Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer - COM (2016) 755 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 719/09 (PDF) = AE-Nr. 090712,
Drucksache 728/16 (PDF) = AE-Nr. 161053 und AE-Nr. . 041394, 080702

Brüssel, den 1.12.2016 COM (2016) 755 final 2016/0371 (CNS)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen

Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

{SWD(2016) 379}
{SWD(2016) 382}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Der Kontext des gesamten Pakets wird umfassend in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt (COM (2016) 757).

Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer1 ist ein wichtiger Bestandteil des Pakets, da er die Basis für die zugrunde liegende IT-Infrastruktur und die notwendige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten schafft, um die kleine einzige Anlaufstelle (KEA) erfolgreich auf andere Dienstleistungen als Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen und Fernverkäufe von Gegenständen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft auszuweiten. Das Gesamtpaket wird die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten um jährlich schätzungsweise 7 Mrd. EUR erhöhen und die Regulierungskosten für Unternehmen um jährlich 2,3 Mrd. EUR verringern.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da die hauptsächlich festgestellten Probleme (Marktverzerrungen, hohe Verwaltungs- und Befolgungskosten usw.) auf die Vorschriften der geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem2 (im Folgenden "Mehrwertsteuerrichtlinie") und die verbundenen Rechtsakte zurückgehen. Da die Mehrwertsteuer eine auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Steuer ist, können die Mitgliedstaaten von sich aus keine unterschiedlichen Vorschriften festlegen. Eine Initiative zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr erfordert daher einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und der verbundenen Rechtsakte. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Vorschlag eindeutig ein Mehrwert gegenüber dem erzielt wird, was auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden kann. Abgesehen von den technischen Änderungen zur Erweiterung des Geltungsbereichs der KEA wird dieser Vorschlag den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige, die die KEA nutzen, durch die Einführung des Grundsatzes verringern, dass Ersuchen um Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen durch

Steuerverwaltungen und behördliche Ermittlungen stets vom Mitgliedstaat der Identifizierung des Steuerpflichtigen koordiniert werden sollten.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, d.h. er geht nicht über das für die Erreichung der Ziele des AEUV, insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderliche Maß hinaus. Ebenso wie für die Sudsidiaritätsprüfung gilt, dass die Mitgliedstaaten die Probleme und die Problemursachen ohne einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und der damit verbundenen Rechtsakte nicht lösen können. Zwei Aspekte des Vorschlags sind für die Verhältnismäßigkeit sehr wichtig. Der erste Aspekt betrifft die Koordinierung von behördlichen Ermittlungen und Unternehmensprüfungen innerhalb des KEA-Systems durch die Mitgliedstaaten. Diese Koordinierung kann zu effizienteren und wirksameren Befolgungsregelungen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen führen. Einem Mitgliedstaat des Verbrauchs wird jedoch nicht der direkte Kontakt zu Unternehmen untersagt, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung eine Prüfung nicht für notwendig erachtet. Der zweite Aspekt betrifft die Einführung einer Verwaltungsgebühr, durch die der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag in Höhe von 5 % der im Namen anderer Mitgliedstaaten erhobenen Beträge erhält und mit der die zur Aktualisierung des KEA-Systems infolge der Erweiterung seines Geltungsbereich erforderlichen Investitionen, die laufenden Instandhaltungskosten und die Mittel für die Kontrolle der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit und die bessere Befolgung kompensiert werden sollen.

- Wahl des Instruments

Mit diesem Vorschlag wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates geändert.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Die Ergebnisse der Expost-Evaluierung, der Konsultation der Interessenträger und die Folgenabschätzung werden detailliert in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt (COM (2016) 757).

Bei der Konsultation der Interessenträger haben sich die Unternehmensvertreter klar für die Koordinierung der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten ausgesprochen, da ein Unternehmen ansonsten mit 28 separaten Prüfungsanfragen konfrontiert werden könnte. Das Fehlen einer solchen Bestimmung in den derzeitigen Rechtsvorschriften hat zu Rechtsunsicherheit für die Unternehmen geführt, insbesondere, wenn sie von anderen Steuerverwaltungen angeschrieben wurden. Die meisten Mitgliedstaaten haben darüber hinaus angegeben, dass sie auch deshalb für diese Vorgehensweise sind, weil dadurch Prüfungsressourcen effizienter genutzt werden. Die Folgenabschätzung hat ergeben, dass die bevorzugte Option, die eine Koordinierung der Prüfungen einschließt, im Vergleich zu den anderen Optionen höhere Einsparungen bei den Befolgungskosten der Unternehmen mit sich bringen würde.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Dieser Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Die Haushaltsauswirkungen des gesamten Pakets werden detailliert in der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen dargelegt (COM (2016) 757).

Dieses Element des Pakets dürfte wichtige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben. Die Koordinierung von Prüfungen zusammen mit dem Anreiz der Verwaltungsgebühr dürfte zu risikobasierten Prüfungen führen. Ein effizienteres Prüfverfahren, das auf Prüfergebnisse ausgerichtet ist, sollte im Vergleich zu der Alternative - unkoordiniertes Vorgehen, das unnötig Ressourcen binden kann - zu höheren Befolgungsquoten führen. Der ineffiziente Einsatz knapper Prüfungsressourcen kann auch dazu führen, dass andere Unternehmen außerhalb der KEA nicht ordnungsgemäß geprüft werden, was zu niedrigeren Befolgungsquoten bei der Mehrwertsteuer und anderen Steuern führen und daher negative Haushaltsauswirkungen haben kann.

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Bestimmungen zur KEA in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates müssen infolge der vorgeschlagenen Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie geändert und ergänzt werden. Diese Bestimmungen umfassen die Regeln und Verfahren für den elektronischen Austausch zwischen Steuerpflichtigen und ihren Steuerverwaltungen sowie den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen hinsichtlich Identifizierung, Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer innerhalb der KEA zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten.

Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 31 der Verordnung werden geändert, um der Erweiterung des Geltungsbereichs der KEA auf andere Dienstleistungen als Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen (im Folgenden "elektronische Dienstleistungen") und auf Fernverkäufe von Gegenständen Rechnung zu tragen (Artikel 1 Absätze 1 bis 4 des Vorschlags).

Der Titel von Kapitel XI Abschnitt 2 der Verordnung wird geändert, um ihre Anwendung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 zu begrenzen (Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a des Vorschlags).

Mit Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b des Vorschlags wird in Kapitel XI der Verordnung ein neuer Abschnitt 3 eingefügt. Dieser Abschnitt enthält die ab dem 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen.

Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Artikel 47b bis 47g) enthält die Bestimmungen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Identifizierung der Steuerpflichtigen, die die KEA nutzen, Steuererklärungen und Mehrwertsteuerzahlungen. Sie spiegeln die vorhandenen Bestimmungen des Kapitels XI Abschnitt 2 wider und weiten diese auf andere Dienstleistungen als elektronische Dienstleistungen und auf Fernverkäufe von Gegenständen aus.

Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Artikel 47h bis 47k) enthält die Bestimmungen zur Kontrolle der Umsätze und der Steuerpflichtigen.

Artikel 47h sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Einfuhr die Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer überprüft, die bei den Zollbehörden bei der Einfuhr von Gegenständen angegeben wird, für die bei der KEA Mehrwertsteuer angemeldet und gezahlt wird. Eine gültige MehrwertsteuerIdentifikationsnummer ist die Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung bei der Einfuhr dieser Gegenstände. Die Artikel 47i und 47j sehen vor, dass Ersuchen um Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen durch Steuerverwaltungen und behördliche Ermittlungen vom Mitgliedstaat der Identifizierung koordiniert werden, um unkoordinierte Ersuchen um Aufzeichnungen oder behördliche Ermittlungen durch mehrere Mitgliedstaaten des Verbrauchs zu vermeiden.

Artikel 47k sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung den von einem Mitgliedstaat des Verbrauchs nach Abschluss behördlicher Ermittlungen ausgestellten Steuerbescheid zustellt und die aufgrund dieses Bescheids fälligen Beträge erhebt.

In Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 (Artikel 47l) wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten des Verbrauchs dem Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag von 5 % als Entschädigung für die bei der Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelungen entstandenen Kosten bezahlen. Im Rahmen der derzeitigen KEA dürfen die Mitgliedstaaten einen bestimmten Prozentsatz der Mehrwertsteuerbeträge einbehalten, die sie erheben und bis Ende 20183 an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs überweisen müssen. Mit dem Vorschlag wird ein dauerhafter Mechanismus, vergleichbar mit der gängigen Praxis im Zollbereich, eingeführt, der eine Gebühr in Höhe von 5 % der im Namen anderer Mitgliedstaaten erhobenen Beträge für den Mitgliedstaat der Identifizierung vorsieht; damit sollen die zur Aktualisierung des KEA-Systems infolge der Erweiterung seines Geltungsbereich erforderlichen Investitionen, die laufenden Instandhaltungskosten und die Ausgaben für die Kontrolle der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit und die bessere Befolgung kompensiert werden. Im Rahmen des derzeitigen Systems (Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung) werden diese Beträge von jeder Mehrwertsteuerzahlung in der KEA von den Mitgliedstaaten der Identifizierung an einen Mitgliedstaat des Verbrauchs einbehalten, was zu zahlreichen Schwierigkeiten geführt hat, insbesondere im Zusammenhang mit Erstattungen an Steuerpflichtige. Daher wird vorgeschlagen, dass diese Gebühr alljährlich und außerhalb der KEA auf der Grundlage der jeweiligen Nettobeträge errechnet wird.

Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 (Artikel 47m) räumt der Kommission einen automatischen Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der KEA ein, die in den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten gespeichert sind; ausgenommen davon sind personenbezogene Daten. Dies würde es der Kommission ermöglichen, statistische Informationen (z.B. über die Zahl einer Sonderregelung unterliegenden Steuerpflichtigen) automatisch zu erheben, ohne die Mitgliedstaaten darum ersuchen zu müssen. Dies ist im Rahmen der Regelungen für bessere Rechtsetzung auch für Bewertungszwecke erforderlich.

Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 (Artikel 47n) überträgt der Kommission die erforderlichen Durchführungsbefugnisse, damit sie festlegen kann, welche Daten in den Informationsaustausch hinsichtlich Identifizierung, Mehrwertsteuererklärungen,

Mehrwertsteuerzahlungen, Ersuchen um Aufzeichnungen oder behördliche Ermittlungen usw. zwischen Steuerpflichtigen und Mitgliedstaaten bzw. zwischen Mitgliedstaaten aufgenommen werden sollen, sowie die technischen Mittel für die Vorlage oder Übermittlung dieser Informationen. Aus Gründen der Klarheit sind diese Bestimmungen in einem einzigen Artikel zusammengefasst, anstelle sie, wie in der derzeitigen Verordnung, in jede einzelne einschlägige Bestimmung aufzunehmen.

Artikel 1 Absatz 6 des Vorschlags betrifft die Änderung des Anhangs I Nummer 1, um diesen an die vorgeschlagene Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf Fernverkäufe von Gegenständen anzupassen (Streichung von Artikel 34).

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf gemäß der Sonderregelungen nach Titel XII

Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und - soweit von der Sonderregelung erfasste Gegenstände und Dienstleistungen betroffen sind - für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt."

2. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358a, 369 a und 369l der Richtlinie 2006/112/EG für die Zwecke der einzelnen Sonderregelungen gelten auch für die Zwecke diese Verordnung."

3. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s und 369t der Richtlinie 2006/112/EG erhebt."

4. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

5. Kapitel XI wird wie folgt geändert:

6. Anhang I wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident