Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 016/3299 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes und des Tierschutzgesetzes - Drucksache 016/2292 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 22 das Wort "Überwachung" durch die Wörter "Überwachung, Ausnahmen" ersetzt.
- 2. In § 2 Nr. 7 wird das Wort "züchterischen" gestrichen.
- 3. In § 2 Nr. 9 wird das Wort "hybriden" durch das Wort "registrierten" ersetzt.
- 4. In § 2 Nr. 16 werden die Wörter "Übertragung oder" gestrichen.
- 5. In § 5 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung ausstellen."
- 6. In § 5 Abs. 6 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a" ersetzt.
- 7. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wört "Gemeinschaft" die Wörter "sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
- 8. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 werden der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
5. in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft geregelt sind.
- 9. In § 8 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 2 wird gestrichen.
- b) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 2.
- 10. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder in einem Samendepot gelagert worden sein,".
- 11. In § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird nach den Wörtern "einer Leistungsprüfung" das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
- 12. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach den Wörtern "Die zuständige Behörde kann" werden die Wörter "in Einzelfällen" eingefügt.
- b) Die Wörter "von Einzeltieren" werden gestrichen.
- c) Das Wort "gewährleistet" wird durch das Wort "nachgewiesen" ersetzt.
- 13. In § 14 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann" die Wörter "durch die zuständige Behörde" eingefügt.
- 14. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eizellen und Embryonen dürfen nur an
- 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1,
- 2. Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 abgegeben werden."
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "gewonnen und behandelt" durch die Wörter "gewonnen oder behandelt" ersetzt.
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 15. In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann" die Wörter "durch die zuständige Behörde" eingefügt.
- 16. § 19 Abs. 1 wird wie folgt zu ändert:
- a) In Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "aus einem Drittland stammen, für das kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt, oder" gestrichen.
- b) In Satz 3 wird nach den Wörtern "einer Leistungsprüfung" das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
- 17. In § 22 wird in der Überschrift nach dem Wort "Überwachung" ein Komma sowie das Wort "Ausnahmen" angefügt.
- 18. § 26 wird wie folgt ändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt ändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
"3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,". .
- bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 16 werden die neuen Nummern 4 bis 17.
- cc) Nummer 11 (neu) wird wie folgt gefasst:
"entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,".
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 14" durch die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15" ersetzt.
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 3, 5, 10, 12 oder 13" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 4, 6, 11, 13 oder 14" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt ändert:
- 19. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "wenn nicht bis zum" die Wörter "Ablauf des 31. Dezember 2013" einzufügen und der Klammerzusatz gestrichen.
- b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "von der zuständigen Behörde" gestrichen.
- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt."
- d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 3 bis 5.
- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes."
- 20. In Anlage 3 wird Zeile 1 Spalte 2 wie folgt gefasst:
"Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABI. EU (Nr. ) L 169 S. 56)."
- 21. In Anlage 3 wird Zeile 1 Spalte 3 wie folgt gefasst:
"Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABI. EU (Nr. ) L 169 S. 56)."
- b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach den Wörtern "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom" die Angabe "19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1659)" eingefügt. Die Klammerzusätze sowie die Fußnote werden gestrichen.
- c) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach den Wörtern "das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom" die Angabe "13. April 2006 (BGBl. I S. 855)" eingefügt. Die Klammerzusätze sowie die Fußnote werden gestrichen.
- d) Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt: Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes In § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) wird die Angabe "1. Januar 2007" durch die Angabe "1. Januar 2008" ersetzt."
- e) Die bisherigen Artikel 5 und 6 werden die neuen Artikel 6 und 7.
- f) Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes".
Fristablauf: 15.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 308/06 (PDF)