Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Kommission, das Netzwerk der Unternehmensregister der Mitgliedstaaten zu verbessern. Ein europaweiter Zugang zu Unternehmensinformationen dient der Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Geschäften in der EU. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Registern ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes entscheidend.
- 2. Mit der Kommission sieht der Bundesrat die vorrangige Aufgabe einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Unternehmensregister darin, sowohl die Unternehmensinformationen einem weiten Interessentenkreis zugänglich zu machen als auch die Richtigkeit der Registerinformation zu gewährleisten und damit zugleich den innereuropäischen Waren- und Dienstleistungsverkehr zu stärken.
- 3. Der Bundesrat schlägt als Lösung für die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Unternehmensregistern die Fortführung der bereits begonnenen Aktivitäten unter Berücksichtigung von bestehenden Kooperationen im Rahmen des Europäischen Unternehmensregisters (EBR) sowie der weiteren europäischen Projekte vor. Die Entwicklung sollte auf Basis der durch die Mitglieder gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben werden. Es besteht schon heute eine enge Zusammenarbeit zwischen einzelnen Registern - z.B. dem Companies House in Cardiff und den Registergerichten in Deutschland (Branch Disclosure Service-BRITE).
Der Bundesrat plädiert dafür, aus technischer Sicht die Ergebnisse des BRITE-Projektes weiter zu verwenden, da die entsprechenden elektronischen Kommunikationsverfahren eingerichtet worden sind und sich in der Praxis bewährt haben. Hierbei empfiehlt der Bundesrat entsprechend der Abschlusserklärung der Konferenz der schwedischen Ratspräsidentschaft "Cross Border Business Information Sharing" am 5. November 2009 in Sundsvall die verpflichtende Einführung einer einheitlichen EU-weiten Registernummer (REID) bei allen Unternehmensregistern. Gleichzeitig empfiehlt der Bundesrat die Einrichtung einer zentralen Plattform zur Interoperabilität zwischen den Unternehmensregistern und dem dortigen Aufbau eines zentralen Unternehmensnamensregisters (Central Names Index-CNI) sowie eines Datenverzeichnisses aller registerführenden Stellen der Mitgliedstaaten (Directory of Register).
Im Hinblick auf das künftige Europäische E-Justice-Portal, das sich derzeit im Aufbau befindet, sollte die Entwicklung dergestalt erfolgen, dass das Portal künftig als zentrale Plattform verwendet werden kann, über die auch die oben dargestellten Dienste bereitgestellt werden. Das E-Justice-Portal bietet eine große Flexibilität und wird den Anforderungen an die grenzüberschreitende Zusammenarbeit besser gerecht als das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das einen anderen Schwerpunkt hat.
Um den Unionsbürgern darüber hinaus einen einfachen Zugang zu offiziellen Informationen über Unternehmen zu ermöglichen, die in anderen oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, innerhalb ihrer Registerauskunftssysteme E-Payment-Möglichkeiten bereitzustellen, um somit jedermann die Möglichkeit zu geben, über eine zentrale Firmensuche schnell und unkompliziert den Zugang zu den nationalen Registern und damit den aktuellen Registerinformationen zu erhalten.
- 4. Der Bundesrat befürwortet, die Daten für das EU-weite Portal über das Registerportal der Länder oder das Deutsche Unternehmensregister bereitzustellen. Letzteres ist im Zuge der Umsetzung der SLIM-IV-Richtlinie zur Verwirklichung einer einheitlichen elektronischen Akte in Registerangelegenheiten gerade mit Blick auf grenzüberschreitende Informationsbereitstellung eingerichtet worden. Ferner sind bestimmte, für den Wirtschaftsverkehr relevante Daten nur im Deutschen Unternehmensregister elektronisch zugänglich.
- 5. Im Übrigen geben die in Ziffer 2 des Grünbuchs skizzierten Vorstellungen der Kommission Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:
Die wichtigsten Dienstleistungen aller Register bestehen in der Prüfung und Speicherung von Informationen über die Unternehmen, wie Rechtsform, Sitz und rechtliche Vertreter.
In diesem Zusammenhang wird beim Aufbau eines Netzwerkes darauf zu achten sein, dass einem Rechtsbegriff in der jeweiligen Landessprache ein bestimmter Inhalt beigemessen wird und sich daran demzufolge bestimmte Rechte und Pflichten anknüpfen. Ein deutscher "Geschäftsführer" hat nicht dieselbe rechtliche Stellung wie ein "managing director". Daher müsste für jede Auskunft aus dem vernetzten Unternehmensregister verbindlich festgelegt werden, welcher Begriff bzw. welche Sprache maßgeblich sein soll.
Ferner werden durch die Einsicht nicht nur das jeweilige Unternehmensregister (Handels-, Genossenschafts- oder sonstiges Gesellschaftsregister) als solches zur Auskunft bereitgestellt, sondern auch die eingereichten Unterlagen - von oft beträchtlichem Umfang. Konsequenterweise wären diese auch in den Amtssprachen bereitzustellen. Dies würde für die Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der zusätzliche Kosten hervorrufen würde, wenn nicht die Übersetzung von den Mitgliedstaaten finanziert würde.
Wer mit einer ausländischen Gesellschaft in geschäftlichen Kontakt tritt, rechnet damit, mit einer anderen Rechtsordnung konfrontiert zu werden und sich mit deren Rechtsbegriffen bzw. deren Terminologie auseinandersetzen zu müssen. Eine Übersetzung in sämtliche Amtssprachen gäbe den Einsichtnehmenden "Steine statt Brot", da sich die mit dem Begriff verbundenen Rechtsfolgen aus dem in deutscher Sprache abgefassten Gesetz ergeben. Daher wird vorgeschlagen, lediglich die "Überschriften" der einzelnen Registerinformationen, wie z.B. Rechtsform, Vertretung etc., in den Amtssprachen anzubieten.