A. Problem und Ziel
- Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU (Nr. ) L 204 S. 10) werden die bisher auf nationalem Recht beruhenden Regelungen über die Verwendung von Trägerstoffen und Lösungsmitteln bei der Herstellung von Aromen durch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften abgelöst und in die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung integriert.
- Als konkrete Folge der Rechtsanpassung wird die Anlage 5 Nr. 3 Aromenverordnung aufgehoben, in der Trägerstoffe und Lösungsmittel bei der Aromenherstellung geregelt werden. Der in der Tabakverordnung in Anlage 1 (zu § 1) Teil A bestehende Querverweis auf die Aromenverordnung erfasst somit diese Stoffe nicht mehr.
B. Lösung
- Änderung der Tabakverordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund sowie den Ländern keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Fünfte Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 20 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
- In Anlage 1 Teil A Nr. 1 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3382) geändert worden ist werden nach dem Wort "Aromenverordnung" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308, 2465)," eingefügt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Es wird eine Regelungslücke geschlossen, die sich auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 2006/52/EG in nationales Recht für die Verwendung von Trägerstoffen und Lösungsmitteln für Aromen ergibt, die bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.
Die Durchführung der Verordnung verursacht dem Bund sowie den Ländern keine Kosten.
Kosten für die betroffene Wirtschaft entstehen nicht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zur Schließung der unter A. aufgezeigten Regelungslücke wird auf die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308, 2465) verwiesen.
Zu Artikel 2
Es wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |