- 1. gegen die Verbote zum Schutz der Gesundheit im Verkehr mit kosmetischen Mitteln oder mit Bedarfsgegenständen verstoßen wurde, oder
- 2. andere Verstöße gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vorliegen und an der Information ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit oder Dritter besteht und keine dieses überwiegenden Belange entgegenstehen.
Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit liegt in der Regel vor, wenn bei der Herstellung, der Behandlung oder dem Inverkehrbringen eines Produkts gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen oder wenn ein nicht gesundheitsschädliches, aber nicht zum Verzehr geeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist. Ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit ist nicht mehr gegeben, wenn das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Ein besonderes Interesse Dritter ist anzunehmen, wenn Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Produkts oder des Lebensmittelunternehmens erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Produkte, die den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts entsprechen nicht vermieden werden können. Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird; dies gilt entsprechend für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 8."
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist § 39 Abs. 3 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist die Angabe "Absatz 2 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5" zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 6:
Die Vorschrift wird redaktionell neu gefasst und insbesondere an die Maßnahmenkataloge der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinie 2001/95/EG sowie des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes angepasst.
Darüber hinaus wird in Satz 1 ausdrücklich aufgenommen, dass Maßnahmen auch in Fällen eines "hinreichenden Verdachts eines Verstoßes" getroffen werden können dies kommt nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung allein bei den exemplarisch aufgezählten Maßnahmen in Satz 2 zum Ausdruck, findet aber keine Entsprechung im Einleitungssatz.
Die Änderungen in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sind notwendige Folgeänderungen.
Zu § 39 Abs. 2 Nr. 7:
Redaktionelle Änderung und Anpassung im Hinblick auf § 39 Abs. 5 LFGB.
Eine Information der Öffentlichkeit durch die Behörde erfolgt in der Regel ohne besondere Anordnung als sonstige Maßnahme, z.B. als Pressemitteilung zur Gefahrenabwehr. Des Weiteren sind Anordnungen nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 LFGB nicht nach Maßgabe des Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu treffen.
Zu § 39 Abs. 2 Nr. 8:
Eine Information der Öffentlichkeit ist nur sinnvoll, wenn das Produkt und der Hersteller genannt werden können. In besonderen Fällen hat die Praxis gezeigt, dass es notwendig sein kann, auch den Inverkehrbringer zu nennen, damit der Verbraucher, z.B. bei sogenannten No-Name-Produkten und Produkten, die in der Regel über einen einzigen Inverkehrbringer vertrieben werden, das Produkt schnell und zweifelsfrei zuordnen kann.
Da es sich bei der Nennung um einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt, ist eine gesetzliche Normierung notwendig.
Zu Buchstabe b:
Die Regelung des § 39 Abs. 5 (neu) geht über die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Nr. 8 (neu) hinaus, da dort nur Lebensmittel i.S. des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Futtermittel erfasst werden.
Mit der Nummer 1 werden auch Fälle erfasst, durch die eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch kosmetische Mittel oder durch Bedarfsgegenstände gegeben ist.
Die Nummer 2 konkretisiert den hinreichenden Verdacht eines Risikos für die Gesundheit von Menschen dahingehend, dass ein derartiges Risiko immer dann vorliegt wenn gegen Verbote zum Schutz der Gesundheit verstoßen wurde.
Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, auch bei Nichteinhaltung von bestimmten Hygienevorschriften, die nach herrschender Meinung nicht zum Schutz der Gesundheit zählen (Zipfel / Rathke, Kommentar Lebensmittelrecht, Rdn. 7 zu § 10 LMBG), aber das Lebensmittel als nicht zum Verzehr geeignet i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. LFGB machen, zu informieren. Die Informationsregelung im Zusammenhang mit einem besonderen Interesse Dritter greift die nicht seltene Konstellation der Schädigung des "schuldlosen Konkurrenten" auf, die bislang unter rechtlichen Gesichtspunkten wenig beachtet wurde, in ihrer Bedeutung aber vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt wurde (Urteile vom 18. Oktober 1990 zu den sog. "Glykollisten"). Auch bei dieser Fallgestaltung wird eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne abgewehrt, da Voraussetzung für die Zulässigkeit der Information ist, dass gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht verstoßen wurde.
25. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 4 LFBG)
In Artikel 1 ist in § 39 Abs. 4 nach der Angabe "Absätze 1 bis 3" die Angabe "und 5*" einzufügen.
Begründung
Maßnahmen im Hinblick auf mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sollen angesichts der ggf. erheblichen Gesundheitsschädlichkeit einen entsprechend weiten Umfang wie Maßnahmen bezüglich der Erzeugnisse haben und ggf. auch die Option einer Information der Öffentlichkeit umfassen.
26. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 7 - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist dem § 39 folgender Absatz 7 anzufügen:
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die der Durchsetzung von Verboten nach
- 1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- 2. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- 3. § 5,
- 4. § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Buchstabe b,**
- 5. § 26 oder
- 6. § 30 dieses Gesetzes dienen haben keine aufschiebende Wirkung."
* in der Fassung von Ziffer 24
** in der Fassung von Ziffer 13
Begründung
Die im LFGB enthaltenen Verbote haben verschiedene Regelungsziele, insbesondere den Schutz vor Täuschung oder den Schutz der Gesundheit. Bei Verboten zum unmittelbaren Schutz der Gesundheit sind in aller Regel wegen des überragenden Schutzgutes ein sofortiges Handeln und ein unverzügliches Durchsetzen der Anordnung geboten. Das Interesse des Betroffenen an einem effektiven Rechtsschutz, d.h. an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), muss hier regelmäßig hinter dem Vollzugsinteresse der Behörde und damit dem Schutz der Allgemeinheit zurücktreten.
Dementsprechend sieht die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein müssen. Nach der Richtlinie 2001/95/EG verfügen die zuständigen Behörden über die Befugnis, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn von Produkten eine ernste Gefahr ausgeht.
Das Ziel eines sofortigen Handelns und eines unverzüglichen Durchsetzens von Anordnungen zum Schutz der Gesundheit kann am effektivsten durch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erreicht werden.
Bislang wurden die entsprechenden Anordnungen im jeweiligen Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO durch die Behörde für sofort vollziehbar erklärt. Diese Vollziehbarkeitsanordnung verlangt jedoch gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht eine besondere Begründung, mit der dargelegt wird warum das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit über das allgemeine Interesse am Erlass der Anordnung hinausgeht. In den Fällen, in denen die Verbote dem Schutz der Gesundheit dienen, fällt dieses besondere Vollzugsinteresse mit dem allgemeinen Anordnungsinteresse vielfach zusammen, so dass nicht selten die Anordnungen des Sofortvollzugs von den Gerichten wegen unzureichender formeller Begründung nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgehoben worden sind.
Sollte im Einzelfall eine Anordnung zum Schutz der Gesundheit nicht der sofortigen Vollziehbarkeit bedürfen, so kann die Behörde die Vollziehung im Einzelfall nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aussetzen.
27. Zu Artikel 1 (§ 39 Abs. 8 - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist dem § 39 nach Absatz 7 - neu - folgender Absatz 8 anzufügen:
- (8) Entsprechende oder weiter gehende Vorschriften der Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des allgemeinen Polizeirechts, bleiben unberührt.
Begründung
Der Vorschlag verfolgt das Ziel, ein bundeseinheitliches Vollzugsniveau sicher zu stellen, ohne in bestehende und bewährte landesspezifische Regelungen einzugreifen.
Ein Verweis auf die Regelung des § 47 des Gesetzentwurfs würde diesem Anliegen nicht ausreichend Rechnung tragen.
Der vorliegende § 39 stellt eine weitgehende spezialpolizeiliche Eingriffs- und Anordnungsvorschrift im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung dar.
Gemäß Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes haben die Länder für ihre Vorschriften nur eine Regelungskompetenz, solange und soweit der Bund keine eigenen Vorschriften erlassen hat. Des weiteren muss beachtet werden, dass die polizeilichen Generalklauseln der Länder hinter den Spezialregelungen zurücktreten.
Im Geltungsbereich einer solchen Spezialregelung darf nach gefestigter Rechtsprechung die Generalklausel nur dann ergänzend angewendet werden wenn die betreffende Vorschrift dies besonders zulässt.
Der neue Absatz dient deshalb der Klarstellung, dass spezielle Vorschriften der Länder, die Eingriffsbefugnisse regeln, u.a. die allgemeinen polizeilichen Vorschriften, neben § 39 des vorliegenden Entwurfs anwendbar bleiben und ein Rückgriff auf diese Vorschriften bei Anordnungen zur Gefahrenabwehr möglich ist.
Es bleibt somit bei dem Grundsatz, dass Vollzugsregelungen Ländersache sind.
28. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 41 Abs. 2 die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummer 1 zu ersetzen:
- 1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht, auf oder in denen sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 befinden oder Futtermittel verfüttert werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
Folgeänderung:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 41 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
- b) In § 43 Satz 1 ist das Wort "Einfriedungen," zu streichen.
Begründung
Die Änderung dient der Straffung der Vorschrift. Es ist außerdem erforderlich, eine sichere Rechtsgrundlage für das Betreten von Transportmitteln zu schaffen.
29. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 2 Nr. 4 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 41 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Wort "Erzeugnissen" die Wörter "oder Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1" einzufügen.
Begründung
Es ist erforderlich, ein Recht zur Besichtigung und zum Fotografieren von Transportmitteln für Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu schaffen.
30. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 41 Abs. 2 Nr. 5 nach dem Wort "Herkunft" die Wörter ", das Inverkehrbringen" einzufügen.
Begründung
Das Auskunftsrecht soll sich ausdrücklich auch auf das Inverkehrbringen beziehen.
31. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 4 und § 43 LFGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 41 ist Absatz 4 zu streichen.
- b) § 43 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Die Regelung über die Auskunftsverweigerungsrechte gehört zu der Regelung über die Auskunftspflicht (vgl. nur § 19 des Futtermittelgesetzes oder § 38 des Pflanzenschutzgesetzes).
32. Zu Artikel 1 (§ 45 Abs. 3 LFGB)
In Artikel 1 ist § 45 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
(3)Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel oder für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmtes Futtermittel oder ein von ihm verfüttertes Futtermittel, das für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde
- 1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind um eine Gefährdung für die menschliche oder tierische Gesundheit zu verhindern,
- 2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Lebensmittel oder Futtermittel zurückzurufen.
Eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden. Die auf Grund einer Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke verwendet werden."
Begründung
Die Vorschrift dient allein der Strafbewehrung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Regelungen, die andere Erzeugnisse als Lebensmittel oder Futtermittel betreffen, sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz hinreichend enthalten; eine Doppelregelung, zumal über eine bloße Verordnungsermächtigung, ist insoweit nicht geboten. Dies würde vielmehr zu unnötiger Rechtsunsicherheit führen.
33. Zu Artikel 1 (§ 47 Satz 2, 3 - neu -LFGB)
In Artikel 1 sind dem § 47 folgende Sätze anzufügen:
- Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 zu erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu übertragen.
Begründung
Die Regelung ermöglicht es den Landesregierungen, durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften zur Festlegung der fachlichen Anforderungen für die mit der Überwachung beauftragten Kontrolleure zu erlassen. Diese Ergänzung entspricht der Regelung im Fünften Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes.
34. Zu Artikel 1 (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e LFGB)
In Artikel 1 sind in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e die Wörter "Dokumenten-, Nämlichkeits- oder Warenuntersuchung" durch die Wörter "Dokumentenoder Nämlichkeitsprüfung oder einer Warenuntersuchung" zu ersetzen.
Begründung
Diese Änderung dient der sprachlichen Klarstellung, da Dokumente und die Nämlichkeit geprüft und Ware untersucht wird.
35. Zu Artikel 1 (§ 56 Abs. 9 - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist dem § 56 folgender Absatz 9 anzufügen:
- (9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
Begründung
Die Regelung in Absatz 2 betrifft im sachlichen Kontext das Verbringen bzw. die Ausfuhr von Futtermitteln. Nachdem das Verbringen zusammenhängend im Abschnitt 9 geregelt ist, soll hier ein Verweis auf diese Regelung eingefügt werden.
36. Zu Artikel 1 (§ 58 Abs. 1 Nr. 12a - neu - LFGB)
In Artikel 1 ist in § 58 Abs. 1 nach Nummer 12 folgende Nummer 12a einzufügen:
- 12a. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
Begründung
In § 52 Abs. 2 Nr. 8 LMBG ist der Täuschungsschutz bei kosmetischen Mitteln strafbewehrt. Im LFGB fehlt in § 58 eine entsprechende Regelung für kosmetische Mittel. In § 58 Abs. 1 Nr. 7 und 11 sind Regelungen zum Täuschungsschutz für Lebensmittel und Futtermittel aufgeführt.
37. Zu Artikel 1 (§ 59 Abs. 2 Nr. 23a - neu - und Nr. 24 Buchstabe a LFBG)
In Artikel 1 ist § 59 Abs. 2 wie folgt zu ändern:
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in § 59 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a die Angabe "Nr. 1 bis 19 oder 23" durch die Angabe "Nr. 1 bis 19, 23 oder 23a" zu ersetzen.
Begründung
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 LFBG ist es u.a. verboten, Erzeugnisse, die den Vorschriften des Gesetzes, der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte im Anwendungsbereich des Gesetzes nicht entsprechen, in das Inland zu verbringen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird nach Artikel 1 § 58 Abs. 1 Nr. 17 in den Fällen mit Strafe bedroht, in denen das in das Inland verbrachte Erzeugnis gesundheitsschädlich ist. In den übrigen Fällen ist bei einem Verstoß keine straf- oder bußgeldrechtliche Sanktionsmöglichkeit vorgesehen. Damit weicht die nunmehr vorgesehene Regelung vom Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ab.
Es erscheint sachgerecht, einen Verstoß gegen das Verbringensverbot auch in diesen Fällen weiterhin als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.
Die Regelung des § 22 Nr. 1 des Gesetzesentwurfs enthält eine Verordnungsermächtigung, das Inverkehrbringen oder das Verfüttern von Futtermitteln zu verbieten oder zu beschränken, die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung die Gesundheit von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren beeinträchtigen können. Diese Ermächtigung dient dem Zweck der Strafbewehrung eines Verstoßes gegen das insoweit geltende unmittelbare Verbot in Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich, soweit dieser die Gesundheit von Tieren betrifft. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 59 Abs. 2 Nr. 24 Buchstabe a trägt dieser Zielsetzung Rechnung.
38. Zu Artikel 1 (§ 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 LFGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die in § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 LFGB normierte Strafbewehrung hinreichend präzise und normenklar formuliert werden kann.
Begründung
Durch die Regelung in § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 3 LFGB sanktioniert der Gesetzgeber Zuwiderhandlungen gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft. Hierzu wird von einem Blankett Gebrauch gemacht, das von einer sogenannten Rückverweisungsklausel abhängt.
Schon die Erläuterung dieser Gesetzgebungstechnik in der Begründung zeigt die Problematik hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Gebots von Normenbestimmtheit und Normenklarheit.
Der Gesetzgeber erreicht vorliegend die Festlegung des Normeninhalts nur mit Hilfe unübersichtlicher, über mehrere Ebenen gestaffelter, kaskadenartiger Verweisungsketten. Hierdurch leidet die praktische Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtsgrundlage. Für den Bürger als Normadressaten ist bei Regelungen mit tief gestaffelten Verweisungsketten nur schwer erkennbar, worauf die Sanktionsmaßnahmen gestützt werden.
Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, wie die maßgeblichen Sanktionsvorschriften deutlicher und rechtsklarer formuliert werden können.
39. Zu Artikel 1 (§ 69 Abs. 7 LFGB)
In Artikel 1 sind in § 69 Abs. 7 die Wörter "ohne Zustimmung" durch die Wörter "mit Zustimmung" zu ersetzen.
Begründung
In diesem Bereich wird die Möglichkeit eines Einschätzungsspielraumes gesehen, so dass eine Beteiligung des Bundesrates beim Erlass der Verordnung erforderlich ist.
40. Zu Artikel 1
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu überprüfen ob im Interesse ihres inneren Zusammenhanges und ihrer Verständlichkeit bei grundlegenden Vorschriften des Gesetzes, in denen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Bezug genommen wird, diese in Bezug genommenen Gemeinschaftsvorschriften in einer Fußnote oder Randnote wiedergegeben werden können und gegebenenfalls dies vorzunehmen.
41. Zu Artikel 2 -(§ 2 Abs. 3 - neu - Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht)
In Artikel 2 ist dem § 2 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des
- 1. § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
- 2. § 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, jeweils in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung erlassen worden sind."
Begründung
Artikel 1 § 42 Abs. 1 Satz 2 regelt die Einzelheiten der Zurücklassung der Gegenprobe.
Diese Regelung gilt nach ihrem einleitenden Satzteil nur, "soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Diesbezügliche Rechtsverordnungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, auf die die Regelung Bezug nimmt, sind bislang noch nicht erlassen worden.
Anderweitige Bestimmungen sind jedoch auf Grund des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienegesetzes getroffen worden, und zwar in § 15 Abs. 2
Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung und in § 13 Abs. 3 Satz 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung. Diese Regelungen sehen jeweils vor, dass bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsuntersuchung dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändigen sind. Diese Bestimmungen sollten auch weiterhin anwendbar bleiben.
Deshalb ist anzuordnen, dass § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diese auf Grund des § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes und des § 20 Nr. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen Regelungen gilt.
42. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 6 Nr. 1a - neu - Gesetz über den Übergang auf das neue
Lebensmittel- und Futtermittelrecht (§ 11 Abs. 3a - neu - ChemG))
In Artikel 2 ist in § 3 Abs. 6 nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
- (3a) Werden in das Inland verbrachte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen beanstandet, so können sie abweichend von Absatz 1 zur Rückgabe an den Lieferanten aus dem Inland verbracht werden. Unberührt bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, sowie Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft."
Begründung
In den Ländern bestehen unterschiedliche Meinungen, wie nicht verkehrsfähige chemische Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die von außerhalb der EG eingeführt und in Verkehr gebracht werden sollen, zu behandeln sind. Eine der Meinungen ist, dass die Rücksendung an den Hersteller ein verbotenes "Inverkehrbringen" sei und als Konsequenz daraus nur die Vernichtung im Inland in Frage komme. Es ist daher eine ausdrückliche rechtliche Regelung in Anlehnung an § 50 Abs. 2 LMBG erforderlich, um die Rücksendung an den Hersteller rechtlich einwandfrei zu ermöglichen.
43. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 6 Nr. 4 - neu - Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht (§ 26 Abs. 1 Nr. 10a - neu - ChemG))
In Artikel 2 ist in § 3 Abs. 6 folgende Nummer 4 anzufügen:
- "4. In § 26 Abs. 1 wird in Nummer 10 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
- 10a. einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 11 über Zulassungs- oder Meldepflichten für bestimmte Biozid-Produkte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder"
Begründung
In § 28 Abs. 11 ChemG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass bestimmte Biozid-Produkte erst in den Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, wenn sie ein Zulassungs- oder Meldeverfahren durchlaufen haben. In § 26 ChemG ist bisher jedoch keine Rechtsgrundlage für die Festlegung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen bei Zuwiderhandlung gegen die sich aus einer derartigen Rechtsverordnung ergebenden Zulassungs- bzw. Meldepflichten enthalten. Mit der Aufnahme der o.g. Nummer 10a in § 26 Abs. 1 ChemG soll diese Rechtsgrundlage geschaffen werden.
44. Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 16 Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht (Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung))
In Artikel 2 ist § 3 Abs. 16 wie folgt zu fassen:
- (16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "als Treibgas (unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" gestrichen.
Begründung
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) findet das Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LMBG u. a. keine Anwendung auf Luft, Stickstoff und Kohlendioxid, soweit diese nicht als Treibgase im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LMBG verwendet werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LMBG stehen den Zusatzstoffen Treibgase oder ähnliche Stoffe, die zur Druckanwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind und dabei mit diesen in Berührung kommen den Zusatzstoffen gleich. Die Zulassung der Zusatzstoffe Luft, Stickstoff und Kohlendioxid als Treibgase enthält die Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.
Damit dürfen nach den derzeit geltenden Vorschriften Luft, Stickstoff und Kohlendioxid einem Lebensmittel beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden.
Artikel 1 § 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts sieht eine § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LMBG entsprechende Ausnahme für Luft, Stickstoff und Kohlendioxid nicht mehr vor. Die Zulassung dieser Lebensmittelzusatzstoffe für alle technologischen Zwecke muss aber weiterhin aufrechterhalten werden.
Dem dient die vorgeschlagene Änderung des Artikels 2 § 3 Abs. 16. Mit dieser Änderung, die die Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung betrifft, in der die allgemein zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe aufgeführt sind, wird sichergestellt dass diese Lebensmittelzusatzstoffe für alle technologischen Zwecke, die in Anlage 7 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung aufgeführt sind auch weiterhin eingesetzt werden dürfen.
45. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht)
In Artikel 2 sind in § 4 Abs. 1 die Wörter "soweit sich aus § 3" durch die Wörter "soweit sich aus Absatz 5 oder aus § 3" zu ersetzen.
Begründung
Artikel 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs ordnet an, dass ein Verweis in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf § 6 LMGB als Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt.
Gleichzeitig bestimmt Artikel 2 § 4 Abs. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts, dass, soweit in Rechtsverordnungen, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2 LMBG in der bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung verwiesen wird diese Verweisung bis zum Erlass neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden ist. Damit scheint das Verhältnis dieser beiden Vorschriften nicht eindeutig zu sein.
Klarstellend sollte deshalb angeordnet werden, dass Artikel 2 § 4 Abs. 5 Vorrang vor Artikel 2 § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfs zukommt, diese Regelung also hinsichtlich eines Verweises auf § 6 Abs. 2 LMGB zweifelsfrei auch in den Fällen Anwendung findet, in denen in einer bestehenden Rechtsverordnung auf § 6 LMBG verwiesen wird.