Punkt 22 der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 4 ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 in Nummer 7 am Satzende der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und die folgende Nummer 8 anzufügen:
- 8. jedes Tier Zugang zu Futter hat, das in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit die physiologischen Bedürfnisse der gehaltenen Art erfüllt und dem arteigenen, mit der Nahrungsaufnahme verbundenen Beschäftigungsbedürfnis entspricht.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ist nach Nummer 26 folgende Nummer 26a einzufügen:
- 26a. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu artgerechtem Futter hat,
Begründung:
Die Forderungen hinsichtlich der artgerechten Ernährung von Pelztieren sind begründet durch § 2 Tierschutzgesetz. Sie unterstreichen die Entschließung des Bundesrates zur Pelztierhaltung vom 9. November 2001 (BR-Drucksache 766/01 - Beschluss -), für Pelztiere artgerechte Bedingungen für die Haltung vorzuschreiben, die dem geringen Domestikationsgrad von Pelztieren Rechnung tragen.
Pelztiere werden nicht mit der hinreichenden Klarheit von der allgemeinen Regelung des § 4 der Verordnung erfasst. Eine ergänzende Regelung ist erforderlich.
Bei Nerzen, Füchsen und Marderhunden handelt es sich um Carnivoren, bei Chinchillas und Sumpfbiber um Pflanzenfresser, die strukturiertes Futter aufnehmen. Die heute übliche Form der Breifütterung von Pelztieren entspricht nicht den Ansprüchen an eine artgerechte Ernährung der Tiere. Der natürliche Kau- und Beißtrieb wird nicht befriedigt.
Da den Tieren durch die heute üblicherweise praktizierte Haltung bereits ihr arttypisches Nahrungsaufnahmeverhalten (Jagd- und Futtersuche) vorenthalten wird, ist dem natürlichen Beschäftigungsbedürfnis zumindest durch eine strukturierte Beschaffenheit des Futters Rechnung zu tragen.