918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013
A
- 1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine zusätzliche originäre Datenerhebung durch die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) allein für den Bereich der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge nicht mehr zeitgemäß ist. Eine solche Datenerhebung stellt einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand für Wirtschaft und Verwaltung dar.
Eine Datenerhebung bei der Wirtschaft ist in dieser Form nach Ansicht des Bundesrates auch gar nicht mehr erforderlich, weil die benötigten Daten zur Krisenbewältigung bereits heute in anderen vorhandenen Statistiken oder auf Grund bereits erfolgter Datenerhebungen bei den Behörden vorhanden sind. Diese Daten sind zudem in der Regel aktueller und zeitnaher als die gemäß EWMV im 4-Jahres-Turnus erhobenen Daten. Vor dem Hintergrund sich laufend ändernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen dürften selbst "neu" erhobene Daten für eine spätere Krisenbewältigung kaum oder zumindest nur eingeschränkt geeignet sein. Zudem werden Importe und Warenströme bei den heutigen verflochtenen Verarbeitungs- und Versorgungsstrukturen, die von zentraler Bedeutung und in Krisensituationen wichtige und schnell nutzbare Stellschrauben sind, von der EWMV nicht erfasst.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein Datentransfer aus anderen Bereichen bislang an datenschutzrechtlichen Bestimmungen scheiterte, da diese vorhandenen Daten für andere Zwecke erhoben wurden und damit eine zusätzliche Nutzung für Zwecke der Ernährungsnotfallvorsorge (ENV) grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, welche datenschutzrechtlichen Hemmnisse gegen die Nutzung von bei statistischen Ämtern und Behörden ohnehin vorhandenen Informationen, die für Zwecke der ENV von Bedeutung sein können, bestehen und wie diese durch ein ENV-Datentransfer-Gesetz zu beseitigen sind. Eine solche zeitgemäße Anpassung der Datenerfassung mit den damit verbundenen Synergieeffekten sowie eine generelle Verschlankung der Normen in der ENV würden zur Entlastung von Unternehmen und Verwaltung beitragen.