Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

A.

Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b - neu - (§ 142 Absatz 7 - neu - TKG)

Artikel 1 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

"12. § 142 wird wie folgt geändert:

Bei Annahme entfällt Ziffer 2

Begründung

Die neuen Gebührentatbestände in § 142 TKG werden als Ersatz für den ursprünglich vorgesehenen und nunmehr wegfallenden Telekommunikationsbeitrag nach § 144 TKG eingeführt. Mit dem Wegfall des Telekommunikationsbeitrags entfällt die Anrechnungsmöglichkeit der auf die aufgehobene TK-Lizenzgebührenverordnung gezahlten Gebühren ersatzlos. Die davon betroffenen Unternehmen haben auf diese Anrechnungsmöglichkeit bei entsprechenden Zahlungen vertraut. Die Lizenzzahlungen wurden teilweise für 30 Jahre im Voraus entrichtet. Eine Nicht-Anrechnung bei der Festsetzung neuer Gebühren ist somit nicht gerechtfertigt und im Hinblick auf Vertrauensschutz und Rechtssicherheit schädlich.

B.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in § 57 TKG eine Regelung aufzunehmen, nach der Rundfunkveranstalter im analogen Frequenzbereich einen Netzbetreiber frei wählen können.

Nach derzeitiger Rechtslage wählt die Bundesnetzagentur den Sendernetzbetreiber aus. Der Rundfunkveranstalter ist gezwungen, mit diesem Sendernetzbetreiber einen Vertrag über die Ausstrahlung seines Programms zu schließen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Rundfunkveranstalter den für ihn wirtschaftlichsten Sendernetzbetreiber selbst auswählen sollte. Denn anders als bei digitaler Frequenznutzung mit in der Regel einer Mehrzahl von Veranstaltern sollte dies bei analoger Frequenznutzung möglich sein, da hier dem Netzbetreiber nur ein Veranstalter gegenübersteht.

Wenn die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Veranstalter zugewiesen hat, sollte derjenige Antragsteller die Frequenzzuteilung erhalten, der mit diesem Veranstalter eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zur Abstrahlung abschließt. Die Frequenzzuteilung sollte auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde befristet werden und bei Fortdauer der Zuweisung verlängert werden können.

Der Bundesrat sieht in dieser Regelung eine deutliche Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, da Rundfunkveranstalter die ihnen medienrechtlich zugewiesenen UKW-Frequenzen künftig schneller als bisher nutzen können.

Entfällt bei Annahme von Ziffer 1