993. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2020
A
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ( § 18 Absatz 3 ArbSchG)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist § 18 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind."
Begründung:
Der Antrag dient der Weiterentwicklung qualitativer und quantitativer Standards in der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht. Hierbei sind die besonderen Bedingungen in Klein- und Kleinstbetrieben stärker zu berücksichtigen. Qualitative Standards beschränken sich nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf die Ergänzung von § 21 Absatz 1 um den Satz:
"Bei der Überwachung haben die zuständigen Behörden bei der Auswahl von Betrieben Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials zu berücksichtigen".
Dieser Ansatz ist im Sinne des Beschlusses der 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz zu "Eckpunkten zur Verbesserung der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht" in einer Rechtsverordnung durch eine Präzisierung der Auswahl der Betriebe, der risikoorientierten Aufteilung in Branchen und Größenklassen, der im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfenden Sachverhalte, der zusammenfassenden Bewertung der Ergebnisse sowie der statistischen Erfassung von Quantitäten und Qualitäten für die Berichterstattung nach Abstimmung mit den Ländern zu ergänzen. Hierfür wird mit dem Antrag eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung geschaffen. In dieser wäre auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "betrieblichen Gefährdungspotenzials" in der Ergänzung von § 21 Absatz 1 ArbSchG-E zu konkretisieren.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ( § 18 Absatz 3 ArbSchG)1
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist in § 18 Absatz 3 das Wort "ohne" durch das Wort "mit" zu ersetzen.
Begründung:
Die Erfahrungen bei der Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie haben gezeigt, dass bundeseinheitliche Vorgaben im Bereich des Arbeitsschutzes bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite sinnvoll sind. Solche Vorgaben ermöglichen allen Beteiligten ein einheitliches Vorgehen und gewährleisten bundesweit einen hohen Schutzstandard.
Der Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes ist jedoch Aufgabe der Länder, sodass diese bei Erlass einer Verordnung zwingend zu beteiligen sind. Daher muss gewährleistet werden, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
Auch das in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführte Argument der besonderen Eilbedürftigkeit überzeugt nicht. Der Bundesrat hat auf dem Höhepunkt der SARS-CoV-2-Pandemie seine rasche Handlungsfähigkeit nachgewiesen. Es besteht daher kein Grund, die Länder bei Schaffung einer Arbeitsschutzverordnung während einer Epidemie außen vor zu lassen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 20a Absatz 2 Nummer 6 - neu - ArbSchG), Nummer 2 Buchstabe c - neu - (§ 21 Absatz 3a - neu - ArbSchG), Artikel 9a - neu - (§ 20 Absatz 1a - neu - SGB VII)
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 20a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. den Aufbau und die Umsetzung eines vollständigen Datenaustausches zu den Erkenntnissen aus der Überwachungstätigkeit der Träger nach § 21 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch." '
bb) Der Nummer 2 ist folgender Buchstabe c anzufügen:
"c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Die zuständigen Behörden übermitteln ihre Erkenntnisse aus der Überwachung nach § 21 Absatz 1 spätestens ab dem 31. Dezember 2022 vollständig, zeitnah und elektronisch an die für die Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Unfallversicherung. Der Datenaustausch umfasst insbesondere Informationen zu erfolgten Betriebsbesichtigungen, dabei gewonnenen aufgabenbezogenen Erkenntnissen und den durchgeführten Maßnahmen, Anordnungen und Bußgeldverfahren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, unter Beteiligung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.
V. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zum Umfang des automatisierten Datenaustausches und zum Verfahren festzulegen." '
b) Nach Artikel 9 ist folgender Artikel 9a einzufügen:
"Artikel 9a
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
In § 20 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Unfallversicherungsträger übermitteln ihre Erkenntnisse aus der Überwachung nach § 17 Absatz 1 spätestens ab dem 31. Dezember 2022 vollständig, zeitnah und elektronisch an die nach § 21 des Arbeitsschutzgesetzes für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden. Der Datenaustausch umfasst insbesondere Informationen zu erfolgten Betriebsbesichtigungen, dabei gewonnenen aufgabenbezogenen Erkenntnissen und den durchgeführten Maßnahmen, Anordnungen und Bußgeldverfahren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, unter Beteiligung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.
V. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zum Umfang des automatisierten Datenaustausches und zum Verfahren festzulegen." '
Begründung:
Ob Unternehmen und Arbeitgeber ihrer Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, angemessen nachkommen, wird im dualen System des deutschen Arbeitsschutzes durch die nach dem Landesrecht für die Umsetzung des ArbSchG zuständigen Behörden nach § 21 Absatz 1 ArbSchG sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen ihres Präventionsauftrages nach den §§ 14 ff. SGB VII überwacht. Diese Aufgabenverteilung hat sich bewährt, weil die beiden Träger des deutschen Arbeitsschutzsystems bei ihrer Aufgabenwahrnehmung unterschiedliche Zugänge zu Betrieben und Unternehmen nutzen und Kompetenzen und Netzwerke einbringen können. Ein durch die beiden Träger gemeinsam sichergestellter wirksamer Arbeitsschutz ist angesichts der neuen Herausforderungen in der digitalen Arbeitswelt und aufgrund der Auswirkungen des demografischen Wandels auf das Arbeitsleben auch heute von erheblicher Bedeutung und liegt gleichermaßen im Interesse von Beschäftigten, Arbeitgebern, Sozialversicherungen und Gesamtgesellschaft. Aus Sicht der Unternehmen kommt einer möglichst bürokratieeffizienten Umsetzung dabei eine große Bedeutung zu.
Deshalb und erst recht angesichts der in den vergangenen Jahren rückläufigen Personalressourcen und Besichtigungszahlen bei beiden Trägern muss ihre Aufgabenwahrnehmung bestmöglich aufeinander abgestimmt sein. Synergien müssen optimal genutzt, parallele Verwaltungstätigkeiten möglichst vermieden werden. Diesem Ziel dient seit mehr als zehn Jahren die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie.
Für die weitere Verbesserung der Zusammenarbeit bietet die zunehmende Digitalisierung von Verwaltungsverfahren große Chancen, Synergien im Rahmen der Wahrnehmung gleicher oder gemeinsamer Aufgaben noch besser zu nutzen. Wenn einer von zwei für die gleiche Aufgabe zuständigen Aufgabenträgern bei seiner Aufgabenwahrnehmung Erkenntnisse gewinnt und Daten erhebt, die auch für den anderen Aufgabenträger relevant sind, erspart ein automatisierter Datenaustausch erhebliche parallele Erhebungs- und Besichtigungserfordernisse. Zugleich verfügen beide an einem gegenseitigen Datenaustausch beteiligte Aufgabenträger damit über eine breitere Datenbasis für eine qualitativ bessere und effizientere Aufgabenwahrnehmung.
Gleichzeitig werden die Unternehmen von parallelen Verwaltungstätigkeiten wie zum Beispiel Doppelbesichtigungen entlastet.
Der Datenaustausch, der bisher bereits im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie auf Vereinbarungsbasis erprobt wurde, hat sich mangels verpflichtendem Charakter, verbindlicher Regelungen zu Umfang und Verfahren sowie aufgrund der im Rahmen freiwilligen Datenaustausches erforderlichen Einzelfallprüfung nicht als zielführend erwiesen. Daher soll jetzt eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Datenschutzbelange der Arbeitgeber und Unternehmen sind nicht berührt, weil sich die ausgetauschten Daten auf die Einhaltung der für sie sowohl nach § 3 ArbSchG als auch nach § 21 Absatz 1 SGB VII geltenden Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern, beziehen. Beide Aufgabenträger hätten nach § 21 Absatz 1 ArbSchG und nach den §§ 17, 19 SGB VII die Befugnis, sämtliche dem Datenaustausch unterliegende Daten eigenständig zu erheben. Eine schützenwerte Rechtsposition der Unternehmen, diese Daten einem der Aufgabenträger vorzuenthalten, ist daher nicht gegeben. Vielmehr erspart der Datenaustausch den Unternehmen Belastungen durch doppelte Besichtigungstätigkeiten, Datenerhebungen et cetera.
Die Verpflichtung zum Datenaustausch greift spätestens zum 31. Dezember 2022, um den beteiligten Trägern Gelegenheit zur Vorbereitung entsprechender EDV-Lösungen zu geben. Sie kann durch Vereinbarungen im Rahmen der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie aber auch schon früher und gegebenenfalls teilweise umgesetzt werden. Die Verordnungsermächtigung ermöglicht es, seitens des BMAS im Dialog mit den zuständigen Trägern Standards zur Vereinheitlichung des Datenaustausches und die einzusetzenden automatisierten Verfahren zu erarbeiten und verbindlich festzusetzen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 22 Absatz 2 Satz 1, 5, 6 - neu -, 7, 8 ArbSchG)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
´b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Betriebsräume" die Wörter "einschließlich Arbeitsstätten und Gemeinschaftsunterkünfte nach der Arbeitsstättenverordnung" eingefügt.
- bb) In Satz 5 werden die Wörter ",oder wenn die Arbeitsstätte sich in einer Wohnung befindet," gestrichen.
- cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet oder es sich um eine Unterkunft oder eine Gemeinschaftsunterkunft für Beschäftigte handelt, dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 unabhängig von den Betriebs- und Arbeitszeiten ohne Einverständnis der Bewohner oder Nutzungsberechtigten nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung treffen; auf das Einverständnis des Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an."
- dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter "nach den Sätzen 1, 2 und 5" durch die Wörter "nach den Sätzen 1, 2, 5 und 6" ersetzt.
- ee) Im neuen Satz 8 wird die Angabe "1 und 5" durch die Angabe "1, 5 und 6" ersetzt und die Wörter "ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden" werden durch die Wörter "ob Personen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden oder in einer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten bereitgestellten Unterkunft untergebracht sind" ersetzt.
Begründung:
Zu Doppelbuchstabe aa
Durch die Ergänzung um Arbeitsstätten und Gemeinschaftsunterkünfte für Beschäftigte nach der Arbeitsstättenverordnung werden die Besichtigungs- und Betretungsrechte für die mit der Überwachung beauftragten Personen während der Betriebs- und Arbeitszeiten auf Unterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte erweitert. Die vorgeschlagene Ergänzung schafft damit die notwendige Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Einhaltung der im Gesetzentwurf vorgesehenen neuen Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf Unterkünfte von Beschäftigten (§ 18 Absatz 2 Nummer 3a ArbSchG-E; § 1 Absatz 3 ArbstättV-E). Ohne eine solche gesetzliche normierte Eingriffsbefugnis wäre eine Überprüfung von Unterkünften rechtlich nicht möglich.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 22 Absatz 2 Satz 5 ArbSchG-E regelt eine Einschränkung der Befugnisse der zuständigen Überwachungsbehörden außerhalb der Betriebs- und Arbeitszeiten sowie außerdem in dem Fall, dass sich die Arbeitsstätte in einer Wohnung befindet. Nach der geltenden Fassung von § 22 Absatz 2 Satz 5 ArbSchG gelten die Befugnisse in beiden Fällen uneingeschränkt nur, wenn hierfür das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegt. Nach der Neufassung in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzentwurfs wird hingegen nur noch auf das Einverständnis der "Bewohner oder Nutzungsberechtigten" abgestellt.
Durch die vorgeschlagene Neufassung von § 22 Absatz 2 Satz 5 ArbSchG-E wird klargestellt, dass im Fall, in dem es um die Ausübung der Befugnisse außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten geht, weiterhin auf das Einverständnis des Arbeitgebers abgestellt wird. Im Fall, in dem es um die Überwachung einer in einer Wohnung befindlichen Arbeitsstätte geht, ist auch innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten grundsätzlich das Einverständnis der Bewohner oder sonstiger Nutzungsberechtigter erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch den vorgeschlagenen neuen Satz 6 werden die für Arbeitsstätten in Wohnungen sowie für vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterkünfte notwendigen Erfordernisse einer grundsätzlichen Einverständniserklärung durch die Bewohner oder Nutzungsberechtigte normiert. Diese gilt unabhängig von den Betriebs- und Arbeitszeiten. Inhaltlich trägt die vorgeschlagene Regelung dem Schutzgehalt des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) Rechnung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Folgeänderung: Anpassung an die Erweiterung durch den neuen Satz 6.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es wird eine Ausdehnung der Befugnisse für den Annahmetatbestand einer nicht feststehenden Unterbringung von Beschäftigten durch den Arbeitgeber eingefügt. Diese ist zum Beispiel für den Fall notwendig, dass eine Unterbringung von Beschäftigten auf Veranlassung des Arbeitgebers verschwiegen wird, der zuständigen Behörde aber Hinweise für diese Annahme bekannt werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 23 Absatz 5 Satz 1 ArbSchG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c sind in § 23 Absatz 5 Satz 1 die Wörter "zur Intensivierung der Bundesaufsicht über die Aufsichtstätigkeit der Länder" zu streichen.
Begründung:
Das Grundgesetz kennt bei Gesetzen, die die Länder als eigene Angelegenheit vollziehen, keine "Bundesaufsicht".
Artikel 84 Absatz 3 des Grundgesetzes billigt vielmehr der Bundesregierung allein gewisse Aufsichtsaufgaben zu.
Damit deckt sich die Formulierung in § 23 Absatz 5 Satz 1 ArbSchG-E nicht mit den Vorgaben des Grundgesetzes und ist zu streichen.
Da sich die Aufgabenbeschreibung der geplanten Fachstelle ohnehin aus § 23 Absatz 5 Satz 2 ArbSchG-E ergibt, ist der Einschub auch nicht erforderlich.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c (§ 23 Absatz 5 Satz 2 ArbSchG)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c sind in § 23 Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort "auszuwerten" ein Komma und die Wörter "den Aufbau und die Pflege eines gemeinsamen Registers der Betriebsstätten durchzuführen" einzufügen.
Begründung:
Der Aufbau und die Pflege eines gemeinsamen Registers der Betriebsstätten wird als wesentliche Voraussetzung gesehen, um die Erfüllung der Besichtigungsquote durch die Aufsichtsbehörden der Länder vergleichbar zu machen. Dieses gemeinsame Register bildet die Grundlage für eine einheitliche Überwachungs-Systematik und ermöglicht den Ländern ihre Aktivitäten zielgenauer zu steuern, ihre Ergebnisse präziser zu evaluieren und somit ihren jeweiligen Aufgaben besser nachzukommen.
Die neu einzurichtende Bundesfachstelle wird als geeignete Organisationseinheit angesehen, um unter anderem diese Aufgabe durchzuführen.
Es ist erforderlich, diese Aufgabe einer zentralen Stelle zuzuweisen, um eine bundeseinheitliche Systematik beim Aufbau und der Pflege und der Aktualisierung des Betriebsregisters zu gewährleisten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 24a ArbSchG)
- a) Der Bundesrat begrüßt die Schaffung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- b) Anders als die bisherigen Ausschüsse beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit übergreifend tätig sein. Aufgrund der sehr weiten Aufgabenbeschreibung werden Beschlüsse des Ausschusses erheblichen Einfluss auf den praktischen Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes haben, zumal die entsprechenden Regeln und Erkenntnisse veröffentlicht werden und damit - wie im Gesetz nunmehr erstmals explizit vorgesehen - vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen.
- c) Die Arbeit des Ausschusses ist daher geeignet, den für das einzelfallbezogene Vollzugshandeln der Länder erforderlichen Ermessensspielraum deutlich einzuschränken.
- d) Der Bundesrat bittet deswegen, bei der Besetzung des Ausschusses dafür Sorge zu tragen, dass die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Länder angemessen vertreten sein werden.
Begründung:
Der neue Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist als übergeordneter Ausschuss konzipiert, der übergreifende Regelungen zum Arbeitsschutz schaffen und Zuständigkeitslücken bezüglich der bereits bestehenden Ausschüsse schließen soll.
Seine herausgehobene Bedeutung ergibt sich schon daraus, dass dieser Ausschuss als einziger direkt im Gesetz verankert sein wird und nur für diesen die Vermutungswirkung seiner Regelungen speziell gesetzlich normiert ist.
Die Bedeutung des Ausschusses muss sich daher auch in seiner Besetzung widerspiegeln, um eine praktische Akzeptanz seiner Entscheidungen zu gewährleisten. Es muss daher sichergestellt werden, dass im Ausschuss maßgeblich Praktiker des Arbeitsschutzes vertreten sind.
Dies gilt in besonderem Maße für die Länder, auf deren Vollzugspraxis die Entscheidungen des Ausschusses ebenfalls deutliche Auswirkungen haben werden, was auf deren Vollzugshoheit zumindest einwirkt. Sie müssen im Ausschuss daher angemessen vertreten sein.
Zwar können die obersten Landesbehörden zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreterinnen und Vertreter entsenden (§ 24a Absatz 5 Satz 1 ArbSchG-E). Ein Stimmrecht ist damit jedoch nicht verbunden.
8. Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 1 GSA Fleisch)
In Artikel 2 Nummer 1 sind die Wörter "der Arbeits- und Gesundheitsschutz" durch die Wörter "die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit" zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Formulierung nimmt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Absicht auf, die Zielsetzung des GSA Fleisch um die Ziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu ergänzen. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass das GSA Fleisch - wie auch andere Gesetze der Arbeitsschutzgesetzgebung - diese Ziele verfolgt. Die vorgeschlagene Formulierung lehnt sich dabei an die Formulierung des § 1 des Arbeitsschutzgesetzes an.
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 2 GSA Fleisch)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "nicht mehr als 49 Personen" durch die Wörter "je Betriebsstätte nicht mehr als 49 Personen im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung" zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, dass sich die Beschränkung der Anzahl der Beschäftigten auf die einzelne Betriebsstätte bezieht. Dies nimmt die zunehmende Notwendigkeit einer Filialisierung im Fleischerhandwerk in den Blick.
Die vorgeschlagene Änderung stellt zudem klar, dass sich die Beschränkung der Anzahl der Beschäftigten auf die Produktion und somit auf das eigentliche Ausüben des Fleischerhandwerks bezieht und Verwaltung und Vertrieb nicht der Personenbegrenzung zugerechnet werden. Dies ist nur folgerichtig, da sich die nachfolgenden Einschränkungen des § 6a auf eben diese Tätigkeiten beziehen.
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch), Nummer 5 (§ 6a Absatz 2 Satz 2, 3 GSA Fleisch), Nummer 6 (§ 7 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5, 6 GSA Fleisch), Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 6a Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch)
- a) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 2 Satz 3 nach dem Wort "Selbstständige" die Wörter "und arbeitnehmerähnliche Personen" einzufügen.
- bb) In Nummer 5 sind in § 6a Absatz 2 Satz 2 und 3 jeweils nach dem Wort "Selbstständigen" die Wörter "oder arbeitnehmerähnliche Personen" einzufügen.
- cc) In Nummer 6 sind in § 7 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5 und 6 jeweils nach dem Wort "Selbstständigen" die Wörter "oder eine arbeitnehmerähnliche Person" einzufügen.
- b) In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 6a Absatz 2 Satz 3 nach dem Wort "Selbstständigen" die Wörter "oder arbeitnehmerähnliche Personen" einzufügen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt die Bundesregierung, in der Fleischindustrie Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung zu verbieten. Stattdessen soll ein Direkteinstellungsgebot gelten. Das Direktanstellungsgebot soll nur eine Einstellung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin erlauben und alle anderen Formen eines "Tätigwerdenlassens" unterbinden. Da arbeitnehmerähnliche Personen wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, ist es zur Verhinderung von möglichen Umgehungen geboten, auch die arbeitnehmerähnlichen Personen ausdrücklich an allen relevanten Stellen zu benennen.
11. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - GSA Fleisch)
In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist dem § 2 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
"Arbeiten mehrere Unternehmer nach Satz 2 in einer übergreifenden Organisation im Sinne von § 6a Absatz 4 zusammen oder stehen sie unter einer einheitlichen Leitung im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes (Konzern), so sind bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel tätigen Personen im Sinne des Satzes 2 alle für die einzelnen Unternehmer nach Satz 3 ermittelten Personen zusammenzuzählen."
Begründung:
Durch die Regelung des § 2 Absatz 2 GSA Fleisch-E sollen die §§ 6 bis 6b GSA Fleisch-E keine Anwendung finden. Das Fleischerhandwerk wird dabei unter anderem durch die Anzahl der dort in der Regel tätigen Personen (bis zu 49) bestimmt. Im Rahmen der Begründung des Gesetzentwurfs wird diese Anzahl außerdem anhand der Empfehlung der Europäischen Kommission für die Definition kleiner Unternehmen sowie mit dem in Unternehmen dieser Größenordnung erwirtschafteten durchschnittlichen Umsatz je Person von der industriellen Arbeitsorganisation und den industriellen Produktionsbedingungen abgegrenzt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs ist das Fleischerhandwerk aufgrund seiner handwerkstypischen Arbeitsweise, der vergleichsweise geringen Zahl der dort tätigen Personen sowie der transparenten Organisationsstrukturen weniger anfällig für die beschriebenen Missstände in der Fleischwirtschaft.
Die vorgeschlagene Ergänzung greift diesen Gedanken zum "Wesen" des Fleischerhandwerks bis zu einem Schwellenwert von 49 Personen auf. Für den Fall, dass mehrere Unternehmer in einer übergreifenden Organisation im Sinne von § 6a Absatz 4 GSA Fleisch-E zusammenarbeiten oder dass sie unter einer einheitlichen Leitung im Sinne des § 18 AktG (Konzern) stehen, sollen die §§ 6 bis 6b der GSA Fleisch-E Anwendung finden, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Die Ergänzung vervollständigt die durch § 2 Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch-E vorzunehmende Berücksichtigung auch der bei anderen Unternehmern tätigen Personen.
Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 2 GSA Fleisch)
- a) Der Bundesrat begrüßt im Grundsatz den vorliegenden Gesetzentwurf und die Stärkung des Arbeitsschutzes, insbesondere auch die angestrebte Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Fleischindustrie.
- b) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit die Definition des Fleischerhandwerks, auf das die §§ 6 bis 6b des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft keine Anwendung finden sollen, hinreichend weit gefasst ist, um alle Unternehmen, die sinnvollerweise ausgenommen werden sollten, zu umfassen.2
- c) Der Bundesrat hält es [vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung nach Buchstabe b] für erforderlich, dass die Regelpersonengrenze des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b in eine Regelgrenze, die auf die Anzahl der Vollzeitäquivalente (VZÄ) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abstellt, geändert wird.
15. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a (§ 6 Satz 1 GSA Fleisch)
Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
"a) In Satz 1 werden vor dem Wort "aufzuzeichnen" die Wörter "elektronisch und manipulationssicher" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch die Wörter "und die Aufzeichnung elektronisch aufzubewahren." ersetzt."
Begründung:
Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten muss entsprechend dem EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (AZ: C-55/18) mit einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System erfolgen. Mit diesem kann die von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen, objektiv nachgewiesen werden. Etwaige Manipulationen ("verlässlich") müssen ausgeschlossen sein. Daher ist die Unveränderbarkeit der elektronischen Aufzeichnungen entsprechend § 146 Absatz 4 der Abgabenordnung sicherzustellen. Das heißt, eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist; dabei müssen der Zeitpunkt und der Grund für die Änderung erkennbar sein. Im Einzelnen wird auf die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" verwiesen, insbesondere auf die Anforderungen an die Unveränderbarkeit der Daten und der Protokollierung von Änderungen sowie auf die Arten des Datenzugriffs. Darüber hinaus hat sich ein System zur Sicherstellung der Unveränderbarkeit von Arbeitszeitaufzeichnungen bei den digitalen Kontrollgeräten im Fahrpersonalrecht bewährt.
16. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b (§ 6 Satz 2 GSA Fleisch)
In Artikel 2 Nummer 4 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
"b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Zeiten für das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten von Arbeitsmitteln sowie das An- und Ablegen von Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Arbeitszeit." "
Begründung:
Kontrollen von Arbeitsschutzbehörden haben ergeben, dass die für das Umkleiden (An- und Ablegen von Schutzkleidung) notwendigen Zeiten nicht als Arbeitszeiten berücksichtigt werden. Damit wird von den Beschäftigten zusätzliche Arbeitszeit geleistet, die von den Betrieben nicht bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit berücksichtigt wird. Diese Zeiten werden ungerechtfertigt als Ruhezeiten angerechnet. Die Verpflichtung, diese Zeiten als Arbeitszeiten anzurechnen, ergibt sich zwar schon aus der Rechtsprechung, zum Beispiel BAG Beschluss vom 12. November 2013 - 1 ABR 59/12; die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das GSA Fleisch würde allerdings zusätzlich für Rechtssicherheit im Sinne der Beschäftigten sorgen. Dies muss auch die Zeiten umfassen, die für das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten von Arbeitsmitteln benötigt werden, da auch diese Tätigkeiten der Herstellung der Arbeitsbereitschaft dienen.
17. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b (§ 6 Satz 2 GSA Fleisch)
Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die nach § 17 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörden sind für die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe befugt, Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen nach Satz 1 zu nehmen und vom Arbeitgeber zu verlangen, die Aufzeichnungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen." '
Begründung:
Eine Einsichtsbefugnis der Arbeitsschutzbehörden in Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie nach dem GSA Fleisch mit seiner strengeren Dokumentationsverpflichtung ist bisher nicht hinreichend bestimmt geregelt:
§ 17 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sieht zwar eine Einsichtsbefugnis der Arbeitsschutzbehörden in Arbeitszeitaufzeichnungen vor; nach der Kommentarliteratur erstreckt sich diese jedoch lediglich auf die nach § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes vorgeschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen.
Auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) sieht § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zwar eine Unterrichtung der Arbeitsschutzbehörden seitens des Zolls vor, wenn sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze ergeben. Eine unmittelbare Einsichtsbefugnis der Arbeitsschutzbehörden in die umfassenderen Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie nach dem GSA Fleisch ergibt sich hieraus allerdings nicht.
Eine solche Einsichtsbefugnis ist auch nicht aus § 15 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes, § 17 des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder § 17a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ableitbar, weil diese Vorschriften sich durch die Verweisung auf § 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ausdrücklich nur auf eine Einsichtsbefugnis der Arbeitsschutzverwaltung unter anderem in die Arbeitszeitnachweise nach den oben genannten Gesetzen nach erfolgter Unterrichtung durch den Zoll beziehen.
Ein effizienter Arbeitsschutz benötigt eigene unmittelbare, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben hinreichend bestimmte Eingriffsbefugnisse.
Damit die Einsichtnahme durch die Arbeitsschutzbehörden auch zum Zwecke der Überwachung des Arbeitszeitgesetzes erfolgen kann, wird daher eine solche Befugnis der Arbeitsschutzverwaltung zur Einsichtnahme und gleichzeitig deren Recht auf Datenüberlassung ausdrücklich in das GSA Fleisch aufgenommen.
18. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch)
In Artikel 2 Nummer 5 sind in § 6a Absatz 3 Satz 1 die Wörter "den Einsatz" durch die Wörter "das Tätigwerden" zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff der "Entscheidung über den Einsatz des Personals" findet keine Entsprechung im übrigen Gesetzestext. Dort wird immer vom "Tätigwerden lassen" gesprochen. Daher sollte auch an dieser Stelle dieser Begriff benutzt werden.
19. Zu den Artikeln 2 und 3 (GSA Fleisch)
- a) Der Bundesrat begrüßt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei Jahre nach Inkrafttreten des § 6a GSA Fleisch evaluieren wird, inwiefern die in § 2 Absatz 2 GSA Fleisch-E genannte Anzahl von 49 tätigen Personen geeignet ist, das Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes von den Regelungen der §§ 6 bis 6b GSA Fleisch-E auszunehmen (vergleiche BR-Drucksache 426/20 (PDF) , Begründung, A. Allgemeiner Teil, VII. Befristung; Evaluierung, S. 29).
- b) Die Evaluierung geht nach Auffassung des Bundesrates aber nicht weit genug. Auch die Umsetzung der Regelungen der §§ 6a und 6b GSA Fleisch-E bedürfen einer sorgfältigen wissenschaftlichen Begleitung und zeitnahen Evaluierung. Das Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung schränkt Handlungsspielräume und Flexibilität der betroffenen Unternehmen erheblich ein. Angesichts der einschneidenden Folgen gilt es zum einen, die Auswirkungen des Verbots für die Unternehmen umfassend zu untersuchen. Andererseits ist zu prüfen, ob und inwieweit die intendierten Wirkungen (insbesondere Verbesserungen bei der Einhaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitsschutzrechten, Schutz der öffentlichen Gesundheit) tatsächlich erreicht werden.
- c) Der Bundesrat bittet deswegen, auch die §§ 6a und 6b GSA Fleisch-E in die zugesagte Evaluierung zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung miteinzubeziehen. In diesem Rahmen sollten gegebenenfalls bestehende alternative Lösungsansätze mitberücksichtigt und diskutiert werden.
20. Zu den Artikeln 2 und 3 (GSA Fleisch)
- a) Laut Begründung des Gesetzentwurfs wird das BMAS zwei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelung evaluieren, inwiefern die in § 2 Absatz 2 GSA Fleisch-E genannte Anzahl von 49 tätigen Personen geeignet ist, das Fleischerhandwerk im Sinne dieses Gesetzes von den Regelungen der §§ 6 bis 6b auszunehmen.
- b) Dies geht nach Auffassung des Bundesrates nicht weit genug. Der Bundesrat bittet deshalb, auch die §§ 6a und 6b GSA Fleisch-E in die zugesagte Evaluierung miteinzubeziehen. In diesem Rahmen sollten gegebenenfalls bestehende alternative Lösungsansätze mitberücksichtigt und diskutiert werden. Auch die Umsetzung der Regelungen der §§ 6a und 6b GSA Fleisch bedarf einer sorgfältigen wissenschaftlichen Begleitung und zeitnahen Evaluierung. Das Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal in der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung schränkt Handlungsspielräume und Flexibilität der betroffenen Unternehmen erheblich ein. Angesichts der einschneidenden Folgen gilt es zum einen, die Auswirkungen des Verbots für die Unternehmen umfassend zu untersuchen. Andererseits ist zu prüfen, ob und inwieweit die intendierten Wirkungen (insbesondere Verbesserungen bei der Einhaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitsschutzrechten, Schutz der öffentlichen Gesundheit) tatsächlich erreicht werden.
21. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Absatz 8 Nummer 3 ArbStättV)
In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a ist § 2 Absatz 8 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 ist das Komma am Ende durch das Wort "und" zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 ist das Komma am Ende durch einen Punkt zu ersetzen.
- c) Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Um den kumulativen Charakter der Aufzählung der Merkmale für das Vorliegen einer Gemeinschaftsunterkunft eindeutig zu machen, sollte das Wort "und" eingefügt werden.
Zu Buchstabe b
Notwendige Änderung wegen Streichung Absatz 8 Nummer 3.
Zu Buchstabe c
Im Rahmen der Auswertung der nordrheinwestfälischen Überwachungsaktion "Faire Arbeit in der Fleischindustrie" zum Themenkomplex "problematische Unterkünfte" ist festgestellt worden, dass Unterkünfte vertraglich auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus oder für eine geringere Dauer zur Verfügung gestellt werden. Wenn § 2 Absatz 8 Nummer 3 ArbStättV-E eine Voraussetzung für die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung ist, würden die Unterkünfte, die für einen von der Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung abweichenden Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, nicht unter den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fallen.
22. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 9 Nummer 4b - neu - ArbStättVO)
Artikel 4 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. Nach § 9 Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:
- "4a. ... <weiter wie Gesetzentwurf>
- 4b. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.4 Absatz 1 des Anhangs eine dort genannte Unterkunft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt." "
Begründung:
Über § 9 Nummer 4a ArbStättVO-E, der lediglich die fehlende oder nicht vollständige Dokumentation unter Sanktionsmöglichkeit stellt, wird mit dem neu einzufügenden § 9 Nummer 4b ein Bußgeldtatbestand für das nicht angemessene Bereitstellen einer Unterkunft geschaffen.
23. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 SchwarzArbG)
In Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b sind die Wörter "ein Komma" durch die Wörter "das Wort "oder"" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung ergibt sich zwingend aus der alternativen Aufzählung.
24. Zu Artikel 9a - neu - (§ 139b Absatz 6 Satz 1 GewO)
Nach Artikel 9 ist folgender Artikel 9a einzufügen:
"Artikel 9a
Änderung der Gewerbeordnung
In § 139b Absatz 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, werden die Angabe " § 40a" sowie die Wörter "und nach den auf Grund des § 120e Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen" gestrichen."
Begründung:
Die in der Vorschrift des § 139b Absatz 6 Satz 1 GewO in Bezug genommenen Vorschriften des § 40a ArbStättV alte Fassung und des § 120e GewO alte Fassung sind aufgehoben.
25. Zu Artikel 9a - neu - (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 BauGB)
Nach Artikel 9 ist folgender Artikel 9a einzufügen:
"Artikel 9a
Änderung des Baugesetzbuches
§ 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe "Nummer 1" ein Komma und die Wörter "ausgenommen Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte," eingefügt.
- 2. In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6" die Wörter "sowie im Falle der Errichtung einer einem Betrieb nach Absatz 1 Nummer 1 dienenden Unterkunft für Saisonarbeitskräfte" eingefügt."
Begründung:
Einem landwirtschaftlichen Betrieb dient nicht nur die Unterbringung des Betriebsinhabers auf der Hofstelle, sondern gegebenenfalls auch die Unterbringung von Mitarbeitenden, wenn wegen Art und Größe des Betriebs dauerhaft mit einer entsprechenden Zahl von Mitarbeitenden gerechnet werden kann. Abhängig von der Art des Betriebes können dies weit über 100 Arbeitskräfte sein. Häufig sind dies Arbeitskräfte, die weder dauerhaft noch unbefristet beschäftigt werden, sondern temporär für einige Monate, zum Teil wiederkehrend.
Neuere Rechtsprechung hat festgestellt, dass die Schonung des Außenbereichs allein es nicht rechtfertige, die Unterbringung von wiederkehrend temporär, auch in den Wintermonaten beschäftigten Arbeitskräften nur in Wohncontainern zuzulassen. Vielmehr sprächen gegen die Unterbringung in Wohncontainern auch Bedürfnisse von Hygiene, Sicherheit und Menschenwürde. Feste Gebäude nähmen gegebenenfalls auch eine geringere Grundfläche in Anspruch.
Wenn bisher die Unterbringung der (in der Regel niedrig bezahlten ausländischen) wechselnden Arbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben in großen Containeranlagen stattgefunden hat, erscheint es nun absehbar, dass - auch wegen der erhöhten Anforderungen an die Unterbringung insbesondere in Gemeinschaftsunterkünften - künftig vermehrt Vorhaben zuzulassen sind, um die Saisonarbeitskräfte in festen Unterkünften auf der Hofstelle unterzubringen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn in angemessener Entfernung im Innenbereich keine Unterbringungsmöglichkeiten bestehen. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, die bauliche Ausführung der Unterbringung auf die Bedürfnisse der Saisonarbeitskräfte unter den Aspekten Hygiene, Sicherheit und Menschenwürde zuzuschneiden. Allerdings soll durch die Änderung von § 35 Absatz 5 BauGB sichergestellt werden, dass diese durch Neuerrichtung entstandenen Unterkünfte zurückgebaut werden, wenn ihr Zweck entfallen ist. Somit trägt die Rückbauverpflichtung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs Rechnung und verhindert, dass oftmals sehr große Gebäude mit Wohnraum bzw. Gemeinschaftsunterkünften nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft im Außenbereich verbleiben. Städtebaulich erscheint es nicht vertretbar, solche Unterbringungskapazitäten ohne Anbindung an eine privilegierte landwirtschaftliche Hofstelle im Rahmen einer Umnutzung im Außenbereich zuzulassen.
Aus der neu in das BauGB aufzunehmenden Rückbauverpflichtung bezüglich Unterkünften für Saisonarbeitskräfte ergibt sich auch eine Folgeänderung in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB. Um zu verhindern, dass die betreffenden Gebäude nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft im Außenbereich verbleiben, müssen diese Gebäude auch von der Begünstigungsregelung ausgenommen werden, damit die Rückbauverpflichtung nicht durch entsprechende Nutzungsänderungen unterlaufen werden kann.
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 26.a) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung die künftig vorgesehene Regelung, nach der Unternehmen der Fleischwirtschaft ihren Betrieb in alleiniger Inhaberschaft zu führen haben, kritisch auf ihre Auswirkungen auf die Praxis der Fleischwirtschaft und die landwirtschaftliche Primärproduktion zu prüfen. Die Unzulässigkeit einer gemeinsamen Führung von Betrieben könnte unter anderem dazu führen, dass ein arbeitsteiliges Wirtschaften in diesem Bereich nicht mehr möglich wäre und Lohnschlachtungen sowie Unternehmenskooperationen mit dem Ziel der regionalen Vermarktung gefährdet würden.
- 27.b) Weiterhin erscheint das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern in der Fleischwirtschaft als problematisch. Die Leiharbeit hat sich gerade auch bei kleinen und mittelständigen Unternehmen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Fleischwirtschaft als essenziell erwiesen, insbesondere zur Abfederung saisonaler Produktionsspitzen. Sofern Unternehmen entsprechende Engpässe nicht durch Leiharbeitnehmer ausgleichen können, wären negative Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung nicht auszuschließen.
B
28. Der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
- 1 Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen.
- 2 Ziffer 13 im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 9 beschlossen.