Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 14. Dezember 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bitte ich, gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung zusätzlicher Leistungen für Kinder und Jugendliche im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch *
und den ebenfalls beigefügten Antrag für eine
- Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII
in die Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers
Entschließung des Bundesrates zur Berücksichtigung des kinderspezifischen Bedarfs bei der Bemessung der Regelleistungen nach dem SGB II und SGB XII
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Regelleistung für Kinder nach dem SGB II sowie dem SGB XII neu zu bemessen und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen.
Außerdem soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.
Die Beteiligung der Länder an der Überprüfung ist sicherzustellen.
Begründung
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder haben bei der 84. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 15./16. November 2007 einstimmig die Auffassung vertreten, dass die Regelleistung für Kinder neu zu bemessen und als Grundlage dafür eine spezielle Erfassung des Kinderbedarfes vorzusehen ist.
Grund dafür ist u.a., dass eine nachvollziehbare und wissenschaftliche Ableitung der jetzigen Regelleistungen für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II und SGB XII nicht erkennbar ist. Insbesondere die aktuelle Einteilung in zwei Altersklassen und die prozentuale Ableitung von der Regelleistung eines allein stehenden Erwachsenen wird den besonderen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen nicht hinreichend gerecht. In der Regelsatzverordnung zum Bundessozialhilfegesetz waren drei Altersstufen vorgesehen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt jedoch nicht übernommen hat.
Mit dem jetzigen System können besondere entwicklungsbedingte Bedarfe der Kinder und Jugendlichen, insbesondere im Zusammenhang mit der Teilhabe an Bildung, nicht hinreichend abgebildet werden. Grund dafür ist u.a., dass die bisherigen statistischen Modelle nicht am Bedarf der Kinder ausgerichtet sind, sondern sich allein an den Ausgaben der einkommensschwachen Haushalte orientieren und als Bezugspunkt der Bedarf eines allein stehenden Erwachsenen dient.
Bei der Ausgestaltung der Leistungen für Kinder und Jugendliche im SGB II und SGB XII ist zu gewährleisten, dass die Mittel tatsächlich den Kindern und Jugendlichen zweckentsprechend zugute kommen und nicht im allgemeinen Haushaltsbudget der Bedarfsgemeinschaft aufgehen und ggf. für andere Ausgaben verwendet werden. Deshalb soll geprüft werden, in welchen Bereichen Sachleistungen besser als Geldleistungen eine chancengerechte Teilhabe der Kinder am gesellschaftlichen Leben gewährleisten.