Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Freistaat Thüringen Erfurt, den 8. Dezember 2004 Der Ministerpräsident

An den

Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Thüringer Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gem. Art. 76 Abs. 1 GG zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gem. § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 zu setzen. Es wird sofortige Sachentscheidung beantragt.

Mit freundlichen Grüßen Dieter Althaus

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

In § 16 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dezember" ein Komma und die Worte "die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres Betrages am 15. jedes Kalendermonats" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeines

Mit diesem Gesetz soll die Zuweisung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a, abweichend von der Zuweisung für vergleichbare Leistungen nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils zu einem Zwölftel des Betrages zum 15. jedes Monats erfolgen.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

§ 16 regelt den Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen. Damit unterfallen automatisch die mit Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt durch den neuen § 11 Abs. 3a eingeführten Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen der dort vorgesehenen Zahlungsfrist jeweils mit einem Viertel des Betrages zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember.

Mit der hier vorgesehenen Änderung des § 16 Abs. 2 sollen die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a mit je einem Zwölftel ihres Betrages am 15. jedes Kalendermonates fällig werden.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten des Gesetzes.