Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak Das Europäische Parlament,

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 318647 - vom 30. November 2007.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Oktober 2007 angenommen.

A. in der Erwägung, dass der DCI-Verwaltungsausschuss am 8. Oktober 2007 einen Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (CMT-2007-2245) gebilligt hat,

B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Ziffer 1 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 19993 den dem DCI-Verwaltungsausschuss vorgelegten Entwurf zur Durchführung der Maßnahme sowie die Abstimmungsergebnisse erhalten hat,

C. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung",

D. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Die in Artikel 1 Absatz 14 genannten Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC [Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) aufgestellt hat",

E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen Richtlinien für das Gläubigermeldeverfahren 2002 (Creditor Reporting System) (DCD/DAC(2002)21) die öffentliche Entwicklungshilfe als Finanzstrom in Richtung von Ländern definiert hat, die auf der DAC-Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe stehen, für die, wie es unter anderem dort heißt, jede Transaktion mit dem Hauptziel der Förderung von Wirtschaftsentwicklung und Wohlstand in Entwicklungsländern vorgenommen wird,

F. in der Erwägung, dass es in Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "Bei außerplanmäßigem und ausreichend begründetem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, Unruhen oder Krisen, für die keine Finanzhilfe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geleistet werden kann, nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (nachstehend "Sondermaßnahmen" genannt) an; "die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich Aktionen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen, erleichtern", und ferner "Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen.",