A. Problem und Ziel
- Am 26. Oktober 2004 haben die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden: Schweiz), die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft das Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (im Folgenden: Assoziierungsabkommen) unterzeichnet. Die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied soll über das Assoziierungsabkommen an die Schengener Zusammenarbeit im EU-Rahmen angebunden werden. Sie verpflichtet sich, den Schengen-Besitzstand vollständig zu übernehmen. Damit erhält die Schweiz einen den bereits assoziierten Staaten Norwegen und Island vergleichbaren Status. Das Assoziierungsabkommen soll vom Rat der Europäischen Union angenommen werden.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Annahme des Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 im Rat der Europäischen Union geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Inwieweit die Kooperation sich kostenmäßig auf die erforderliche Integration der Schweiz in das Schengener Informationssystem auswirken wird, ist derzeit noch nicht bezifferbar.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme, entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Vom 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Brüssel am 26. Oktober 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie den in der Schlussakte enthaltenen Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das nach Artikel 16 vorgesehene Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ohne Zustimmung des Bundesrates innerstaatlich in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung eröffnet der Bundesregierung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Assoziierung Liechtensteins zum Schengen-Besitzstand in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens.
Schlussbemerkungen
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.
Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend "Vertragsparteien" genannt -
- in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist,
- in der Erwägung, dass der in den Rahmen der Europäischen Union einbezogene Schengen-Besitzstand einen Teil der Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, soweit diese einen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen schaffen und Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus vorsehen,
- eingedenk der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Erwägung, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schengen-Besitzstand und an seiner weiteren Entwicklung es ermöglicht, gewisse Hindernisse für den freien Personenverkehr, die aufgrund der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehen, zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken, in der Erwägung, dass mit dem vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999 geschlossenen Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen1) diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,
- in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,
- in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen andererseits,
- in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands organisiert werden muss,
- in der Erwägung, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eidgenossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Union in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziieren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen,
- in der Erwägung, dass die Schengener Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewährleistet sind, beruht,
- in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,
- in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde2), Anwendung finden,
- in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
- in der Erwägung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen, eingedenk des Abkommens über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von "Eurodac",
- in Anbetracht der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und diesem gemeinschaftlichen Besitzstand besteht,
- in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von "Eurodac" gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen - sind wie folgt übereingekommen:
1) ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 35.
2) ABl. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 43, und ABl. L 64 vom 7. März 2002, S. 20.
Artikel 1
- (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend "Schweiz" genannt) wird bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.
- (2) Dieses Abkommen begründet gegenseitige Rechte und Pflichten gemäß den in ihm vorgesehenen Verfahren.
Artikel 2
- (1) Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt) gelten, werden von der Schweiz umgesetzt und angewendet.
- (2) Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie entsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt) ersetzen und/oder weiterentwickeln oder aufgrund des genannten Übereinkommens angenommen worden sind, von der Schweiz umgesetzt und angewendet.
- (3) Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von der Schweiz, unbeschadet des Artikels 7, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
Artikel 3
- (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Schweizer Regierung sowie den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend "Rat" genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Kommission" genannt) besteht.
- (2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.
- (3) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.
- (4) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 tritt der Gemischte Ausschuss je nach Bedarf auf der Ebene von Ministern, hochrangigen Beamten oder Sachverständigen zusammen.
- (5) Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird wahrgenommen
- - auf Ebene der Sachverständigen: vom Vertreter der Europäischen Union;
- - auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister: jeweils für die Dauer von sechs Monaten im Wechsel vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Schweizer Regierung.
Artikel 4
- (1) Der Gemischte Ausschuss behandelt gemäß diesem Abkommen alle von Artikel 2 erfassten Fragen und trägt dafür Sorge, dass jegliche Anliegen der Schweiz gebührend berücksichtigt werden.
- (2) Auf den auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses haben die Vertreter der Schweiz Gelegenheit,
- - ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Maßnahme darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren;
- - zu Fragen der Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.
- (3) Die auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses werden vom Gemischten Ausschuss auf Ebene der hochrangigen Beamten vorbereitet.
- (4) Der Vertreter der Schweizer Regierung ist berechtigt, zu Fragen, die Gegenstand des Artikels 1 sind, im Gemischten Ausschuss Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts oder einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß den für die Europäische Union geltenden Bestimmungen einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.
Artikel 5
- Unbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuss von der im Rat erfolgenden Vorbereitung etwaiger, für dieses Abkommen relevanter Rechtsakte oder Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 6
- Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, zieht die Kommission Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.
Artikel 7
- (1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten diese Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für die Schweiz gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von der Schweiz im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum gebührend berücksichtigt, den sie für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält.
- (2)
- a) Der Rat notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.
- b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.
Kann die Schweiz den Inhalt des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf die Schweiz diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.
- (3) Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, andererseits.
- (4) Für den Fall, dass
- a) die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren, oder
- b) die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder
- c) die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Jahren vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt, wird dieses Abkommen als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt innerhalb von 90 Tagen nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Abkommens etwas anderes. Die Beendigung dieses Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
- (5)
- a) Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens unterwerfen können, kann die Schweiz dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass sie den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in der Schweiz begangen, nach schweizerischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird dieses Abkommen entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.
- b) Auf Antrag eines seiner Mitglieder tritt der Gemischte Ausschuss spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß Buchstabe a entstandene Situation.
Beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass die Schweiz die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.
Artikel 8
- (1) Um das Ziel der Vertragsparteien einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemischte Ausschuss ständig die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Gerichtshof" genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen schweizerischen Gerichte. Zu diesem Zweck wird eine Regelung eingeführt, die eine regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet.
- (2) Die Schweiz kann in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer in Artikel 2 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
Artikel 9
- (1) Die Schweiz legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte die in Artikel 2 genannten Bestimmungen - gegebenenfalls im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs - angewendet und ausgelegt haben.
- (2) Ist der Gemischte Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichtshofs und derjenigen der schweizerischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den schweizerischen Behörden in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so wird das Verfahren nach Artikel 10 angewendet.
Artikel 10
- (1) Kommt es zu einem Streit über die Anwendung dieses Abkommens oder zu einer Situation nach Artikel 9 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.
- (2) Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.
- (3) Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so ist zur endgültigen Beilegung des Streits eine weitere Frist von 30 Tagen vorzusehen. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird dieses Abkommen sechs Monate nach Ablauf der Frist von 30 Tagen als beendet angesehen.
Artikel 11
- (1) Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Abkommens betrifft, so leistet die Schweiz an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften jährlich einen Beitrag von 7,286 % eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.
- (2) Was die Entwicklungskosten für das Schengener Informationssystem II betrifft, so leistet die Schweiz ab dem Haushaltsjahr 2002 für jedes diesbezügliche Haushaltsjahr jährlich einen Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Verhältnis ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten.
Der Beitrag für die Haushaltsjahre vor Inkrafttreten dieses Abkommens wird mit Inkrafttreten desselben fällig.
- (3) In Fällen, in denen die operativen Kosten der Anwendung dieses Abkommens nicht zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften, sondern unmittelbar zulasten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen, trägt die Schweiz zu diesen Kosten im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten bei.
In Fällen, in denen die operativen Kosten zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligt sich die Schweiz an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leistet.
- (4) Die Schweiz ist berechtigt, die von der Kommission oder im Rat ausgearbeiteten Dokumente betreffend dieses Abkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihr gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu verlangen.
Artikel 12
- (1) Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sowie die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits.
- (2) Dieses Abkommen berührt nicht die Übereinkünfte zwischen der Schweiz einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit diese mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Abkommen hat Letzteres Vorrang.
- (3) Dieses Abkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits oder etwaige künftige Übereinkünfte, welche auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.
Artikel 13
- (1) Die Schweiz schließt ein Abkommen mit dem Königreich Dänemark über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bestimmungen, die sich auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen und auf die daher das Protokoll über die Position Dänemarks Anwendung findet, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde.
- (2) Die Schweiz schließt ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aufgrund ihrer jeweiligen Assoziierungen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Artikel 14
- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Abkommens feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.
- (2) Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an.
- (3) Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Artikel 15
- (1) Die in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sowie die nach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen Bestimmungen werden für die Schweiz zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, die alle in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von der Schweiz erfüllt sind und dass an den Außengrenzen effiziente Kontrollen stattfinden. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte oder Maßnahmen betrifft, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäß dem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betrifft, die bereits für diese Staaten anwendbar sind.
- (2) Die Inkraftsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.
- (3) Dieses Abkommen wird nur angewendet, wenn die in Artikel 13 genannten Übereinkünfte ebenfalls angewendet werden.
- (4) Dieses Abkommen wird ferner nur angewendet, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags angewendet wird.
Artikel 16
- (1) Liechtenstein kann diesem Abkommen beitreten.
- (2) Der Beitritt Liechtensteins wird in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt; darin werden alle Folgen eines solchen Beitritts aufgeführt, einschließlich die Rechte und Pflichten, die zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, andererseits begründet werden.
Artikel 17
- (1) Dieses Abkommen kann von der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren. Sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.
- (2) Dieses Abkommen gilt als gekündigt, wenn die Schweiz eine der in Artikel 13 genannten Übereinkünfte oder das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Abkommen kündigt.
Artikel 18
- (1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
- (2) Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Für die Europäische Union
P.H. Donner
Für die Europäische Gemeinschaft
P.H. Donner
Antonio Vitorino
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Deiss
Calmy Rey
Anhang A
(Artikel 2 Absatz 1 )
Teil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das Schengener Übereinkommen von 1985 und das 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung jenes Übereinkommens;
Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstrumente und Teil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-Rechtsakte.
Teil 1
Die Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
Alle Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
- Artikel 2 Absatz 4 über die Warenkontrollen
- Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind
- Artikel 10 Absatz 2
- Artikel 19 Absatz 2
- Artikel 28 bis 38 und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen
- Artikel 60
- Artikel 70
- Artikel 74
- Artikel 77 bis 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen abgedeckt sind
- Artikel 120 bis 125 über den Warenverkehr
- Artikel 131 bis 133
- Artikel 134
- Artikel 139 bis 142
- Schlussakte: Erklärung 2
- Schlussakte: Erklärungen 4, 5 und 6
- Protokoll
- Gemeinsame Erklärung
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
Teil 2
Die Bestimmungen der Übereinkommen und Protokolle über den Beitritt zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), ausgenommen:
- 1. Das am 27. November 1990 in Paris unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
- 2. Die folgenden Bestimmungen des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:
- Artikel 1
- Artikel 5 und 6
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
- 3. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie die dazugehörigen Erklärungen.
- 4. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:
- Artikel 1
- Artikel 5 und 6
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3
- Schlussakte, Teil III, Erklärungen 3 und 4
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
- 5. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik, sowie die dazugehörigen Erklärungen.
- 6. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:
- Artikel 1
- Artikel 7 und 8
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3
- Schlussakte, Teil III, Erklärungen 2, 3, 4 und 5
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
- 7. Das am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, sowie die dazugehörigen Erklärungen.
- 8. Die folgenden Bestimmungen des am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:
- Artikel 1
- Artikel 6 und 7
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2, 3 und 4
- Schlussakte, Teil III, Erklärungen 1 und 3
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
- 9. Das am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik.
- 10. Die folgenden Bestimmungen des am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, sowie dessen Schlussakte:
- Artikel 1
- Artikel 5 und 6
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
- Schlussakte, Teil III.
- 11. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.
- 12. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörigen Erklärungen:
- Artikel 1
- Artikel 7 und 8
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
- Schlussakte, Teil III
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
- 13. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.
- 14. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung:
- Artikel 1
- Artikel 6 und 7
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
- Schlussakte, Teil III, mit Ausnahme der Erklärung über die Ålandinseln
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
- 15. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und die dazugehörige Erklärung.
- 16. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung:
- Artikel 1
- Artikel 6 und 7
- Schlussakte, Teil I
- Schlussakte, Teil II, Erklärung 2
- Schlussakte, Teil III
- Erklärung der Minister und Staatssekretäre.
Teil 3
A. Die folgenden Beschlüsse des Exekutivausschusses:
Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen
SCH/Comex (98) 51
3. rev.
16. 12. 1998
Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
SCH/Comex (98) 37 def. 2
27. 10. 1998
Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten
SCH/Comex (98) 35
2. rev.
16. 9. 1998
Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens
SCH/Comex (98) 29 rev.
23. 6. 1998
Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen
SCH/Comex (98) 26 def.
16. 9. 1998
Abstempelung der Pässe der Visumantragsteller VISA
SCH/Comex (98) 21
23. 6. 1998
Monaco VISA - Aussengrenzen - SIS
SCH/Comex (98) 19
23. 6. 1998
Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen Rückübernahme - VISA
SCH/Comex (98) 18 rev.
23. 6. 1998
Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung
SCH/Comex (98) 12
21. 4. 1998
Tätigkeitsbericht SCH/Comex (98) 1 der Task Force
2. rev.
21. 4. 1998
Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten
SCH/Comex (97) 39 rev.
15. 12. 1997
Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens
SCH/Comex (96) 13 rev.
27. 6. 1996
Schnellerer Austausch statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten
SCH/Comex (95) 21
20. 12. 1995
Annahme des Dokuments SCH/I (95) 40 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens
SCH/Comex (95) 20
2. rev.
20. 12. 1995
Gemeinsame Visapolitik
SCH/Comex (95) PV 1
1. rev.
(Punkt 8)
Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
SCH/Comex (94) 29
2. rev.
22. 12. 1994
Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75
SCH/Comex (94) 28 rev.
22. 12. 1994
Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken
SCH/Comex (94) 25
22. 12. 1994
Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen
SCH/Comex (94) 17
4. Rev.
22. 12. 1994
Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel
SCH/Comex (94) 16 rev.
21. 11. 1994
Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ
SCH/Comex (94) 15 rev.
21. 11. 1994
Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen
SCH/Comex (94) 1
2. rev.
26. 4. 1994
Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa
SCH/Comex (93) 24
14. 12. 1993
Verlängerung des einheitlichen Visums
SCH/Comex (93) 21
14. 12. 1993
Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln
SCH/Comex (93) 14
14. 12. 1993
Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 und 30. Juni 1993 zum Inkrafttreten
SCH/Comex (93) 10
14. 12. 1993
Erklärung Gegenstand Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen
SCH/Comex (99) 18
28. 4. 1999
Handbuch visierfähiger Dokumente
SCH/Comex (99) 14
28. 4. 1999
Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen
SCH/Comex (99) 13
28. 4. 1999
SCH/Comex (99) 10 Illegaler Waffenhandel
28. 4. 1999
SCH/Comex (99) 8 Entlohnung von Informanten
2. rev.
28. 4. 1999
SCH/Comex (99) 7 Verbindungsbeamte
2. rev.
28. 4. 1999
SCH/Comex (99) 6 Besitzstand Telecom
28. 4. 1999
SCH/Comex (99) 5 SIRENE-Handbuch
28. 4. 1999
Schengener Normen im Betäubungsmittelbereich
SCH/Comex (99) 1
2. rev.
28. 4. 1999
Koordinierter Einsatz von Dokumentenberatern
SCH/Comex (98) 59 rev.
16. 12. 1998
Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung
SCH/Comex (98) 57
16. 12. 1998
Handbuch visierfähiger Dokumente
SCH/Comex (98) 56
16. 12. 1998
Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit
SCH/Comex (98) 52
16.12.1998
B. Die folgenden Erklärungen des Exekutivausschusses:
Beschluss Gegenstand
SCH/Comex (97) decl. 13 Entführung von Minderjährigen
2. rev.
9. 2. 1998
SCH/Comex (96) decl. 6 Erklärung zur Auslieferung
2. rev.
26. 6. 1996
Bestimmung des Begriffs "Drittausländer"
SCH/Comex (96) decl. 5
18. 4. 1996
C. Die folgenden Beschlüsse der Zentralen Gruppe:
Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen
SCH/C (99) 25
22. 3. 1999
Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
SCH/C (98) 117
27. 10. 1998
Anhang B
(Artikel 2 Absatz 2 )
Die Schweiz wendet den Inhalt der nachstehend aufgeführten Rechtsakte ab dem vom Rat gemäß Artikel 15 festgelegten Zeitpunkt an. Sollte ein Übereinkommen oder Protokoll, auf das einer der nachstehend aufgeführten, mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakte Bezug nimmt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Staaten, die bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten sein, so wendet die Schweiz den Inhalt der relevanten Bestimmungen dieser Rechtsakte erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem das betreffende Übereinkommen oder Protokoll für alle diese Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.
- - Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13. 9. 1991, S. 51) und Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass (ABl. L 93 vom 17. 4. 1993, S. 39), geändert durch die Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 (ABl. L 30 vom 8. 2. 1996, S. 47)
- - Verordnung (EG) Nr. 1683/95/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14. 7. 1995, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23. 2. 2002, S. 7); Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 und Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung (beide nicht veröffentlicht)
- - Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31)
- - Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführte Bestimmungen (ABl. C 197 vom 12. 7. 2000, S. 1)*
- - Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3. 10. 2000, S. 1)
- - Beschluss 2000/645/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Comex (94) 15 Rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands (ABl. L 272 vom 25. 10. 2000, S. 24)
- - Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. 3. 2001, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12. 12. 2001, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13. 3. 2003, S. 10)
- - Entscheidung 2001/329/EG des Rates vom 24. April 2001 zur Aktualisierung des Teils VI sowie der Anlagen 3, 6 und 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlagen 5a, 6a und 8 des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 116 vom 26. 4. 2001, S. 32)
- - Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 150 vom 6. 6. 2001, S. 4)
- - Entscheidung 2001/420/EG des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen (ABl. L 150 vom 6. 6. 2001, S. 47)
- - Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2. 6. 2001, S. 34) und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27. 2. 2004, S. 55)
- - Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10. 7. 2001, S. 45)
- - Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung
- - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Artikel 15 des Protokolls aufgeführte Bestimmung (ABl. C 326 vom 21. 11. 2001, S. 1)*
- - Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13. 12. 2001, S. 4)
- - Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13. 12. 2001, S. 1)
- - Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und Anhang 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 20 vom 23. 1. 2002, S. 5)
- - Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23. 2. 2002, S. 4), und Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (nicht veröffentlicht)
- - Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 123 vom 9. 5. 2002, S. 47)
- - Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 123 vom 9. 5. 2002, S. 50)
- - Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15. 6. 2002, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (nicht veröffentlicht)
- - Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung der Teile III und VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16. 7. 2002, S. 44)
- - Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16. 7. 2002, S. 48)
- - Entscheidung 2002/587/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 187 vom 16. 7. 2002, S. 50)
- - Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5. 12. 2002, S. 1)
- - Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5. 12. 2002, S. 17)
- - Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7. 3. 2003, S. 1)
- - Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 78 vom 30. 3. 1995, S. 2) und des Übereinkommens von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 313 vom 23. 10. 1996, S. 12), auf die verwiesen wird in dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (ABl. L 67 vom 12. 3. 2003, S. 25)*
- - Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind ausgenommen Artikel 8 (ABl. L 67 vom 12. 3. 2003, S. 27)
- - Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17. 4. 2003, S. 8)
- - Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17. 4. 2003, S. 15)
- - Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. L 152 vom 20. 6. 2003, S. 82)
- - Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen (ABl. L 183 vom 22. 7. 2003, S. 1)
- - Entscheidung 2003/585/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen (ABl. L 198 vom 6. 8. 2003, S. 13)
- - Entscheidung 2003/586/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen (ABl. L 198 vom 6. 8. 2003, S. 15)
- - Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABL. L 260 vom 11. 10. 2003, S. 37)
- - Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6. 12. 2003, S. 26)
- - Entscheidung 2004/14/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 5 vom 9. 1. 2004, S. 74)
- - Entscheidung 2004/15/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktionen (ABl. L 5 vom 9. 1. 2004, S. 76)
- - Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9. 1. 2004, S. 79)
- - Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2. 3. 2004, S. 1)
- - Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30. 4. 2004, S. 136)
- - Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 195 vom 2. 6. 2004, S. 44)
- - Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 162 vom 30. 4. 2004, S. 29)
- - Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 24)
- - Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 28)
- - Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 36)
- - Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 119)
- - Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15. 6. 2004, S. 5)
Schlussakte
zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
- 1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anhörung des Parlaments;
- 2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Außenbeziehungen;
- 3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Bevollmächtigten haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
- 1. Erklärung der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen;
- 2. Erklärung der Schweiz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands;
- 3. Erklärung der Schweiz zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens;
- 4. Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen;
- 5. Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.
Für die Europäische Union
P.H. Donner
Für die Europäische Gemeinschaft
P.H. Donner
Antonio Vitorino
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Deiss
Calmy Rey
Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anhörung des Parlaments
Die Vertragsparteien halten es für angebracht, dass Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, in den interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments mit der Schweiz erörtert werden.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Außenbeziehungen
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in einem mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereich schließt, dazu aufzufordern, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz der Schweiz zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Schweiz - vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung der Schweiz in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.
Verweigert die Schweiz in einem besonderen Fall ihre Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenannten Bestimmungen, so hat sie ihre Entscheidung schriftlich zu begründen.
Andere Erklärungen
Erklärung der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen
Die Schweiz erklärt, dass bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizerischen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
Erklärung der Schweiz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands
Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:
- - die Vorbereitungsphase,
- - das parlamentarische Verfahren,
- - die Referendumsfrist (100 Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts) und gegebenenfalls
- - das Referendum (Organisation und Abstimmung).
Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.
Erklärung der Schweiz zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Euroäischen Auslieferungsübereinkommens
Die Schweiz verpflichtet sich, ihre anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen unvereinbar sind.
Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen
Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch der Schweiz.
Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen
Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgesehen vom Ausschuss nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr von folgenden Ausschüssen unterstützt:
- - dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung ("Visa-Ausschuss") und
- - dem Ausschuss nach Artikel 5 des Beschlusses 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 und nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001; beide Rechtsakte betreffen die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ("SIS-II-Ausschuss").
Denkschrift
I. Allgemeines
Das Ziel des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 (GMBl. 1986 S. 79) und des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) (BGBl. 1993 II S. 1010) ist die Verwirklichung der Personenfreizügigkeit durch Aufhebung der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Schengen-Staaten (Binnengrenzen).
Da der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarte Verzicht auf Binnengrenzkontrollen nicht zu Sicherheitseinbußen auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit führen darf, haben die Schengen-Staaten Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Harmonisierung und Verstärkung der Außengrenzkontrollen, Vereinbarung einer grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, Einrichtung eines gemeinsamen Personen- und Sachfahndungssystems (SIS)) vereinbart, die den sog. Schengen-Besitzstand bilden. Vertragspartner des in der luxemburgischen Stadt Schengen am 19. Juni 1990 (Inkrafttreten für Deutschland am 1. September 1993 BGBl. 1994 II S. 631 , Inkraftsetzung für Deutschland am 26. März 1995 BGBl. 1996 II S. 242 ) unterzeichneten SDÜ waren zunächst Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Deutschland und Frankreich. Dem Übereinkommen sind später Italien (1990), Portugal und Spanien (1991), Griechenland (1992), Österreich (1995) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (1996) beigetreten.
Der Schengen-Besitzstand wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zum 1. Januar 1999 (BGBl. 1998 II S. 386; 1999 II S. 296) in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.
Das Vereinigte Königreich und Irland nehmen in eingeschränktem Umfang am Schengen-Besitzstand teil; sie beteiligen sich an den Maßnahmen zur polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit. Am 1. Mai 2004 sind Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern der Europäischen Union beigetreten. Für die Nicht-EU-Mitglieder Norwegen und Island wurde 1996 ein Sonderweg geschaffen, der es ihnen ermöglichte, im Wege der Assoziierung an der Schengen-Zusammenarbeit und damit letztlich an der Zusammenarbeit in der Europäischen Union teilzunehmen.
Derselbe Sonderweg wird mit dem vorliegenden Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 auch der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Nicht-EU-Mitglied eröffnet. Mit dem Abkommen werden für die Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten begründet wie für Norwegen und Island.
II. Besonderes
Die Schweiz ist geografisch von Schengen-Ländern umgeben. Da die Schweiz selbst bislang nicht am Schengen-Verbund beteiligt war, ergaben sich in der Vergangenheit Hindernisse für den freien Personenverkehr sowohl zwischen der Schweiz und ihren EU-Nachbarländern (insbesondere Deutschland) als auch zwischen den Mitgliedstaaten der EU selbst. Die Teilnahme der Schweiz am Schengen-Besitzstand ermöglicht es, diese Hindernisse zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweiz in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken. Für die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied wird mit dem Assoziierungsabkommen daher ein Sonderweg zur Anbindung an den Schengen-Besitzstand beschritten.
Zu den Bestimmungen des Abkommens im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Nach Artikel 1 Abs. 1 wird die Schweiz bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union im Bereich des Schengen-Besitzstands sowie dessen Weiterentwicklung assoziiert.
Zu Artikel 2
Die Schweiz muss nach Artikel 2 Abs. 1 den in Anhang A definierten Schengen-Besitzstand umsetzen und anwenden.
Nach Absatz 2 gilt dies auch für die bestehenden, den Schengen-Besitzstand ersetzenden und/oder weiterentwickelnden Bestimmungen und Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang B. Absatz 3 betrifft die zukünftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands durch Änderungen und Ergänzungen. Auch diese sind von der Schweiz zu akzeptieren, umzusetzen und anzuwenden. Insofern gilt allerdings der Vorbehalt des Verfahrens bei der Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen nach Artikel 7.
Zu Artikel 3
Artikel 3 Abs. 1 schafft einen Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Schweizer Regierung sowie Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission. Faktisch tagt dieser Ausschuss gemeinsam mit dem Gemischten Ausschuss Norwegen/Island. Mit der Einrichtung eines Gemischten Ausschusses wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied die unmittelbare Mitwirkung im Rat der Europäischen Union und dessen Gremien wie auch die Teilnahme an dessen Sitzungen verwehrt ist.
Die Absätze 2 und 3 regeln Fragen der Geschäftsordnung und der Einberufung des Gemischten Ausschusses.
Die Absätze 4 und 5 betreffen die Besetzung und den Vorsitz.
Im Gemischten Ausschuss, der auf allen Ebenen der EU-Gremienhierarchie (Minister, hochrangige Beamte, Sachverständige) einberufen werden kann, hat die Schweiz die Gelegenheit, mit den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu beraten.
Zu Artikel 4
Artikel 4 Abs. 1 und 2 legt fest, dass jegliche Anliegen der Schweiz betreffend den Schengen-Besitzstand im Gemischten Ausschuss Berücksichtigung finden.
Absatz 3 regelt die Vorbereitung der Tagungen des Gemischten Ausschusses auf Ministerebene.
Nach Absatz 4 ist die Schweiz berechtigt, in diesem Ausschuss Anregungen zum Schengen-Besitzstand vorzutragen.
Zu Artikel 5
Nach Artikel 5 wird die Schweiz über den Gemischten Ausschuss von in Vorbereitung befindlichen Rechtsakten oder Maßnahmen, die für die Schengen-Zusammenarbeit von Bedeutung sind, unterrichtet.
Zu Artikel 6
Artikel 6 bestimmt, dass die Kommission bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zum Schengen-Besitzstand Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermaßen zu Rate zieht wie Sachverständige aus den EU-Mitgliedstaaten.
Zu Artikel 7
Artikel 7 regelt das Verfahren bei der Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf den Schengen-Besitzstand. Die Schweiz kann zwar über den Gemischten Ausschuss an der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands teilnehmen. Die eigentlichen Entscheidungen, die von der Schweiz zu übernehmen sind, werden jedoch nicht im Gemischten Ausschuss getroffen. Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen allein den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten ist. Die Sätze 1 und 2 treffen Regelungen für den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aus den Absätzen 2, 3 und 4 ergibt sich, dass für die Schweiz nach Notifizierung neuer Rechtsakte oder Maßnahmen durch den Rat mehrere Handlungsmöglichkeiten bestehen:
- - Die Schweiz kann den Inhalt der Rechtsakte oder Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen akzeptieren und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen. Für den Fall, dass der Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz rechtsverbindlich werden kann, gelten andere Fristen. Im Falle eines Referendums beträgt die Frist längstens zwei Jahre. Für die Übergangszeit ist bestimmt, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme möglichst vorläufig anwendet.
- - Wird ein Rechtsakt oder eine Maßnahme von der Schweiz nach dem vorgesehenen Verfahren nicht akzeptiert, eine vorgesehene Notifizierung durch die Schweiz nicht rechtzeitig vorgenommen oder ein Rechtsakt oder eine Maßnahme trotz der Möglichkeit hierzu nicht vorläufig angewandt, wird dieses Abkommen als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt innerhalb von 90 Tagen nach Prüfung etwas anderes. Die Beendigungswirkung tritt drei Monate nach Ablauf der 90-Tages-Frist ein. Absatz 5 enthält eine Ausnahmeregelung zur Beendigung des Abkommens nach Absatz 4. Ausnahmsweise wird das Abkommen unter bestimmten im Einzelnen genannten Voraussetzungen nicht als beendet angesehen, obwohl die Schweiz die Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Maßnahme nicht akzeptiert und nicht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Dies soll nach Absatz 5 Buchstabe a dann gelten, wenn diese Bestimmungen den Bereich der Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Verfolgung von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern betreffen, die, falls in der Schweiz begangen, nach schweizerischem Recht nicht mit Freiheitsstrafe bedroht wären. Mit dieser Ausnahmeregelung soll dem in der Schweiz bestehenden Bankgeheimnis Rechnung getragen werden. Das Bankgeheimnis wird vor allem bei der Rechtshilfe in Fällen der Hinterziehung direkter Steuern (wie z.B. Einkommensteuer und Vermögensteuer) relevant.
Nach Artikel 51 Buchstabe a SDÜ kann die Rechtshilfe davon abhängig gemacht werden, dass die zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Besserung und Sicherung von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder dass sie nach dem Recht einer Vertragspartei mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein Strafgericht angerufen werden kann. Die Schweiz hat nach Abstimmung mit den übrigen Vertragsparteien in Form einer Erklärung zur Schlussakte dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Bezug auf die Ahndung von Steuerdelikten, welche direkte Steuern betreffen, kein in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
In der Schweiz wird Steuerhinterziehung nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nachdem die Schweiz im Rahmen der Vertragsverhandlungen zunächst Vorbehalte gegen Artikel 51 SDÜ äußerte, wurden diese Vorbehalte später zurückgenommen. Zugleich stellte die Schweiz klar, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Strafgerichte nicht mehr mit Rechtsmitteln gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden befasst sein werden und dass ihr innerstaatliches Recht entsprechend geändert werde. Dementsprechend hat die Schweiz in Form einer zur Schlussakte gereichten einseitigen Erklärung dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Bezug auf die Ahndung von Steuerdelikten, welche direkte Steuern betreffen, kein in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
Mit Absatz 5 Buchstabe a wird der Schweiz eine unbefristete Ausnahme für den Fall gewährt, dass die Europäische Union den Schengen-Besitzstand im Hinblick auf eine Rechtshilfeverpflichtung in den Fällen der Hinterziehung direkter Steuern weiterentwickeln sollte.
Zu Artikel 8
Im Interesse einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Schengen-Besitzstands verfolgt der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 8 Abs. 1 ständig die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der schweizerischen Gerichte. Absatz 2 gibt der Schweiz das Recht, im Vorabentscheidungsverfahren eines Mitgliedstaats beim Europäischen Gerichtshof Schriftsätze einzureichen und Erklärungen abzugeben.
Zu Artikel 9
Absatz 1 erlegt der Schweiz eine jährliche Berichtspflicht über die Auslegung und Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die schweizerischen Behörden und Gerichte auf. Absatz 2 bestimmt, dass dann, wenn wesentliche Unterschiede in den Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs einerseits und der schweizerischen Gerichte andererseits oder in der Auslegung und Anwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz festgestellt werden, ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 10 zu durchlaufen ist.
Zu Artikel 10
Artikel 10 regelt das Verfahren im Falle eines Streits über die Anwendung des Abkommens oder einer Situation nach Artikel 9 Abs. 2. Zuständig ist nach Artikel 10 Abs. 1 der auf Ministerebene tagende Ausschuss.
Für die Streitbeilegung ist nach Absatz 2 eine Frist von 90 Tagen sowie nach Absatz 3 eine weitere Frist von zusätzlichen 30 Tagen vorgesehen. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, wird das Abkommen sechs Monate nach Ablauf der 30-Tages-Frist als beendet angesehen.
Zu Artikel 11
Artikel 11 Abs. 1, 2 und 3 regelt die Kostentragung von Verwaltungskosten, Entwicklungskosten für das Schengener Informationssystem II sowie von operativen Kosten durch die Schweiz. Absatz 4 betrifft die Zurverfügungstellung von Dokumenten und die Verdolmetschung bei Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses.
Zu Artikel 12
Artikel 12 Abs. 1 enthält eine Unberührtheitsklausel in Bezug auf Übereinkünfte, welche zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweiz andererseits bestehen.
Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 enthält eine entsprechende Unberührtheitsklausel hinsichtlich von Übereinkünften zwischen der Schweiz sowie einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen nicht im Widerspruch stehen. Für den Fall der Unvereinbarkeit mit dem vorliegenden Abkommen regelt Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 , dass das vorliegende Abkommen Vorrang genießt.
Zu Artikel 13
Artikel 13 regelt, dass die Schweiz und das Königreich Dänemark sowie die Schweiz und die Republik Island und das Königreich Norwegen jeweils Abkommen über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten in Bezug auf den Schengen-Besitzstand schließen.
Zu Artikel 14
Artikel 14 enthält Regelungen zum Inkrafttreten des Abkommens bzw. zur vorläufigen Geltung einzelner Bestimmungen.
Zu Artikel 15
Artikel 15 betrifft das Inkraftsetzen des Schengen-Besitzstands für die Schweiz. Absatz 1 legt fest, dass hierzu die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von der Schweiz erfüllt sein müssen und dass an den Außengrenzen effiziente Kontrollen stattfinden müssen. Absatz 2 bestimmt, dass die Inkraftsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits begründet.
Die Absätze 3 und 4 machen die Anwendung bestimmter anderer Übereinkommen zur Bedingung für die Anwendung dieses Abkommens.
Zu Artikel 16
Artikel 16 ermöglicht den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen und legt das Verfahren dafür fest. Am 12. Oktober 2001 brachte Liechtenstein sein Interesse zum Ausdruck, parallel zur Schweiz Vertragspartei eines Abkommens über die Assoziierung am Besitzstand von Schengen zu werden. Dieses Interesse wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2005 bekräftigt. Die Verhandlungen der EU-Kommission verfolgen das Ziel, Liechtenstein auf die vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands zu verpflichten. Die Verhandlungsdirektiven orientieren sich an denjenigen, die für die Verhandlungen mit der Schweiz festgelegt wurden.
Zu Artikel 17
Artikel 17 enthält Kündigungsbestimmungen. Nach Absatz 1 kann die Schweiz oder der Rat der Europäischen Union durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder das Abkommen kündigen.
Nach Absatz 2 gilt das Abkommen als gekündigt, wenn die Schweiz diejenigen Übereinkünfte kündigt, deren Anwendung durch Artikel 15 Abs. 3 und 4 zur Bedingung des Inkraftsetzens gemacht wurde.
Zu Artikel 18
Artikel 18 betrifft die verbindlichen Sprachfassungen der Urschriften.