A. Problem und Ziel
- Nach der Risikobewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Friedrich-Loeffler-Institutes, die am 8. März 2006 bekannt gegeben worden ist, ist es nunmehr aus der Sicht des vorbeugenden Schutzes der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vertretbar, das Alter der Rinder, die obligatorisch einem BSE-Test zu unterziehen sind, von 24 auf 30 Monate anzuheben. Diese Anhebung sollte schnellstmöglich erfolgen, um die Land- und Fleischwirtschaft von nicht mehr erforderlichen finanziellen Belastungen zu entlasten. Ferner ist die BSE-Untersuchungsverordnung an mehrere unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrechtsakte anzupassen.
- Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette ist als Dringlichkeitsverordnung mit einer Kraft Gesetzes auf ein halbes Jahr befristeten Geltungsdauer erlassen worden. Die Befristung ist aufzuheben.
B. Lösung
- Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung und der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ländern und Gemeinden entsteht kein zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug.
E. Sonstige Kosten
- Der betroffenen Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Land- und Fleischwirtschaft werden durch die Abschaffung der Pflicht zur Durchführung von BSE-Tests bei gesund geschlachteten Rindern im Alter von 24 bis 30 Monaten um mindestens vier bis fünf Millionen Euro entlastet.
- Geringfügige Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Erste Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4 sowie des § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- - des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 6 und des § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197):
Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Die BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl.1 S. 1697), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Fleischuntersuchung" durch die Wörter "Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden die Wörter "der Laboruntersuchung" durch die Wörter "der Labortests" ersetzt.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweiligen Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt."
- c) In Nummer 4 werden die Wörter "den Abschluss der Fleischuntersuchung" durch die Wörter "die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" ersetzt.
- 3. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Wörter "Beseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften" ersetzt.
- 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen."
- 5. In § 6 wird die Angabe "§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette vom 2. Januar 2006 (BAnz. S. 45) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Übergangsregelung für die Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Abweichend von Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt III Nr. 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU (Nr. ) L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) dürfen Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben,
- 1. Schweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007,
- 2. als Haustiere gehaltene Einhufer und Mastkälber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 und
- 3. Rinder, ausgenommen Mastkälber, sowie Schafe und Ziegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 auch dann in den Schlachthof verbringen und schlachten, wenn sie für diese Tiere die in Anhang II Abschnitt III Nr. 1 bezeichneten Informationen zur Lebensmittelkette nicht erhalten haben."
- 2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt:
- 1. die Anhebung der Altersgrenze, ab der gesund geschlachtete Rinder einem BSE-Test zu unterziehen sind, von 24 auf 30 Monate und damit auf die Mindestanforderungen der EG-TSE-Verordnung 999/2001 und
- 2. die Entfristung der als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette.
Im Zusammenhang mit der Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung sind Anpassungen an unmittelbar anzuwendende Gemeinschaftsrechtsakte vorzunehmen.
Eine Befristung der Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung kommt nicht in Betracht, da durch die Änderung die Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlich geltenden Mindestanforderungen für die Durchführung von BSE-Untersuchungen erreicht wird. Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette ist auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nur für einen befristeten Übergangszeitraum anzuwenden.
Auswirkungen des Verordnungsvorhabens von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern nicht erkennbar sind.
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Land- und Fleischwirtschaft werden durch die Abschaffung der Pflicht zur Durchführung von BSE-Tests bei gesund geschlachteten Rindern im Alter zwischen 24 und 30 Monaten entlastet. Das Volumen der Entlastung dürfte, wenn man die Untersuchungszahlen der Jahre 2004 und 2005 zu Grunde legt und von durchschnittlichen Kosten eines BSE-Tests von 16,25 Euro ausgeht, mindestens vier bis fünf Millionen Euro jährlich betragen.
Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelungen einzelpreiswirksame Kostenschwellen unterschritten werden, die sich (kalkulatorisch) dämpfend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreissenkend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung (geringer Wägungsanteil in den jeweiligen Preisindices) jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.
Die Notwendigkeit zur Regelung ergibt sich aus der Verpflichtung, nicht erforderliche Vorschriften aufzuheben (Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung) oder neue Anforderungen erst einzuführen, wenn die praktischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Zu Nummer 1:
Da auf Grund der Neuordnung des nunmehr unmittelbar anwendbaren EG-Lebensmittelhygienerechts die Regelungen des Fleischhygienegesetzes durch Artikel 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts aufgehoben wurden und die Aufhebung der Fleischhygiene-Verordnung in Kürze beabsichtigt ist, wird die Durchführung der BSE-Tests an die Durchführung der Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 angebunden (Buchstabe a).
Durch die Regelung des Buchstaben b wird das Alter der gesund geschlachteten Rinder, die einem BSE-Test zu unterziehen sind, an die Grundregelung des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angepasst und damit auf 30 Monate angehoben. Diese Änderung ist gesundheitspolitisch vertretbar und aus wirtschaftspolitischen Gründen geboten, da eine aktuelle Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) vom 8. März 2006 ergeben hat, dass die Anhebung des Testalters bei Schlachtrindern von 24 auf 30 Monate nach übereinstimmender Meinung beider Institute nicht zu einem messbaren Anstieg des BSE-Risikos für den Verbraucher in Deutschland führen würde.
Die Änderungen sind auf § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 LFGB gestützt.
Zu Nummer 2:
Die Änderung unter Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
Durch die Regelung unter Buchstabe b wird sichergestellt, dass die im Rahmen betriebseigener Kontrollen durchgeführten BSE-Tests nach dem Beginn der Anwendung des neuen Lebensmittelhygienerechts in Laboratorien durchgeführt werden, die die gleichen Qualitätsstandards hinsichtlich ihres Betriebs, ihrer Bewertung und ihrer Akkreditierung erfüllen wie amtliche Laboratorien.
Durch die Änderung unter Buchstabe c wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der betriebseigenen Kontrollen noch in die Entscheidung über die Genusstauglichkeit des Fleisches durch den amtlichen Tierarzt einbezogen werden können.
Die Regelung ist auf § 36 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 LFGB gestützt.
Zu Nummer 3:
Durch die Regelung wird klargestellt, dass Fleisch, das als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, nicht mehr als Lebensmittel in der Verkehr gebracht werden darf und daher als tierisches Nebenprodukt im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu behandeln ist.
Die Änderung ist auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 LFGB gestützt.
Zu Nummer 4:
Durch die Regelung werden die bislang in § Il c der in Kürze aufzuhebenden Fleischhygiene-Verordnung geregelten Nachweispflichten auf das neue EG-Lebensmittelhygienerecht abgestimmt.
Die Änderung ist auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 LFGB gestützt.
Zu Nummer 5:
Durch die Änderung werden die Bußgeldvorschriften an die Regelungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches angepasst.
Zu Artikel 2
Änderung der Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
Zu Nummer 1:
Durch Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 83) werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, die Informationen zur Lebensmittelkette abweichend von Anhang II Abschnitt III der seit dem 1. Januar 2006 unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit Ausnahme des Geflügelsektors schrittweise einzuführen. Für den Schweinesektor müssen die Informationen zur Lebensmittelkette bis zum Ende des zweiten Übergangsjahres, in den Sektoren Equiden und Mastkälber bis zum Ende des dritten Übergangsjahres und für alle anderen Sektoren bis zum Ende des in Artikel 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 geregelten Übergangszeitraumes von vier Jahren, also bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009, eingeführt werden.
Durch die Neufassung des § 1 wird dieser Rechtslage Rechnung getragen. Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützt.
Zu Nummer 2:
Durch die Änderung wird die als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene und kraft Gesetzes in der Geltungsdauer auf ein halbes Jahr befristete Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entfristet.
Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 LFGB gestützt.
Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Die Vorschrift trifft die erforderliche Regelung über das Inkrafttreten.
Ergänzende Texte:
Art 80
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
§ 13 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln
- a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,
- b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben,
- 2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,
- 3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
- a) bestimmten Lebensmitteln,
- b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,
- 4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
- 5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,
- 6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben.
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln,
- 2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass
- a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
- b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
- c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
- d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,
- f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,
- 2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
§ 14 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 14 Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,
- 2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
- 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
- 4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen,
- 5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
- 6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
§ 36 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
- 2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln,
- 3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln.
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
§ 46 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
§ 46 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über
- a) die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen,
- b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind,
zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b kann vorgesehen werden, dass private Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder registriert sind,
- 2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen,
- 3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen,
- 4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben,
- 5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und von wem der Hersteller eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel verwechselbaren Produkts über eine zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen wurde, zu unterrichten ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,
- 1. vorzuschreiben,
- a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind,
- b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,
- c) dass und in welcher Weise
- aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu behandeln, herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern,
- bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behandeln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln und der Einsatz solcher Anlagen
anzuzeigen sind,
- 2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von
- a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrieben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,
- b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse und lebenden Tiere, und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- 3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach
- 1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buchführung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen,
- 2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren
näher geregelt werden.