Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 120. Sitzung am 7. Juli 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/6496 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und eines ... Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Drucksache 17/6291 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 28.07.11 Initiativgesetz des Bundestages

... Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und ... Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes

Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

2. § 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten."

3. § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,".

Artikel 2
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 7 960 Euro und vom 1. Januar 2013 8 252 Euro."

2. § 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe "6 411 Euro" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "6 555 Euro" werden ein Komma und die Wörter "vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro" eingefügt.

3. § 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 7 615 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro festgesetzt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.