Der Deutsche Bundestag hat in seiner 117. Sitzung am 30. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/6366 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze - Drucksache 17/6073 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.07.11 Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
§ 2 Anwendungsbereich; Verordnungsermächtigung".
- bb) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
§ 14 Einwendungen der Länder".
- aa) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
- b) In § 1 Satz 1 werden die Wörter "des Übertragungsnetzes mit überregionaler oder europäischer Bedeutung" durch die Wörter "der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen" ersetzt.
- c) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 2 Anwendungsbereich; Verordnungsermächtigung".
- bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz gilt nur für die Errichtung oder Änderung von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, die in einem Gesetz über den Bundesbedarfsplan nach § 12e Absatz 4 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes als solche gekennzeichnet sind."
- cc) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Leitungen nach Absatz 1 festzulegen, dass die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden."
- dd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort "Bundesfachplanung" werden die Wörter "oder Planfeststellung" eingefügt.
- ee) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- d) In § 4 werden die Wörter "überregional oder europäisch bedeutsam" durch die Wörter "länderübergreifend oder grenzüberschreitend" ersetzt.
- e) § 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Sie prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Gegenstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren."
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter "Prüfung nach Absatz 1" durch das Wort "Bundesfachplanung" ersetzt.
- cc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Prüfung nach Absatz 1" durch das Wort "Bundesfachplanung" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- f) In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Bundesländer" durch das Wort "Länder" ersetzt.
- g) § 12 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 3 werden hinter dem Wort "Antrag" die Wörter "auf Planfeststellung" eingefügt.
- bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verläuft, sind von der Frist zu benachrichtigen."
- h) § 14 wird wie folgt geändert.
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 14 Einwendungen der Länder".
- bb) In § 14 Satz 1 wird das Wort "Bundesland" durch das Wort "Land" ersetzt.
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- i) In § 15 Absatz 1 wird das Wort "Landesfachplanungen" durch das Wort "Landesplanungen" ersetzt.
- j) In § 18 Absatz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.
- k) § 20 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Amtsblatt und über die Internetseite der Bundesnetzagentur" durch die Wörter "im amtlichen Verkündungsblatt und über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- cc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- l) § 21 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- cc) In Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 wird jeweils das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- m) § 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "auf der Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und" durch die Wörter "im amtlichen Verkündungsblatt und über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde sowie" ersetzt.
- dd) In Absatz 6 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- ee) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- n) § 24 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur" durch die Wörter "im amtlichen Verkündungsblatt und auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt."
- o) In § 25 Satz 3 und 6 wird jeweils das Wort "Bundesnetzagentur" durch das Wort "Planfeststellungsbehörde" ersetzt.
- p) § 29 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Bundesnetzagentur kann" durch die Wörter "Die zuständige Behörde kann" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Bundesnetzagentur" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.
- q) Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungskostengesetzen der Länder."
- r) § 31 wird wie folgt gefasst:
" § 31 Zuständige Behörde
- (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die zuständigen Landesbehörden wahr.
- (2) Den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach den Regelungen des Abschnitts 3 für alle Vorhaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die nicht durch die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 2 auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind.
- (3) Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit regelmäßig in nicht personenbezogener Form über den Verfahrensstand zur Bundesfachplanung und zur Planfeststellung zu berichten."
- s) § 32 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 3 wird folgt gefasst:
"Die Bundesnetzagentur und die zuständigen Landesbehörden sind insoweit in nicht personenbezogener Form gegenseitig auskunftspflichtig."
- bb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Bundesländer" durch das Wort "Länder" ersetzt.
- aa) Absatz 2 Satz 3 wird folgt gefasst:
- t) In § 33 Absatz 3 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Verwaltungsbehörden" und die Wörter "ist die Bundesnetzagentur" durch die Wörter "sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 werden in § 43h nach den Wörtern "den Faktor 2,75 nicht überschreiten" die Wörter "und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen" eingefügt.
- b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. § 118 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherigen Absätze 4 bis 11 werden die Absätze 3 bis 10.
- cc) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(11) Vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt." "