Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze

Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingehend zu prüfen, ob für Maßnahmen nach dem Energieleitungsausbaugesetz tatsächlich eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen werden sollte. Er regt außerdem an, zukünftig generell von der Möglichkeit der Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zurückhaltender Gebrauch zu machen als dies in jüngerer Zeit zu verzeichnen ist.

Begründung

Das Grundgesetz geht von einer Aufteilung der Rechtsprechung zwischen den Gerichten der Länder und den obersten Bundesgerichten aus. Den obersten Bundesgerichten ist dabei im Grundsatz die Funktion des höchsten Rechtsmittelgerichts zugewiesen.

Jede Schaffung erst- und letztinstanzlicher Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts führt zu einer Durchbrechung der von der Verfassung als Grundstruktur des gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten der Länder und des Bundes. Diese Grundstruktur des gerichtlichen Rechtsschutzes hat sich in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber bestens bewährt - auch in Fällen, in denen es um die Überprüfung von Behördenentscheidungen geht, die sich auf bedeutende Infrastrukturvorhaben beziehen. Mit ihr wird der Vertrautheit der Gerichte der Länder mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Ihr kommt außerdem mit Blick auf die Bereitschaft der Betroffenen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besondere Bedeutung zu. Im Kern geht es dabei stets auch um die Akzeptanz der behördlichen Entscheidungen, gegen die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Die praktische Erfahrung belegt: Auch in den genannten Fällen bedeutender Infrastrukturvorhaben bleibt es meist bei der - erstinstanzlich getroffenen -Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts; dies gilt auch für die Fälle, in denen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Behördenentscheidung bestätigt worden ist. Die strikte Konzentrierung des gerichtlichen Rechtsschutzes auf das Bundesverwaltungsgericht bringt damit nur in wenigen Fällen relevante Zeitgewinne - dies jedoch stets zu dem hohen Preis, dass die Akzeptanz der geförderten Infrastrukturvorhaben insgesamt leidet. Ob es sich tatsächlich empfiehlt diesen Nachteil für die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geförderten Maßnahmen in Kauf zu nehmen, erscheint zweifelhaft.

2. Zu Artikel 3a - neu - (Anlage 3 Nr. 1.10 - neu - UVPG)

Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:

"Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird nach Nummer 1.9 folgende Nummer 1.10 eingefügt:

Begründung

Der Energiebereich zählt nach Artikel 3 Abs. 2a der EU-SUP-Richtlinie sowie nach § 3 Abs. 1a UVPG zu den Bereichen, in denen bei Plänen und Programmen von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgegangen wird, so dass immer das Erfordernis einer Strategischen Umweltprüfung besteht.

Erforderlich ist nur, dass derartige Pläne einen Rahmen für UVP-relevante Vorhaben setzen. Energieleitungen sind UVP-relevante Vorhaben; das Energiewirtschaftsgesetz enthält deswegen auch eine UVP-Regelung.

Nach § 14b Abs. 2 UVPG setzen Pläne und Programme u. a. dann einen Rahmen, wenn sie Bedarfsfestlegungen enthalten. Nach § 1 des geplanten Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen steht für die Vorhaben des Bedarfsplanes der Bedarf fest.

Der Bedarfsplan für Energieleitungsbauvorhaben ist deswegen ebenso wie die vergleichbaren Bedarfspläne für Verkehrsplanungen und verkehrliche Bedarfspläne (Nummer 1.1 der Anlage 3) SUP-pflichtig.