858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
A.
- 1. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b - neu - (§ 142 Absatz 7 - neu - TKG)
Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:
"12. § 142 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) <... weiter wie Vorlage ... >
- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bereits vereinnahmte Telekommunikationsbeiträge nach § 144 des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) im Rahmen der Erhebung von Gebühren und Auslagen nach Absatz 1." "
Bei Annahme entfällt Ziffer 2
Begründung
Die neuen Gebührentatbestände in § 142 TKG werden als Ersatz für den ursprünglich vorgesehenen und nunmehr wegfallenden Telekommunikationsbeitrag nach § 144 TKG eingeführt. Mit dem Wegfall des Telekommunikationsbeitrags entfällt die Anrechnungsmöglichkeit der auf die aufgehobene TK-Lizenzgebührenverordnung gezahlten Gebühren ersatzlos. Die davon betroffenen Unternehmen haben auf diese Anrechnungsmöglichkeit bei entsprechenden Zahlungen vertraut. Die Lizenzzahlungen wurden teilweise für 30 Jahre im Voraus entrichtet. Eine Nicht-Anrechnung bei der Festsetzung neuer Gebühren ist somit nicht gerechtfertigt und im Hinblick auf Vertrauensschutz und Rechtssicherheit schädlich.
B.
- 2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner für den Fall, dass der vorstehenden Empfehlung nicht gefolgt wird, die nachstehende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in § 57 TKG eine Regelung aufzunehmen, nach der Rundfunkveranstalter im analogen Frequenzbereich einen Netzbetreiber frei wählen können.
Nach derzeitiger Rechtslage wählt die Bundesnetzagentur den Sendernetzbetreiber aus. Der Rundfunkveranstalter ist gezwungen, mit diesem Sendernetzbetreiber einen Vertrag über die Ausstrahlung seines Programms zu schließen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Rundfunkveranstalter den für ihn wirtschaftlichsten Sendernetzbetreiber selbst auswählen sollte. Denn anders als bei digitaler Frequenznutzung mit in der Regel einer Mehrzahl von Veranstaltern sollte dies bei analoger Frequenznutzung möglich sein, da hier dem Netzbetreiber nur ein Veranstalter gegenübersteht.
Wenn die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Veranstalter zugewiesen hat, sollte derjenige Antragsteller die Frequenzzuteilung erhalten, der mit diesem Veranstalter eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Abstrahlung abschließt. Die Frequenzzuteilung sollte auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde befristet werden und bei Fortdauer der Zuweisung verlängert werden können.
Der Bundesrat sieht in dieser Regelung eine deutliche Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, da Rundfunkveranstalter die ihnen medienrechtlich zugewiesenen UKW-Frequenzen künftig schneller als bisher nutzen können.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1