Der Bundesrat hat in seiner 876. Sitzung am 5. November 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1)
In Artikel 1 ist in § 3 Absatz 2 Satz 1 die Jahreszahl "2012" durch die Jahreszahl "2013" zu ersetzen.
Begründung:
Die Agrarministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 8. Oktober 2010 in Lübeck den Beschluss gefasst, die Erhebungen nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung bis auf Weiteres auszusetzen. Desweiteren ist die Agrarministerkonferenz der Auffassung, dass der Rechtsbereich der Ernährungsnotfallvorsorge einer Überprüfung bedarf. Sie beauftragte daher die für die Ernährungsnotfallvorsorge zuständigen Abteilungsleiter des Bundes und der Länder, Vorschläge für eine generelle Verschlankung der Normen mit dem Ziel der Entlastung der Unternehmer und der Verwaltung auszuarbeiten und der Agrarministerkonferenz bis zur Herbst-AMK 2011 vorzulegen.
Die Durchführung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung verursacht erheblichen bürokratischen Aufwand. Gleichzeitig fallen erhebliche Kosten für die Durchführung an. Sofern die EWMV, wie in der vorliegenden Drucksache 591/10 (PDF) vorgesehen, 2012 umgesetzt werden sollte, müssten kostenwirksame Vorbereitungen bereits Anfang 2011 erfolgen. Der Aufbau des Termindrucks ist bei der Neuordnung der Ernährungsnotfallvorsorge wenig hilfreich. Dem Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 8. Oktober 2010 sollte deshalb gefolgt und die nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung von den meldepflichtigen Betrieben im Jahr 2011 abzugebende Meldung um zwei Jahre auf das Jahr 2013 verschoben werden, um bis dahin eine sachgerechte Lösung zu finden.