A. Problem und Ziel
- Die Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. EG L 337/21 (PDF) vom 5. Dezember 2006) in nationales Recht. Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.
B. Lösung
- Übernahme der Richtlinienbestimmungen durch Änderung der Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet; neuer Verordnungstitel: Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Vollzugsaufwand
Durch den Vollzug der geänderten Verordnung sind keine zusätzlichen Kosten für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist unverändert als Genehmigungs-und Zustimmungsbehörde tätig. Die Genehmigungen sowie die Zustimmungen erfolgen weiterhin gebührenfrei. Durch die geänderte Verordnung sind keine wesentlichen Zusatzkosten zu erwarten, da der mit der geänderten Verordnung einhergehende Arbeitsaufwand (Bearbeitung von Verbringungsanträgen, Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen, Erfüllung von Informationspflichten) im Wesentlichen dem Aufwand entspricht, der durch den Vollzug der Verordnung in ihrer bisherigen Fassung entstanden ist.
Der gegebenenfalls anfallende, geringfügige Mehraufwand soll von dem vorhandenen Personalbestand aufgefangen werden.
- Sonstige Kosten
Keine.
- Bürokratiekosten
Die mit dem Erlass der Verordnung anfallenden Bürokratiekosten, d. h. die gesetzlichen Informationspflichten, sind verursacht durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom. Weiter gehende Informationspflichten, die Bürokratiekosten verursachen würden, wurden nicht geschaffen.
- Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle entstanden der Wirtschaft bereits bisher Bürokratiekosten aufgrund der Regelungen der AtAV.
Die im Hinblick auf die Bürokratiekosten entscheidende Änderung durch die Richtlinie 2006/117/Euratom ist das generelle Antrags- und Genehmigungserfordernis für die grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente.
Die Zahl der Anwendungsfälle dieser Regelung ist für Deutschland allerdings gering, da durch die Änderung des Atomgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) die Abgabe abgebrannter Brennelemente aus Leistungsreaktoren zur Wiederaufarbeitung ab dem 1. Juli 2005 unzulässig ist. In Betracht kommen damit nur noch abgebrannte Brennelemente aus Forschungseinrichtungen.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ausgeschlossen.
- Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen
Verbringungen radioaktiver Abfälle oder bestrahlter Brennelemente werden erfahrungsgemäß nur von einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsunternehmen durchgeführt. Bürokratiekosten für Bürger und Bürgerinnen sind praktisch nicht vorstellbar.
- Bürokratiekosten für die Verwaltung
Die Verordnung begründet Verwaltungsaufgaben, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Erfüllung seiner Aufgabe als Genehmigungs-und Zustimmungsbehörde zu erledigen hat. Die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom formalisiert das Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren in stärkerem Maße als bisher. Dies führt dazu, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zusätzliche Verfahrensschritte (wie z.B. Information über den Eingang eines Antrages zwecks Zustimmung) durchführen muss.
Durch die geringe Anzahl der zu bearbeitenden Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren ist nur mit sehr geringem zusätzlichen Aufwand aufgrund dieser Verfahrensschritte zu rechnen. Die Erteilung von Genehmigungen sowie Zustimmungen erfolgt weiterhin gebührenfrei.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV)1
Vom ...
Auf Grund des § 10 Satz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, und des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 694) eingefügt wurde, sowie des § 54 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, sowie des § 54 Absatz 2 und des § 54 Absatz 3 des Atomgesetzes, der zuletzt durch Artikel 151 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 S. 2972) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für die Überwachung und Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht
- 1. für umschlossene Strahlenquellen, mit denen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und die an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes abgegeben werden;
- 2. für Verbringungen von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und die nicht von Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, (2002, 1459)), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, herrühren;
- 3. für Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden.
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
- Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse sowie sonstige Anforderungen nach dem Atomgesetz und der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige Verpflichtungen der Versender bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, die sich aus Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften, internationalen Übereinkünften oder aus Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten sowie Drittländern ergeben, bleiben unberührt. Eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes und § 19 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Anzeige nach § 20 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente diese Verordnung anzuwenden ist.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- 1. "radioaktive Abfälle": alle gasförmigen, flüssigen oder festen radioaktiven Stoffe, für die vom Ursprungsland und vom Bestimmungsland oder einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von diesen Staaten akzeptiert wird, keine weitere Verwendung vorgesehen ist und die als radioaktive Abfälle nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ursprungslands und des Bestimmungslands der Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde unterliegen, wenn die Werte der spezifischen Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 und der Aktivität der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden;
- 2. "abgebrannte Brennelemente": Kernbrennstoffe, die in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind;
- 3. "umschlossene Strahlenquelle": ein umschlossener radioaktiver Stoff im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung;
- 4. "Verbringung": alle zur grenzüberschreitenden Beförderung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente vom Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat zum Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat notwendigen Handlungen;
- 5. "Endlagerung": die Einlagerung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in einer dafür zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
- 6. "Wiederaufarbeitung": ein Verfahren oder ein Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen zum Zweck der weiteren Verwendung ist;
- 7. "Versender": jede natürliche oder juristische Person, die vor der Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente für derartiges Material nach geltendem nationalen Recht verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger plant;
- 8. "Empfänger": jede natürliche oder juristische Person, zu der radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbracht werden sollen;
- 9. "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
- 10. "Drittland": ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;
- 11. "Ursprungsland" oder "Ursprungsmitgliedstaat": jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, von dem aus eine Verbringung geplant oder eingeleitet wird;
- 12. "Bestimmungsland" oder "Bestimmungsmitgliedstaat": jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, in das oder in den eine Verbringung geplant ist oder stattfindet;
- 13. "Durchfuhrland" oder "Durchfuhrmitgliedstaat": jedes Drittland oder jeder Mitgliedstaat, durch dessen Hoheitsgebiet eine Verbringung geplant ist oder stattfindet, abgesehen von dem Ursprungsland oder Ursprungsmitgliedstaat und dem Bestimmungsland oder Bestimmungsmitgliedstaat;
- 14. "zuständige Behörde": jede Behörde, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer sowie Ursprungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten zur Anwendung des Überwachungs- und Kontrollsystems für Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente befugt ist;
- 15. "anerkannte Einrichtung": eine Einrichtung im Hoheitsgebiet eines Landes, die von der zuständigen Behörde dieses Landes nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die langfristige Lagerung oder Endlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde, oder eine Einrichtung, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß für die Zwischenlagerung umschlossener Strahlenquellen zugelassen wurde;
- 16. "ordnungsgemäß gestellter Antrag": der unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage erstellte einheitliche Begleitschein, der allen Anforderungen der Anlage genügt;
- 17. "Sammelgenehmigung": eine Genehmigung für mehrere Verbringungsvorgänge.
§ 4 Einheitlicher Begleitschein
- (1) Das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente erfolgt unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung.
- (2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.
§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung
- (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ist unzulässig
- 1. an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grades südlicher Breite oder
- 2. in ein Drittland, das Vertragsstaat des Partnerschaftsabkommens vom 23. Juni 2000 zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3) ist.
- (2) Einer Genehmigung bedarf, wer radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
- 1. aus dem Inland
- a) in einen Mitgliedstaat oder
- b) in ein Drittland,
- 2. in das Inland aus einem Drittland oder
- 3. durch das Inland, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind und sie bei ihrer Verbringung in das Inland erstmals in einen Mitgliedstaat gelangen, verbringt. Die Genehmigung wird unter Verwendung von Abschnitt A-4a oder B-4a des einheitlichen Begleitscheins für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erteilt. Über die Erteilung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausgangs- oder Bestimmungsort liegt.
- (3) Eine Genehmigung darf unbeschadet der Anforderungen der §§ 8 bis 11 nicht erteilt werden, wenn die ergänzenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 des Atomgesetzes oder des § 22 der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
- (4) Auf Antrag kann eine Sammelgenehmigung erteilt werden, wenn
- 1. die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die sich die Genehmigung bezieht im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen
- 2. diese Verbringungen von demselben Versender zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und
- 3. bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- oder Ausfuhr in einen oder aus einem Mitgliedstaat und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll.
- (5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 kann auf Grund besonderer Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Drittländer eine Sammelgenehmigung auch dann erteilt werden, wenn die Verbringungen über verschiedene Grenzübergangsstellen durchgeführt werden.
- (6) Die Genehmigung ergeht unbeschadet der Verantwortung des Versenders, Beförderers, Eigentümers, Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.
§ 6 Antragstellung
- (1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen
- 1. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,
- 2. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,
- 3. in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.
- (2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.
- (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.
§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle prüft innerhalb von 20 Tagen nach Eingang, ob der ihm von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zwecks Zustimmung übermittelte Antrag ordnungsgemäß gestellt ist. Wurde der Antrag nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, liefert der Versender auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache. Der Anforderung der Übersendung einer beglaubigten Übersetzung ist die Mitteilung beizufügen, dass bis zum Nachreichen der beglaubigten Übersetzung der Antrag nicht bearbeitet werden kann und der Lauf der 20-Tage-Frist nach Satz 1 nicht in Gang gesetzt wird.
- (2) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, so übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
- (3) Ist der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die fehlenden Informationen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats an bei dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis. Diese Aufforderung ergeht spätestens bis Ablauf der Frist nach Absatz 1. Ist auch nach der Erteilung der angeforderten Informationen der Antrag noch nicht ordnungsgemäß gestellt, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die zuständige Behörde jeweils innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der zuletzt erteilten Informationen so oft zur Erteilung der noch fehlenden Informationen auf und setzt die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis, bis der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Spätestens zehn Tage nach Erhalt aller fehlenden Informationen, nicht aber vor Ablauf der 20-Tage-Frist nach Absatz 1, übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Abschnitt A-2 oder B-2 des einheitlichen Begleitscheins sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie.
- (4) Ist der Antrag ordnungsgemäß gestellt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des § 14 vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 bis 3 eine Empfangsbestätigung übermitteln.
- (5) Wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den zuständigen Behörden der um Zustimmung ersuchten Mitgliedstaaten und Drittländer um die Erteilung der für die ordnungsgemäße Antragstellung fehlenden Informationen gebeten, übermittelt es diesen die angeforderten Informationen.
§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat
- (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zu erteilen, wenn
- 1. die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten
- a) unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mitgeteilt haben, dass sie der beantragten Verbringung zustimmen, oder
- b) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Empfangsbestätigung oder innerhalb der verlangten Zusatzfrist von höchstens einem Monat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt haben, dass sie die Zustimmung verweigern,
- 2. die Auflagen, unter denen die zuständigen Behörden des Bestimmungslands und der Durchfuhrländer zugestimmt haben, eingehalten werden können,
- 3. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können und
- 4. die Verbringung nicht gegen im Geltungsbereich dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 und 3 des Atomgesetzes verstößt.
- (2) Auflagen nach Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes werden dem einheitlichen Begleitschein beigefügt.
§ 9 Verbringung in ein Drittland
- (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur erteilt werden, wenn
- 1. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grund der Auskunft der zuständigen Behörde des Drittlands zu der Überzeugung gelangt, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet; dabei sind die von den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu berücksichtigen,
- 2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
- 3. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Drittland besteht und
- 4. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind.
- (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
- (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn
- 1. der Empfänger über die zum Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen erforderliche Genehmigung und über die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat,
- 2. bezüglich der Durchfuhrmitgliedstaaten die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind,
- 3. der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Inland mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf,
- 4. ein Bedürfnis für die Verbringung in das Inland besteht und
- 5. gewährleistet ist, dass die Verbringung in das Inland nicht zum Zweck der Endlagerung oder der Zwischenlagerung erfolgt, soweit nicht die Zwischenlagerung notwendige Vorbereitung oder Teil einer Behandlung und Konditionierung ist und die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wieder zurück verbracht werden.
- (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Verbringung durch das Inland
- (1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und
- 2. der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.
- (2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Unterrichtungen
- (1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.
- (2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.
§ 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
- Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.
§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
- (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in das Inland aus einem Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins.
Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit der Landesbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt, zu erteilen, wenn
- 1. der Empfänger
- a) mit der Verbringung einverstanden ist und
- b) über die erforderliche Genehmigung für den vorgesehenen Umgang mit den radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen und die geeigneten Einrichtungen verfügt oder diesen Umgang entsprechend einer bestehenden Verpflichtung angezeigt hat sowie
- 2. sichergestellt ist, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vom Versender zurückgenommen werden oder anderweitig sicher verbleiben, wenn die Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für die Verbringung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden können.
Soll die Zustimmung nicht erteilt werden, ist sie in schriftlicher Form unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins zu verweigern.
- (2) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
- (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt der zuständigen Behörde des um Zustimmung ersuchenden Mitgliedstaats spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Empfangsbestätigung unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins mit, ob es der Verbringung zustimmt und welche Auflagen es für erforderlich hält oder ob es die Zustimmung verweigert.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat für die Mitteilung seiner Entscheidung verlangen. Liegt nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 keine Mitteilung vor, gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr
- (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erteilen wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.
- (3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
- (4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
- (5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigert werden, wenn
- 1. die ursprüngliche Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen zur Behandlung oder Wiederaufarbeitung erteilt wurde, sofern die Rückverbringung radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente betrifft, die dem ursprünglichen Material entsprechen, und alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden oder
- 2. in den Fällen nach § 17, die Rückverbringung mit den gleichen Auflagen und Spezifikationen wie die Verbringung erfolgt.
§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
- In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. § 13 gilt entsprechend.
§ 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen
- (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.
- (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.
- (3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.
§ 18 Bestätigung über den Erhalt
- (1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente, die in das Inland verbracht worden sind, hat der für ihn zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins den Erhalt dieser radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zu melden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt allen anderen von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern eine Ausfertigung dieser Meldung.
- (2) Nach einer Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente aus dem Inland übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine Ausfertigung der Meldung über den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, die ihm von der Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermittelt worden ist.
- (3) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über den die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt, dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
- (4) Der Genehmigungsinhaber nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen 15 Tagen unter Verwendung von Abschnitt A-6 oder B-6 des einheitlichen Begleitscheins das Eintreffen der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort unter Nennung der letzten Grenzübergangsstelle des Mitgliedstaats, über die die Verbringung erfolgt ist, zu melden. Der Meldung ist eine Erklärung des Empfängers der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente beizufügen, in der dieser bestätigt dass die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Bestimmungslands anzugeben.
§ 19 Sprachenregelung
- (1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
- (2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.
§ 20 Mitwirkung der Zollstellen
- Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.
§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
- (1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.
- (2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,
- 2. entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder
- 3. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 24 Übergangsbestimmung
- Auf Verbringungen, die vor dem 25. Dezember 2008 ordnungsgemäß genehmigt oder beantragt worden sind, ist die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S. 1918) in der bis zum Ablauf des...[einsetzen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom 27. Juli 1998 (BGBl. I S.1918), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Anlage
Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)
Allgemeine Bemerkungen
- Abschnitte A1-A6: auszufüllen für Verbringungen radioaktiver Abfälle.
- Abschnitte B-1 bis B-6: auszufüllen für Verbringungen abgebrannter Brennelemente (einschl. abgebrannter Brennelemente, die zur Endlagerung bestimmt und damit als Abfall eingestuft sind).
- Abschnitte A-1 oder B-1 (Antrag auf Genehmigung von Verbringungen) ist vom Antragsteller auszufüllen, d. h. je nach Art der Verbringung:
- - vom Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
- - vom Empfänger bei Einfuhren in die Gemeinschaft aus einem Drittstaat (Typ IM) oder
- - von der Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist, bei Durchfuhren durch die Gemeinschaft (Typ TT).
- Abschnitt A-2 oder B-2 (Empfangsbestätigung für den Antrag): auszufüllen von den jeweils betroffenen zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
- - zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM oder ME;
- - zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM;
- - zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt, sowie alle zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten, falls zutreffend.
- Abschnitt A-3 oder B-3 (Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung): von allen betroffenen zuständigen Behörden auszufüllen.
- Abschnitt A-4a/A-4b oder B-4a/B-4b (Genehmigung der Verbringung oder Verweigerung dieser Genehmigung): auszufüllen von den jeweiligen zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörden, d. h. je nach Art der Verbringung von den
- - zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs MM und ME,
- - zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bei Verbringungen des Typs IM oder
- - zuständigen Behörden des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Verbringungen des Typs TT in die Gemeinschaft gelangt.
- Abschnitt A-5 oder B-5 (Beschreibung der Lieferung/Liste der Gebinde): vom Antragsteller auszufüllen, der in Abschnitt A-1 oder B-1 angegeben ist.
- Abschnitt A-6 oder B-6 (Bestätigung des Empfangs der Lieferung): auszufüllen vom Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM) oder vom Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder der für die Verbringung verantwortlichen Person (bei Verbringungen des Typs TT).
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-1
Antrag auf Genehmigung von (einer) Verbringung(en) radioaktiver Abfälle
1. | Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen) Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) Typ IM : Einfuhr in die Gemeinschaft Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft |
2. | Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen): eine einzige Verbringung ________________________ geplante Ausführungsfrist: _________________ mehrere Verbringungen (vorgesehen): ________________ geplante Ausführungsfrist: ______________ |
3. | Nicht zutreffend. Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten: Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft (*): __________________________________ Eingangszollstelle des Drittstaats (*) (erstes Durchfuhrland): ______________________________________ Ausgangszollstelle des Drittstaats (*) (letztes Durchfuhrland): _____________________________________ Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft (*): _______________________________ (*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. |
4. | Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________ Besitzer (bei Typ MM und ME) Empfänger (bei Typ IM) Sonstige (bei Typ TT), bitte angeben: ____________________________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
5. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle vor der Verbringung (Firmenname): _______________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
6. | Empfänger (Firmenname): ________________________________________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
7. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname): _______________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
8. | Art der radioaktiven Abfälle: _______________________________________________________________ Physikalischchemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen): fest, flüssig, gasförmig, sonstige (z.B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben: ___ Hauptradionuklide: ________________________________________________________________________ Maximale Alpha-Aktivität je Verbringung (GBq): ___________ je Gebinde (GBq): ______________________ Maximale Beta/Gamma-Aktivität je Verbringung (GBq): ___________ je Gebinde (GBq): ________________ Alpha-Gesamtaktivität (GBq): ________________________________________________________________ Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq): __________________________________________________________ (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) |
9. | Gesamtzahl der Gebinde: __________________________________________________________________ Nettogesamtgewicht der Verbringung (kg): ___________________________________________________________ Bruttogesamtgewicht der Verbringung (kg): ___________________________________________________________ (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) Beschreibung der Lieferung: Kunststoffsäcke, Metallfässer (m³): ___________, ISO-Transportbehälter (m³): ______________, sonstige, bitte angeben: _______________ Gebindetyp (1) (sofern bekannt): _____________________________________________________________ System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen): ________________________ (1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
10. | Art der Tätigkeit, bei der die radioaktiven Abfälle entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen): Medizin, Forschung, (nichtnukleare) Industrie, Nuklearindustrie, sonstige Tätigkeit (bitte angeben): ________________________________________________________ |
11. | Zweck der Verbringung: Rückkehr radioaktiver Abfälle aus der (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente Rücktransport radioaktiver Abfälle nach der Behandlung Behandlung, z. B. (Neu)Verpackung, Konditionierung, Volumenreduzierung Zwischenlagerung Rücktransport nach Zwischenlagerung Endlagerung Sonstige Zwecke (bitte angeben): ________________________________________________________ |
12. | Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) | Abgangsort | Bestimmungsort | Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt) | 1. | | | | 2. | | | | 3. | | | | 4. | | | | 5. | | | | 6. | | | | 7. | | | | 8. | | | | |
13. | Liste der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (ersteres Land ist das Ausgangsland, letzteres Land das Bestimmungsland)
|
14. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom: 1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle und 2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt wird (werden), und 3.(*) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können; oder (*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der radioaktiven Abfälle getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können - es sei denn, es kann eine andere sichere Regelung getroffen werden.
__________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung radioaktiver Abfälle - Informationsersuchen
15. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______ Mitgliedstaat: __________________________________________________________________________ Ursprungsmitgliedstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat (2), Mitgliedstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt (3)
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ Datum des Eingangs/der Registrierung: ____________________________________________ (TT/MM/JJJJ) (1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. (2) Bei Verbringungen des Typs IM. (3) Bei Verbringungen des Typs TT. |
16. | Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): _____________________________ Bestimmungsmitgliedsstaat oder -drittstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat, Mitgliedstaat oder Drittstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, oder Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat (1)
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ (1) Z. B. Drittstaat, der konsultiert werden sollte. |
17. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom _______________________ (TT/MM/JJJJ), eingegangen am _______________________ (TT/MM/JJJJ) a) (*) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen: (vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist) _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) b) (*) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.
__________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung durch die betroffenen zuständigen Behörden
18. | Name der zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): ______________________________________ Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________ Ursprungsmitgliedstaat oder -drittstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat (2), Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat (3)
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________
(1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor. (2) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. (³) Bei Verbringungen des Typs MM, IM, ME oder TT, wenn ein oder mehrere Durchfuhrmitgliedstaaten betroffen sind. |
19. | (*) Allgemeine Frist für automatische Genehmigung _________________________________ (TT/MM/JJJJ) (*) Ersuchen um zusätzliche Frist von höchstens einem Monat, verlängerte Frist für automatische Genehmigung: ______________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
20. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom
(*) verweigere ich hiermit die Zustimmung aus folgenden Gründen (vollständige Liste der Gründe beifügen, wenn das Feld zu klein ist): ________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) erteile ich hiermit die Zustimmung unter folgenden Bedingungen (vollständige Liste beifügen, wenn das Feld zu klein ist): ____________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-4a
Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
21. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______ Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________ Ursprungsmitgliedstaat , Bestimmungsmitgliedstaat oder Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
22. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge: Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? | Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend, oder Gründe für die Verweigerung | Verweise auf Anlagen | 1. | JA/NEIN (*) | | | 2. | JA/NEIN (*) | | | 3. | JA/NEIN (*) | | | 4. | JA/NEIN (*) | | | 5. | JA/NEIN (*) | | | 6. | JA/NEIN (*) | | | 7. | JA/NEIN (*) | | | 8. | JA/NEIN (*) | | | (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. |
23. | Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom (1). Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung (*) mehrere Verbringungen (*) der in Abschnitt A-1 beschriebenen radioaktiven Abfälle Erteilt wurde.
Datum des Ablaufs der Genehmigung: _____________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. (1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-5
Beschreibung der Lieferung radioaktiver Abfälle und Liste der Gebinde
26. | Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________ Besitzer, Empfänger, sonstige (bitte angeben): _______________________________________ Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
27. | Datum des Ablaufs der Genehmigung ____________________________________________(TT/MM/JJJJ) für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung: ___________________________________ |
28. | Art der radioaktiven Abfälle Physikalischchemische Merkmale (Zutreffendes ankreuzen): fest, flüssig, gasförmig, sonstige (z. B. spaltbar, schwach dispergierbar, ...), bitte angeben: ______________________________ Hauptradionuklide: _______________________________________________________________________ Maximale Alpha-Aktivität/Gebinde (GBq): _____________________________________________________ Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Gebinde (GBq): _______________________________________________ Alpha-Gesamtaktivität (GBq): ______________________________________________________________ Beta/Gamma-Gesamtaktivität (GBq): ________________________________________________________ |
29. | (*) Kennnummer | (*) Typ (1) | (*) Bruttogewicht (kg) | (*) Nettogewicht (kg) | (*) Aktivität (GBq) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Gesamtzahl: | Insgesamt/Typ: | Insgesamt: | Insgesamt: | Insgesamt: | (*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht. (1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
30. | Datum der Absendung: ________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt A-6
Empfangsbestätigung für die radioaktiven Abfälle
31. | Empfänger (Firmenname): ______________________________________________________________ Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
32. | Aufbewahrungsort der radioaktiven Abfälle nach der Verbringung (Firmenname): _____________________ Anschrift: ______________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
33. | Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen): eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM. eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT. mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung: _________________ Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung: _________________ Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein |
34. | Nicht zutreffend. Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten, Verweis auf Anlage beifügen.): ______________________________________________________________ Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist: _________________________ Drittstaat: ___________________________ Grenzübergangsstelle: ________________________________ |
35. | Je nach Art der Versendung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt A-5 übermitteln an: - (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, - (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die Abfälle in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt A-1) angegeben.
Datum des Eingangs der radioaktiven Abfälle: _____________________________________ (TT/MM/JJJJ) Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: __________________________________ (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) |
36. | Nicht zutreffend. Verbringungen des Typs ME oder TT: Der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat.
1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der radioaktiven Abfälle mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthält. 2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die anderen zuständigen Behörden weiter. 3.Die Originale der Abschnitte A-5 und A-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben. 4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung. Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt A-5): ______ (TT/MM/JJJJ) | Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: | Land: | Zollstelle: |
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-1
Antrag auf Genehmigung einer Verbringung/mehrerer Verbringungen von abgebrannten Brennelementen
1. | Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen) Typ MM: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten (über einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten) Typ IM : Einfuhr in die Gemeinschaft Typ ME: Ausfuhr aus der Gemeinschaft Typ TT: Durchfuhr durch die Gemeinschaft |
2. | Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen): eine Einzelverbringung ________________________ geplante Ausführungsfrist: __________________ mehrere Verbringungen: Zahl (vorgesehen): ________________ geplante Ausführungsfrist: __________ |
3. | Nicht zutreffend. Typ MM Verbringung(en) über einen oder mehrere Drittstaaten: Grenzübergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft (*): __________________________________ Eingangszollstelle des Drittstaats (*) (erstes Durchfuhrland): ______________________________________ Ausgangszollstelle des Drittstaats (*) (letztes Durchfuhrland): _____________________________________ Grenzübergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft (*): _______________________________ (*) Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden. |
4. | Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________ Besitzer (bei Typ MM und ME) Empfänger (bei Typ IM) Sonstige (bei Typ TT), bitte angeben: ____________________________________________________
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: |
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
5. | Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung (Firmenname): _______________ Anschrift: ______________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: |
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
6. | Empfänger (Firmenname): ________________________________________________________________ Anschrift: ______________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: |
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
7. | Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): _____________ Anschrift: ______________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: |
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
8. | Art der abgebrannten Brennelemente: Uranmetall, Urandioxid, Mischoxid (MOX), sonstige (bitte angeben): ________________________________________________________________ Ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen: Uran-235 _____________________________ [maximale Anreicherung _________________________ %] MOX _____________________________ [nominale Urananreicherung _________________________ %] _______________________________ [maximaler Plutoniumgehalt ____________________________ %] Sonstige (bitte angeben): ________________________________________________________________ Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): _________________________________ MWd/tSM |
9. | Gesamtzahl der Gebinde (z. B. Behälter, ...): ___________________________________________________ Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): _________________________________ Nettogesamtgewicht (kg): __________________________________________________________________ Bruttogesamtgewicht (kg): __________________________________________________________________ (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) Beschreibung der Lieferung (z. B. Behälter):
Gebindetyp (1) (sofern bekannt): _____________________________________________________________ Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): ________________________________ System zur Kennzeichnung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen): ________________________ (1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
10. | Art der Tätigkeit, bei der die abgebrannten Brennelemente entstanden sind (Zutreffendes ankreuzen): Forschung, gewerbliche Kernkraftwerke, sonstige Tätigkeit (bitte angeben): __________________ |
11. | Zweck der Verbringung der abgebrannten Brennelemente: (Wieder)Aufbereitung oder Wiederaufarbeitung Zwischenlagerung Rücktransport nach Zwischenlagerung Endlagerung Sonstige Zwecke (bitte angeben): ________________________________________________________ |
12. | Vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) | Abgangsort | Bestimmungsort | Vorgesehener Transportunternehmer (sofern bekannt) | 1. | | | | 2. | | | | 3. | | | | 4. | | | | 5. | | | | 6. | | | | 7. | | | | 8. | | | | |
13. | Liste der von der Verbringung abgebrannter Brennelemente betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (ersteres Land ist das Ausgangsland, letzteres Land das Bestimmungsland) |
14. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom: 1. beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente und 2. bescheinige ich, dass die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und dass die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden, und 3. (*) (bei Verbringungen des Typs MM oder ME) verpflichte ich mich, die abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können, oder (*) (bei Verbringungen des Typs IM oder TT) füge ich den Nachweis bei, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer der abgebrannten Brennelemente getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer in dem Drittstaat verpflichtet ist, die abgebrannten Brennelemente zurücknehmen, wenn die Verbringung(en) nicht durchgeführt werden kann (können) oder wenn die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfüllt werden können.
__________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
(*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-2
Empfangsbestätigung für den Antrag auf Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente - Informationsersuchen
15. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______ Mitgliedstaat: __________________________________________________________________________ Ursprungsmitgliedstaat (1), Bestimmungsmitgliedstaat (2), Durchfuhrmitgliedstaat, oder Mitgliedstaat, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt (3)
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ Datum des Eingangs/der Registrierung: ____________________________________________ (TT/MM/JJJJ) (1) Bei Verbringungen des Typs MM oder ME. (2) Bei Verbringungen des Typs IM. (3) Bei Verbringungen des Typs IM oder TT. |
16. | Name der betroffenen zuständigen Behörde (Zutreffendes ankreuzen): _____________________________ Ursprungsmitgliedstaat (1) oder -drittstaat, Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat, Durchfuhrmitgliedstaat oder -drittstaat,
Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: |
Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ (1) Bei Verbringungen des Typs TT und IM kann das Ursprungsland auf freiwilliger Basis konsultiert werden, die Richtlinie schreibt dies aber nicht zwingend vor. |
17. | Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom erkläre ich hiermit, dass der Antrag vom _______________________ (TT/MM/JJJJ), eingegangen am _______________________ (TT/MM/JJJJ)
a) (*) nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist und ersuche um Übermittlung folgender noch fehlender Informationen: (vollständige Liste der fehlenden Informationen (Rubriken) beifügen, wenn das Feld zu klein ist) _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________ _________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift)
b) (*) ordnungsgemäß ausgefüllt ist und bestätige seinen Empfang.
__________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: Unzutreffendes streichen. |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-3
Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung für (die) Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente durch die betroffenen zuständigen Behörden
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-4a
Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
21. | Name der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist: ______ Mitgliedstaat (Zutreffendes ausfüllen und ankreuzen): __________________________________________ Ursprungsmitgliedstaat , Bestimmungsmitgliedstaat Durchfuhrmitgliedstaat oder Mitgliedstaat, über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: | Ort: | Land: | Tel.: | Fax: | E-Mail: | Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
22. | Liste der Zustimmungen und/oder Verweigerungen der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in ihrer Reihenfolge:
Mitgliedstaat/Drittstaat | Zustimmung gewährt? | Liste der Bedingungen für die Zustimmung, falls zutreffend | Verweise auf Anlagen | 1. | JA/NEIN (*) | | | 2. | JA/NEIN (*) | | | 3. | JA/NEIN (*) | | | 4. | JA/NEIN (*) | | | 5. | JA/NEIN (*) | | | 6. | JA/NEIN (*) | | | 7. | JA/NEIN (*) | | | 8. | JA/NEIN (*) | | | (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. |
23. | Die getroffene und in diesem Abschnitt festgehaltene Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2006/117/Euratom (1). Den zuständigen Behörden der betroffenen Länder wird mitgeteilt, dass die Genehmigung für die Einzelverbringung (*) mehrere Verbringungen (*) der in Abschnitt B-1 beschriebenen abgebrannten Brennelemente Erteilt wurde. Datum des Ablaufs der Genehmigung: _____________________________________________ (TT/MM/JJJJ)
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen, bitte Unzutreffendes streichen. (1) Diese Genehmigung mindert in keiner Weise die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-4b
Verweigerung der Genehmigung der Verbringung(en) abgebrannter Brennelemente
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-5
Beschreibung der Lieferung abgebrannter Brennelemente und Liste der Gebinde
26. | Antragsteller (Firmenname): ______________________________________________________________ Besitzer, Empfänger, sonstige (bitte angeben): _______________________________________ Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
27. | Datum des Ablaufs der Genehmigung ___________________________________________ (TT/MM/JJJJ) für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen, laufende Nummer der Verbringung: ___________________________________ |
28. | Art der abgebrannten Brennelemente Uranmetall, Urandioxid, Mischoxid (MOX), sonstige (bitte angeben): _______________________________________________________________ ursprünglicher Anteil an Spaltstoffen: Uran-235 _____________________________ [maximale Anreicherung _________________________ %] MOX _____________________________ [nominale Urananreicherung _________________________ %] _______________________________ [maximaler Plutoniumgehalt ____________________________ %] sonstige (bitte angeben): ________________________________________________________________ Brennstoffabbrand (Durchschnitt oder typischer Bereich): _________________________________ MWd/tSM Gesamtzahl der Kassetten/Bündel/Elemente/Stäbe (bitte angeben): _________________________________ Maximaler Anteil an abgebrannten Brennelementen je Gebinde (kg): ________________________________ |
29. |
(*) Kenn-Nr. | (*) Typ (1) | (*) Bruttogewicht (kg) | (*) Nettogewicht (kg) | (*) Aktivität (GBq) | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Gesamtzahl: | Insgesamt/Typ: | Insgesamt: | Insgesamt: | Insgesamt: | (*) Für jedes Gebinde auszufüllen, separate Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht. (1) Teil 2 Nummer 2.2.7 der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 vom 5. Juni 2008) und Teil 6 Nummer 6.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 27 vom 14. September 2007). |
30. | Datum der Absendung: ________________________________________________________ (TT/MM/JJJJ) Ich bescheinige hiermit, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste oder den beigefügten Unterlagen) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) |
Registriernummer:_____________________________________
(auszufüllen von der zuständigen Behörde, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist)
Abschnitt B-6
Empfangsbestätigung für die abgebrannten Brennelemente
31. | Empfänger (Firmenname): ______________________________________________________________ Anschrift: _____________________________________________________________________________ PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
32. | Aufbewahrungsort der abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung (Firmenname): _____________ Anschrift: ______________________________________________________________________________ PLZ: Ort: Land: Tel.: Fax: E-Mail: Kontaktperson: Herr/Frau _________________________________________________________________ |
33. | Genehmigung erteilt für (Zutreffendes ankreuzen): eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, laufende Nummer der Verbringung: _________________ Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, laufende Nummer der Verbringung: _________________ Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein |
34. | Nicht zutreffend. Verbringungen des Typs ME oder TT (Anstelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten, Verweis auf Anlage beifügen.): ______________________________________________________________ Eingangszollstelle des Drittstaats, der Bestimmungs- oder Durchfuhrstaat ist: _________________________ Drittstaat: ___________________________ Grenzübergangsstelle: ________________________________ |
35. | Je nach Art der Verbringung muss der Empfänger die Empfangsbestätigung zusammen mit Abschnitt B-5 übermitteln an: - (Typ MM oder IM): die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats, - (Typ ME oder TT): den Antragsteller (Typ ME: den Besitzer, Typ TT: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die abgebrannten Brennelemente in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist) wie in Rubrik 4 (Abschnitt B-1) angegeben. Datum des Eingangs der abgebrannten Brennelemente: _____________________________ (TT/MM/JJJJ) Datum der Absendung der Empfangsbestätigung: __________________________________ (TT/MM/JJJJ)
Ich bescheinige hiermit als Empfänger, dass die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind.
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift) |
36. | Nicht zutreffend. Verbringungen des Typs ME oder TT: der Antragsteller leitet die Empfangsbestätigung und ggf. die Erklärung des Empfängers an die Behörde weiter, die die Genehmigung erteilt hat. 1. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Union kann den Empfang der abgebrannten Brennelemente mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 genannten Angaben enthält. 2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten Kopien an die anderen zuständigen Behörden weiter. 3. Die Originale der Abschnitte B-5 und B-6 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben. 4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, über den die Verbringung in die Gemeinschaft gelangt, dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.
Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt B-5): ______ (TT/MM/JJJJ) | Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: | Land: | Zollstelle: |
_____________________________________________________________________________________ (Ort und Datum) (Stempel) (Unterschrift des Antragstellers)
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Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken der Abschnitte A-1 bis A-6 und B-1 bis B-6 des einheitlichen Begleitscheins
Definition eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags:
Ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen gilt als den Anforderungen der Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß ausgefüllt wenn - bei Verbringungen radioaktiver Abfälle - in jeder Rubrik des Abschnitts A-1 oder - bei Verbringungen abgebrannter Brennelemente - in jeder Rubrik des Abschnitts B-1 die geforderten Angaben gemacht wurden, entweder durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes, durch Streichung der nicht zutreffenden Option oder durch Einsetzen der entsprechenden Daten und Werte. Bei Anträgen für mehrere Verbringungen können bei den Rubriken 8 und 9 Schätzwerte eingesetzt werden.
- 1. Der Antragsteller muss alle Rubriken von 1 bis 14 ordnungsgemäß ausfüllen. In Rubrik 1 ist das zutreffende Feld für die Art der Verbringung anzukreuzen und die jeweilige Grenzübergangsstelle anzugeben, wenn Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind.
- a) Typ MM ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen anderen, deren Weg ggf. durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten führt;
- b) Typ IM ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat (= Einfuhr in die Gemeinschaft), wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der Empfänger mit dem in dem Drittstaat niedergelassenen Besitzer eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf;
- c) Typ ME ankreuzen bei Verbringungen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat (= Ausfuhr aus der Gemeinschaft); oder
- d) Typ TT ankreuzen bei Verbringungen aus einem Drittstaat in einen anderen, deren Weg durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, wobei der Antrag den Nachweis enthalten muss, dass der in dem Drittstaat niedergelassene Empfänger mit dem in dem anderen Drittstaat niedergelassenen Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, die von den zuständigen Behörden dieses Drittstaats akzeptiert wurde, wonach der Besitzer verpflichtet ist, die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurückzunehmen, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.
- 2. Beim Ankreuzen des jeweiligen Feldes muss der Antragsteller eindeutig angeben, ob sich der Antrag auf eine einzelne Verbringung in einem bestimmten Zeitraum (z.B. 005/2010, 2009 oder 20102011) bezieht oder auf mehrere Verbringungen in einem bestimmten Zeitraum, wobei aber nach dem Datum der Genehmigung nicht mehr als drei Jahre vergehen dürfen. Es ist möglich, einen Antrag für mehrere Verbringungen zu stellen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfüllt sind:
- a) Die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, weisen im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften auf, und
- b) diese Abfälle/Brennelemente sollen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden und dieselben zuständigen Behörden sind einzuschalten, und
- c) bei einer Durchfuhr durch Drittstaaten soll diese über dieselbe Grenzübergangsstelle bei der Ein- und/oder Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittstaaten erfolgen, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
- 3. Der Antragsteller muss die betreffenden Grenzübergangsstellen angeben, wenn ein oder mehrere Drittstaaten von der Verbringung betroffen sind. Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzübergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
- 4. Der Antragsteller muss seinen Firmennamen, seine Anschrift und Kontaktpersonen angeben. Der Firmenname, auch Firmen- oder Geschäftsbezeichnung, ist der Name, unter dem ein Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, während sein eingetragener offizieller Name, der bei Verträgen und anderen formellen Situationen verwendet wird, anders lauten kann. Der Antragsteller muss das entsprechende Feld ankreuzen, um seine Funktion anzugeben, die je nach Art der Verbringung, folgende sein kann:
- a) Besitzer bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) oder Ausfuhren von der Gemeinschaft in einen Drittstaat (Typ ME);
- b) Empfänger bei Einfuhren aus einem Drittstaat in die Gemeinschaft (Typ IM);
- c) Person, die in dem Mitgliedstaat, über den die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangen, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist (Typ TT).
- 5. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente vor der Verbringung aufbewahrt werden, und der nicht mit der Anschrift des Antragstellers identisch sein muss.
- 6. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen des Empfängers angeben.
Bei Verbringungen des Typs IM sind diese Angaben identisch mit Rubrik 4.
- 7. Der Antragsteller muss den Firmennamen, die Anschrift und die Kontaktpersonen für den Ort angeben, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden sollen, und der nicht mit der Anschrift des Empfängers identisch sein muss.
- 8. Der Antragsteller muss alle Rubriken entweder durch Ankreuzen des betreffenden Feldes (mehr als eine Antwort ist möglich) oder durch Eintragung der spezifischen Merkmale und Werte der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen. Diese Werte können bei mehreren Verbringungen Schätzwerte sein.
- 9. Der Antragsteller muss Rubrik 9 ausfüllen, die Werte können Schätzwerte sein.
- 10. Der Antragsteller muss ankreuzen und angeben, durch welche Art der Tätigkeit die Abfälle oder abgebrannten Brennelemente entstanden sind und das/die entsprechende(n) Feld/Felder ankreuzen oder etwaige sonstige Tätigkeiten angeben. Es ist mehr als eine Antwort möglich.
- 11. Der Antragsteller muss den Zweck der Verbringung angeben und das entsprechende Feld ankreuzen (nur eine Antwort ist möglich) oder etwaige sonstige Zwecke angeben.
- 12. Der Antragsteller muss angeben, welche Beförderungsarten für die Verbringung vorgesehen sind (Straße, Schiene, See, Luft, Binnenschifffahrt) und den jeweiligen Abgangsort, Bestimmungsort und den vorgesehenen Transportunternehmer (wenn bereits bekannt) angeben. Änderungen an diesen Daten zu einem späteren Zeitpunkt des Antragsverfahrens sind möglich und sollten den zuständigen Behörden angezeigt werden, ein neuer Genehmigungsantrag wird dadurch nicht erforderlich.
- 13. Der Antragsteller muss eine Liste aller von der Verbringung betroffenen Länder aufstellen, beginnend mit dem ersten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aufbewahrt werden und endend mit dem letzten Mitgliedstaat oder Drittstaat, in dem sie nach Abschluss der Verbringung aufbewahrt werden sollen. Will der Antragsteller die Abfolge der betroffenen Länder ändern, ist ein neuer Antrag erforderlich.
- 14. Der Antragsteller muss erklären, wer die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn die Verbringung(en) nicht stattfinden kann/können oder wenn die Bedingungen für die Verbringung(en) nicht erfüllt werden kann/können. Bei Verbringungen des Typs IM oder TT muss der Antragsteller seinem Antrag den Nachweis beifügen, dass eine Vereinbarung zwischen dem Empfänger in dem Bestimmungsmitgliedstaat oder -drittstaat und dem Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in dem Drittstaat getroffen und von den zuständigen Behörden des Drittstaats genehmigt wurde.
Nach Ausfüllen der Rubriken 1 bis 14 muss der Antragsteller Abschnitt 1 des einheitlichen Begleitscheins der zuständigen Behörde zusenden, die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugt ist.
Die für die Erteilung der Genehmigung für die Verbringung oder deren Verweigerung befugte zuständige Behörde ist je nach Art der Verbringung:
- - die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (Typ MM) und Ausfuhren aus der Gemeinschaft (Typ ME);
- - die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei Einfuhren in die Gemeinschaft (Typ IM);
- - die zuständige Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats, über den die Verbringung bei Durchfuhren in die Gemeinschaft gelangt (Typ TT).
Die einschlägigen Angaben zu Kontaktpersonen können über die elektronische Kommunikationsplattform abgerufen werden die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen.
- 15. Unmittelbar nach Eingang des Antrags muss die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde
- a) die Registrierungsnummer am Beginn jedes Abschnitts des einheitlichen Begleitscheins eintragen, beginnend mit Abschnitt 1;
- b) prüfen, ob alle Rubriken von Abschnitt 1 durch den Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;
- c) Rubrik 15 von Abschnitt 2 ausfüllen und eine ausreichende Zahl von Kopien der Abschnitte 1, 2, und 3 für alle beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anfertigen. Durchfuhrdrittstaaten werden nur informationshalber konsultiert.
- 16. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss
- a) Rubrik 16 von Abschnitt 2 (und Rubrik 18 von Abschnitt 3) entsprechend ausfüllen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die in Rubrik 13 aufgelistet sind und deren Zustimmung für die zu genehmigende(n) Verbringung(en) erforderlich ist, und
- b) den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag (Abschnitt 1) zusammen mit Abschnitt 2 unverzüglich allen in Rubrik 16 genannten betroffenen zuständigen Behörden zur Zustimmung übermitteln.
- 17. Rubrik 17 ist von der zuständigen Behörde des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) auszufüllen.
Das Datum des Antrags und des Eingangs sind bei Eingang des Antrags direkt einzutragen. Binnen 20 Tagen nach dem Eingangsdatum müssen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt ist (alle Rubriken von 1 bis 14 müssen ausgefüllt sein und es dürfen keine Angaben fehlen einige Werte können Schätzwerte sein). Es kann nur 17 a oder 17 b gelten - Unzutreffendes bitte streichen.
- a) Sind die zuständigen Behörden des (der) Durchfuhrmitgliedstaats (Durchfuhrmitgliedstaaten) (falls zutreffend) oder des (der) Bestimmungsmitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaaten) der Auffassung, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, müssen sie Rubrik 17 a ausfüllen, Rubrik 17 b streichen und ihr Ersuchen um Übermittlung der fehlenden Angaben der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (die in Rubrik 15 genannt ist). Sie müssen klar angeben, welche Informationen fehlen (ausfüllen oder Anlage beifügen). Die zuständige Behörde, die um Übermittlung fehlender Angaben ersucht, muss binnen 20 Tagen nach Eingang des Antrags Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden, die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen. Sobald ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass der Antrag nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wird das Verfahren unterbrochen. In diesem Fall dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, selbst wenn sie den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten, keine Empfangsbestätigung übermitteln bis die angeforderten Informationen eingegangen sind und 10 Tage nach ihrem Eingang keine weiteren Informationsersuchen gestellt wurden. Dieses Verfahren kann wiederholt werden, bis alle fehlenden Informationen geliefert wurden und keine weiteren Informationsersuchen mehr gestellt werden.
Spätestens 10 Tage nach Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Antragseingang, soweit innerhalb dieser Frist von 20 Tagen keine Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen eingegangen sind und der Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachtet wird, erfolgt die Übermittlung von Abschnitt 2 an die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde (die in Rubrik 15 genannt ist) sowie die Übermittlung von Kopien von Abschnitt 2 an alle anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (die in Rubrik 13 genannt sind). Die einschlägigen Kontaktangaben können von der elektronischen Kommunikationsplattform abgerufen werden die von der Kommission eingerichtet wurde und auf dem aktuellen Stand gehalten wird, oder sind der veröffentlichten Liste der zuständigen Behörden zu entnehmen.
Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten können kürzere Fristen vereinbaren.
- b) Damit den zuständigen Behörden für die Anforderung fehlender Informationen die volle Frist von 20 Tagen nach Antragseingang zur Verfügung steht, dürfen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ihre Empfangsbestätigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist von 20 Tagen ausstellen. Wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats nach Ablauf der Frist von 20 Tagen den Antrag als ordnungsgemäß ausgefüllt betrachten und entweder keine anderen Mitgliedstaaten betroffen sind oder keine anderen betroffenen zuständigen Behörden fehlende Informationen angefordert haben, füllen sie Rubrik 17 b aus.
- 18. Nach Erhalt der Empfangsbestätigung für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats muss die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde unverzüglich prüfen, ob die Fristen eingehalten wurden und Rubrik 18 von Abschnitt 3 für jede betroffene zuständige Behörde ausfüllen (diese sind in Rubrik 13 aufgeführt), deren Zustimmung für die Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist.
Die betroffene zuständige Behörde muss ggf. in Rubrik 18 die notwendigen Ergänzungen vornehmen.
- 19. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde muss die allgemeine Frist für eine automatische Genehmigung eintragen, die für alle betroffenen Mitgliedstaaten gilt. Diese Frist endet in der Regel zwei Monate nach dem Datum der Empfangsbestätigung des Bestimmungsmitgliedstaats laut Rubrik 17 b. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte zuständige Behörde übermittelt dann Abschnitt 3 über die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung an alle betroffenen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
Unmittelbar nach Eingang von Abschnitt 3 müssen die betroffenen zuständigen Behörden entscheiden, ob eine weitere Frist notwendig ist, um über die Zustimmung zu der Verbringung oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden. Durch Streichung der allgemeinen Frist in Rubrik 19 und Einsetzung einer neuen Frist kann ein zusätzlicher Zeitraum von bis zu einem Monat gefordert werden, wobei diese Verlängerung allen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen ist.
- 20. Die betroffene zuständige Behörde muss den Antrag gebührend prüfen. Spätestens nach Ablauf der Frist für die automatische Genehmigung muss die betroffene zuständige Behörde Rubrik 20 ausfüllen und das Original von Abschnitt 3 (gescanntes Original bei Versand per E-Mail) der zur Erteilung der Genehmigung befugten zuständigen Behörde übermitteln (diese ist in Rubrik 15 genannt). Für die Verweigerung der Zustimmung sind Gründe anzugeben, diese müssen sich (im Falle von Durchfuhrmitgliedstaaten) auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe stützen, oder (im Falle von Bestimmungsmitgliedstaaten) auf die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sowie auf die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Rechtsvorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe. Werden Bedingungen gestellt, dürfen diese nicht strenger sein als Bedingungen für ähnliche Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten. Wird der einheitliche Begleitschein nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefüllt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
- 21. Die zur Erteilung der Genehmigung für die Verbringung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 21 bis 23 ausfüllen, wenn alle erforderlichen Zustimmungen zu der Verbringung von den betroffenen zuständigen Behörden erteilt wurden, wobei davon auszugehen ist, dass stillschweigende Zustimmung nur unter folgenden Bedingungen gegeben ist:
- a) Die Empfangsbestätigung wurde (zumindest) von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (in Rubrik 17 b genannt) übermittelt, und
- b) alle Ersuchen um Übermittlung fehlender Informationen wurden beantwortet, und
- c) keine Antwort der betroffenen zuständigen Behörden (weder Zustimmungen noch Verweigerungen) ist innerhalb der geltenden Fristen gemäß Rubrik 19 eingegangen.
- 22. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss eine Liste der eingegangen Zustimmungen (einschl. Bedingungen) und Verweigerungen (einschl. Begründungen) aller betroffenen zuständigen Behörden vorlegen bzw. eine entsprechende Liste beifügen, wenn der Platz nicht ausreicht.
- 23. Die in Rubrik 21 genannte zuständige Behörde muss
- a) Rubrik 23 ausfüllen und dabei berücksichtigen, dass die Höchstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt und dass eine einzige Genehmigung für mehrere Verbringungen gelten kann, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der betreffenden Richtlinie des Rates erfüllt sind,
- b) das Original von Abschnitt 4a dem Antragsteller zusammen mit den Abschnitten 1, 4a, 5 und 6 übermitteln und
- c) Kopien von Abschnitt 4a an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.
- 24. Die zur Erteilung der Verbringungsgenehmigung befugte zuständige Behörde muss die Rubriken 24 und 25 ausfüllen wenn mindestens eine der betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu der Verbringung verweigert hat.
- 25. Die in Rubrik 24 genannte zuständige Behörde muss alle bei ihr eingegangenen Zustimmungen und Verweigerungen aufführen oder eine entsprechende Liste als Anlage beifügen, einschließlich aller diesbezüglichen Bedingungen und Verweigerungsgründe, und das Original von Abschnitt 4b dem Antragsteller sowie Kopien davon an alle anderen betroffenen zuständigen Behörden übermitteln.
- 26. Wurde(n) die Verbringung(en) genehmigt und der Antragsteller hat die Abschnitte 4a, 5 und 6 erhalten, muss er Rubrik 26 ordnungsgemäß ausfüllen. Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen, muss der Antragsteller Abschnitt 5 für jede Verbringung ausreichend oft kopieren.
- 27. Der Antragsteller muss durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes kenntlich machen, ob die Genehmigung für eine Einzelverbringung oder mehrere Verbringungen gilt. Bei mehreren Verbringungen ist die entsprechende laufende Nummer anzugeben.
- 28. Vor jeder Verbringung muss der Antragsteller die Rubriken 28 bis 30 ordnungsgemäß ausfüllen (selbst wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt). In diesem Abschnitt dürfen keine Schätzwerte eingesetzt werden!
- 29. Der Antragsteller muss Rubrik 29 (Liste der Gebinde) ordnungsgemäß ausfüllen und am Ende des Formulars die Gesamtzahl der Gebinde, die Gesamtzahl jeder Gebindeart, das Nettogesamtgewicht, das Bruttogesamtgewicht und die Gesamtaktivität (GBq) aller Gebinde angeben. Reicht der Platz auf dem Formular nicht aus, bitte separate Liste mit den geforderten Angaben beifügen.
- 30. Der Antragsteller muss vor jeder Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente Rubrik 30 ausfüllen (Datum der Absendung und Erklärung), auch wenn die Genehmigung für mehrere Verbringungen gilt.
Die Verbringung der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente wird von Abschnitt 5 zusammen mit den Abschnitten 1 und 4a begleitet. Die Beschreibung der Lieferung und Liste der Gebinde (Abschnitt 5) werden dann Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) beigefügt.
- 31. Der Empfänger (bei Verbringungen des Typs MM und IM), der Besitzer (bei Verbringungen des Typs ME) oder die für die Verbringung verantwortliche Person (bei Verbringungen des Typs TT) müssen die Rubriken 31 bis 35 (und 36, wenn zutreffend) ordnungsgemäß ausfüllen; der Antragsteller ergänzt bei Bedarf die notwendigen Angaben. Ein Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen.
- 32. Der Empfänger muss Name, Anschrift und Kontaktpersonen für den Ort, an dem die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente nach der Verbringung aufbewahrt werden, ordnungsgemäß ausfüllen.
- 33. Der Empfänger muss Rubrik 33 (entsprechend Rubrik 23) ausfüllen und angeben, ob die erhaltene Lieferung die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung ist.
- a) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs MM oder IM, muss der Empfänger Abschnitt 6 innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ausfüllen und die Abschnitte 5 und 6 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats übermitteln sodann den anderen betroffenen zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 5 und 6 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben). Bei Verbringungen des Typs MM muss die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung übermitteln.
- b) Gilt die Genehmigung für eine Einzelverbringung des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente die Abschnitte 5 und 6 ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt. Anstelle des Abschnitts 6 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 31 bis 36 geforderten Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente leitet der Antragsteller den Abschnitt 5, den Abschnitt 6 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, füllt der Antragsteller ihn aus) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten dann Kopien der Abschnitte 5 und 6 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen betroffenen zuständigen Behörden weiter.
- c) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs MM oder IM, muss der Empfänger nach jeder Verbringung Abschnitt 6 ausfüllen (hierzu ist das unausgefüllte Formular entsprechend oft zu kopieren) und diesen Abschnitt direkt an die zuständige Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Empfänger fügt auch den für diese Verbringung geltenden Abschnitt 5 bei.
- d) Gilt die Genehmigung für mehrere Verbringungen des Typs ME oder TT, muss der Antragsteller dafür sorgen, dass der Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung eine (neue) Kopie von Abschnitt 6 für jede Verbringung ausfüllt und ihm diese zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 5 übermittelt.
- 34. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT "nicht zutreffend" ankreuzen, Rubrik 34 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist.
- 35. Der Empfänger muss Rubrik 35 ausfüllen, wenn die Einzelverbringung oder alle unter die Genehmigung fallenden Verbringungen durchgeführt sind. Erstreckt sich die Genehmigung auf mehrere Verbringungen, wird die abschließende Empfangsbestätigung ausgefüllt und übermittelt, als ob sie für eine Einzelverbringung gültig wäre, mit folgender Ausnahme:
- a) In Rubrik 30 des Abschnitts 6 wird angegeben, dass es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt.
- b) Jede von einem Empfänger außerhalb der Europäischen Gemeinschaften vorgelegte Erklärung muss präzisieren, dass alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente ordnungsgemäß eingetroffen sind.
Der Empfänger übermittelt je nach Art der Verbringung Abschnitt 6 (Empfangsbestätigung) zusammen mit Abschnitt 5 an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats (bei Verbringungen des Typs MM oder IM) oder an den in Rubrik 5 (Abschnitt 1) genannten Antragsteller (bei Verbringungen des Typs ME oder TT). Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.
- 36. Der Empfänger muss bei Verbringungen des Typs ME oder TT "nicht zutreffend" ankreuzen, Rubrik 36 ausfüllen oder eine getrennte Erklärung abgeben, wobei ein Verweis auf die Anlage beizufügen ist. Der Antragsteller muss die Abschnitte 5 und 6 an die Behörde übermitteln, die die Genehmigung erteilt hat. Der Übersichtlichkeit halber sind die Abschnitte 6 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beizufügen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Lösung
Die Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Europäische Gemeinschaft und aus der Europäischen Gemeinschaft wurde in die Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet (AtAV) vom 27. Juli 1998 (BGBl. I 1998 Nummer 47 vom 31. Juli 1998) umgesetzt. Am 20. November 2006 wurde die Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. EG L 337/21 (PDF) vom 5. Dezember 2006) verabschiedet.
Hintergrund der Richtliniennovelle ist die anvisierte Abstimmung der Richtlinie 92/3/Euratom mit der Euratom-Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen Gefahren durch ionisierende Strahlungen und der Richtlinie 2003/122/EURATOM zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen. Ferner dient die Neufassung der Richtlinie dem Gleichlauf mit internationalen Übereinkommen, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) zum Gemeinsamen Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle.
Nach Artikel 22 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten spätestens zum 25. Dezember 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom erforderlich sind.
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist es, die Richtlinie 2006/117/Euratom gemäß der aus Artikel 22 Absatz 1 folgenden Verpflichtung in nationales Recht umzusetzen.
Die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom erfolgt durch eine Ablöseverordnung, die die bisherigen Regelungen der Verordnung grundsätzlich bestehen lässt, mit Ausnahme der durch die Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen Änderungen.
Alternative Vorgehensweisen kommen, auch unter Berücksichtigung der gebotenen Senkung von Bürokratiekosten, nicht in Betracht.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 1 Absatz 2 BGleiG und § 2 GGO geprüft. Personen sind von den Regelungsvorschlägen weder unmittelbar noch mittelbar betroffen. Die Relevanzprüfung zu Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Durch den Vollzug der geänderten Verordnung sind keine zusätzlichen Kosten für Länder und Gemeinden zu erwarten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist unverändert als Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde tätig. Die Genehmigungen sowie die Zustimmungen erfolgen weiterhin gebührenfrei. Durch die geänderte Verordnung sind keine wesentlichen Zusatzkosten zu erwarten, da der mit der geänderten Verordnung einhergehende Arbeitsaufwand (Bearbeitung von Verbringungsanträgen, Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen, Erfüllung von Informationspflichten) im Wesentlichen dem Aufwand entspricht, der durch den Vollzug der Verordnung in ihrer bisherigen Fassung entstanden ist. Der gegebenenfalls anfallende, geringfügige Mehraufwand soll von dem vorhandenen Personalbestand aufgefangen werden.
III. Sonstige Kosten
Keine
IV. Bürokratiekosten
Die mit dem Erlass der Verordnung anfallenden Bürokratiekosten, d. h. die gesetzlichen Informationspflichten, sind verursacht durch die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom. Weiter gehende Informationspflichten, die Bürokratiekosten verursachen würden, wurden nicht geschaffen.
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Abfälle entstanden der Wirtschaft bereits bisher aufgrund der Regelungen der AtAV Bürokratiekosten dafür, dass Anträge gestellt, Unterlagen übermittelt und mitgeführt, Unterrichtungen und Bestätigungen durchgeführt bzw. abgegeben sowie die Antrags- und Genehmigungsunterlagen aufbewahrt werden mussten. Die im Hinblick auf die Bürokratiekosten entscheidende Änderung durch die Richtlinie 2006/117/Euratom ist das generelle Antrags- und Genehmigungserfordernis für die grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente. Die Zahl der Anwendungsfälle dieser Regelung ist für Deutschland allerdings gering, da durch die Änderung des Atomgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) die Abgabe abgebrannter Brennelemente aus Leistungsreaktoren zur Wiederaufarbeitung ab dem 1. Juli 2005 unzulässig ist. In Betracht kommen damit nur noch abgebrannte Brennelemente aus Forschungseinrichtungen.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ausgeschlossen.
Die Verordnung enthält insgesamt elf Informationspflichten, wobei drei Informationspflichten neu eingeführt werden. Aus den neuen Informationspflichten ergeben sich nach einer Abschätzung gegenüber dem bisherigen Zustand folgende Änderungen.
Nr. | Informationspflicht | | Ist [ €] gemittelt über 3 Jahre | Zukünftig [€] | Alternativen / Anmerkungen |
1 | § 6 Absatz 1 | alt | 295,76 | 295,76 | keine; Umsetzungsverpflichtung durch Richtlinienvorgabe |
2 | § 6 Absatz 3 | alt | 0 | 38,41* | Siehe zu 1 |
3 | § 12 Absatz 2 Satz 1 | alt | 407,03 | 407,03 | Siehe zu 1 |
4 | § 13 Satz 2 | alt | 469,65 | 469,65 | Siehe zu 1 |
5 | § 16 Satz 2 i.V.m. §§ 14, 15 | alt | 500,96 | 500,96 | Siehe zu 1 |
6 | § 18 Absatz 1 Satz 1 | alt | 0 | 38,41* | Siehe zu 1 |
7 | § 18 Absatz 3 | alt | 0 | 38,41* | Siehe zu 1 |
8 | § 20 | alt | 0 | 38,41* | Siehe zu 1 |
9 | §§ 7 Absatz 1 Satz 2, 19 Absatz 2 i. V. m. §§ 14, 15 | neu | - | 250,00* | Siehe zu 1 |
10 | § 6 i. V. m § 19 Absatz 1 | neu | - | 407,03 | Siehe zu 1 |
11 | § 18 Absatz 4 | neu | - | 407,03 | Siehe zu 1 |
- * Für die Zukunft wird ein Fall pro Jahr angenommen.
Zu Nummer 9:
Die Verordnung setzt in § 7 Absatz 1 Satz 2 die neu geschaffene Sprachenregelung um. Jedes Mitgliedsland kann bestimmen, in welcher Sprache die Anträge gestellt werden müssen, um akzeptiert zu werden. In § 19 wird festgelegt, dass der Genehmigungsantrag und die sonstigen nach der Verordnung erforderlichen Unterlagen und Informationen in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen sind. Sollte ein zwecks Zustimmung übermittelter Antrag nicht in diesen Sprachen vorgelegt werden, fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Versender auf eine beglaubigte Abschrift in Deutsch oder Englisch vorzulegen.
Durch die Erweiterung der bestehenden Informationspflicht ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 250,00 Euro zu rechnen.
Zu Nummer 10:
Soweit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Genehmigungsantrag gestellt wird kann dieser entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 1 in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Dies führt zu einer Erleichterung bei der Antragstellung, da entsprechend der allgemeinen Regelung in § 23 Absatz 1 VwVfG die Amtssprache deutsch ist.
Durch die Änderung der bestehenden Informationspflicht ist mit der Einsparung von Kosten in Höhe von 407,03 Euro zu rechnen.
Zu Nummer 11:
Nach § 18 Absatz 4 wird eine Verpflichtung, den Erhalt der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente am Bestimmungsort zu melden, für den Fall eingeführt, dass sie durch das Inland verbracht werden, wenn die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente aus einem Drittland stammen und für ein Drittland bestimmt sind. Wenn in einem solchen Fall Deutschland das Genehmigungsland ist, ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung zu machen.
Durch diese Informationspflicht ist mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 407,03 Euro zu rechnen.
2. Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen
Verbringungen radioaktiver Abfälle oder bestrahlter Brennelemente werden erfahrungsgemäß nur von einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsunternehmen durchgeführt. Die entsprechenden Bürokratiekosten sind in IV.1 dargestellt. dass dadurch für Bürger und Bürgerinnen Bürokratiekosten entstehen ist praktisch nicht vorstellbar.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Die Verordnung begründet Verwaltungsaufgaben, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Erfüllung seiner Aufgabe als Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde zu erledigen hat. Die Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom formalisiert das Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren in stärkerem Maße als bisher. Dies führt dazu, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren zusätzliche Verfahrensschritte (wie z.B. Information über den Eingang eines Antrages zwecks Zustimmung) durchführen muss. Durch die geringe Anzahl der zu bearbeitenden Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren (insgesamt 34, gemittelt über drei Jahre) ist nur mit sehr geringen zusätzlichen Kosten aufgrund dieser Verfahrensschritte zu rechnen.
Die Erteilung von Genehmigungen sowie Zustimmungen erfolgt weiterhin gebührenfrei.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Allgemeine Änderungen
Im gesamten Verordnungstext
- - wurde an zahlreichen Stellen der Zusatz "oder abgebrannte Brennelemente" eingefügt. Diese Ergänzung beruht auf der entsprechenden Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/117/Euratom;
- - wurde die Bezeichnung "Besitzer" bzw. "Abfallbesitzer" durch die Bezeichnung "Versender" ersetzt. Der "Versender" im Sinne der Verordnung entspricht dem "Besitzer" im Sinne der Richtlinie;
- - wurde der Begriff der "Person" geändert in "natürliche und juristische Person". Mit dieser rein terminologischen Änderung geht keine inhaltliche Änderung einher. Sie dient lediglich der Klarstellung, dass mit dem Begriff der Person stets gleichermaßen natürliche und juristische Personen gemeint sind;
- - wird die bislang im Plural erfolgte Bezugnahme auf "zuständige Behörden" nun im Singular ("zuständige Behörde") verwendet;
- - wurde die bisherige Bezugnahme auf den "Vordruck nach Anlage 1" ersetzt durch die Bezugnahme auf den "einheitlichen Begleitschein", da dieser Begriff auch in der Richtlinie 2006/117/Euratom verwendet wird;
- - wurde die Bezeichnung der Abschnitte des bisherigen einheitlichen Begleitscheins an die Bezeichnung der Abschnitte des neuen einheitlichen Begleitscheins angepasst;
- - wurde die Formulierung "Mitgliedstaaten der Europäischen Union" geändert in "Mitgliedstaaten". Der Zusatz "der Europäischen Union" ist angesichts der Einfügung einer Definition des Begriffs "Mitgliedstaat" in § 3 Nummer 9 der Verordnung nun grundsätzlich entbehrlich
- - wurde, im Einklang mit der gängigen Gesetzessprache, die Abkürzung "bzw." durch "oder" und das Wort "gemäß" durch "nach" ersetzt;
- - wurde bei der Erwähnung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf die zusätzliche Verwendung der Abkürzung "BAFA" verzichtet;
- - wurden Anpassungen an die neue Rechtschreibung und sprachliche Überarbeitungen vorgenommen.
Titel
Die mit der Richtlinie 2006/117/Euratom einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf abgebrannte Brennelemente macht eine entsprechende Anpassung des Titels der Verordnung erforderlich. Der bisher im Verordnungstitel enthaltene Zusatz "in das oder aus dem Bundesgebiet" war zu streichen. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf Einfuhren in, Ausfuhren aus und Durchfuhren durch die Bundesrepublik und ist damit umfassend.
Seiner näheren Bezeichnung im Verordnungstitel bedarf es daher nicht.
§ 1
Die formale Neugliederung des § 1 (der bisherige Satz 2 ist jetzt Absatz 2 Nummer 1) dient der Übersichtlichkeit der Vorschrift und bringt keine inhaltlichen Änderungen mit sich.
In Absatz 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung beschrieben. Der bisherige Verweis auf die der Verordnung zugrunde liegende EU-Richtlinie war an dieser Stelle entbehrlich, da der aktuelle Verweis über eine entsprechende Fußnote erfolgt.
Die geänderte Fassung des Absatzes 2 Nummer 1 (bisher: Satz 2) beruht auf Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Von einer Bezeichnung des Lieferanten als "Verbringer" im Einklang mit § 69 Absatz 5 StrlSchV wurde bewusst abgesehen. Die Bezeichnung als "Verbringer" wäre im Rahmen der vorliegenden Verordnung für den Rechtsanwender oder die Rechtsanwenderin irreführend. Der "Verbringer" könnte mit dem "Genehmigungsinhaber" verwechselt werden. Zudem entspricht die Bezeichnung "Lieferant" der Terminologie der Richtlinie 2006/117/Euratom. Über die bisherige Regelung hinaus werden alle umschlossenen Strahlenquellen (bisher galt die Regelung nur für hochradioaktive Strahlenquellen) aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen, soweit mit ihnen nicht mehr umgegangen wird oder umgegangen werden soll und sie an den Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen zurückgegeben oder an eine anerkannte Einrichtung im Inland abgegeben werden. Diese Regelung beruht auf Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Bei den anerkannten Einrichtungen handelt es sich entweder um ein Endlager des Bundes oder um Landessammelstellen.
Die Aufnahme der in Absatz 2 Nummer 2 enthaltenen Regelung war zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom erforderlich. Die Verbringung von Stoffen, die durch "Arbeiten" im Sinne von § 3 StrlSchV angefallen sind, ist sowohl von der Richtlinie 2006/117/Euratom als auch von der Verordnung ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen von der Verordnung sind radioaktive Stoffe, die aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder bautechnischen Bearbeitungen der Erdoberfläche im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV herrühren, da es sich hierbei nicht um Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV handelt.
Die Einfügung des Absatzes 2 Nummer 3 beruht auf der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
§ 2
Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in Satz 2 der Vorschrift a.E. enthaltene Formulierung "[...] eine Genehmigung oder Zustimmung zur Verbringung nach den §§ 5, 13 oder 14 notwendig ist" ist ohne inhaltliche Änderung durch die kürzere Formulierung "[...] diese Verordnung anzuwenden ist" ersetzt worden.. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.2
§ 3
Neu ist die Nummerierung der Begriffsbestimmungen. Die Änderungen und Einfügungen von Begriffsbestimmungen in Nummer 1 bis 16 beruhen auf den entsprechenden Vorgaben des Artikels 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Die in der ehemaligen Nummer 3 enthaltene Definition des Terminus "Spaltstoffe" ist nicht mehr erforderlich, nachdem der bisherige § 5 Absatz 2 Satz 4 gestrichen wurde, in dem dieser Begriff verwendet wurde.
Die in Artikel 5 Nummer 14 der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgesehene Definition der umschlossenen Strahlenquelle wurde in Nummer 3 unter Bezugnahme auf § 3 Absatz 2 Nummer 29 b der Strahlenschutzverordnung übernommen. Die Definitionen des Artikels 5 Nummer 14 der Richtlinie 2006/117/Euratom und des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2003/122/EURATOM sind inhaltsgleich; sie beziehen sich beide auf die Richtlinie 96/29/Euratom. Die Umsetzung beider Definitionen in nationales Recht hat daher mit gleichem Inhalt zu erfolgen. Dies wurde mittels eines dynamischen Verweises in Nummer 3 auf die entsprechende Regelung der Strahlenschutzverordnung gewährleistet.
Die in Nummer 2 enthaltene Definition der abgebrannten Brennelemente wird im Gegensatz zur Definition in der EU-Richtlinie darauf beschränkt, dass diese in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden sind. Der weiter gehende Zusatz in der EU-Richtlinie, dass es sich bei solchen abgebrannten Brennelementen um wieder verwendbare radioaktive Stoffe oder radioaktive Abfälle handeln kann, war entbehrlich.
Die in der ehemaligen Nummer 5 (jetzt Nummer 4) enthaltene Definition der Verbringung wurde klarstellend um das Wort "grenzüberschreitenden" ergänzt.
Zusätzlich wurde mit der Nummer 17 eine Definition des Begriffs "Sammelgenehmigung" in § 3 aufgenommen.
§ 4
Absatz 1 bestimmt, dass das Genehmigungsverfahren zur Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins nach der Anlage erfolgt. Welche Abschnitte des einheitlichen Begleitscheins bei den jeweiligen Verbringungskonstellationen zu verwenden sind, ergibt sich aus den jeweiligen Genehmigungsvorschriften.
Die Regelung in Absatz 2 ist weiterhin erforderlich. Sie kann - von einigen oben angeführten allgemeinen Änderungen abgesehen - unverändert bestehen bleiben.
§ 5
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/117/Euratom hat in Absatz 1 Nummer 1 den Austausch des bisher gebrauchten Wortes "und" durch das Wort "oder" erforderlich gemacht.
Absatz 1 Nummer 2 war vor dem Hintergrund des neuen AKP-EG-Abkommens von Cotonou an die Vorgaben des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b anzupassen.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfasst auch den Fall, dass die Verbringung vom Inland aus über ein Drittland an einen Ort im Inland erfolgt; dies ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Die Festlegung des Genehmigungszeitraums auf drei Jahre gilt nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom nicht mehr nur für Sammelverbringungen, sondern für sämtliche Verbringungskonstellationen; sie war daher nicht in Absatz 4 Satz 1 zu belassen, sondern in Absatz 2 Satz 2 aufzunehmen.
Absatz 2 Satz 4 war zu streichen, da die Rückgabe umschlossener Strahlenquellen jetzt im Anwendungsbereich in § 1 Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist.
Absatz 4 war entsprechend den Richtlinienvorgaben (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom) auf sämtliche Verbringungskonstellationen auszudehnen. In Absatz 4 Nummer 2 war der nicht erforderliche Zusatz "und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden" zu streichen. Absatz 4 Nummer 3 wurde dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe c angepasst.
Der aus redaktionellen Gründen angefügte Absatz 5 entspricht Absatz 4 Satz 2 a.F., dessen Wortlaut ohne inhaltliche Änderung geringfügig modifiziert wurde.
Absatz 6 entspricht § 7 Absatz 3 a.F. Die Regelung war aus systematischen Gründen in § 5 zu integrieren.
§ 6
In Absatz 1 Nummer 3 wird gemäß den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom auf die "Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist" Bezug genommen.
Der bisherige Absatz 2 Satz 2 ist jetzt in dem aus systematischen Gründen neu eingefügten Absatz 3 enthalten. In Absatz 3 genügt der Verweis auf § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ohne nähere Konkretisierung, da nun - nach Integration des bisherigen Absatzes 2 Satz 3 in Absatz 3 - die gesamte Nummer 1 in § 5 Absatz 2 Satz 1 in den Verweis einbezogen wird. Ebenfalls infolge der Integration des bisherigen Absatzes 2 Satz 3 in Absatz 3 war das Drittland in Absatz 3 aufzunehmen.
Der bisherige Absatz 2 Satz 3 war daher entbehrlich.
Der bisherige Absatz 2 Satz 4 wurde aus systematischen Gründen als Absatz 1 in § 21 (§ 18 a.F.) integriert.
Der bisherige Absatz 3 ist vollständig entfallen. Nummer 1 war zu streichen, da jetzt in § 17 Absatz 3 eine Kosten- und Rücknahmeregelung vorhanden ist, die auch den Regelungsgehalt der bisherigen Nummer 1 einschließt. Die Streichung von Nummer 2 erfolgte, weil sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß § 9 Absatz 1 vor Erteilung der Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b davon überzeugen muss, dass der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet. Dazu hat es bei zuständigen Behörde des Drittlands eine Auskunft einzuholen.
Die Streichung von Nummer 3 war geboten, da die Anwendung der Verordnung in den vergangenen Jahren gezeigt hat, dass in der Praxis kein Bedarf für diese Regelung besteht und dass sich der voraussichtliche Ablauf und die jeweiligen Einzelmengen der Verbringungen über einen Zeitraum von drei Jahren zumeist nicht exakt spezifizieren lassen. Wenn und soweit eine Festlegung möglich ist, lassen sich die in Nummer 3 geforderten Angaben überdies dem Begleitschein entnehmen. Auch Nummer 4 war entbehrlich, da die dort getroffenen Regelungen nunmehr in § 18 enthalten sind.
§ 7
In dem neu eingefügten § 7 wurden die Vorgaben des Artikels 8 der Richtlinie 2006/117/Euratom umgesetzt.
Absatz 1 Satz 2 sichert eine widerspruchsfreie Anwendung von Artikel 8 einerseits und Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom andererseits. Zu diesem Zweck war in Absatz 1 zu regeln, wie sich das Anfordern einer Übersetzung nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom auswirkt bzw. welche Konsequenzen es auf den Gang des Zustimmungsverfahrens hat, der in Artikel 8 der Richtlinie 2006/117/Euratom geregelt wird falls keine Übersetzung beigebracht wird; dies gilt insbesondere für die in Artikel 8 vorgesehenen Fristen. Absatz 1 Satz 2 normiert die Obliegenheit des Versenders, eine Übersetzung beizubringen sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine solche verlangt.
Dabei wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anheim gestellt, ob es sich zu diesem Zweck an den Versender selbst oder an die Genehmigungsbehörde wendet.
Absatz 3 Satz 3 regelt, dass die Anforderung fehlender Informationen so oft zu erfolgen hat, bis aus Sicht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Zweifel mehr daran bestehen, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist.
§ 8
§ 8 entspricht § 7 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
In Absatz 1 Nummer 1 wurde die Formulierung "des Bestimmungslandes und der Durchfuhrländer" ersetzt durch die Formulierung "aller betroffenen Mitgliedstaaten". Diese Änderung war angesichts der von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen klaren terminologischen Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern erforderlich und entspricht dem Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Sie dient damit gleichzeitig der Klarstellung, dass Drittländer nicht zur Zustimmungserteilung nach der Richtlinie verpflichtet werden können.
Mit den in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorgenommenen Änderungen werden die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom umgesetzt und sprachliche Vereinfachungen vorgenommen.
Die in Absatz 1 Nummer 3 erfolgte Einfügung der Zusätze "oder anderweitig sicher verbleiben" und "nach den Bestimmungen dieser Verordnung" entspricht den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Die zusätzliche Anforderung in Absatz 1 Nummer 4, wonach die Verbringung nicht gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, insbesondere § 9a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 1 und 3 AtG verstoßen darf, berücksichtigt den Umstand, dass nach § 9a Absatz 1 Satz 2 AtG bestrahlte Kernbrennstoffe, die aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammen, vom 1. Juli 2005 an nicht mehr zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gegeben werden dürfen.
Solche bestrahlten Kernbrennstoffe - in der Terminologie der Verordnung "abgebrannte Brennelemente" - sind nach § 9a Absatz 2 Satz 2 und 3 AtG bis zu deren Ablieferung an ein Endlager standortnah zwischenzulagern. Eine grenzüberschreitende Verbringung solcher abgebrannter Brennelemente würde damit gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen und wäre nicht genehmigungsfähig.
Der frühere Absatz 1 Satz 2 wurde zu Absatz 2. Die vorgenommene Neugliederung dient allein der besseren Übersichtlichkeit.
Der frühere Absatz 2 musste entfallen, weil das automatische Zustimmungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom nunmehr für alle Mitgliedstaaten obligatorisch ist und nicht mehr durch einen Vorbehalt abgelehnt werden kann.
Absatz 3 wurde aus systematischen Gründen als sechster Absatz in § 5 integriert.
§ 9
§ 9 entspricht § 8 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
Die Neufassung des Absatzes 1 Nummer 1 beruht auf Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/117/Euratom und auf einer sprachlichen Überarbeitung. Bei der Beurteilung, ob der Empfänger oder das Drittland die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente gewährleistet, werden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die von der Europäischen Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom festzulegenden Kriterien zugrunde gelegt, die unter anderem den einschlägigen Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) Rechnung tragen und auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten leichter beurteilen können, ob die Erfordernisse für die Einfuhr eingehalten werden. Da die Europäische Kommission die Kriterien als Empfehlung erlassen wird werden die Kriterien nicht mehr als Anlage der Verordnung beigefügt.
Die in Absatz 1 Nummer 2 vorgenommene Ersetzung der Bezeichnung "Durchfuhrländer" durch den Begriff "Durchfuhrmitgliedstaaten" war angesichts der von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen klaren terminologischen Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern erforderlich. Gleichzeitig bezweckt die vorgenommene Änderung die Klarstellung, dass Drittländer nicht an das von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebene Verfahren gebunden sind.
Zudem waren die Verweisungen in Absatz 1 Nummer 2 an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen.
Die in Absatz 1 Nummer 4 erfolgte Verweisung auf § 8 Absatz 1 Nummer 3 entspricht den Vorgaben des Artikels 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom und bestimmt, dass auch bei Verbringungen in ein Drittland bei den dort aufgeführten Konstellationen die Rücknahme oder der sonstige sichere Verbleib sichergestellt ist.
Die Verweisung auf § 8 Absatz 1 Nummer 4 trägt wiederum dem Umstand Rechnung, dass eine grenzüberschreitende Verbringung abgebrannter Brennelemente aus Leistungsreaktoren gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen würde und damit nicht genehmigungsfähig wäre.
Die in Absatz 2 bisher enthaltene Verweisung auf § 7 Absatz 3 war zu streichen, da die Regelung des § 7 Absatz 3 a.F. nunmehr in § 5 Absatz 6 enthalten und damit ohne, dass es eines Verweises auf diese Regelung bedarf, für alle Verbringungsvorgänge verbindlich ist. In Absatz 2 war stattdessen die bisher in Absatz 1 Nummer 2 enthaltene Verweisung auf § 8 Absatz 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 a.F.) aufzunehmen, da es sich bei der in dieser Bestimmung geregelten Pflicht, etwaige Auflagen dem einheitlichen Begleitschein beizufügen, nicht um eine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung handelt.
§ 10
§ 10 entspricht § 9 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
Die in Absatz 1 Nummer 2 vorgenommene Ersetzung der Bezeichnung "Durchfuhrländer" durch den Begriff "Durchfuhrmitgliedstaaten" war angesichts der von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebenen klaren terminologischen Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern erforderlich. Gleichzeitig stellt die vorgenommene Änderung klar, dass Drittländer nicht an das von der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgegebene Verfahren gebunden sind. Zudem waren die Verweisungen in Absatz 1 Nummer 2 an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen.
Absatz 1 Nummer 3 a. E. wurde an den Wortlaut des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 a.E. der Richtlinie 2006/117/Euratom angepasst ("zu Ende geführt" anstelle von "abgeschlossen"). Zudem wurde der Regelungsbereich von Absatz 1 Nummer 3 durch die Einfügung des Zusatzes "oder darf" auch auf den Fall erstreckt, dass die vollständige Durchführung des Verbringungsvorgangs zwar faktisch möglich, aber rechtlich nicht zulässig ist. Dass auch dieser Fall von Artikel 13 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfasst ist, ergibt sich aus Artikel 13 Absatz 5 Satz 1 ("kann beschließen, dass der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden darf"), auf den Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 a. E. Bezug nimmt.
Die in Absatz 2 bisher enthaltene Verweisung auf § 7 Absatz 3 war zu streichen, da die Regelung des § 7 Absatz 3 a.F. nunmehr in § 5 Absatz 6 enthalten und damit ohne, dass es eines Verweises auf diese Regelung bedarf, für alle Verbringungsvorgänge verbindlich ist. In Absatz 2 war stattdessen die bisher in Absatz 1 Nummer 2 enthaltene Verweisung auf § 8 Absatz 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 a.F.) aufzunehmen, da es sich bei der in dieser Bestimmung geregelten Pflicht, etwaige Auflagen dem einheitlichen Begleitschein beizufügen, nicht um eine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung handelt.
§ 11
§ 11 entspricht § 10 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
Absatz 1 wurde in Umsetzung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom um eine kumulativ zu erfüllende Genehmigungsvoraussetzung erweitert.
Danach ist für die Erteilung einer Genehmigung zusätzlich erforderlich, dass der in dem Drittland niedergelassene Empfänger mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands eine Rücknahmepflicht des Versenders vereinbart hat, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf. Hierdurch wurde eine Untergliederung des Absatzes 1 erforderlich.
Die in Absatz 1 Nummer 1 enthaltenen Verweisungen wurden an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung angepasst.
Absatz 1 Nummer 2 setzt die Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 a. E. der Richtlinie 2006/117/Euratom um. Dabei wurde der Regelungsbereich von Absatz 1 Nummer 2 durch die Einfügung des Zusatzes "oder darf" auch auf den Fall erstreckt, dass die vollständige Durchführung des Verbringungsvorgangs zwar faktisch möglich, aber rechtlich nicht zulässig ist. Dass auch dieser Fall von Artikel 14 der Richtlinie 2006/117/Euratom erfasst ist, ergibt sich aus Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 ("kann beschließen, dass der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden darf"), auf den Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 a.E. Bezug nimmt.
Die in Absatz 2 bisher enthaltene Verweisung auf § 7 Absatz 3 war zu streichen, da die Regelung des § 7 Absatz 3 a.F. nunmehr in § 5 Absatz 6 enthalten und damit ohne, dass es eines Verweises auf diese Regelung bedarf, für alle Verbringungsvorgänge verbindlich ist. In Absatz 2 war stattdessen die bisher in Absatz 1 Nummer 2 enthaltene Verweisung über § 9 Absatz 1
Nummer 2 auf § 8 Absatz 2 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 a.F.) aufzunehmen, da es sich bei der in dieser Bestimmung geregelten Pflicht, etwaige Auflagen dem einheitlichen Begleitschein beizufügen, nicht um eine Voraussetzung für die Genehmigungserteilung handelt.
§ 12
§ 12 entspricht § 11 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
§ 12 ist aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei Absätze untergliedert worden.
In Absatz 1 wurde die Formulierung "des Bestimmungslands und etwaiger Durchfuhrländer" ersetzt durch die Formulierung "aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer". Die ausdrückliche Differenzierung nach Mitgliedstaaten und Drittländern und der Umstand, dass - anders als in der bisherigen Fassung der Verordnung - nun nicht nur das Bestimmungs- und Durchfuhrland, sondern auch das Ursprungsland in den Anwendungsbereich des § 12 einbezogen wird, beruht auf den Vorgaben von Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 14 Absatz 3 Satz 1, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Der Erweiterung der Informationspflicht über die Erteilung einer Genehmigung liegt zugrunde, dass die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht stets vom Ursprungsmitgliedstaat, sondern in einigen Fälle auch vom Bestimmungsmitgliedstaat (vgl. Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom) oder vom ersten Durchfuhrmitgliedstaat (vgl.
Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom) zu erteilen ist. In diesen Fällen ist es sachgerecht die Informationspflicht auch auf eine Information der Ursprungsmitgliedstaaten zu erstrecken.
Die Verweisung in Absatz 2 war an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen.
§ 13
§ 13 entspricht § 12 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
Der Titel der Vorschrift wurde, entsprechend dem Regelungsgehalt der Vorschrift, um die Übermittlung von Unterlagen erweitert.
Satz 1 entspricht inhaltlich weitgehend dem früheren Satz 2, der jedoch präzisiert und den Vorgaben des Artikels 17 Absatz 6 der Richtlinie 2006/117/Euratom angepasst wurde. Die nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/3/Euratom noch vorgesehene und in dem früheren Satz 2 noch normierte Übermittlungspflicht bei Fällen einer Verbringung mittels Eisenbahn ist aufgrund von Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2006/117/Euratom, der diese Regelung nicht mehr vorsieht, entfallen.
Satz 2 entspricht dem früheren Satz 1, der - ohne inhaltliche Änderung - durch einen Verweis auf den neuen Satz 1 modifiziert wurde. Die im bisherigen Satz 1 enthaltene Bezugnahme auf die "Zustimmung nach § 7 [...]" wurde durch die konkrete Bezeichnung der für die Zustimmung jeweils zu verwendenden Abschnitte des einheitlichen Begleitscheins in Satz 1 integriert.
Die in Satz 3 enthaltene Verweisung war an die vorgenommenen Änderungen der Vorschrift anzupassen.
§ 14
§ 14 entspricht § 13 a. F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
Absatz 1 Satz 2 entspricht dem früheren Absatz 1 Satz 1, zweiter Halbsatz.
Absatz 1 Satz 3 entspricht dem früheren Absatz 1 Satz 2. Die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 erfolgte Einfügung der Zusätze "oder anderweitig sicher verbleiben" und "nach den Bestimmungen dieser Verordnung" entspricht den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
Absatz 1 Satz 4 entspricht dem früheren Satz 2, letzter Halbsatz, der jedoch eine redaktionelle Überarbeitung und Klarstellung erfahren hat.
Absatz 2 war an die Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/117/Euratom anzupassen. Die in dieser Bestimmung der Richtlinie erfolgte konkrete Bezeichnung der bezüglich der Beförderung zu berücksichtigenden Vorschriften wurde nicht in den Verordnungstext aufgenommen, da die im Verordnungstext gewählte Bezeichnung "Anforderungen" abdeckend ist. Die Formulierung "für Verbringungen" wurde gestrichen; stattdessen wurden entsprechend den diesbezüglichen Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1
Buchstabe b der Richtlinie, die Begriffe "Entsorgung" und "Beförderung" gewählt. Der bisher im Zusammenhang mit der Formulierung "für Verbringungen" verwandte Zusatz "im Inland" wird von der Richtlinie 2006/117/Euratom bezüglich der Vorgänge der "Entsorgung" und "Beförderung" nicht verlangt und war daher zu streichen. Der von der Richtlinie im Zusammenhang mit der Beförderung verwendete Begriff des radioaktiven Materials musste in Absatz 2 a. E. übernommen werden und konnte durch die Bezeichnung "radioaktive Abfälle" nicht ersetzt werden, da Vorschriften für die Beförderung zwar für radioaktives Material im Allgemeinen, nicht jedoch für radioaktive Abfälle im Besonderen existieren. Durch die Neufassung des Absatzes 2 wird zudem das Verhältnis zu § 36 VwVfG zum Ausdruck gebracht.
In Absatz 3 Satz 1 wurde neben einer sprachlichen Überarbeitung und Präzisierung eine Anpassung an Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom vorgenommen. In Abweichung vom Wortlaut des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom wird jedoch nicht auf die Ausstellung, sondern auf die Übermittlung der Empfangsbestätigung abgestellt, da es sich bei der bloßen Ausstellung um einen rein internen Vorgang handelt, der vernünftigerweise keine Rechtsfolgen im Außenverhältnis nach sich ziehen kann. Andererseits kann auch die Zustellung der Empfangsbestätigung nicht maßgeblich sein, da für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht erkennbar ist, zu welchem Zeitpunkt der Zugang im Ausland erfolgt.
In Absatz 3 Satz 2, der dem bisherigen Absatz 3 Satz 1, zweiter Halbsatz entspricht, war im Sinne einer Vereinheitlichung der in der Verordnung gebrauchten Terminologie die Bezeichnung "Bundesausfuhramt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" zu ersetzen.
In Absatz 3 Satz 3, der dem bisherigen Absatz 3 Satz 2 entspricht, war angesichts der neuen Untergliederung des bisherigen Satzes 1 in zwei selbständige Sätze eine Erweiterung der Verweisung auf Satz 1 und 2 erforderlich.
Der bisherige Absatz 3 Satz 3 war wegen § 39 Absatz 1 VwVfG überflüssig und daher zu streichen.
§ 15
§ 15 entspricht § 14 a.F. Die Vorschrift hat jedoch einige Änderungen erfahren:
Absatz 1 Satz 2 wurde ohne inhaltliche Änderung redaktionell überarbeitet.
Absatz 1 Satz 3 wurde zwecks Klarstellung und in Anpassung an § 14 Absatz 1 Satz 3 eingefügt.
Absatz 3 entspricht den Vorgaben des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/117/Euratom. Die in dieser Bestimmung der Richtlinie erfolgte konkrete Bezeichnung der bezüglich der Beförderung zu berücksichtigenden Vorschriften wurde nicht in den Verordnungstext aufgenommen da die im Verordnungstext gewählte Bezeichnung "Anforderungen" abdeckend ist. Der von der Richtlinie im Zusammenhang mit der Beförderung verwendete Begriff des radioaktiven Materials musste in Absatz 3 a.E. übernommen werden und konnte nicht durch die Bezeichnung "radioaktive Abfälle" ersetzt werden, da Vorschriften für die Beförderung zwar für radioaktives Material im Allgemeinen, nicht jedoch für radioaktive Abfälle im Besonderen existieren. Durch die Neufassung des Absatzes 3 wird zudem das Verhältnis zu § 36 VwVfG zum Ausdruck gebracht.
Der auf § 14 Absatz 3 verweisende Absatz 4 war in Umsetzung von Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom anzufügen.
Die Vorschrift war zudem, in Umsetzung des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom, um Absatz 5 zu ergänzen, der jetzt spezielle Regelungen zur Rückverbringung enthält.
§ 16
§ 16 entspricht § 15 a. F.
Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in der Vorschrift enthaltenen Verweisungen waren an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen. Ferner war die Bezugnahme auf die Richtlinie 92/3/Euratom durch die Bezugnahme auf die Richtlinie 2006/117/Euratom zu ersetzen. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.
§ 17
§ 17 wurde in Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 und 3, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 6, 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2006/117/Euratom neu in die Verordnung aufgenommen.
Die Vorschrift regelt den Abbruch von Verbringungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie hiermit einhergehende Unterrichtungs- und Kostentragungspflichten.
Bei den in Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 5
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/117/Euratom genannten Personen handelt es sich immer um den Genehmigungsinhaber, der daher in Absatz 3 ausdrücklich als solcher bezeichnet wird.
§ 18
§ 18 entspricht § 16 a. F.
Die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorgenommenen Änderungen dienen der sprachlichen Präzisierung und der Vereinheitlichung der in der Verordnung gebrauchten und von der Richtlinie vorgegebenen Unterscheidung nach Mitgliedstaaten und Drittländern (vgl.
Artikel 5 Nummer 11 und 12 der Richtlinie 2006/117/Euratom).
Die bisherige 14-Tages-Frist für die Meldung des Eintreffens der radioaktiven Abfälle am Bestimmungsort nach Absatz 3 Satz 1 war in Umsetzung des Artikels 15 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom auf 15 Tage zu verlängern.
Die Ergänzung der Vorschrift um einen vierten Absatz beruht auf den Vorgaben des Artikels 14 Absatz 4 der Richtlinie 2006/117/Euratom. Bei der in Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom erwähnten "in Absatz 1 genannte[n] verantwortliche[n] Person" handelt es sich stets um den Genehmigungsinhaber, der aus diesem Grund in Absatz 4 Satz 1 am Anfang ausdrücklich erwähnt wird.
§ 19
§ 19 wurde in Umsetzung des Artikels 17 Absatz 3 der Richtlinie 2006/117/Euratom neu in die Verordnung aufgenommen. Als für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle akzeptable Sprachen wurden die Sprachen Deutsch und Englisch festgelegt.
Absatz 2 normiert die Obliegenheit des Versenders, eine Übersetzung beizubringen, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine solche verlangt. Dabei wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anheim gestellt, ob es sich zu diesem Zweck an den Versender selbst oder an die Genehmigungsbehörde wendet.
§ 20
§ 20 entspricht § 17 a. F.
Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in der Vorschrift enthaltene Verweisung war an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.
§ 21
§ 21 Absatz 1 entspricht, von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, § 6 Absatz 2 Satz 4 a.F. Die Änderung des Standorts dieser Regelung beruht auf systematischen Erwägungen.
§ 21 Absatz 2 entspricht § 18 a. F. Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die Änderung der bisherigen Bezeichnung "Die Begleitscheine nach Anlage 1" in "Die einheitlichen Begleitscheine" entspricht der Definition in § 3 Nummer 16 und dient der Vereinheitlichung der in der Verordnung gebrauchten Terminologie. Entsprechend war der Titel der Vorschrift anzupassen. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.
§ 22
§ 22 entspricht § 20 a.F.
Die bisherige Übertragung der Ermächtigung zur Änderung der Anlagen nach § 54 Absatz 3 AtG auf das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird auf Änderungen des einheitlichen Begleitscheins (Anlage), der das umfassende Dokument für die Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren darstellt beschränkt. Klarstellend wurde ergänzt, dass entsprechende Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
§ 23
§ 23 entspricht § 19 a. F.
Die Regelung ist weiterhin erforderlich. Die in der Vorschrift enthaltenen Verweisungen waren an die Neunummerierung der Vorschriften der Verordnung anzupassen. Die bisherige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Übersendungspflicht von Unterlagen bei Verbringungen mittels der Eisenbahn konnte entfallen, da diese Ausnahmeregelung für Verbringungen mit der Eisenbahn entsprechend der Regelung in Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2006/117/Euratom entfallen ist. Im Übrigen kann die Regelung unverändert bestehen bleiben.
§ 24
§ 24 wurde in Umsetzung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/117/Euratom neu in die Verordnung aufgenommen. Er dient der Umsetzung von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom.
§ 25
§ 25 Satz 1 regelt das Inkrafttreten.
Die in § 25 Satz 2 enthaltene ausdrückliche Aufhebung der Vorgängerverordnung war ergänzend in den Verordnungstext aufzunehmen, um die Derogationswirkung der neuen Verordnung klarzustellen.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (AtAV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (AtAV) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden drei Informationspflichten neu eingeführt. Die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten sind nach Einschätzung des Ressorts marginal.
Die erwarteten Mehrkosten für Unternehmen betragen unter 500 Euro jährlich.
Für Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Im Bereich der Verwaltung werden die im Rahmen des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren bestehenden Informationspflichten ausgeweitet. Aufgrund der geringen Fallzahl von durchschnittlich jährlich 34 Verfahren, rechnet das Ressort auch für die Verwaltung mit sehr geringen zusätzlichen Kosten.
Das Ressort hat dargelegt, dass die Einführung und Modifizierung der Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung der Umsetzung europäischer Vorgaben geschuldet ist und insoweit kein Raum für Alternativen besteht. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21).
- 2 Soweit im Folgenden von einer unverändert fortbestehenden Regelung der Verordnung die Rede ist, wird auf die Begründung der Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das oder aus dem Bundesgebiet (AtAV) vom 27. Juli 1998, BR-Drucksache 911/97 vom 17. November 1997, S. 13 ff. Bezug genommen.