Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 29. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/13219 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Drucksachen 016/10529, 016/10581 -
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Im Eingangssatz werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970)" durch die Wörter "Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" ersetzt.
- b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.""
- "b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "von Angaben" durch die Wörter "personenbezogener Daten" ersetzt.
- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet."
- bb) Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu unterrichten."
- cc) In § 28b wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,".
- dd) Der bisherige § 28b Nummer 3 wird § 28b Nummer 4.
- aa) § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- d) In Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd wird in Nummer 3 die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
- e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Zustandekommen" die Wörter "und die Bedeutung" eingefügt.
- bb) In § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Zustandekommen" die Wörter "und die Bedeutung" eingefügt.
- f) Der Nummer 9 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) In Absatz 7 wird das Wort "werden" durch das Wort "wurden" ersetzt."
- g) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".
- b) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8c eingefügt:
- "8a. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
- 8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,"."
- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
- Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft." mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.06.09
Erster Durchgang: Drucksache. 548/08 (PDF)