A. Problem und Ziel
Die BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) wurde im Wege einer Dringlichkeitsverordnung im Dezember 2010 geändert, um europarechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Die Geltungsdauer der Dringlichkeitsverordnung beträgt sechs Monate. Die EU-Kommission hat mit Schreiben 11. März 2011 zu der Verordnung eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, wonach sie in der Regelung des § 4 Absatz 4 der BVDV-Verordnung einen Verstoß gegen die Richtlinie 64/432/EWG und die Richtlinie 90/425/EWG sieht. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, ist die bis zum 22. Juni 2011 befristete Änderungsverordnung zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
Da die Regelungen bereits in Kraft sind, fallen sonstige Kosten nicht an.
F. Bürokratiekosten
a. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Informationspflichten für die Wirtschaft werden nicht eingeführt.
b. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Informationspflichten für die Verwaltung werden nicht eingeführt.
c. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. April 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2 und § 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 213 1) werden
- 1. die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und
- 2. Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2011 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung:
Die BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) wurde im Wege einer Dringlichkeitsverordnung im Dezember 2010 geändert, um europarechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. Die Geltungsdauer der Dringlichkeitsverordnung beträgt sechs Monate. Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 11. März 2011 zu der Verordnung eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, wonach sie in der Regelung des § 4 Absatz 4 der BVDV-Verordnung einen Verstoß gegen die Richtlinie 64/432/EWG und die Richtlinie 90/425/EWG sieht. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, ist die bis zum 22. Juni 2011 befristete Änderungsverordnung zu entfristen. Dies kann nur mit Zustimmung des Bundesrates geschehen.
Gleichstellungspolitische Aspekte werden mit der Verordnung nicht berührt. Das Verordnungsvorhaben zielt auf eine Verbesserung der Tiergesundheit ab; insoweit trägt es einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
Sonstige Kosten
Da die Regelungen bereits in Kraft sind, fallen sonstige Kosten nicht an.
Bürokratiekosten
a. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Informationspflichten für die Wirtschaft werden nicht eingeführt.
b. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Informationspflichten für die Verwaltung werden nicht eingeführt.
c. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.
Rechtsgrundlage: § 17b Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3, § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, 20 Absatz 1 und 2 und § 29 TierSG
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1702:
Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das oben genannte Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter