A. Problem und Ziel
- Mit dem Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2010/66/EU) (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 21), wird Zypern in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen die zur Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms ermächtigt sind. Damit wird für Rinder, die in Zypern geboren und in einem anderen ebenfalls ermächtigten Mitgliedstaat wie Deutschland geschlachtet werden die Altersgrenze für die Durchführung des BSE-Tests auf 48 Monate angehoben. Es ist erforderlich, zwei nationale TSE-rechtliche Verordnungen an diesen Beschluss anzupassen.
B. Lösung
- Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung und der TSE-Überwachungsverordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Vollzugsaufwand
- Ländern und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug.
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen in der Land- und Fleischwirtschaft, sind nicht zu erwarten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für Rinder, die in Zypern geboren und in Deutschland geschlachtet werden, ergibt sich aus der Anhebung des BSE-Testalters eine niedrigere Zahl von BSE-Pflichttests. Da jedoch in den letzten Jahren keine Rinder aus Zypern nach Deutschland verbracht wurden wird voraussichtlich keine Entlastung bei den Bürokratiekosten eintreten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Mai 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf
Grund
- - des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) und
- - des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):
Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
- Der Anlage der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2010 (BGBl. I S. 190) geändert worden ist, wird das Wort "Zypern" angefügt.
Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
- Der Anlage der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2010 (BGBl. I S. 190) geändert worden ist, wird das Wort "Zypern" angefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2010/66/EU) (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 21), wird Zypern in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen, die zur Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms ermächtigt sind. Für Rinder, die in Zypern geboren und in einem anderen ebenfalls ermächtigten Mitgliedstaat wie Deutschland geschlachtet werden, wird damit die Altersgrenze für die Durchführung des BSE-Tests auf 48 Monate angehoben.
Als Folge sind die BSE-Untersuchungsverordnung und die TSE-Überwachungsverordnung anzupassen.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner Regelungen der Verordnung kommt nicht in Betracht, da der umzusetzende Gemeinschaftsrechtsakt ebenfalls ohne Befristung erlassen wurde.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
Der Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit neuen Kosten belastet.
Der Wirtschaft, insbesondere der Landwirtschaft und der Fleischwirtschaft, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aufgrund der niedrigeren Zahl von BSE-Pflichttests bei Rindern, die in Zypern geboren wurden, ist mit einer geringen Kostenentlastung zu rechnen, die im Voraus nicht quantifiziert werden kann. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Für Rinder, die in Zypern geboren und in Deutschland geschlachtet werden, ergibt sich aus der Anhebung des BSE-Testalters eine niedrigere Zahl von BSE-Pflichttests. Da jedoch in den letzten Jahren keine Rinder aus Zypern nach Deutschland verbracht wurden wird voraussichtlich keine Entlastung bei den Bürokratiekosten eintreten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2009/719/EG) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35) sind die Mitgliedstaaten aufgeführt die zur Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms ermächtigt sind. Dabei ist die Geltung der überarbeiteten Überwachungsprogramme auf solche Rinder beschränkt, die in einem der aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden.
Bei Rindern, die in den übrigen Mitgliedstaaten geboren wurden, findet dagegen die Altersgrenze nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anwendung.
In dem Fall, dass Rinder in einem der im Anhang der Entscheidung 2009/719/EG aufgeführten Mitgliedstaaten geboren und in einem anderen Mitgliedstaat auf BSE getestet werden gelten nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung die Altersgrenzen des Mitgliedstaats, in dem der BSE-Test durchgeführt wird.
Mit dem Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2010/66/EU) (ABl. L 35 vom 6.2.2010, S. 21), wird Zypern in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen, die zur Überarbeitung ihres jährlichen BSE-Überwachungsprogramms ermächtigt sind.
Als Folge sind Rinder, die in Zypern geboren und in einem ebenfalls zur Überarbeitung des jährlichen BSE-Überwachungsprogramms ermächtigten Mitgliedstaat wie Deutschland geschlachtet werden, erst ab einem Alter von über 48 Monaten auf BSE zu testen.
Mit der Änderung soll diese Regelung umgesetzt werden.
Die Änderung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gestützt.
Zu Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Für die Änderungen gilt die Begründung zu Artikel 1 entsprechend. Betroffen sind Rinder nach Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Die Änderungen sind auf § 73a Satz 1 und 2 Nummer 1, § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 29 des Tierseuchengesetzes gestützt.
Zu Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 3 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1248:
Zweite Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Das Ressort hat die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Danach ergibt sich für Rinder, die in Zypern geboren und in Deutschland geschlachtet werden eine niedrigere Zahl von BSE-Pflichttests. Da jedoch in den letzten Jahren keine Rinder aus Zypern nach Deutschland verbracht wurden, wird voraussichtlich keine Entlastung bei den Bürokratiekosten eintreten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |