Der Deutsche Bundestag hat in seiner 132. Sitzung am 21. Oktober 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und eingebrachten Entwurf eines Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (21. BAföGÄndG) mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Artikel 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1. Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Auszubildenden, die unter den Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes\/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht auf Einreise und Aufenthalt haben oder denen diese Rechte als Kind eines Unionsbürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,"`.
- 2. In Buchstabe b wird in dem neuen Satz 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
II. In Artikel 5 Abs. 2 wird folgender neue Satz 1 eingefügt:
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Erster Durchgang: Drucksache. 435/04 (PDF)